Diskriminierung bei der Arbeitssuche und Wohnungssuche in der Schweiz: Worauf sollten Sie achten?
Svájcban a külföldi név, akcentus vagy származás hátrányt jelenthet az állás- és lakáskeresésben. Kutatások szerint a nem svájci nevű jelentkezőknek átlagosan 8–10 százalékponttal kisebb esélyük van lakásmegtekintési meghívásra, különösen az olcsóbb lakásoknál és vidéken. A jogi védelem többek között a ZGB 28. cikkén és rasszista diszkrimináció esetén a StGB 261bis cikkén alapul, de az ügyek bizonyítása nehéz. Ezért célszerű minden kommunikációt, dátumot és elutasítást megőrizni.

Gibt es eine systematische Diskriminierung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt?
Ja, sie ist messbar vorhanden, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt. Tests von Universitäten in Zürich und Bern zeigen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit nicht schweizerischen Namen durchschnittlich eine um 8–10 Prozentpunkte geringere Chance haben, zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen zu werden.
Diese Benachteiligung ist nicht überall gleich stark. Besonders ausgeprägt ist sie bei günstigeren Wohnungen mit einer monatlichen Miete von 500–1000 CHF sowie in ländlichen Regionen. Im städtischen, teureren Segment kann der Unterschied geringer ausfallen.
Die Diskriminierung bei der Stellensuche (Diskriminierung bei der Stellensuche) ist schwieriger messbar, doch der gesetzliche Rahmen verbietet bestimmte Formen eindeutig. Die Benachteiligung kann sich in Annahmen äussern, die aus dem Namen, dem Akzent, der Staatsangehörigkeit oder der Herkunft abgeleitet werden.
Warum ist das gerade für Ungarinnen und Ungarn relevant?
Als ungarische Staatsbürgerin bzw. ungarischer Staatsbürger gelten Sie aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA, 1999) als EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger im Schweizer Rechtssystem. Dies verschafft Ihnen eine starke rechtliche Position beim Zugang zu Arbeit und Wohnraum.
Der rechtliche Status schützt jedoch nicht vor alltäglichen Vorurteilen. Ein ungarisch klingender Name (Wohnungssuche im Bewerbungsformular) oder ein hörbarer Akzent bei der telefonischen Kontaktaufnahme kann ebenso die in Studien nachgewiesene Benachteiligung von 8–10 Prozentpunkten gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit nicht schweizerischen Namen auslösen.
Die Erfahrungen ungarischer Gemeinschaften in Zürich, Bern, Genf und Basel zeigen, dass sprachliche Hürden und fehlende lokale Netzwerke die Situation zusätzlich erschweren – insbesondere in den ersten Monaten nach dem Zuzug, wenn noch keine Schweizer Referenzen oder lange Zahlungshistorie vorhanden sind.
Darf ein Hauptmieter mich allein aufgrund meines ausländischen Namens oder meiner Staatsangehörigkeit ablehnen?
Private Hauptvermieterinnen und Hauptvermieter haben aufgrund der Vertragsfreiheit einen erheblichen Spielraum bei der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern und sind nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Dadurch ist die Diskriminierung bei der Wohnungssuche (Diskriminierung bei der Wohnungssuche) besonders schwer greifbar.
Ist die Benachteiligung nicht öffentlich, sondern verdeckt, kann die betroffene Person gestützt auf Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Zivilgesetzbuch, ZGB) eine Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeitsschutz) kann Klage einreichen und eine Genugtuung (Genugtuung) verlangen.
In der Praxis ist dies jedoch äusserst schwer zu beweisen. Der Hauptmieter nennt den wahren Grund für die Ablehnung nur selten offen, weshalb die Beweislage der betroffenen Person in der Regel schwach ist.
Welcher rechtliche Schutz gilt für Wohnungssuchende?
Das wichtigste Instrument ist der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Zudem kann eine offen rassistisch motivierte Ablehnung auch strafrechtlich relevant sein.
Die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung (Rassendiskriminierung Strafnorm), Art. 261bis des Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch, StGB) sanktioniert unter bestimmten Voraussetzungen Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Ethnie oder der Religion.
Es ist wichtig, realistische Erwartungen zu haben: Diese Bestimmungen bestehen zwar, doch aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist der Rechtsweg häufig langwierig und sein Ausgang ungewiss. Deshalb sind Prävention und Dokumentation mindestens ebenso wichtig wie die Kenntnis der möglichen Rechtsmittel.
Welche Fragen gelten bei einem Vorstellungsgespräch als rechtswidrig?
Die Stellensuche wird durch zwei zentrale Bestimmungen geschützt. Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsgesetz, GlG) verbietet strikt die direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands oder einer Schwangerschaft – ausdrücklich auch im Bewerbungsverfahren.
Daraus folgt, dass Fragen zu einer Schwangerschaft, zu Plänen für eine Familiengründung oder zum Zivilstand problematisch sein können, wenn sie die Einstellungsentscheidung beeinflussen.
Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (Obligationenrecht, OR) verpflichtet den Arbeitgeber zudem, die Persönlichkeit und die Würde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Umgang am Arbeitsplatz.
Was sollte die betroffene Person dokumentieren?
Die Dokumentation kann auch eine zunächst schwache Beweislage stärken. Es empfiehlt sich, alle relevanten Vorgänge festzuhalten, solange die Einzelheiten noch frisch sind.
Schriftliche Kommunikation aufbewahren: der vollständige Wortlaut von E-Mails, Nachrichten und Antworten auf Inserate, jeweils mit Datum.
Zeitlichen Ablauf festhalten: wann Sie sich beworben haben, wann und welche Antwort Sie erhalten haben und wer die Kontaktperson war.
Inserat sichern: ein Screenshot des Wohnungs- oder Stelleninserats sowie der darin genannten Bedingungen.
Mündliche Aussagen schriftlich festhalten: Fragen und Aussagen aus Vorstellungsgesprächen oder Telefonaten möglichst genau formulieren und unmittelbar nach dem Gespräch notieren.
Zeugen festhalten: falls eine weitere Person anwesend war, deren Name und Kontaktdaten.
Vergleichsdaten: falls bekannt ist, dass eine Person mit ähnlichem Profil und schweizerisch klingendem Namen anders behandelt wurde.
Wann sollten Sie offizielle Hilfe in Anspruch nehmen, und an wen können Sie sich wenden?
Es empfiehlt sich, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn der Verdacht auf Diskriminierung auf konkreten, dokumentierten Vorkommnissen beruht oder wenn die Situation das Arbeitsverhältnis beziehungsweise die Sicherheit der Wohnsituation betrifft.
Kantonale Fachstellen für Gleichstellung (Kantonale Fachstellen für Gleichstellung) – bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung.
Schlichtungsbehörde (Schlichtungsbehörde) – zur vorgängigen Regelung arbeitsrechtlicher und mietrechtlicher Streitigkeiten.
Beratungsnetz für Rassismusopfer (Beratungsnetz für Rassismusopfer, network-racism.ch) – bei Diskriminierung aufgrund der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit.
Gewerkschaften (Unia, transfair) – für Mitglieder bei Konflikten am Arbeitsplatz und Diskriminierung im Einstellungsverfahren.
Die offiziellen Stellen bieten häufig eine kostenlose Erstberatung an und helfen dabei einzuschätzen, ob eine realistische rechtliche Grundlage besteht. Auch hier gibt es erhebliche kantonale Unterschiede: Die verfügbaren Dienstleistungen und Verfahren unterscheiden sich je nach Wohnort.
Grenzen der Quellen und die Rolle persönlicher Erfahrungsberichte
Das tatsächliche Ausmass der Diskriminierung lässt sich nur schwer quantifizieren, da ein grosser Teil der Fälle nie öffentlich bekannt wird. Die Angabe von 8–10 Prozentpunkten zum Nachteil auf dem Wohnungsmarkt stammt aus experimentellen Tests und bildet nicht die gesamte Bandbreite persönlicher Erfahrungen ab.
Gerade deshalb spielen persönliche Erfahrungsberichte eine wichtige Rolle: Sie machen Situationen sichtbar, die in der Statistik nicht erscheinen. Dennoch kann kein einzelner Erfahrungsbericht die für den konkreten Fall erforderliche rechtliche Beurteilung ersetzen.
Es ist realistisch zu erwarten, dass ein gesetzlicher Schutz besteht, seine Durchsetzung jedoch Aufwand und Beweise erfordert. Die Dokumentation und die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle bieten gemeinsam den besten Ausgangspunkt.
Quellen
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Kurz gesagt
In der Schweiz kann die Wahrscheinlichkeit, zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen zu werden, für Bewerberinnen und Bewerber mit nicht schweizerischem Namen durchschnittlich um 8–10 Prozentpunkte geringer sein – besonders bei günstigeren Wohnungen und in ländlichen Regionen. Rechtlicher Schutz besteht, doch der Nachweis verdeckter Diskriminierung ist schwierig. Deshalb sind schriftliche Kommunikation, Inserate und eine genaue Dokumentation der Ereignisse entscheidend.
Wichtige Punkte
- Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Inserate und Antworten auf Absagen zusammen mit dem jeweiligen Datum auf.
- Notieren Sie Bewerbungen, Telefongespräche, Fragen im Bewerbungsgespräch und gegebenenfalls die Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen in chronologischer Reihenfolge.
- Prüfen Sie bei einem Verdacht auf Diskriminierung bei der Wohnungssuche den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB.
- Erwägen Sie bei einer offen rassistischen Absage die rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB.
- Dokumentieren Sie im Bewerbungsgespräch insbesondere Fragen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienstand, wenn diese die Einstellungsentscheidung beeinflussen können.
- Wenden Sie sich bei einem konkret dokumentierten Fall an eine kantonale Fachstelle, eine Schlichtungsbehörde, ein Beratungsnetzwerk gegen Rassismus oder eine Gewerkschaft.
Häufige Fragen
Wie gross kann der Nachteil für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Namen auf dem Schweizer Wohnungsmarkt sein?
Tests der Universitäten Zürich und Bern zeigen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit nicht schweizerischem Namen durchschnittlich eine um 8–10 Prozentpunkte geringere Chance haben können, zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen zu werden. Der Unterschied ist insbesondere bei Wohnungen mit einer Monatsmiete von 500–1000 CHF und in ländlichen Regionen ausgeprägt; im teureren städtischen Segment kann er geringer sein.
Darf die Vermieterin oder der Vermieter eine Person allein wegen ihres ausländischen Namens oder ihrer Staatsangehörigkeit ablehnen?
Private Vermieterinnen und Vermieter haben aufgrund der Vertragsfreiheit einen erheblichen Ermessensspielraum und müssen ihre Entscheidung in der Regel nicht begründen. Eine verdeckte Benachteiligung kann jedoch eine persönlichkeitsrechtliche Frage aufwerfen; gestützt auf Art. 28 ZGB kommt auch ein rechtliches Vorgehen infrage. Die entscheidende Hürde ist meist der Beweis.
Welcher rechtliche Schutz gilt für Wohnungssuchende in der Schweiz?
Das wichtigste rechtliche Instrument ist der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Bei einer offen rassistisch motivierten Ablehnung kann auch Art. 261bis StGB relevant sein, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechtsweg kann jedoch langwierig sein und einen ungewissen Ausgang haben.
Welche Fragen können in einem Schweizer Bewerbungsgespräch rechtswidrig sein?
Art. 3 GlG verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Familienstands oder einer Schwangerschaft auch im Einstellungsverfahren. Fragen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Familienstand können daher problematisch sein, wenn sie die Einstellungsentscheidung beeinflussen. Solche Fragen und die Umstände des Gesprächs sollten möglichst sofort festgehalten werden.
Was sollte bei einem Verdacht auf Diskriminierung dokumentiert werden?
Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Bewerbungen und Inserate mit Datumsangaben auf. Führen Sie eine chronologische Aufzeichnung der Kontaktaufnahmen sowie der gestellten Fragen und gemachten Aussagen und halten Sie die Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen fest. Falls verfügbar, kann auch die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Bewerberinnen und Bewerber wichtig sein.
An wen können sich Betroffene für offizielle Unterstützung wenden?
Bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung kommt eine kantonale Fachstelle für Gleichstellung infrage, bei arbeits- oder mietrechtlichen Streitigkeiten eine Schlichtungsbehörde. Bei Diskriminierung aufgrund der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit kann das Beratungsnetzwerk für Opfer von Rassismus helfen; bei Konflikten am Arbeitsplatz unterstützen Unia oder transfair ihre Mitglieder. Das verfügbare Angebot kann je nach Kanton unterschiedlich sein.
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