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L-Bewilligung in der Schweiz für ungarische Staatsangehörige

Eine L EU/EFTA-Bewilligung ist für ungarische Staatsangehörige grundsätzlich bei Arbeit von mehr als drei und weniger als zwölf Monaten vorgesehen. Bis drei Monate gilt das Meldeverfahren, ab zwölf Monaten grundsätzlich B. Bei mehr als drei Monaten erfolgt die Anmeldung binnen 14 Tagen und vor Arbeitsbeginn.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank3 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 2.8.2026
Redaktionell geprüft

Wann brauchen ungarische Staatsangehörige eine L-Bewilligung?

Ungarische Staatsangehörige fallen unter die EU/EFTA-Regeln. Nach der SEM-Seite zur L-Bewilligung führt ein Arbeitsvertrag von mehr als drei und weniger als zwölf Monaten grundsätzlich zu einer L EU/EFTA-Bewilligung. Ihre Gültigkeit entspricht der Vertragsdauer.

Bei einer Beschäftigung bis drei Monate gilt in der Regel das Meldeverfahren statt einer Bewilligung. Bei einem Vertrag ab zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit ist gewöhnlich die B EU/EFTA-Bewilligung einschlägig.

Schnelle Einordnung

  • Bis 3 Monate: keine Aufenthaltsbewilligung, aber gegebenenfalls Online-Meldung durch den Arbeitgeber.

  • Mehr als 3 bis unter 12 Monate: grundsätzlich L EU/EFTA für die Vertragsdauer.

  • Ab 12 Monaten oder unbefristet: grundsätzlich B EU/EFTA.

  • Stellensuche: L ohne Erwerbstätigkeit ist möglich, begründet aber keinen Sozialhilfeanspruch.

Anmeldung

Für eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten verlangt die SEM-FAQ die Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor Arbeitsbeginn. Benötigt werden ein gültiger Pass oder Ausweis sowie eine schriftliche Beschäftigungsbestätigung mit Dauer und Arbeitszeit.

Weitere Unterlagen, Gebühren und Abläufe bestimmt die zuständige Gemeinde beziehungsweise der Kanton. Verlassen Sie sich nicht auf schweizweit pauschale Dokumentlisten oder Preisangaben.

Vorgehen

  1. Prüfen Sie Beginn, Ende, Pensum und Arbeitgeberangaben im Vertrag.

  2. Klären Sie, welche Meldung der Arbeitgeber übernimmt.

  3. Melden Sie sich bei mehr als drei Monaten innerhalb von 14 Tagen und vor Arbeitsbeginn an.

  4. Bringen Sie Identitätsdokument und Beschäftigungsnachweis mit; beziehen Sie die restliche Liste von der Gemeinde.

  5. Bewahren Sie Bestätigungen über Einreichung und Meldung auf.

  6. Fragen Sie bei einer Verlängerung auf mindestens zwölf Monate nach dem Wechsel zur B-Bewilligung.

Wechsel und Verlängerung

Beschäftigte mit einer L EU/EFTA-Bewilligung dürfen gemäss SEM Stelle und Beruf wechseln. Beim Wechsel in die Selbstständigkeit ist die Statusänderung zu melden und grundsätzlich eine neue B EU/EFTA-Bewilligung erforderlich. Die neue Vertragsdauer kann auch die Bewilligungskategorie ändern.

Häufige Fehler

  • Die 14 Tage ab Arbeitsbeginn statt ab Einreise berechnen.

  • Das Meldeverfahren bei kurzen Einsätzen übersehen.

  • Bei einem Vertrag ab zwölf Monaten weiterhin automatisch L erwarten.

  • Fixe Gebühren oder Bearbeitungszeiten ohne kantonale Bestätigung übernehmen.

  • Aufenthaltsbewilligung mit Krankenversicherung, Anmeldung und Steuern vermischen.

Nächste Schritte

Für die Reihenfolge nach der Ankunft nutzen Sie die 90-Tage-Checkliste. Langfristige Niederlassung erklärt der C-Bewilligungsleitfaden; den Gesamtüberblick bietet die Aufenthaltsseite für ungarische Staatsangehörige.

Letzte fachliche Prüfung: 2. August 2026. Massgeblich sind die Angaben der Wohngemeinde und des zuständigen Kantons.

Kurz gesagt

Bei einem Schweizer Arbeitsvertrag von mehr als drei und weniger als zwölf Monaten gilt für ungarische Staatsangehörige grundsätzlich L EU/EFTA. Die Anmeldung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Einreise und vor Arbeitsbeginn.

Wichtige Punkte

  • Die Vertragsdauer bestimmt L oder B.
  • Bis drei Monate kann eine Online-Meldung erforderlich sein.
  • Anmeldung binnen 14 Tagen und vor Arbeitsbeginn.
  • Identitäts- und Beschäftigungsnachweis sind zentral.
  • Gebühren und Zusatzunterlagen sind lokal.