Wie können Sie weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten?
Als EU/EFTA-Staatsangehörige können Sie in der Schweiz ohne Bewilligung, jedoch mit vorgängiger Meldung, höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten.
Wer ist für das vereinfachte 90-Tage-Meldeverfahren berechtigt?
Das 90-Tage-Meldeverfahren dient EU/EFTA-Staatsangehörigen zur kurzfristigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Als ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie als EU-Staatsangehöriger, weshalb das Verfahren bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen anwendbar sein kann.
Gemäss den im Jahr 2026 geltenden Informationen beträgt der Rahmen pro Kalenderjahr höchstens 90 effektive Arbeitstage. Dabei handelt es sich weder um Aufenthaltstage noch um die gesamte Vertragsdauer; auch sind nicht automatisch drei aufeinanderfolgende Monate gemeint. Es ist daher ratsam, die Anzahl der Arbeitstage im Voraus und fortlaufend zu erfassen.
Das Meldeverfahren für kurzfristige Einsätze kann in drei typischen Situationen genutzt werden.
Art der Erwerbstätigkeit | In welchem Anstellungs- oder Vertragsverhältnis wird die Tätigkeit ausgeübt? | Wesentliche zeitliche Begrenzung gemäss Dossier |
|---|---|---|
Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber (Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber) | Der Arbeitnehmer wird direkt von einem Schweizer Unternehmen angestellt. | Anwendbar bei einem Vertrag von höchstens drei Monaten. |
Entsandte Arbeitnehmer (entsandte Arbeitnehmende) | Ein Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat entsendet den Arbeitnehmer zur Ausführung eines Auftrags in die Schweiz. | Höchstens 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr. |
Selbstständige Dienstleistungserbringende (selbstständige Dienstleistungserbringende) | Der EU/EFTA-Staatsangehörige erbringt in eigenem Namen als Selbstständiger Dienstleistungen in der Schweiz. | Höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr. |
Die drei Situationen dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Tätigkeit bei einem Schweizer Kunden als Arbeitnehmer eines ungarischen Unternehmens kann als Entsendung gelten, während eine schweizerischen Arbeitsvertrag zugrunde liegende Tätigkeit eine direkte Arbeitsaufnahme in der Schweiz darstellt. Für die beiden Fälle gelten unterschiedliche Meldefristen.
Der Rahmen von 90 Tagen bezieht sich auf das Kalenderjahr. Arbeit im Dezember und Januar wird daher den Arbeitstagen von zwei verschiedenen Kalenderjahren zugerechnet. Dennoch muss jeder einzelne Arbeitstag tatsächlich in der Schweiz geleistet werden, und die Meldevorschriften müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Die kurzfristige Meldung ist nicht dasselbe wie die Überprüfung der beruflichen Berechtigung. Bei reglementierten Berufen kann neben der 90-Tage-Meldung auch eine vorgängige Überprüfung der Qualifikationen im Declaration procedure erforderlich sein. Zuständige Stelle hierfür ist das SBFI/SERI, also das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
Welche Fristen müssen bei der Meldung eingehalten werden?
Die Fristen richten sich nach der rechtlichen Grundlage der Tätigkeit. Der wichtigste Unterschied besteht darin, ob es sich um eine direkte Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber, eine Entsendung oder eine selbstständige Dienstleistungserbringung handelt.
Bei einer direkten Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber muss der Arbeitgeber die Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn einreichen. Diese Regel gilt für Fälle mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten.
Bei entsandten Arbeitnehmern und selbstständigen Dienstleistungserbringern muss die Meldung mindestens acht Tage vor Beginn der Arbeit in der Schweiz eingereicht werden. Die Tätigkeit darf nach dieser Regel frühestens am neunten Tag nach der Meldung aufgenommen werden. kann begonnen werden.
Wann gelten bei Entsendungen meldefreie Tage?
Grundsätzlich gelten für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbstständige Dienstleistungserbringer die ersten acht Arbeitstage pro Kalenderjahr als meldefreie Tage (meldefreie Tage). Dies stellt jedoch keine allgemeine Befreiung für sämtliche Berufe und Situationen dar.
Dauert die geplante Entsendung länger als acht Arbeitstage, muss die Meldung nicht erst ab dem neunten Tag erfolgen. In diesem Fall muss die Arbeit bereits für den ersten Arbeitstag in der Schweiz gemeldet werden, und die achttägige Voranmeldefrist ist ebenfalls einzuhalten.
Beispiel: Reist ein Arbeitnehmer eines ungarischen Unternehmens für 12 Arbeitstage zur Ausführung von Montagearbeiten in die Schweiz, kann die Regelung der ersten acht meldefreien Tage nicht so ausgelegt werden, dass die Meldung erst ab dem neunten Arbeitstag erfolgt. Die gesamte geplante Tätigkeit von 12 Tagen muss ab dem ersten Arbeitstag gemeldet werden.
Was geschieht im Notfall?
Die Behebung eines kritischen Maschinenausfalls oder eines Infrastrukturschadens kann einen Notfall darstellen, in dem von der achttägigen Voranmeldefrist abgewichen werden darf. In diesem Fall muss die Meldung spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme zusammen mit einem Nachweis zur Begründung der Abweichung eingereicht werden.
Die Notfallausnahme ist keine bequeme Lösung für kurzfristige geschäftliche Aufträge. Der ausserordentliche Umstand muss nachgewiesen werden; bei solchen Fällen ist die Dokumentation daher aufzubewahren.
In welchen Branchen ist die Meldung bereits ab dem ersten Tag obligatorisch?
In bestimmten Branchen mit verstärkten Kontrollen können sich entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbstständige Dienstleistungserbringer nicht auf die Meldefreiheit der ersten acht Arbeitstage berufen. In diesen Branchen ist die Meldung bereits ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch.
Gemäss den Informationen für 2026 sind folgende Branchen ab dem ersten Tag meldepflichtig:
Baugewerbe und Baunebengewerbe: Jede kurzfristige Arbeit in der Schweiz, die unter Tätigkeiten des Baugewerbes oder Baunebengewerbes fällt, ist ab dem ersten Tag zu melden.
Garten- und Landschaftsbau: Für Gartenbau-, Parkanlagen- und Landschaftsbauarbeiten gilt die allgemeine Befreiung für die ersten acht Tage nicht.
Gastgewerbe und Hotellerie: Tätigkeiten im Gastgewerbe und in der Beherbergung sind ab dem ersten Arbeitstag meldepflichtig.
Reinigungsbranche: Bei Reinigungsdienstleistungen muss die vorgeschriebene Meldung bereits vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz erfolgen.
Sicherheits- und Bewachungsdienste: Bewachungs-, Schutz- und Sicherheitsdienstleistungen unterliegen ab dem ersten Tag der strengeren Regelung.
Reisegewerbe: Bei Tätigkeiten von Reisenden im Gewerbe gilt grundsätzlich die Meldepflicht ab dem ersten Tag.
Erotische Dienstleistungen: Auch in dieser Branche ist die Meldung ab dem ersten Tag obligatorisch.
Eine wichtige Ausnahme im Reisegewerbe besteht darin, dass bei Zirkussen und Märkten die Meldepflicht erst ab dem neunten Tag besteht. Diese Ausnahme gilt ausschliesslich für diesen Bereich; bei anderen Tätigkeiten im Reisegewerbe kann sie nicht automatisch vorausgesetzt werden.
Bei Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Tag ist auch die achttägige Voranmeldefrist zu beachten. «Bereits ab dem ersten Tag» bedeutet daher nicht, dass eine Meldung am Tag der Arbeitsaufnahme ausreicht, sondern dass die Tätigkeit für den ersten Arbeitstag ordnungsgemäss gemeldet werden muss.
Wie wird die Meldung im EasyGov-System eingereicht?
Die Online-Meldeplattform für kurzfristige Erwerbstätigkeiten ist EasyGov.swiss. Das Online-System ist seit März 2025 die digitale Plattform für das Meldeverfahren bei kurzfristigen Erwerbstätigkeiten.
Vor der Meldung muss zunächst die Form der Erwerbstätigkeit geklärt werden: Handelt es sich um eine direkte Anstellung in der Schweiz, eine Entsendung oder eine selbstständige Dienstleistungserbringung? Die Wahl der falschen Kategorie kann zu einer fehlerhaften Meldung und zu Fristproblemen führen.
Der praktische Ablauf folgt dieser Logik:
Ermitteln Sie den passenden Rechtsgrund: müssen die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, die Entsendung und die selbstständige Dienstleistungserbringung getrennt behandelt werden.
Zählen Sie die Schweizer Arbeitstage im betreffenden Kalenderjahr: Die 90-Tage-Grenze bezieht sich auf tatsächliche Arbeitstage.
Prüfen Sie, ob in der Branche eine Meldung ab dem ersten Tag erforderlich ist: Bei Tätigkeiten im Baugewerbe, Gastgewerbe oder in der Reinigung gilt beispielsweise die allgemeine achttägige Ausnahme nicht.
Halten Sie die entsprechende Vorankündigungsfrist ein: Bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungen muss die Meldung mindestens acht Tage vor Beginn eingereicht werden.
Reichen Sie die Meldung über EasyGov.swiss ein: Die Nutzung des Systems ist der Online-Weg für das kurzfristige Meldeverfahren.
Bewahren Sie die Unterlagen zur Meldung und allfällige Nachweise auf: Dies kann insbesondere bei einer Notfallausnahme oder einer behördlichen Kontrolle wichtig sein.
Das Meldeverfahren selbst ist kostenlos. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche kantonalen Verwaltungsdokumente oder Papierbescheinigungen überall gebührenfrei sind. Die Praxis der Kantone und allfällige Gebühren für Bescheinigungen können unterschiedlich sein. Deshalb sollten auch die Informationen des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, geprüft werden.
Das SEM, also das Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration) gibt den landesweiten Rahmen für das Verfahren vor, in der kantonalen Umsetzungspraxis kann es jedoch Unterschiede geben. Es ist nicht ratsam, davon auszugehen, dass ein in Basel-Stadt angewandter administrativer Schritt in Zürich, Bern oder Graubünden in exakt gleicher Form umgesetzt wird.
Welche Schweizer Lohn- und Arbeitsvorschriften müssen zwingend eingehalten werden?
Die Meldung ist nicht bloss Einwanderungsadministration. Bei der Beschäftigung von in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden sind die Schweizer Entsendebestimmungen und damit auch die Grundsätze des Entsendegesetz zu beachten.
Der entsendende Arbeitgeber muss die lokalen, branchenspezifischen und kantonalen Beschäftigungsbedingungen für die Tätigkeit in der Schweiz gewährleisten. Dazu gehören:
Lokale und branchenspezifische Mindestlöhne: Die Vergütung muss den Schweizer Anforderungen entsprechen, die am jeweiligen Arbeitsort und in der betreffenden Branche gelten.
Kantonale Mindestlöhne: Wo ein kantonaler Mindestlohn besteht, muss dieser ebenfalls berücksichtigt werden.
Arbeitszeitvorschriften: Die Arbeitszeit ist gemäss den schweizerischen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu gestalten.
Vorschriften zu Ruhezeiten: Auch die lokalen Anforderungen an die Ruhezeiten der Arbeitnehmer müssen erfüllt werden.
Der ungarische Arbeitsvertrag oder das ungarische Lohnniveau setzen diese schweizerischen Anforderungen nicht ausser Kraft. Der tatsächliche Arbeitsort, die Branche und gegebenenfalls auch der Kanton bestimmen, welche Mindestbedingungen gelten.
Dies birgt insbesondere im Baugewerbe, in der Gastronomie, in der Reinigung und in weiteren kontrollierten Branchen Risiken. Die Behörden können sowohl die Ordnungsmässigkeit der Meldung als auch die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen prüfen.
Wann gilt für Arbeitgeber in der Schweiz die Stellenmeldepflicht?
Die schweizerische Stellenmeldepflicht (Stellenmeldepflicht) ist nicht dasselbe wie die personenbezogene Meldung im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit von bis zu 90 Tagen. Diese Regel betrifft eine von einem schweizerischen Arbeitgeber zu besetzende Stelle, nicht die kurzfristige Meldung eines entsandten Arbeitnehmers.
Wenn ein schweizerischer Arbeitgeber eine Arbeitskraft in einem Beruf mit hoher Arbeitslosigkeit einstellen möchte, muss er die Stelle zunächst beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, regionales Arbeitsvermittlungszentrum) melden. Vor der öffentlichen Ausschreibung ist eine Sperrfrist von fünf Arbeitstagen einzuhalten.
Ab 2026 betrifft der Kreis der meldepflichtigen Berufe 10,8 % der Beschäftigten, während dieser Anteil zuvor 6,5% betrug. Die Schwelle für 2026 gilt für Berufe mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 5% .
Zu den im Jahr 2026 neu meldepflichtigen Berufen gehören Köche sowie Büro- und Hotelreinigungskräfte und Hilfspersonal. In diesen betroffenen Berufsgruppen beträgt die Arbeitslosenquote 5,3%, liegt also über der gesetzlichen Schwelle von 5%.
Der Schweizer Arbeitgeber muss daher zwei separate Prüfungen durchführen:
Es ist zu prüfen, ob für die kurzfristige Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers das 90-tägige Meldeverfahren erforderlich ist.
Es ist zu prüfen, ob für die betreffende Stelle die Stellenmeldepflicht, also die vorgängige Meldepflicht beim RAV, gilt.
Mit welchen Strafen muss rechnen, wer die Meldung unterlässt?
Die Unterlassung der Meldepflicht, die Nichteinhaltung der Frist oder die Angabe falscher Daten kann eine Verwaltungsbusse nach sich ziehen. Gemäss der Zürcher Information für 2026 kann die Busse bis zu 5 000 CHF betragen; zusätzlich können Verfahrenskosten anfallen.
Das Risiko besteht nicht nur dann, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt. Problematisch kann auch sein, wenn die Meldung verspätet erfolgt, die Art der Tätigkeit falsch angegeben wird oder die gemeldeten Daten nicht der tatsächlichen Situation entsprechen.
Besonders riskant sind die folgenden drei Situationen:
Eine Entsendung dauert länger als acht Arbeitstage, die Meldung ist jedoch erst für den neunten Tag vorgesehen: In diesem Fall muss bereits der erste Arbeitstag gemeldet werden.
In einer Branche, die ab dem ersten Tag meldepflichtig ist, wird auf die Acht-Tage-Ausnahme verwiesen: Im Baugewerbe, im Gastgewerbe oder in der Reinigung ist dies nicht zulässig.
Die Ausnahme für Notfälle wird ohne Nachweis in Anspruch genommen: Für eine Abweichung von der Acht-Tage-Frist muss der ausserordentliche Umstand dokumentiert werden.
Grundlage einer regelkonformen Administration sind die präzise Erfassung der Arbeitstage, die Wahl der passenden Meldekategorie und die Einhaltung der Fristen. Auch bei einem kurzen, nur wenige Tage dauernden Einsatz in der Schweiz kann eine frühzeitige Planung erforderlich sein.
Quellen
Basel-Stadt: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
EasyGov.swiss: Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
EasyGov.swiss: Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit – Medienmitteilung
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Kurz gesagt
EU/EFTA-Staatsangehörige können im vereinfachten Meldeverfahren in der Schweiz höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten; dabei gelten je nach Beschäftigungsverhältnis und Branche unterschiedliche Fristen. Bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungserbringungen muss die Arbeit in der Regel mindestens acht Tage im Voraus gemeldet werden; in mehreren kontrollierten Branchen ist die Meldung jedoch bereits ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch. Eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung kann in Zürich mit einer Busse von bis zu 5000 CHF geahndet werden.
Wichtige Punkte
- Klären Sie im Voraus, ob es sich um eine direkte Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber, eine Entsendung oder eine selbstständige Dienstleistungserbringung handelt, da davon die Frist abhängt.
- Führen Sie Buch über die im Kalenderjahr tatsächlich in der Schweiz geleisteten Arbeitstage und rechnen Sie nicht mit Vertrags- oder Aufenthaltstagen.
- Reichen Sie bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungserbringungen die Meldung mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn über EasyGov.swiss ein.
- Prüfen Sie, ob die Tätigkeit einer Branche unterliegt, für die ab dem ersten Tag eine Meldepflicht besteht; in diesem Fall gilt die allgemeine Befreiung für die ersten acht Arbeitstage nicht.
- Prüfen Sie bei einem reglementierten Beruf zusätzlich, ob eine vorgängige Überprüfung der Qualifikationen im Rahmen des Declaration procedure beim SBFI/SERI erforderlich ist.
- Stellen Sie neben der Meldung die Einhaltung der Schweizer Vorschriften zu Lohn, Arbeitszeit und Ruhezeit sicher und bewahren Sie die mit der Meldung verbundenen Unterlagen auf.
Häufige Fragen
Kann ich als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger mit einer Meldung weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten?
Ja. Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie als EU-Staatsangehörige bzw. EU-Staatsangehöriger. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann daher das vereinfachte Meldeverfahren anwendbar sein. Der Rahmen gilt für höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage in der Schweiz pro Kalenderjahr, nicht für Aufenthaltstage oder die gesamte Vertragsdauer.
Wann muss die Arbeit in der Schweiz gemeldet werden?
Bei einer direkten Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber muss der Arbeitgeber die Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn einreichen. Bei entsandten Arbeitnehmenden und selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist die Meldung in der Regel mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erforderlich.
Sind bei jeder Entsendung die ersten acht Arbeitstage meldefrei?
Nein. Die grundsätzliche Befreiung für acht Arbeitstage gilt unter anderem nicht für das Baugewerbe, das Baunebengewerbe, den Garten- und Landschaftsbau, das Gastgewerbe, die Hotellerie, die Reinigung, Sicherheitsdienstleistungen, das Reisendengewerbe und erotische Dienstleistungen. Dauert die geplante Entsendung länger als acht Arbeitstage, muss die gesamte Tätigkeit bereits ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Wie muss die Meldung für eine kurzfristige Tätigkeit eingereicht werden?
Die Meldung muss über das Online-System EasyGov.swiss eingereicht werden. Zunächst ist der zutreffende Meldetatbestand auszuwählen; anschliessend sind die Anzahl Arbeitstage, die Branchenregeln und die Voranmeldefrist zu prüfen. Es empfiehlt sich, die Dokumentation zur Meldung und allfällige Nachweise aufzubewahren.
Was gilt bei einer Notfallentsendung?
Bei der Behebung eines kritischen Maschinenausfalls oder eines Schadens an der Infrastruktur kann von der achttägigen Voranmeldefrist abgewichen werden. In diesem Fall muss die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns eingereicht werden; zudem sind Unterlagen, welche den Notfall belegen, beizulegen beziehungsweise aufzubewahren. Ein kurzfristiger geschäftlicher Auftrag stellt für sich allein keine Notfallausnahme dar.
Welche Vorschriften müssen neben der Schweizer Meldung eingehalten werden?
Die Meldung ersetzt die Einhaltung der Schweizer Beschäftigungsvorschriften nicht. Bei Entsendungen müssen auch die lokalen, branchenspezifischen und kantonalen Mindestlöhne sowie die Schweizer Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Ein ungarischer Arbeitsvertrag oder ein ungarisches Lohnniveau setzt diese Anforderungen nicht ausser Kraft.
Wie hoch kann die Busse bei unterlassener Meldung sein?
Eine unterlassene oder verspätete Meldung sowie die Angabe fehlerhafter Daten kann eine Verwaltungsbusse nach sich ziehen. Gemäss der Zürcher Information für 2026 kann die Busse bis zu 5000 CHF betragen; zusätzlich können Verfahrenskosten anfallen. Besonders riskant ist es, sich in Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Tag auf die achttägige Befreiung zu berufen.
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