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Quellensteuer in der Schweiz: Tarif, Neuberechnung und NOV

Bei ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer in der Regel direkt vom Lohn ab und überweist sie dem zuständigen Kanton. Es gibt keinen einheitlichen Schweizer Prozentsatz. Kanton, Brutto- und satzbestimmendes Einkommen, Familienstand, Kinder und weitere Tarifdaten bestimmen den Abzug. Für Fehler gilt die Neuberechnung; für zusätzliche Abzüge oder Pflichttatbestände kann eine NOV nötig sein.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank7 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 23.8.2026
Redaktionell geprüft

Kurzantwort: Wie funktioniert die Quellensteuer?

Bei ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und ohne Niederlassungsbewilligung C zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer in der Regel direkt vom Lohn ab und überweist sie dem zuständigen Kanton. Es gibt keinen einheitlichen Schweizer Prozentsatz. Kanton, Brutto- und satzbestimmendes Einkommen, Familienstand, Kinder und weitere Tarifdaten bestimmen den Abzug. Für Fehler gilt die Neuberechnung; für zusätzliche Abzüge oder Pflichttatbestände kann eine NOV nötig sein.

Schnellüberblick

  • Betroffen: vor allem ausländische Arbeitnehmende mit Schweizer Steuerwohnsitz ohne Ausweis C; auch Personen ohne Schweizer Steuerwohnsitz können mit Schweizer Einkünften quellensteuerpflichtig sein.

  • Abrechnung: Der Arbeitgeber zieht die Steuer ab und liefert sie an die zuständige kantonale Steuerverwaltung ab.

  • Tarif: Kanton, Einkommen, Zivilstand, Erwerb des Ehegatten, Kinder und Kirchensteuermerkmal müssen stimmen.

  • Korrektur: Falscher Bruttolohn, falsches satzbestimmendes Einkommen, falscher Tarif oder bestrittene Quellensteuerpflicht können eine Neuberechnung begründen.

  • Frist: grundsätzlich 31. März des Folgejahres; die ESTV bezeichnet sie als nicht erstreckbare Verwirkungsfrist.

  • NOV: Ab CHF 120 000 Bruttoerwerbseinkommen ist sie für in der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige obligatorisch; die Ehegattenlöhne werden für die Schwelle nicht addiert.

1. Wer unterliegt der Quellensteuer?

Die ESTV-Seite zur Quellensteuer nennt zwei Hauptgruppen: Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C und Personen ohne Schweizer Steuerwohnsitz mit bestimmten Schweizer Einkünften. Der Arbeitgeber ist Schuldner der steuerbaren Leistung, nimmt den Abzug vor und rechnet mit dem Kanton ab. Wohnsitz, internationale Arbeitstage und ein Grenzgängerstatus können zusätzliche Abklärungen auslösen.

Für die Frage, ob Ungarn oder die Schweiz steuerrechtlicher Ansässigkeitsstaat ist, verwenden Sie den Leitfaden zur ungarisch-schweizerischen Steueransässigkeit. Dieser Artikel beantwortet dagegen, wie der Schweizer Lohnabzug funktioniert und welches Verfahren einen Fehler oder eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit behandelt.

2. Tarifcode und Berechnungsdaten

Das Kreisschreiben 45 der ESTV und die Berechnungsgrundlagen 2026 erläutern die progressiven Tarife. A steht grundsätzlich für Alleinstehende, B für verheiratete Alleinverdienende, C für verheiratete Personen mit zwei Erwerbseinkommen oder weiteren Einkünften und H für Alleinerziehende. Kinderzahl und Kirchensteuermerkmal ergänzen den Code. Persönliche Änderungen sind der Lohnbuchhaltung mit Nachweisen und Datum zu melden.

Prüfpunkt

Bedeutung

Nachweis

Kanton

Tarife unterscheiden sich kantonal

Zuständige Steuerverwaltung und Gemeinde

Bruttolohn

Grundlage des Abzugs

Lohnperiode, Bonus und Naturalleistungen

Satzbestimmendes Einkommen

Mehrere Tätigkeiten können den Satz verändern

Alle Erwerbs- und Ersatzeinkünfte

Familienstand

Bestimmt die Tarifgruppe

Heirat, Trennung, Erwerb des Ehegatten

Kinder und Kirche

Bestimmen weitere Codeelemente

Aktuelle und belegte Angaben

Die ESTV hat die Tarifdateien für 2026 für die ganze Schweiz publiziert. Diese Dateien sind für Lohnsysteme gedacht. Lesbare Tabellen und Rechner stammen vom jeweiligen Kanton. Der Zürcher Tarifrechner ist ein Beispiel und erklärt ausdrücklich, dass das Resultat nicht rechtsverbindlich ist. Für einen anderen Kanton darf er nicht als Ersatz verwendet werden.

3. Den Abzug auf der Lohnabrechnung prüfen

  1. Kontrollieren Sie Lohnperiode, Bruttolohn, Bonus, 13. Monatslohnanteil und weitere steuerbare Leistungen.

  2. Lesen Sie Quellensteuerbetrag, Tarifcode und verwendete Einkommensbasis auf der Abrechnung ab.

  3. Vergleichen Sie Wohnort, Zivilstand, Einkommen des Ehegatten, Kinder und Kirchensteuerangabe mit den Arbeitgeberdaten.

  4. Verwenden Sie die offizielle Tabelle oder den Rechner des zuständigen Kantons und des richtigen Steuerjahres.

  5. Melden Sie Abweichungen schriftlich der Payroll und verlangen Sie die Herleitung von Code und satzbestimmendem Einkommen.

  6. Trennen Sie anschliessend zwischen Lohnkorrektur, Quellensteuer-Neuberechnung und NOV.

Alle anderen Zeilen der Lohnabrechnung behandelt der Leitfaden zu Schweizer Lohnabzügen. Quellensteuer ist nur eine Position neben AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG.

4. Neuberechnung und NOV sind verschiedene Verfahren

Nach dem ESTV-Dossier ist die Neuberechnung auf vier Fehlerfamilien begrenzt: falscher quellensteuerpflichtiger Bruttolohn, falsches satzbestimmendes Einkommen, falsche Tarifanwendung oder bestrittene Quellensteuerpflicht. Individuelle Abzüge wie Säule 3a oder ein Einkauf in die Pensionskasse können nicht über diese einfache Neuberechnung geltend gemacht werden.

Situation

Verfahren

Abgrenzung

Falscher Lohn oder Tarifcode

Neuberechnung

Keine zusätzlichen Abzüge

Säule 3a, BVG-Einkauf oder andere persönliche Abzüge

NOV auf Antrag

Vollständige Deklaration erforderlich

Mindestens CHF 120 000 Bruttoerwerbseinkommen

Obligatorische NOV

Quellensteuer ist nicht die definitive Schlusssteuer

Weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder Vermögen

Kantonale Pflicht prüfen

Nicht nur die Lohnschwelle beachten

Streit über Ungarn oder Schweiz als Ansässigkeitsstaat

Ansässigkeits- und DBA-Prüfung

Tarifcode entscheidet nicht über das DBA

5. Obligatorische und freiwillige NOV

Die NOV-Übersicht der ESTV nennt für in der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige mindestens CHF 120 000 Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit als obligatorischen Tatbestand. Die Einkommen der Ehegatten werden zur Erreichung der Schwelle nicht zusammengerechnet. Andere Einkünfte, Vermögen oder selbstständige Tätigkeit können nach kantonaler Umsetzung ebenfalls eine Pflicht auslösen.

Unterhalb der Schwelle kann eine NOV beantragt werden, um Abzüge geltend zu machen, die der Tarif nicht individuell berücksichtigt. Der Antrag muss vollständig bedacht werden: Er kann nach korrekter Einreichung nicht zurückgezogen werden, führt in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weiter und kann sowohl eine Rückzahlung als auch eine Nachzahlung ergeben. Den vollständigen Ablauf beschreibt der Leitfaden zur Schweizer Steuererklärung und NOV. Details zu 3a und 3b bleiben im Leitfaden zur dritten Säule.

6. Frist, Wegzug und Unterlagen

Neuberechnung und freiwillige NOV müssen grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres beantragt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei definitivem Wegzug kann sie bereits mit der behördlichen Abmeldung enden. Deshalb müssen Lohnausweis, Monatsabrechnungen, Quellensteuerbescheinigung und Nachweise zu Zivilstand, Kindern, Ehegatteneinkommen und individuellen Abzügen frühzeitig zusammengestellt werden.

  • Bewahren Sie Monatsabrechnungen, Lohnausweis und Steuerbescheinigungen auf.

  • Dokumentieren Sie persönliche Änderungen mit effektivem Datum.

  • Lassen Sie bei mehreren Arbeitgebern das satzbestimmende Einkommen erklären.

  • Sammeln Sie 3a-, BVG-, Betreuungs-, Unterhalts-, Zins- und Krankheitsbelege nur für die NOV, nicht für die reine Tarifkorrektur.

  • Warten Sie nicht bis Ende März, wenn Arbeitgeber und Steueramt antworten müssen.

7. Kantonale Grenzen: Zürich als ausdrücklich begrenztes Beispiel

Die aktuelle Zürcher NOV-Seite nennt zusätzlich mindestens CHF 3 000 nicht quellenbesteuerte Einkünfte sowie Vermögen über CHF 80 000 bei Einzelpersonen oder CHF 160 000 bei gemeinsam Steuerpflichtigen. Diese Werte gelten als Zürcher Beispiel. Sie dürfen nicht ungeprüft auf Bern, Basel, Genf oder einen anderen Kanton übertragen werden.

8. Klare Themenabgrenzung

Dieser Canonical besitzt den Suchintent Quellensteuer: betroffene Person, Tarif, Lohnkontrolle, Neuberechnung und NOV-Entscheidung. Die vollständige Steuererklärung, Steueransässigkeit, übrigen Lohnabzüge, dritte Säule und das Pendeln zwischen Ungarn und der Schweiz bleiben eigenständige Aufgaben. Pensionskapital-Rückerstattung und deutsch-italienisch-französische Grenzgängersätze werden hier nicht verallgemeinert.

Häufige Fehler

  • Einen schweizweit einheitlichen Prozentsatz anzunehmen.

  • Tarif oder Steuerjahr eines anderen Kantons zu verwenden.

  • Eine 3a-Deduktion als einfache Tarifkorrektur zu behandeln.

  • Nur auf CHF 120 000 zu achten und weitere Einkünfte oder Vermögen zu übersehen.

  • Eine Rückzahlung zu garantieren, ohne die vollständige NOV zu berechnen.

  • Die Frist 31. März für verlängerbar zu halten.

Offizielle Quellen

Kurz gesagt

Prüfen Sie Kanton, Steuerjahr, Tarifcode und Einkommensbasis. Rechen- oder Tariffehler gehören in die Neuberechnung, individuelle Abzüge und Pflichttatbestände in die NOV; die Antragsfrist 31. März ist nicht erstreckbar.

Wichtige Punkte

  • Es gibt keinen einheitlichen Schweizer Quellensteuersatz.
  • Der Arbeitgeber zieht die Steuer ab und rechnet mit dem Kanton ab.
  • Tariffehler und persönliche Abzüge brauchen unterschiedliche Verfahren.
  • Neben CHF 120 000 können kantonale weitere NOV-Pflichten gelten.
  • Die Frist 31. März ist nicht verlängerbar und NOV kann eine Nachzahlung ergeben.