Quellensteuer in der Schweiz: Wann ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch?
Wer zahlt in der Schweiz Quellensteuer, wie wird sie berechnet und wann ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) obligatorisch oder sinnvoll? Fristen, Schwellenwerte und Fallstricke.
Wer ist in der Schweiz quellensteuerpflichtig?
Quellensteuer zahlen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz haben, aber noch keine Niederlassungsbewilligung C (Ausländerausweis C) erhalten haben.
Dies betrifft die überwiegende Mehrheit der ungarischen Arbeitnehmenden, die mit einer B- oder L-Bewilligung (Ausweis B, Ausweis L) arbeiten. Als ungarische Staatsbürgerin oder ungarischer Staatsbürger sind Sie EU-Bürger, steuerlich entscheidend sind jedoch nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Art der Bewilligung und der steuerrechtliche Wohnsitz.
Keine Quellensteuer wird erhoben von ausländischen Personen, die mit einer Schweizer Staatsbürgerin oder einem Schweizer Staatsbürger oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind. In diesem Fall gelten die Regeln der ordentlichen Veranlagung auf Grundlage einer Steuererklärung.
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind:
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die täglich pendeln;
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
Künstlerinnen, Künstler und Sportler, die in der Schweiz auftreten, auf ihrem Schweizer Einkommen.
Mit dem Erhalt der C-Bewilligung entfällt die Quellensteuerpflicht, und Sie wechseln automatisch in die ordentliche Veranlagung.
Wie wird die Quellensteuer abgezogen und berechnet?
Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber direkt vom monatlichen Bruttolohn abgezogen und an das zuständige kantonale Steueramt überwiesen. Sie müssen dafür nichts weiter unternehmen – der Abzug erfolgt automatisch.
Der abgezogene Betrag umfasst gleichzeitig die direkte Bundessteuer sowie die kantonale und kommunale Einkommenssteuer und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer. Mit einem einzigen Abzug deckt die Quellensteuer somit ab, was bei ordentlich veranlagten Personen auf mehreren Ebenen getrennt erhoben wird.
Warum unterscheidet sich der abgezogene Betrag von Kanton zu Kanton?
Die Quellensteuertarife (Quellensteuertarif) unterscheiden sich je nach Kanton erheblich, da jeder Kanton und jede Gemeinde eigene Steuersätze anwendet. Derselbe Bruttolohn führt in Zug, Zürich und Genf zu unterschiedlichen Nettobeträgen.
In der Schweiz sind fast alle Steuerfragen kantonsabhängig, und die Quellensteuer bildet keine Ausnahme. Deshalb sollten Sie sich stets an den offiziellen Tarifen des Kantons Ihres Wohnorts orientieren.
Wovon hängt der genaue Tarifcode ab?
Der konkrete Quellensteuersatz hängt von drei Faktoren ab:
abhängig vom Familienstand,
von der Anzahl der Kinder,
von der Höhe des Einkommens.
Insgesamt gibt es 9 verschiedene Tarifcodes (gemäss dem im Kanton Zürich dokumentierten System). Die richtige Zuordnung des Tarifcodes ist wichtig: Wenn beispielsweise eine Vergünstigung für ein Kind in der Einstufung nicht berücksichtigt wird, wird zu viel Steuer abgezogen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht jedes Jahr die offiziellen Quellensteuertarife. Die Tarifdateien für das Steuerjahr 2026 wurden von der ESTV zwischen Dezember 2025 und März 2026 für alle Kantone finalisiert und veröffentlicht. Die Tarife ändern sich jährlich; massgebend ist daher stets die für das jeweilige Jahr gültige Version.
Wann ist die Einreichung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) obligatorisch?
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bedeutet, dass Sie trotz abgezogener Quellensteuer nachträglich eine vollständige ordentliche Steuererklärung einreichen müssen und die endgültige Steuer auf dieser Grundlage festgesetzt wird. In bestimmten Fällen ist dies obligatorisch.
Einkommensgrenze von 120 000 CHF
Erreicht oder übersteigt das Bruttojahreseinkommen einer quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerin oder eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers 120 000 CHF, unterliegt sie bzw. er obligatorisch der NOV. Diese Regel basiert auf Art. 89 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 33a des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG).
Bei Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen gilt die obligatorische NOV-Grenze auch dann, wenn einer der beiden Ehegatten mindestens eine Person ein Bruttojahreseinkommen von 120 000 CHF erzielt.
Pflicht aufgrund anderer Einkünfte oder Vermögen
Die NOV ist auch für Personen obligatorisch, die über erhebliche andere Einkünfte oder Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Dazu können beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Wertschriftenerträge oder grössere Ersparnisse gehören.
Die konkreten Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Kanton. Im Kanton Zürich (kantonsspezifisches Beispiel) gelten folgende Grenzen:
3 000 CHF an anderen, nicht der Quellensteuer unterliegenden Einkünften oder
80 000 / 160 000 CHF an Vermögen.
Diese Werte gelten für den Kanton Zürich. In anderen Kantonen können abweichende Grenzwerte gelten; daher sollten die Regelungen des Wohnkantons geprüft werden.
Die NOV ist unumkehrbar
Eine wichtige Konsequenz: Wer einmal in das NOV-System aufgenommen wurde, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht – also in der Regel bis zum Erhalt der Bewilligung C – darin. Eine Rückkehr zum reinen Quellensteuerabzug ist nicht möglich. Dieser Grundsatz ist auch in der kantonalen Wegleitung von Basel-Stadt festgehalten.
Das bedeutet: Wenn Sie in einem Jahr die Grenze von 120 000 CHF überschreiten, müssen Sie auch in den Folgejahren eine ordentliche Steuererklärung einreichen, selbst wenn Ihr Einkommen wieder sinkt.
Wann lohnt es sich, anstelle der abgezogenen Quellensteuer freiwillig die ordentliche Besteuerung zu beantragen?
Personen mit einem Einkommen unter 120 000 CHF können die NOV auch freiwillig beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie individuelle Steuerabzüge geltend machen möchten, die im Pauschaltarif der Quellensteuer nicht oder nur teilweise berücksichtigt sind.
Die Quellensteuer ist nämlich pauschal ausgestaltet: Sie enthält Standardabzüge, berücksichtigt jedoch nicht Ihre individuellen tatsächlichen Kosten.
Welche Positionen können abzugsfähig werden?
Im Rahmen der NOV sind typischerweise folgende Positionen abzugsfähig:
Säule 3a Einzahlungen;
freiwillige Einkäufe in die 2. Säule (BVG);
berufsbedingte Kosten;
Kosten für die Kinderbetreuung;
Kosten für Weiterbildung und Ausbildung (maximal 12 000 CHF pro Jahr);
bezahlte Unterhaltsbeiträge;
Zinsen auf Privatschulden.
Aus ungarischer Sicht lohnt sich dies häufig aufgrund der Säule 3a und der Ausbildungskosten: Viele ungarische Arbeitnehmende zahlen in die private Altersvorsorge ein oder bilden sich weiter, und diese Posten werden im Quellensteuertarif nicht automatisch berücksichtigt.
Das Risiko: Ein freiwilliger NOV-Antrag kann nicht zurückgezogen werden
Hier folgt der wichtigste Hinweis. Ist die Steuerbelastung nach der ordentlichen Veranlagung höher als die abgezogene Quellensteuer, muss die Differenz bezahlt werden — und ein freiwilliger NOV-Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Das bedeutet, dass die NOV kein einseitiger «Rückerstattungsantrag» ist. Wenn Sie Ihre Situation falsch einschätzen, kann es leicht vorkommen, dass Sie keine Rückerstattung erhalten, sondern zusätzlich bezahlen müssen.
Eine freiwillige NOV ist daher nur sinnvoll, wenn die erwarteten Abzüge die im Quellensteuerpauschaltarif bereits berücksichtigten Positionen tatsächlich übersteigen. Bei höheren Beträgen oder komplexen Situationen (zum Beispiel freiwilliger Einkauf in die 2. Säule, Immobilien, mehrere Einkommensquellen) empfiehlt es sich, die Berechnung vor dem Entscheid von einer Fachperson prüfen zu lassen, da der Antrag unumkehrbar ist.
Welche Dokumente und Fristen gelten für die Quellensteuerkorrektur?
Der Antrag auf NOV muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. müssen beim zuständigen kantonalen Steueramt eingereicht werden. Die Frist für einen Antrag für das Steuerjahr 2025 ist somit der 31. März 2026.
Die Frist ist eine Verwirkungsfrist
Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist (Verwirkungsfrist), die nicht verlängert werden kann. Bei Versäumnis erlischt der Anspruch endgültig – es gibt kein Härtefallverfahren und keine Nachholmöglichkeit. Dieser Punkt kann nicht stark genug betont werden: Der 31. März ist ein verbindliches, endgültiges Datum.
Wer eine Korrektur der erhobenen Quellensteuer beantragen möchte (sei es im Rahmen einer obligatorischen oder freiwilligen NOV), sollte diesen Tag im Kalender besonders hervorheben.
Was gilt, wenn Sie die Schweiz während des Jahres verlassen?
Wenn Sie die Schweiz während des Jahres endgültig verlassen, muss der NOV-Antrag spätestens bis zum Tag der Abmeldung bei der Gemeinde eingereicht werden. Dies ist besonders wichtig für Ungarinnen und Ungarn, die eine Rückkehr in ihre Heimat planen: Neben den administrativen Schritten des Wegzugs muss auch die Quellensteuerkorrektur rechtzeitig geregelt werden, andernfalls geht diese Möglichkeit verloren.
Welche Angaben werden für den Antrag benötigt?
Für die Einreichung des NOV-Antrags wird neben den persönlichen Daten die 13-stellige Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer, die mit 756 beginnt) benötigt.
Die Belegdokumente müssen dem Antrag selbst noch nicht beigefügt werden – sie sind erst der später zugestellten Steuererklärung beizulegen. Es empfiehlt sich jedoch, die Belege (Bestätigung zur Säule 3a, Ausbildungsrechnungen, Berufsauslagen) bereits bei der Antragstellung zusammenzustellen, damit das Ausfüllen der Steuererklärung reibungslos verläuft.
Quellen
ch.ch – https://www.ch.ch/de/auslander-in-der-schweiz/in-der-schweiz-leben/quellensteuer/
admin.ch (ESTV) –
admin.ch — https://www.admin.ch/de/newnsb/zvrg4CYct6xo
admin.ch (Fedlex, DBG/StHG) —
zh.ch — https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer.html
zh.ch (NOV) —
be.ch (Taxinfo) —
bs.ch — https://media.bs.ch/original_file/da32552a1b3329d5900cb0ae052bca576b096fea/19000-mb-qst-a-22-02-wegleitung-und-tarife-1.pdf
taxea.ch — https://www.taxea.ch/faq-steuern/besondere-steuerregelungen-fur-expats-aus-der-eu-vs-nicht-eu-landern
livingease.ch — https://livingease.ch/blog/quellensteuer-switzerland
comparis.ch — https://en.comparis.ch/neu-in-der-schweiz/finanzen/quellensteuer
cryptotax.ch — https://www.cryptotax.ch/blog/nachtraegliche-ordentliche-veranlagung/
Verwandte Artikel
Kurz gesagt
In der Schweiz wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung C die Quellensteuer automatisch vom Lohn abgezogen. Erreicht das jährliche Bruttoeinkommen jedoch 120 000 CHF oder bestehen erhebliche weitere Einkünfte beziehungsweise Vermögen, ist die Einreichung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) obligatorisch. Vor der freiwilligen Beantragung einer NOV ist eine sorgfältige Berechnung empfehlenswert, denn die Entscheidung ist unwiderruflich und kann anstelle einer Steuerrückerstattung auch zu einer Nachzahlung führen.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie Ihr jährliches Bruttoeinkommen: Ab 120 000 CHF ist der Wechsel zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) obligatorisch.
- Klären Sie die kantonsspezifischen Schwellenwerte für weitere Einkünfte und Vermögen an Ihrem Wohnort ab, da auch deren Überschreitung eine obligatorische Steuererklärung auslöst.
- Berechnen Sie die voraussichtlichen Abzüge, etwa für Säule 3a oder Weiterbildungskosten, bevor Sie freiwillig eine NOV beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgezogen werden und kann auch zu einer Steuernachzahlung führen.
- Reichen Sie den Antrag auf NOV spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden.
- Bei einem endgültigen Wegzug aus der Schweiz während des Jahres reichen Sie den NOV-Antrag spätestens am Tag der Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde ein.
Häufige Fragen
Wer ist in der Schweiz quellensteuerpflichtig?
Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz haben, aber noch keine Niederlassungsbewilligung C erhalten haben. Ausgenommen sind Personen, die mit einer Schweizer Staatsbürgerin oder einem Schweizer Staatsbürger beziehungsweise einer Person mit Bewilligung C verheiratet sind. Quellensteuer zahlen auch Grenzgänger, Wochenaufenthalter sowie ausländische Künstlerinnen, Künstler und Sportlerinnen und Sportler, die in der Schweiz auftreten.
Ab welcher Einkommensgrenze ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) obligatorisch?
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ist obligatorisch, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers 120 000 CHF erreicht oder übersteigt. Bei Ehepaaren mit zwei Einkommen gilt die Pflicht ebenfalls, wenn das Einkommen mindestens einer der beiden Personen diesen Schwellenwert von 120 000 CHF erreicht.
Aus welchen weiteren Gründen kann eine ordentliche Steuererklärung obligatorisch werden?
Eine ordentliche Steuererklärung ist auch dann obligatorisch, wenn Sie weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte haben, beispielsweise aus Vermietung oder Wertschriften, oder wenn Sie über erhebliches Vermögen verfügen. Die genauen Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Kanton. Im Kanton Zürich führt beispielsweise ein weiteres Einkommen von über 3 000 CHF oder ein Vermögen von über 80 000 CHF für Alleinstehende beziehungsweise 160 000 CHF für Verheiratete zu dieser Pflicht.
Kann man von der ordentlichen Besteuerung wieder zur reinen Quellensteuer zurückkehren?
Nein, der Eintritt in das NOV-System ist unwiderruflich. Wenn Sie aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze, wegen weiteren Vermögens oder auf freiwilligen Antrag in die ordentliche Besteuerung aufgenommen wurden, müssen Sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht – in der Regel bis zum Erhalt der Bewilligung C – darin bleiben. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Einkommen in späteren Jahren unter die Grenze von 120 000 CHF sinkt.
Welche Kosten können bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung steuerlich abgezogen werden?
Im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung können Einzahlungen in die Säule 3a, freiwillige Einkäufe in die 2. Säule (BVG), beruflich bedingte Kosten, Kosten für die Kinderbetreuung, Aus- und Weiterbildungskosten bis höchstens 12 000 CHF pro Jahr, bezahlte Unterhaltsbeiträge sowie Zinsen auf Privatschulden abgezogen werden.
Bis wann muss der NOV-Antrag eingereicht werden, und was passiert bei einer Fristversäumnis?
Der Antrag auf NOV muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden, beispielsweise für das Steuerjahr 2025 bis zum 31. März 2026. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist; sie kann nicht verlängert werden, und eine verspätete Einreichung führt zum endgültigen Verlust des Anspruchs.
Was ist bei der Quellensteuerkorrektur zu tun, wenn jemand die Schweiz während des Jahres endgültig verlässt?
Wenn Sie die Schweiz während des Jahres endgültig verlassen, müssen Sie den NOV-Antrag spätestens am Tag der Abmeldung bei der örtlichen Gemeinde einreichen. Bei Versäumnis dieser Frist entfällt die Möglichkeit einer Quellensteuerkorrektur.
Dieser Ratgeber ist nach Registrierung verfügbar
Während der Startphase ist die gesamte Wissensdatenbank mit kostenloser Registrierung zugänglich.
0 CHF während der Startphase
- Alle Ratgeber und Checklisten
- Herunterladbare PDF-Vorlagen
- Musterdokumente
- Frühzeitiger Zugang zu neuen Inhalten
Vorschau - der Ratgeber geht nach Anmeldung weiter