L-Bewilligung in der Schweiz: Was müssen ungarische Staatsangehörige wissen?
Als ungarische Staatsangehörige können Sie die L-Bewilligung in der Schweiz auf Grundlage des EU-Rechts beantragen. Erfahren Sie, welche Arten es gibt, welche Unterlagen erforderlich sind und worauf Sie achten sollten.
Was ist die L-Bewilligung, und wer kann sie beantragen?
Die L-Bewilligung ist in der schweizerischen Aufenthaltsbewilligungssystematik die Kategorie für den kürzesten Aufenthalt. Ihr offizieller Name lautet Kurzaufenthaltsbewilligung, und sie berechtigt in der Regel zu einem Aufenthalt von 3 bis 12 Monaten.
Als ungarische Staatsangehörige gelten Sie im schweizerischen Recht als EU-Bürger, da Ungarn seit 2004 Mitglied der Europäischen Union ist und die Schweiz im Rahmen des FZA Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten im gleichen Verfahren behandelt wie Staatsangehörige der EFTA-Staaten. In der Praxis bedeutet das:
für die Einreise ist kein Arbeitsvisum erforderlich,
das Bewilligungsverfahren ist vereinfacht,
es gibt keine jährliche Quote, die die Zahl der L-Bewilligungen für EU-Staatsangehörige begrenzt.
Typische Antragsteller für die L-Bewilligung sind:
Kurzfristig Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag über 3 bis 12 Monate.
Saisonarbeitskräfte (z. B. im Tourismus, in der Landwirtschaft, im Baugewerbe).
Personen, die studieren und gleichzeitig arbeiten.
Personen, die mit einem Probezeit- oder befristeten Vertrag einreisen und noch keinen Anspruch auf eine B-Bewilligung haben.
Wenn das Arbeitsverhältnis oder der geplante Aufenthalt voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, ist die B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B) zu beantragen — die L-Bewilligung ist dafür nicht geeignet.
Welche Arten von L-Bewilligungen gibt es?
L-Bewilligung (für EU-/EFTA-Staatsangehörige)
Dies ist die häufigste Form für ungarische Antragsteller. Sie wird im Rahmen des FZA erteilt; ihre Gültigkeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags, beträgt jedoch höchstens 12 Monate. Ist der Vertrag kürzer als 3 Monate, kann die Bewilligung in einigen Kantonen auch durch eine administrative Anmeldung ersetzt werden — das ist kantonal unterschiedlich.
L-ES-Bewilligung (Erwerbstätigkeit mit Kurzaufenthalt — Kurzaufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
In einigen Kantonen unterscheidet die Bezeichnung „L-ES" den kurzfristigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit vom kurzfristigen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Die Benennung und die administrative Einordnung können je nach Kanton variieren.
L-EFTA-Bewilligung
Kategorie für Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein). Als ungarische Staatsangehörige betrifft Sie das nicht — Sie beantragen im Rahmen der EU-L-Bewilligung.
Wichtiger Unterschied: Die L-Bewilligung ist nicht dasselbe wie der visumfreie Aufenthalt von 90 Tagen. Wenn Sie sich weniger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben, ist in der Regel keine separate Bewilligung erforderlich. Bei Erwerbstätigkeit ist der Aufenthalt jedoch bereits ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig.
Welche Dokumente sind erforderlich, und wie läuft der Antrag ab?
Erforderliche Dokumente
Folgende Unterlagen werden in der Regel in allen Kantonen verlangt, die genaue Liste kann jedoch je nach Kanton abweichen:
Dokument | Hinweis |
|---|---|
Gültiger Reisepass oder Personalausweis | Ungarischer Reisepass oder EU-Personalausweis wird akzeptiert |
Enthält auch die Dauer des Vertrags und die Funktion | |
Arbeitsvertragsbestätigung des Arbeitgebers | In einigen Kantonen ist ein separates Formular erforderlich |
Wohnsitz in der Schweiz | Mietvertrag oder Arbeitgeberbestätigung über die Unterkunft |
Passfoto | In der Regel 2 Stück, eine digitale Einreichung ist jedoch ebenfalls möglich |
Ausgefülltes Antragsformular | Kann von der Website des kantonalen Migrationsamts heruntergeladen werden |
Verfahren zur Einreichung des Antrags
Anmeldung bei der Wohngemeinde (Einwohnerkontrolle / Contrôle des habitants): Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Schweiz müssen Sie sich bei der örtlichen Einwohnerkontrolle anmelden. Dies ist der erste und obligatorische Schritt.
Benachrichtigung der Migrationsbehörde: die Einwohnerkontrolle übermittelt die Daten automatisch an die kantonale Migrationsbehörde (Migrationsamt), oder Sie können den Antrag auch direkt einreichen.
Einreichung der Unterlagen: persönlich oder per Post, in einigen Kantonen auch online.
Erteilung der Bewilligung: die L-Bewilligung wird in physischer Form ausgestellt (Karte, Ausländerausweis). Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kanton zwischen 2 und 6 Wochen.
Frist: die Anmeldepflicht innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Schweiz. Bei Nichteinhaltung kann eine Busse verhängt werden.
Arbeiten und Beschäftigungsbedingungen mit L-Bewilligung
Ein EU-Staatsangehöriger mit L-Bewilligung — also auch ein ungarischer Arbeitnehmer — darf bei dem auf der Bewilligung angegebenen Arbeitgeber und in der dort genannten Funktion arbeiten. Das ist die wichtigste Einschränkung: Die L-Bewilligung ist an Arbeitgeber und Tätigkeit gebunden.
Arbeitgeberwechsel
Wenn Sie über eine L-Bewilligung verfügen und den Arbeitgeber wechseln möchten, müssen Sie einen neuen Bewilligungsantrag einreichen. Die alte Bewilligung verliert mit der Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses automatisch ihre Gültigkeit.
Kantonswechsel
Die L-Bewilligung ist an den ausstellenden Kanton gebunden. Wenn Sie in einen anderen Kanton ziehen, müssen Sie dort eine neue Bewilligung beantragen.
Selbstständigkeit
Mit einer L-Bewilligung ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Selbständigerwerbende) in der Regel nicht möglich. Für eine selbstständige Tätigkeit ist eine eigene Bewilligungskategorie erforderlich.
Arbeitszeit und Entlohnung
Die L-Bewilligung schreibt keine Mindestarbeitszeit vor, jedoch gelten die schweizerischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsgesetz, ArG) und die branchenspezifischen Gesamtarbeitsverträge (GAV) auch für Personen mit L-Bewilligung. Der schweizerische Mindestlohn ist kantonal geregelt — in einigen Kantonen (z. B. Genf, Neuchâtel, Ticino, Basel-Stadt) gilt ein verbindlicher Mindestlohn, anderswo gibt es keinen bundesrechtlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
Sozialversicherung, Steuern und finanzielle Pflichten
Obligatorische Versicherungen
Eine Person, die sich mit L-Bewilligung in der Schweiz aufhält und arbeitet, wird automatisch in die folgenden Versicherungssysteme aufgenommen:
AHV/AVS (Alters- und Hinterlassenenversicherung): Alters- und Hinterlassenenversicherung — wird direkt vom Lohn abgezogen, der Arbeitgeber zahlt ebenfalls einen Beitrag.
IV/AI (Invalidenversicherung): Invalidenversicherung — ebenfalls automatischer Abzug.
ALV/AC (Arbeitslosenversicherung): Arbeitslosenversicherung — automatischer Abzug, bei Arbeitnehmenden mit L-Bewilligung können die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenleistungen jedoch abweichen.
SUVA / UVG (Unfallversicherung): Unfallversicherung — wird vom Arbeitgeber abgeschlossen.
Krankenversicherung (Krankenkasse / KVG)
Die obligatorische Grundversicherung müssen Sie bei einem Schweizer Versicherer abschließen, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Ankunft in der Schweiz. Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend ab dem Tag der Einreise. Die monatliche Prämie (Prämie) unterscheidet sich je nach Kanton und Versicherer erheblich — laut Daten von 2025 liegen die Prämien für Erwachsene monatlich zwischen 300 und 600 CHF, dieser Betrag ändert sich jedoch jährlich, und Personen mit niedrigem Einkommen können eine Prämienverbilligung (Prämienverbilligung / réduction de primes) beantragen.
Aus ungarischer Sicht: Wenn Sie in der Schweiz eine Krankenversicherung abschließen, endet oder ändert sich Ihr Anspruch auf Leistungen mit der TAJ-Karte in Ungarn. Bei einem Heimatbesuch kann eine Notfallbehandlung mit der EHIC-Karte (Europäische Krankenversicherungskarte) in Anspruch genommen werden, diese ersetzt jedoch nicht den vollständigen ungarischen Sozialversicherungsstatus. Es empfiehlt sich, sich bei OEP (heute NEAK) über die genauen Regeln zu informieren.
Besteuerung: Quellensteuer (Quellensteuer)
Arbeitnehmende mit L-Bewilligung unterliegen — sofern sie nicht über eine C-Bewilligung oder einen Schweizer Ehepartner verfügen — der Quellensteuer (Quellensteuer). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Einkommenssteuer direkt vom Lohn abzieht und an die Steuerbehörde abführt. Der Steuersatz hängt vom Kanton, vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Die Quellensteuer ist nicht mit der jährlichen Steuererklärung gleichzusetzen: Inhaber einer L-Bewilligung sind in der Regel nicht verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung einzureichen, außer ihr Einkommen übersteigt einen kantonalen Schwellenwert oder sie verfügen über weitere Einkommensquellen.
Ungarisch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen: Zwischen Ungarn und der Schweiz gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen (1981, mit Änderungen). Es verhindert, dass auf dasselbe Einkommen in beiden Ländern Steuern gezahlt werden müssen. Auf schweizerisches Einkommen, das der Quellensteuer unterliegt, muss in Ungarn in der Regel nicht nochmals Steuer gezahlt werden, die genaue Anwendung des Abkommens hängt jedoch von der individuellen Situation ab.
Zweite Säule (berufliche Vorsorge / BVG)
Wenn Sie mehr als 22 050 CHF pro Jahr verdienen (Schwellenwert 2025 — bitte den aktuellen Betrag prüfen), ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie in die obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) einzubeziehen. Mit dem Ablauf der L-Bewilligung kann der einbezahlte Betrag — unter bestimmten Voraussetzungen — zurückgefordert werden, für EU-Staatsangehörige ist dies jedoch eingeschränkt: Das Altersguthaben kann nur dann bar bezogen werden, wenn Sie den EU/EFTA-Raum endgültig verlassen. Wenn Sie nach Ungarn zurückkehren, kann der obligatorische Teil nicht als Einmalbetrag bezogen werden — das ist ein wichtiger finanzieller Aspekt bei der Planung der Rückkehr.
Familienangehörige und unterhaltsberechtigte Personen
Wer kann Sie begleiten?
Mit einer L-Bewilligung hat ein EU-Staatsangehöriger als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Familienangehörige mitzunehmen. Auf Grundlage des FZA können die folgenden Personen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen:
Ehegatte/Ehegattin (unabhängig davon, ob EU- oder Nicht-EU-Staatsangehörigkeit).
Kinder unter 21 Jahren.
Unterhaltsberechtigte Eltern und Großeltern (unter bestimmten Voraussetzungen).
Ehegatte/Ehegattin ohne EU-Staatsangehörigkeit
Wenn Sie ungarischer Staatsangehöriger sind, Ihr Ehepartner jedoch kein EU-Staatsangehöriger ist (z. B. serbischer, ukrainischer oder russischer Staatsangehöriger), ist das Verfahren zur Beantragung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehepartner komplexer. Der Ehepartner kann eine an Ihre L-Bewilligung gekoppelte Bewilligung erhalten, dafür muss jedoch die tatsächliche eheliche Beziehung nachgewiesen werden, und die kantonale Migrationsbehörde verfügt über einen Ermessensspielraum.
Schulbildung der Kinder
In der Schweiz ist die Bildung für Kinder im schulpflichtigen Alter kostenlos und obligatorisch; auch Kinder von Eltern mit L-Bewilligung können in die öffentliche Schule eingeschrieben werden. In einigen Städten (Zürich, Bern, Genf, Basel) gibt es auch ungarische Wochenendschulen, die dabei helfen, die ungarischen Sprachkenntnisse der Kinder zu erhalten.
Verlängerung der L-Bewilligung und Wechsel zur B-Bewilligung
Verlängerung
Die L-Bewilligung kann höchstens für 12 Monate ausgestellt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und der gesamte Aufenthalt in der Schweiz 12 Monate erreicht, muss in der Regel auf eine B-Bewilligung gewechselt werden. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden — die genaue Frist legt die kantonale Migrationsbehörde fest, in der Regel 2–4 Wochen vor Ablauf.
Wechsel auf die B-Bewilligung
Wenn Sie insgesamt 12 Monate in der Schweiz verbracht haben und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, muss auf eine B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B) gewechselt werden. Die B-Bewilligung wird für EU-Staatsangehörige zunächst für 5 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch — es muss ein Gesuch eingereicht werden.
Unterbrechung und Neubeginn
Wenn Sie die Schweiz verlassen und später mit einer neuen Anstellung zurückkehren, kann die L-Bewilligung erneut beantragt werden. Die frühere Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann in bestimmten Fällen bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung für eine B-Bewilligung berücksichtigt werden — dies liegt im Ermessen der kantonalen Behörde.
Häufige Fehler und Tipps für ungarische Antragsteller
Versäumnis der 14-tägigen Anmeldefrist
Das ist der häufigste Fehler. Viele gehen davon aus, dass sie aufgrund der EU-Freizügigkeit keine Anmeldung vornehmen müssen. In der Schweiz ist dies jedoch obligatorisch, und ein Versäumnis kann mit einer Busse geahndet werden.
Der späte Abschluss der Krankenversicherung
Für den Abschluss der Krankenkasse haben Sie 3 Monate Zeit, die Versicherung gilt jedoch rückwirkend ab dem Tag der Ankunft. Tritt in diesem Zeitraum ein Gesundheitsereignis ein, übernimmt die Versicherung die Kosten auch rückwirkend — allerdings nur, wenn der Vertrag rechtzeitig abgeschlossen wurde.
Der Arbeitgeberwechsel ohne Bewilligung
Mit einer L-Bewilligung erfordert ein Arbeitgeberwechsel ein neues Bewilligungsgesuch. Ein Arbeitgeberwechsel ohne Bewilligung verstösst gegen die Vorschriften und kann zum Widerruf der Bewilligung führen.
Die kantonalen Unterschiede zu ignorieren
In der Schweiz unterscheiden sich das Bewilligungsverfahren, die erforderlichen Unterlagen und die Bearbeitungsdauer je nach Kanton. Was in Zürich gilt, muss in Genf oder im Kanton Ticino nicht zwingend ebenso gelten. Folgen Sie stets den aktuellen Informationen der kantonalen Migrationsbehörde Ihres Wohnkantons.
Die AHV-Karte und die EHIC zu verwechseln
Die EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) berechtigt in EU-Mitgliedstaaten zu Notfallbehandlungen, ersetzt jedoch nicht die Schweizer Krankenkasse und bietet in der Schweiz keinen umfassenden Versicherungsschutz. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, daher ist die Gültigkeit der EHIC in der Schweiz eingeschränkt.
Quellen
ch.ch — Das offizielle Informationsportal der Schweiz: https://www.ch.ch/en/
ch.ch — Einreise und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz: https://www.ch.ch/en/foreign-nationals-in-switzerland/entry-and-stay-in-switzerland/
SEM (Staatssekretariat für Migration / Szövetségi Migrációs Hivatal) — EU/EFTA und die Personenfreizügigkeit: https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html
Schweizerischer Bundesrat — Text des Freizügigkeitsabkommens (FZA): admin.ch (die genaue URL muss redaktionell geprüft werden)
NEAK (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) — Informationsseite für im Ausland Versicherte: neak.gov.hu
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Kurz gesagt
Die L-Bewilligung in der Schweiz ist für einen kurzen Aufenthalt von 3–12 Monaten vorgesehen und kann als ungarische Staatsangehörige im EU/EFTA-Verfahren beantragt werden. Bei einer Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung an den Arbeitgeber, die Funktion und den Kanton gebunden; bei einem Wechsel oder Umzug muss daher ein neuer Antrag gestellt werden. Für den Aufenthalt in der Schweiz sind insbesondere die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen, der Abschluss der Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten sowie die Regelung zu beachten, dass nach 12 Monaten in der Regel auf eine B-Bewilligung gewechselt werden muss.
Wichtige Punkte
- Nach der Ankunft in der Schweiz muss man sich innerhalb von 14 Tagen bei der Wohngemeinde anmelden.
- Die obligatorische Grundversicherung muss spätestens innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden und gilt rückwirkend ab dem Tag der Ankunft.
- Mit einer L-Bewilligung darf man nur beim auf der Bewilligung genannten Arbeitgeber und in der dort genannten Funktion arbeiten.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel oder Kantonswechsel muss ein neuer Bewilligungsantrag gestellt werden.
- Wenn der Aufenthalt in der Schweiz insgesamt 12 Monate erreicht, muss in der Regel auf eine B-Bewilligung gewechselt werden.
- Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist mit einer L-Bewilligung in der Regel nicht möglich; dafür ist eine eigene Bewilligungskategorie erforderlich.
Häufige Fragen
Was ist die L-Bewilligung in der Schweiz?
Die L-Bewilligung ist die Bewilligung mit der kürzesten Geltungsdauer unter den schweizerischen Aufenthaltsbewilligungen. Ihr offizieller Name ist Kurzaufenthaltsbewilligung, und sie wird in der Regel für einen Aufenthalt von 3–12 Monaten erteilt.
Benötigt man als ungarische Staatsangehörige ein Arbeitsvisum für die L-Bewilligung?
Für die Einreise ist kein Arbeitsvisum erforderlich. Als ungarische Staatsangehörige ist das EU/EFTA-Verfahren vereinfacht, und für L-Bewilligungen gibt es keine Jahreskontingente.
Wie lange kann man mit einer L-Bewilligung in der Schweiz bleiben?
Die L-Bewilligung kann für höchstens 12 Monate ausgestellt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis oder die voraussichtliche Aufenthaltsdauer länger ist, ist in der Regel eine B-Bewilligung erforderlich.
Was muss man nach der Ankunft in der Schweiz tun?
Nach der Ankunft in der Schweiz muss man sich innerhalb von 14 Tagen bei der Wohngemeinde anmelden. Anschließend übermittelt das Einwohneramt die Daten an die kantonale Migrationsbehörde, oder der Antrag kann direkt eingereicht werden.
Kann man mit einer L-Bewilligung den Arbeitgeber wechseln?
Ja, aber es muss ein neuer Bewilligungsantrag gestellt werden. Die L-Bewilligung ist an den Arbeitgeber und die Funktion gebunden; deshalb verliert die bisherige Bewilligung mit dem Ende des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses automatisch ihre Gültigkeit.
Muss man mit einer L-Bewilligung eine Schweizer Krankenversicherung abschließen?
Ja, die obligatorische Grundversicherung muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft abgeschlossen werden. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Ankunft.
Was passiert nach 12 Monaten?
Wenn der Aufenthalt in der Schweiz insgesamt 12 Monate erreicht und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, muss in der Regel auf eine B-Bewilligung gewechselt werden. Dies geschieht nicht automatisch; es muss ein separater Antrag gestellt werden.
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