B-Bewilligung in der Schweiz für ungarische Staatsangehörige
Ungarische Staatsangehörige benötigen grundsätzlich B EU/EFTA bei einem Vertrag von mindestens zwölf Monaten oder unbestimmter Dauer. Die Bewilligung gilt normalerweise fünf Jahre. Bei mehr als drei und unter zwölf Monaten ist grundsätzlich L einschlägig.
Kurz gesagt
Bei einem Schweizer Arbeitsvertrag ab zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit gilt für ungarische Staatsangehörige grundsätzlich eine fünfjährige B EU/EFTA-Bewilligung.
Wichtige Punkte
- Ab zwölf Monaten oder unbefristet gilt grundsätzlich B.
- B gilt normalerweise fünf Jahre und ist nicht C.
- Antrag bei der Wohngemeinde vor Arbeitsbeginn.
- Ohne Erwerbstätigkeit sind Mittel und Versicherung nachzuweisen.
- Gebühren und Zusatzunterlagen sind lokal.
Wann gilt die B EU/EFTA-Bewilligung?
Ungarische Staatsangehörige fallen unter die EU/EFTA-Regeln. Nach der offiziellen SEM-Seite ist B grundsätzlich bei einem Arbeitsvertrag von mindestens zwölf Monaten oder unbestimmter Dauer vorgesehen. Die Bewilligung gilt grundsätzlich fünf Jahre und kann erneuert werden, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Sie ist keine C-Niederlassungsbewilligung.
Bei mehr als drei, aber weniger als zwölf Monaten gilt in der Regel L; bis drei Monate greift normalerweise das Meldeverfahren. Entscheidend ist deshalb zuerst die Vertragsdauer.
Schnelle Einordnung
Bis 3 Monate: grundsätzlich Meldeverfahren statt Aufenthaltsbewilligung.
Mehr als 3 bis unter 12 Monate: grundsätzlich L EU/EFTA.
Ab 12 Monaten oder unbefristet: grundsätzlich B EU/EFTA für fünf Jahre.
Selbstständigkeit: tatsächliche und tragfähige Tätigkeit muss belegt werden.
Ohne Erwerbstätigkeit: ausreichende Mittel sowie umfassende Kranken- und Unfallversicherung.
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