Wie werden Sie als in der Schweiz ansässige Person mit ungarischen Bezügen besteuert?
Auch bei ungarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Doppelansässigkeit entstehen. Der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Quellensteuer und das Risiko einer Prüfung durch die NAV sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Wie wird entschieden, ob Sie in Ungarn oder in der Schweiz steuerpflichtig sind?
Die Frage ist in zwei Schritten zu prüfen: Es ist zwischen der Ansässigkeit nach ungarischem und schweizerischem innerstaatlichem Recht sowie der Frage zu unterscheiden, wie das Abkommen die gleichzeitigen Besteuerungsansprüche beider Staaten regelt. In der Schweiz kann aufgrund persönlicher Bindungen eine unbeschränkte Steuerpflicht entstehen, während in Ungarn die Prüfung der inländischen Ansässigkeit gemäss ungarischem Szja-Gesetz relevant sein kann.
Die steuerliche Ansässigkeit ist nicht dasselbe wie eine Aufenthaltsbewilligung, der Arbeitsplatz oder ein Bankkonto. Die steuerliche Ansässigkeit wird in der Schweiz mit mehreren Begriffen bezeichnet: steuerrechtlicher Wohnsitz, beziehungsweise Steuerdomizil. Damit wird bezeichnet, welcher Staat die betreffende Privatperson in seinem Steuersystem als ansässig betrachtet.
Was bedeutet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?
In der Schweiz entsteht die unbeschränkte Steuerpflicht (unbeschränkte Steuerpflicht) aufgrund persönlicher Bindungen, wenn die Privatperson einen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz (Wohnsitz) oder einen steuerlichen Aufenthalt (Aufenthalt) hat.
Ein steuerlicher Aufenthalt in der Schweiz kann bei Erwerbstätigkeit nach einem Aufenthalt von mindestens 30 Tagen in der Schweiz entstehen, ohne Erwerbstätigkeit nach mindestens 90 Tagen. Gemäss der im Dossier zitierten Auslegung ist diese Regel auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung anwendbar.
Anknüpfungspunkt Schweiz | Geprüfte Regel oder Umstand | Warum ist das relevant? |
|---|---|---|
Steuerlicher Wohnsitz (Wohnsitz) | Kann aufgrund persönlicher Bindungen eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. | Die Schweizer Steuerbehörde kann die betroffene Person als im Inland steuerpflichtig behandeln. |
Steuerlicher Aufenthalt (Aufenthalt) mit Erwerbstätigkeit | Mindestens 30 Tage Aufenthalt in der Schweiz bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit. | Auch wenn die Wohnsituation nur vorübergehend erscheint, kann eine steuerliche Anknüpfung in der Schweiz entstehen. |
Steuerlicher Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit | Mindestens 90 Tage Aufenthalt in der Schweiz ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. | Das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses schliesst eine Steueransässigkeit in der Schweiz nicht automatisch aus. |
Mehrere Wohnsitze | Der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) ist anhand der tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beurteilen. | Eine zentrale Frage bei Streitfällen, die durch in beiden Ländern beibehaltenen Wohnraum entstehen. |
Quelle: carefinance.ch — Steuerpflichtig in der Schweiz: Der Lebensmittelpunkt entscheidet
Warum kann trotz eines Lebens in der Schweiz weiterhin eine Ansässigkeit nach ungarischem innerstaatlichem Recht bestehen?
Nach der im Forschungsdossier dargelegten Auslegung kann die ungarische Staatsbürgerschaft nach dem ungarischen Szja törvény für sich allein bereits eine ungarische steuerliche Ansässigkeit begründen. Daher ist es bei ungarischen Staatsangehörigen nicht sicher, davon auszugehen, dass die Anmeldung in der Schweiz automatisch sämtliche steuerlichen Verbindungen zu Ungarn beendet.
Dies bedeutet nicht, dass die gesamte steuerliche Situation allein durch die Staatsbürgerschaft bestimmt wird. Deshalb dürfen die Prüfung nach innerstaatlichem Recht und die Regelung nach dem Abkommen nicht miteinander vermischt werden.
Das Änderungsprotokoll zum ungarisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Das Abkommen soll verhindern, dass ein Konflikt zwischen den Besteuerungsansprüchen beider Staaten zu einer ungeregelten Doppelbesteuerung führt.
Im konkreten Fall sind daher drei Fragen voneinander zu trennen:
Besteht nach ungarischem innerstaatlichem Recht eine steuerliche Ansässigkeit? Bei ungarischen Staatsangehörigen ist dies anhand der Vorschriften des ungarischen Szja törvény zu prüfen.
Besteht nach schweizerischem innerstaatlichem Recht ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt? Ein schweizerischer Wohnsitz oder Aufenthalt kann aufgrund persönlicher Bindungen eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen.
Wie ist das DBA anzuwenden, wenn beide Länder eine steuerliche Ansässigkeit feststellen können? Dies ist anhand des ungarisch-schweizerischen Abkommens und der Regeln für die jeweilige Einkommensart zu beurteilen.
In der Praxis reicht die Frage „Wo arbeiten Sie?“ allein nicht aus. Der Wohnort der Familie, die tatsächliche Wohnsituation, die Organisation des Alltags und die wirtschaftlichen Beziehungen ergeben zusammen ein Bild davon, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Warum kann die Beibehaltung der ungarischen Meldekarte ein Risiko darstellen?
Die Beibehaltung der ungarischen Meldekarte ist für sich allein kein entscheidender Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit, kann bei einer Prüfung durch die NAV jedoch ein wichtiger Umstand sein. Das Risiko steigt insbesondere dann, wenn mit der ungarischen Adresse auch familiäre und vermögensbezogene Verbindungen in Ungarn fortbestehen.
Ein wiederkehrendes Risiko für Personen, die in die Schweiz ziehen, besteht darin, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn unverändert beibehalten. Die Meldekarte ist ein administratives Dokument, wird bei einer Prüfung jedoch nicht isoliert bewertet: Die NAV kann auch die tatsächliche Lebensführung und die damit verbundenen Umstände untersuchen.
Laut Forschungsdossier kann die NAV bei einer Prüfung aufgrund der ungarischen Meldekarte sowie der in Ungarn verbliebenen familiären und vermögensbezogenen Verbindungen auch einen Besteuerungsanspruch auf das Welteinkommen geltend machen. Unter Welteinkommen kann in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von Einkünften fallen, die nicht ausschliesslich aus ungarischen Quellen stammen.
Welche Kombination ungarischer Bindungen kann problematisch sein?
Aus einem einzelnen Umstand in Ungarn sollten keine weitreichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Das Risiko entsteht durch Bindungen, die sich gegenseitig verstärken.
Bindungen zu Ungarn | Warum kann dies bei einer NAV-Prüfung relevant sein? | Was bedeutet es für sich allein genommen nicht? |
|---|---|---|
Ungarische Meldekarte | Sie bestätigt das Fortbestehen eines ständigen Wohnsitzes in Ungarn. | Sie beweist nicht automatisch, dass Ungarn den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. |
In Ungarn lebender Ehepartner oder Kinder | Dies kann eine starke persönliche Verbindung zu Ungarn darstellen. | Sie entscheidet nicht automatisch über die Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. |
Wohnimmobilie in Ungarn | Sie kann auf eine wohnbezogene und vermögensrechtliche Bindung hinweisen. | Sie belegt nicht automatisch, dass die Immobilie tatsächlich dauerhaft als Wohnsitz genutzt wird. |
Unternehmerische oder investitionsbezogene Verbindung zu Ungarn | Sie kann eine wirtschaftliche Verbindung aufzeigen. | Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Frage der vollständigen steuerlichen Ansässigkeit. |
Schweizer Arbeitsverhältnis und Wohnsitz in der Schweiz | Dies kann für eine wirtschaftliche und persönliche Lebensführung in der Schweiz sprechen. | Es schliesst nicht aus, dass sich auch eine Frage der ungarischen Ansässigkeit stellt. |
Die richtige Schlussfolgerung lautet daher nicht „Meldekarte = ungarische Besteuerung“, sondern, dass die Aufrechterhaltung der Meldekarte Dokumentations- und Nachweisrisiken verursachen kann. Besonders heikel ist die Situation, wenn die Familie tatsächlich in Ungarn bleibt, während ein Ehepartner in der Schweiz arbeitet.
Bei der Regelung der Bindungen zu Ungarn können steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und familienrechtliche Aspekte miteinander verknüpft sein. Das ungarische Melderegister, die gegenüber der NAV zu erfüllenden Pflichten und die Ansprüche im Gesundheitswesen sollten daher nicht als ein einzelner administrativer Schritt betrachtet werden.
Wann muss neben der Schweizer Quellensteuer eine ordentliche Steuererklärung eingereicht werden?
Bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne C-Ausweis – typischerweise mit B- oder L-Ausweis – zieht der Arbeitgeber vom Schweizer Lohn grundsätzlich die Quellensteuer (Quellensteuer) ab. Erreicht oder übersteigt das Bruttojahreseinkommen 120 000 CHF, ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) obligatorisch.
Die Quellensteuer ist nicht dasselbe wie die umfassende Steuerveranlagung auf Grundlage einer ordentlichen Steuererklärung. Die Quellensteuer ist die direkt vom Arbeitslohn abgezogene Steuer, während im Rahmen der NOV das ordentliche Besteuerungsverfahren obligatorisch wird oder – in bestimmten Fällen – beantragt werden kann.
Wer zahlt in der Schweiz grundsätzlich Quellensteuer?
Gemäss dem Dossier unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne C-Ausweis, beispielsweise Personen mit B-Ausweis (Ausländerausweis B) oder L-Ausweis (Ausländerausweis L), grundsätzlich der Quellensteuerpflicht. Der Abzug erfolgt durch den Arbeitgeber vom Lohn.
Diese Regel betrifft besonders viele ungarische Arbeitnehmende, da Personen, die in die Schweiz kommen, ihre Erwerbstätigkeit häufig mit einem B- oder L-Ausweis aufnehmen. Die abgezogene Quellensteuer bedeutet jedoch nicht, dass später keine weiteren steuerlichen Pflichten entstehen können.
Wann ist die NOV obligatorisch?
Bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze von 120 000 CHF Bruttojahreseinkommen ist die NOV obligatorisch. Der Schwellenwert ist grundsätzlich kantonsweit einheitlich.
In Genf können jedoch bestimmte Sonderfälle eine Ausnahme darstellen. Auch dort gilt grundsätzlich die Grenze von 120 000 CHF, bei einem Arbeitsverhältnis in Genf oder bei steuerlichem Wohnsitz in Genf sollte man sich jedoch nicht ausschliesslich auf den allgemeinen Schwellenwert verlassen.
Situation | Steuerliche Folge gemäss Dossier | Besonderer Hinweis |
|---|---|---|
Ausländische Arbeitnehmende mit B- oder L-Ausweis | Der Arbeitgeber zieht grundsätzlich Quellensteuer ab. | Auch bei Quellensteuerabzug kann eine NOV erforderlich werden. |
Bruttojahreseinkommen unter 120 000 CHF | Die Schwelle für die obligatorische NOV ist für sich allein nicht erreicht. | Weitere individuelle Umstände werden im Dossier nicht näher erläutert. |
Bruttojahreseinkommen von 120 000 CHF oder mehr | Die nachträgliche ordentliche Veranlagung, die NOV, ist obligatorisch. | Die 120 000 CHF beziehen sich auf das Bruttojahreseinkommen. |
Sonderfall Genf | Eine Ausnahme von der Grundregel ist möglich. | Die Genfer Regelung muss im Einzelfall geprüft werden. |
Freiwillig beantragte NOV | Der Antrag ist unwiderruflich. | Die ordentliche Steuer kann höher ausfallen als die abgezogene Quellensteuer, sodass eine Nachzahlung möglich ist. |
Ein freiwilliger NOV-Antrag erfordert besondere Sorgfalt. Gemäss Dossier ist der Antrag unwiderruflich. Übersteigt die ordentliche Steuer die zuvor abgezogene Quellensteuer, muss die Differenz bezahlt werden.
Es wäre daher falsch, allein davon auszugehen, dass die ordentliche Steuererklärung automatisch zu einer Steuerrückerstattung führt. Die finanziellen Auswirkungen der NOV hängen von der gesamten Steuersituation sowie von den kantonalen und kommunalen Gegebenheiten ab.
Das Kanton Zürich Steueramt veröffentlicht eigene Informationen zu Quellensteuertarifen und Einzelheiten der Anwendung; auch Kanton Bern TaxInfo unterhält eine fachliche Informationsplattform. Aufgrund kantonaler Unterschiede können der Arbeitskanton und der Wohnkanton gesondert geprüft werden müssen.
Wie verändert sich die Besteuerung von Ehepaaren durch die Reform 2026?
Die Schweizer Stimmberechtigten haben am 8. März 2026 die Reform zur Individualbesteuerung (Individualbesteuerung), die die gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren abschafft. Die Reform betrifft auch die Anwendung der Quellensteuertarife, doch der genaue Umsetzungszeitplan befand sich im August 2026 noch in Ausarbeitung.
Ziel der Reform ist es, dass die Besteuerung auf individueller Grundlage erfolgt und nicht mehr anhand des Ehepaars als gemeinsamer Steuereinheit. Diese Änderung betrifft auch die Quellenbesteuerung verheirateter Arbeitnehmer.
Laut der Vorlage steht im Quellensteuersystem beispielsweise die Anwendung individueller Tarife anstelle des Tarifs C zur Diskussion. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine technische Umbenennung: Die steuerliche Behandlung der Einkommensverhältnisse von Ehegatten verändert sich grundlegend.
Was bedeutet das für ungarisch-schweizerische Familien?
Bei Familien, in denen ein Ehegatte in der Schweiz arbeitet, während der andere in Ungarn lebt oder dort Einkommen erzielt, bleibt die steuerliche Ansässigkeit auch nach der Reform eine separate Frage. Die Individualbesteuerung ist eine Umgestaltung der Struktur der Schweizer Besteuerung, ersetzt jedoch nicht die Prüfung der ungarisch-schweizerischen Ansässigkeit.
Der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform, die Übergangsbestimmungen und die endgültige technische Ausgestaltung der Quellensteuertarife konnten zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels nicht als abschliessend feststehend betrachtet werden. Das Ergebnis der Schweizer Abstimmung ist bekannt, der genaue Zeitplan für die Umsetzung befindet sich jedoch noch in Ausarbeitung.
Mit welchen Fakten lässt sich die steuerliche Ansässigkeit nachweisen?
Die steuerliche Ansässigkeit kann durch das Gesamtbild der tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen belegt werden. Bei mehreren Wohnsitzen kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) nicht anhand der subjektiven Absicht, sondern anhand der tatsächlichen Beziehungen zur Familie, zur Arbeit und zum Alltag beurteilt werden.
Für den Nachweis der Schweizer Ansässigkeit sollte nicht nach einem einzigen «entscheidenden Dokument» gesucht werden. Empfehlenswert ist eine Dokumentation, die nachvollziehbar aufzeigt, wo die betreffende Person lebt, arbeitet und ihren Alltag organisiert.
Welche Dokumente können relevant sein?
Die folgenden Unterlagen stellen weder automatisch noch in jedem Fall ausreichende Nachweise dar. Zusammen können sie jedoch die tatsächliche Lebensführung bei einer Prüfung durch die Steuerbehörde oder im Rahmen einer Ansässigkeitsprüfung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen belegen.
Unterlagen zum Nachweis des Wohnens in der Schweiz: Mietvertrag, Wohnsitzanmeldung und Dokumente, die den tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz belegen.
Unterlagen zum Schweizer Arbeitsverhältnis: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Lohnausweis mit Angabe der abgezogenen Quellensteuer.
Unterlagen zum Mittelpunkt des Familienlebens: Nachweis darüber, wo der Ehegatte und die minderjährigen Kinder tatsächlich leben.
Schweizer Steuerunterlagen: Nachweis über den Quellensteuerabzug beziehungsweise, im Fall der NOV, Unterlagen zur ordentlichen Veranlagung.
Unterlagen zu Vermögen und Wohnsituation in Ungarn: Dabei handelt es sich nicht um Umstände, die verschwiegen werden sollten, sondern um Tatsachen, die für eine umfassende Beurteilung der Ansässigkeit relevant sind.
Hinweise aus Reisen und Lebensführung: Bei Personen, die in mehreren Ländern leben, sollten Unterlagen aufbewahrt werden, welche die tatsächlichen Aufenthaltsmuster belegen.
Die Konsistenz der Unterlagen kann wichtiger sein als ein einzelner, vermeintlich starker Nachweis. Wird eine Lebensführung in der Schweiz geltend gemacht, während Familie, Wohnsituation und der überwiegende Teil der alltäglichen persönlichen Beziehungen mit Ungarn verbunden sind, kann die Ansässigkeit infrage gestellt werden.
Was sollte beim Umzug im Voraus geregelt werden?
Im ersten Jahr nach dem Umzug ergeben sich die meisten Unsicherheiten daraus, dass die ungarische und die schweizerische Verwaltung die Lebenssituation zu unterschiedlichen Zeitpunkten und anhand unterschiedlicher Unterlagen beurteilen. Das Umzugsdatum, der Arbeitsbeginn in der Schweiz, der Beginn des Wohnens in der Schweiz und der tatsächliche Wohnort der Familie sollten daher aufeinander abgestimmt behandelt werden.
Das ungarische Krankenversicherungsverhältnis, das ungarische Melderegister, eine allfällige Steuererklärungspflicht gegenüber der NAV und die Besteuerung in der Schweiz sind keine Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer einzigen Behörde fallen. Aus einem einzelnen Verwaltungsschritt dürfen die Rechtsfolgen in allen anderen Bereichen nicht automatisch abgeleitet werden.
Quellen
carefinance.ch — Steuerpflichtig in der Schweiz: Der Lebensmittelpunkt entscheidet
NAV — Informationsbroschüre zu Einkünften natürlicher Personen aus dem Ausland
Kanton Bern TaxInfo — Quellensteuer / nachträgliche ordentliche Veranlagung
accace.hu — Internationale Besteuerung: Expats und Entsendungen
swiss-relocation.com — Leitfaden zur Schweizer Quellensteuer 2026
EDA — Steuern und Doppelbesteuerung im Verhältnis Schweiz–EU/EFTA
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Kurz gesagt
Die steuerliche Ansässigkeit einer in der Schweiz lebenden Person mit ungarischen Bezügen wird nicht allein durch Wohnadresse, Erwerbstätigkeit oder Aufenthaltsbewilligung bestimmt, sondern durch das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Bei Doppelansässigkeit regelt das ungarisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsansprüche; bei einer B- oder L-Bewilligung wird grundsätzlich Quellensteuer erhoben, und ab einem Bruttojahreseinkommen von 120 000 CHF kann eine NOV obligatorisch sein.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie die Ansässigkeit nach ungarischem und schweizerischem innerstaatlichem Recht getrennt und anschliessend die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
- Dokumentieren Sie das Wohnen in der Schweiz, das Arbeitsverhältnis, das Familienleben und den tatsächlichen Aufenthalt konsequent.
- Bewerten Sie die Beibehaltung der ungarischen Wohnsitzkarte zusammen mit den familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen und nicht als eigenständigen Nachweis.
- Rechnen Sie bei einer B- oder L-Bewilligung mit der vom Arbeitgeber abgezogenen schweizerischen Quellensteuer.
- Prüfen Sie bei einem Bruttojahreseinkommen von 120 000 CHF oder mehr die obligatorische NOV; bei einem Bezug zu Genève sind auch mögliche Ausnahmen zu berücksichtigen.
- Wägen Sie vor einem Antrag auf freiwillige NOV die finanziellen Folgen ab, da der Antrag unwiderruflich sein kann und auch eine Nachzahlung entstehen kann.
Häufige Fragen
Muss eine Person, die in der Schweiz lebt, aber ungarische Bezüge hat, in der Schweiz oder in Ungarn Steuern zahlen?
Die Antwort wird nicht allein durch Wohnort oder Arbeitsort bestimmt. Zunächst ist die Ansässigkeit nach ungarischem und schweizerischem innerstaatlichem Recht zu prüfen; bei Doppelansässigkeit ist die Besteuerung anschliessend anhand des ungarisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens und der für die jeweiligen Einkünfte geltenden Regeln zu regeln.
Beendet die Anmeldung in der Schweiz automatisch die ungarische steuerliche Ansässigkeit?
Nicht zwingend. Gemäss der im Artikel dargestellten Auslegung kann die ungarische Staatsangehörigkeit für sich allein bereits eine Ansässigkeit nach ungarischem innerstaatlichem Recht begründen. Aus der Anmeldung in der Schweiz kann daher nicht automatisch auf das Ende sämtlicher ungarischer Steuerbezüge geschlossen werden.
Muss man wegen der Beibehaltung einer ungarischen Wohnsitzkarte automatisch in Ungarn Steuern zahlen?
Nein. Die Wohnsitzkarte belegt für sich allein nicht, dass Ungarn der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, kann jedoch bei einer Prüfung durch die NAV ein relevanter Umstand sein. Das Risiko kann steigen, wenn auch familiäre, wohnbezogene und vermögensrechtliche Beziehungen zu Ungarn fortbestehen.
Wann kann in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht entstehen?
In der Schweiz kann eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines schweizerischen steuerlichen Wohnsitzes, also Wohnsitz, oder eines steuerlichen Aufenthaltsorts, Aufenthalt, entstehen. Gemäss der im Artikel erläuterten Auslegung kann auch ein Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 30 Tagen bei Erwerbstätigkeit beziehungsweise von mindestens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit relevant sein.
Wem wird grundsätzlich schweizerische Quellensteuer vom Arbeitslohn abgezogen?
Bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne C-Bewilligung, beispielsweise mit einer B- oder L-Bewilligung, zieht der Arbeitgeber im Regelfall Quellensteuer vom Lohn ab. Der Quellensteuerabzug schliesst jedoch nicht aus, dass später eine Pflicht zur ordentlichen Veranlagung entsteht.
Wann ist die schweizerische NOV obligatorisch?
Erreicht oder übersteigt das Bruttojahreseinkommen 120 000 CHF, ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung, also die NOV, grundsätzlich obligatorisch. Bei einem Arbeitsverhältnis in Genève oder bei steuerlicher Ansässigkeit in Genève kann eine besondere Ausnahme gelten; daher ist der allgemeine Schwellenwert allein nicht in allen Fällen ausreichend.
Kann ein freiwillig eingereichter Antrag auf NOV zurückgezogen werden?
Gemäss dem im Artikel enthaltenen Dossier ist ein Antrag auf freiwillige NOV unwiderruflich. Die ordentliche Steuer kann höher ausfallen als die zuvor erhobene Quellensteuer. Der Antrag führt daher nicht zwingend zu einer Rückerstattung, sondern kann auch eine Nachzahlung verursachen.
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