Arbeitsvertrag in der Schweiz: Worauf sollten Sie vor der Unterschrift achten?
Pflichtbestandteile eines Schweizer Arbeitsvertrags, Regeln zur Probezeit, erforderliche Dokumente und Meldepflichten — Schritt für Schritt auf Basis der Daten 2025–2026.
Welche Elemente muss ein Schweizer Arbeitsvertrag enthalten?
Die Grundlage des Schweizer Arbeitsrechts bildet das Obligationenrecht (OR), dessen Artikel 319–362das Arbeitsverhältnis regelt. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor, doch gestützt auf Artikel 330b OR muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wichtigsten Bedingungen schriftlich mitteilen, wenn der Vertrag für mehr als einen Monat gilt.
Ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag enthält typischerweise Folgendes:
Element | Inhalt |
|---|---|
Angaben zu den Parteien | Firmenname des Arbeitgebers, Name und Adresse des Arbeitnehmers |
Bezeichnung der Funktion | Stellenbezeichnung, kurze Beschreibung des Aufgabenbereichs |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | Genaues Datum; unbefristet oder befristet |
Arbeitszeit | Wöchentliche Stundenzahl (üblich: 40–42 Stunden/Woche), Regeln zu Überstunden |
Arbeitsort | Standort, Möglichkeit für Homeoffice |
Bruttolohn | Monatsbetrag in CHF, Auszahlungszeitpunkt |
13. Monatslohn | Falls vorgesehen: wann und wie er ausbezahlt wird |
Ferien | Gesetzlicher Mindestanspruch: 4 Wochen/Jahr (bei unter 25-Jährigen 5 Wochen) |
Probezeit | Dauer und Kündigungsfrist während der Probezeit |
Kündigungsfrist | Kündigungsfristen nach der Probezeit je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Gesamtarbeitsvertrag (GAV/CCT) | Falls für die Branche anwendbar, Verweis auf den GAV |
Worauf sollten Sie bei der Lohnfestlegung besonders achten?
In der Schweiz gibt es keinen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn — mit Ausnahme einiger Kantone (z. B. Genf, Neuchâtel, Jura, Tessin, Basel-Stadt), in denen ein kantonaler Mindestlohn gilt. In zahlreichen Branchen schreibt jedoch der Branchen-Gesamtarbeitsvertrag (Gesamtarbeitsvertrag / GAV) einen verbindlichen Mindestlohn vor.
Wenn Sie in einem Bereich arbeiten, für den ein GAV gilt (z. B. Bau, Gastgewerbe, Reinigung, Gesundheitswesen), prüfen Sie, ob der im Vertrag vereinbarte Lohn den GAV-Mindestlohn erreicht. Die gültigen GAV finden Sie auf arbeit.swiss.
Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz, und welche Regeln gelten dafür?
Die Probezeit beträgt nach OR Art. 335b standardmässig einen Monat. Sie kann schriftlich — oder gestützt auf den anwendbaren GAV — auf höchstens drei Monate verlängert werden. Eine Probezeit von mehr als drei Monaten ist rechtlich nicht gültig, auch wenn sie im Vertrag so festgehalten wird.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer 7-tägigen Kündigungsfrist aufgelöst werden, und zwar auf jeden beliebigen Tag. Das ist eine der kürzesten Kündigungsfristen in Europa — und zugleich eine der häufigsten Überraschungen für Ungarn, die in die Schweiz kommen.
Wichtige Ausnahme: Wird die Probezeit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder obligatorischem Militär-/Zivildienst unterbrochen, verlängert sie sich um genau so viele Tage, wie die Verhinderung gedauert hat.
Kündigungsfristen nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit gelten die Mindestkündigungsfristen gemäss OR Art. 335c (sofern der Vertrag oder der GAV keine günstigere Regelung vorsieht):
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Minimale Kündigungsfrist |
|---|---|
bis zum Ende des 1. Arbeitsjahres | 1 Monat |
2.–9. Arbeitsjahr | 2 Monate |
ab dem 10. Arbeitsjahr | 3 Monate |
Die Kündigung erfolgt standardmässig auf das Monatsende hin (sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht).
Welche Unterlagen verlangt der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss?
Ein Schweizer Arbeitgeber verlangt vor dem Vertragsabschluss und vor Arbeitsbeginn in der Regel die folgenden Unterlagen:
Pflicht- oder fast immer verlangte Unterlagen:
Gültiger Reisepass oder Personalausweis — zur Identifikation und zur Prüfung des Aufenthaltsrechts
Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) — falls Sie bereits eine haben; wenn nicht, unterstützt der Arbeitgeber Sie bei der Beantragung
AHV-Nummer (AHV-Nummer / numéro AVS) — falls Sie bereits einmal in der Schweiz gearbeitet haben; wenn Sie zum ersten Mal in der Schweiz arbeiten, beantragt der Arbeitgeber sie in Ihrem Namen
Bankkontonummer bei einer Schweizer Bank (im IBAN-Format) — für die Lohnüberweisung
Steuerdomizilbescheinigung — insbesondere, wenn es der Quellensteuer unterliegt
Je nach Beruf angeforderte Unterlagen:
Diplome, Abschlusszeugnisse (gegebenenfalls in einer vom SBFI anerkannten Form — siehe unten)
Referenzen oder frühere Arbeitgeberzeugnisse
Strafregisterauszug — insbesondere in Finanz-, Gesundheits- oder Kinderbetreuungsberufen
Nachweis der gesundheitlichen Eignung (in bestimmten Branchen)
Anerkennung ungarischer Diplome in der Schweiz
Ein ungarischer Hochschulabschluss wird nicht automatisch für alle Berufe anerkannt. Bei reglementierten Berufen (Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Jurist, in bestimmten Bereichen des Ingenieurwesens und Lehrberufe) ist eine vorgängige Anerkennung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) obligatorisch. Bei nicht reglementierten Berufen entscheidet der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen — zur Erleichterung des Verfahrens lohnt es sich jedoch, die im Wissensbereich von svajc.com erläuterte SBFI-Anleitung einzuholen.
Welche Pflichten zur Anmeldung bei den Sozialversicherungen gibt es?
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie bei den schweizerischen Sozialversicherungen anzumelden. Sie müssen sich darum nicht aktiv kümmern — es lohnt sich jedoch zu prüfen, ob die Anmeldung erfolgt ist.
Die drei obligatorischen Säulen:
1. AHV/AVS und IV/AI (erste Säule — staatliche Alters- und Invalidenversicherung) Der Arbeitgeber zieht von Ihrem Lohn rund 5,3 % als AHV/AVS-Beitrag ab und leistet denselben Betrag seinerseits. Die AHV-Nummer ist während Ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz Ihre gültige Identifikationsnummer.
2. Berufliche Vorsorge / BVG (zweite Säule — berufliche Vorsorge) Obligatorisch für alle Arbeitnehmenden, deren Jahreseinkommen die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt (2025: 22 050 CHF/Jahr — ⚠️ siehe interne Hinweise). Die Höhe des Abzugs hängt vom Alter und vom Reglement der Pensionskasse ab.
3. SUVA oder private Unfallversicherung (UVG) Für Berufsunfälle ist sie für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Bei einer Wochenarbeitszeit von 8+ Stunden ist auch die Versicherung für Nichtberufsunfälle obligatorisch — diese wird vom Arbeitgeber bezahlt.
Krankenversicherung (Krankenkasse / KVG): Diese ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers — Sie müssen sie selbst abschließen, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Ankunft in der Schweiz. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Ankunftstag. Die kantonalen Prämien unterscheiden sich erheblich: In Zürich und Genf sind die monatlichen Prämien der Grundversicherung deutlich höher als etwa in Appenzell Innerrhoden.
Was vor der Unterschrift zu tun ist — Checkliste
Prüfen Sie die folgenden Punkte, bevor Sie den Arbeitsvertrag unterschreiben:
[ ] Dauer der Probezeit — höchstens 3 Monate; bei längerer Dauer ist sie rechtlich unwirksam
[ ] Probezeit-Kündigungsfrist — 7 Tage (gesetzliches Minimum); prüfen Sie, ob der Vertrag eine kürzere Frist vorsieht
[ ] Kündigungsfrist nach der Probezeit — mindestens das Minimum gemäss OR 335c
[ ] Bruttolohn und Auszahlungszeitpunkt — monatlich oder alle zwei Wochen; wann die Überweisung erfolgt
[ ] 13. Monatslohn — ob er geschuldet ist und wann er ausbezahlt wird (in der Regel im Dezember oder halbjährlich)
[ ] Regelung zu Überstunden — ob sie kompensiert werden und wie (Zuschlag oder Freizeit)
[ ] GAV-Verweis — falls für die Branche relevant: ob der Vertrag darauf verweist und ob der Lohn das Minimum erreicht
[ ] Arbeitsort und Homeoffice — festgehalten, falls wichtig
[ ] Geheimhaltungs- und Konkurrenzverbot — ob vorhanden und in welchem Umfang es die künftige Erwerbstätigkeit einschränkt
[ ] Anwendbares Recht — bei einem in der Schweiz geschlossenen Vertrag gilt grundsätzlich Schweizer Recht; die Vereinbarung ausländischen Rechts ist verdächtig
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als ungarische Arbeitnehmerin oder ungarischer Arbeitnehmer während der Probezeit?
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger sind Sie EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger und geniessen daher gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen / FZA (1999) denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Schweizer Arbeitnehmende. Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung — ausreichend ist die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung / Ausländerausweis B), die Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber bei der kantonalen Migrationsbehörde (Migrationsamt) beantragen können.
Rechte, die auch während der Probezeit gelten:
Anspruch auf Lohnzahlung für die geleisteten Arbeitstage
Unfallversicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag
Krankheitsabwesenheit in eingeschränkter Form (gemäss OR Art. 324a, anteilig nach Dauer des Arbeitsverhältnisses)
Schutz bei Schwangerschaft: Eine schwangere Arbeitnehmerin darf auch während der Probezeit nicht wegen der Schwangerschaft gekündigt werden
Pflichten während der Probezeit:
Arbeitsleistungspflicht gemäss den im Vertrag festgelegten Bedingungen
Vertraulichkeit in Bezug auf die Geschäftsdaten des Arbeitgebers
Bei Krankheit sofortige Meldung und Einreichen eines ärztlichen Attests (der Arbeitgeber kann dies bereits ab dem ersten Tag verlangen — das kann je nach Kanton und internen Regeln unterschiedlich sein)
Worauf sollten Sie achten? — Häufige Fehler und Risiken
1. Mündliche Zusagen, die nicht schriftlich festgehalten sind Wenn der Arbeitgeber mündlich ein höheres Gehalt, einen Bonus oder die Möglichkeit von Homeoffice zusagt, dies aber im Vertrag nicht steht, ist es rechtlich nicht durchsetzbar. Verlangen Sie alle wichtigen Bedingungen schriftlich.
2. Zu lange Probezeit Eine Probezeit von mehr als drei Monaten ist rechtlich ungültig — wenn Sie jedoch nicht widersprechen, wendet der Arbeitgeber sie möglicherweise trotzdem an. Kennen Sie Ihre Rechte.
3. Nichtbeachtung der Konkurrenzklausel (Konkurrenzverbot) Einige Verträge verbieten Ihnen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit — in der Regel 1–2 Jahre — in der Schweiz in einem ähnlichen Bereich zu arbeiten. Das kann Ihre künftigen Jobchancen einschränken.
4. Quellensteuer und Steuererklärung werden verwechselt Wenn Sie keine Schweizer Aufenthaltsbewilligung (C-Bewilligung / Niederlassungsbewilligung) haben und Ihr jährliches Bruttogehalt 120 000 CHF nicht übersteigt, wird Ihre Einkommenssteuer direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Das befreit Sie nicht von einer allfälligen Pflicht zur Steuererklärung — in einigen Kantonen ist ab einer bestimmten Einkommensgrenze die jährliche Deklaration obligatorisch.
5. Verspäteter Abschluss der Krankenversicherung Die Krankenkasse müssen Sie selbst abschließen — der Arbeitgeber kümmert sich nicht darum. Wenn Sie die 3-Monats-Frist verpassen, weist der Kanton von Amtes wegen einen Versicherer zu, und die Prämie wird rückwirkend samt Verzugszuschlag in Rechnung gestellt.
6. Unterlassene Regelung des ungarischen Sozialversicherungsverhältnisses Bei Aufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz muss beim OEP (Országos Egészségbiztosítási Pénztár) der Beginn des ausländischen Versicherungsverhältnisses gemeldet werden. Wird dies versäumt, kann es zu doppelten Beitragszahlungen oder zu Problemen beim Leistungsbezug im Inland kommen.
Wie kann das Arbeitsverhältnis beendet werden — Regeln zur Kündigung und Vertragsauflösung?
Ordentliche Kündigung (ordentliche Kündigung)
Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss OR 335c. kündigen (siehe Tabelle oben). Eine Kündigung in schriftlicher Form ist empfehlenswert, auch wenn das Gesetz dies nicht zwingend vorschreibt — die Schriftform ist für die Beweisbarkeit unerlässlich.
Fristlose Kündigung (fristlose Kündigung)
Nur aus „wichtigem Grund" (wichtiger Grund) möglich — z. B. bei schwerem Vertrauensbruch, Diebstahl oder dauernder Arbeitsunfähigkeit. Die Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung muss vor Gericht bewiesen werden, wenn die andere Partei sie bestreitet.
Kündigungssperrfristen (Sperrfristen)
Gemäss Artikel OR 336c. darf der Arbeitgeber nicht kündigen in den folgenden Zeiträumen:
Bei Krankheit oder Unfall: im ersten Jahr 30 Tage, im 2.–5. Jahr 90 Tage, ab dem 5. Jahr 180 Tage
Während der Schwangerschaft und innerhalb von 16 Wochen nach der Geburt
Während des obligatorischen Militär- oder Zivildienstes
Kündigt der Arbeitgeber dennoch während dieser Zeiträume, ist die Kündigung nichtig (nichtig).
Missbräuchliche Kündigung (missbräuchliche Kündigung)
Ist der Kündigungsgrund rechtswidrig (z. B. Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwangerschaft, Religion, Geschlecht), kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen — bis zu 6 Monatslöhnen. Die Kündigung wird dadurch jedoch nicht ungültig, sondern es entsteht lediglich ein Anspruch auf Entschädigung.
Quellen
ch.ch — Das offizielle Verwaltungsportal der Schweiz: https://www.ch.ch/en/
arbeit.swiss — Das Arbeitsmarktportal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO): https://www.arbeit.swiss/
Schweizerisches Obligationenrecht (Obligationenrecht / OR), Artikel 319–362 — admin.ch
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) — sbfi.admin.ch
AHV/AVS-Informationsblatt — ahv-iv.ch
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Kurz gesagt
Bei einem Schweizer Arbeitsvertrag ist es besonders wichtig, den Lohn, die Probezeit, die Kündigungsfristen, den Verweis auf den GAV und die Versicherungsanmeldungen zu prüfen. Die Probezeit beträgt grundsätzlich 1 Monat und kann höchstens 3 Monate dauern; während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, die wesentlichen Bedingungen müssen jedoch klar festgehalten sein, da mündliche Zusagen sonst nur schwer durchsetzbar sind.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie, ob die Probezeit höchstens 3 Monate beträgt; eine längere Vereinbarung ist rechtlich unwirksam.
- Achten Sie darauf, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit 7 Tage beträgt und nach der Probezeit mindestens den Vorgaben von OR 335c entspricht.
- Überprüfen Sie, ob der Bruttolohn das für die Branche geltende GAV-Mindestgehalt erreicht, sofern ein solcher besteht.
- Halten Sie den 13. Monatslohn, den Auszahlungszeitpunkt, die Überstundenregelung und die Homeoffice-Bedingungen schriftlich fest.
- Prüfen Sie die Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln, da sie auch Ihre künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten einschränken können.
- Sorgen Sie dafür, dass Sie die Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten abschließen, da dies nicht vom Arbeitgeber erledigt wird.
Häufige Fragen
Muss ein Schweizer Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, das ist nicht zwingend erforderlich, da das Schweizer Recht ein Arbeitsverhältnis auch ohne schriftlichen Vertrag anerkennt. Wenn der Vertrag jedoch für mehr als einen Monat gilt, muss der Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats die wichtigsten Bedingungen schriftlich mitteilen.
Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz, und kann sie länger als drei Monate sein?
Die standardmäßige Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann schriftlich oder aufgrund des anwendbaren GAV auf höchstens drei Monate verlängert werden; eine längere Probezeit ist rechtlich nicht gültig.
Wie lang ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?
Während der Probezeit kann jede Partei das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen beenden. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag erfolgen, also nicht nur auf das Monatsende.
Gibt es in der Schweiz einen landesweiten Mindestlohn?
Es gibt keinen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn, aber in einigen Kantonen gilt ein kantonaler Mindestlohn. Außerdem sehen viele Branchen im GAV verbindliche Mindestlöhne vor, weshalb der vertragliche Lohn immer auch daran gemessen werden sollte.
Wer kümmert sich nach Arbeitsbeginn in der Schweiz um die Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung muss von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossen werden, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise in die Schweiz. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Einreise.
Welche Dokumente kann der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss verlangen?
In der Regel werden ein Reisepass oder eine Identitätskarte, eine Aufenthaltsbewilligung, die AHV-Nummer, eine Schweizer Bankverbindung und gegebenenfalls ein Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz verlangt. Je nach Beruf können auch ein Diplom, Referenzen, ein Strafregisterauszug oder ein Gesundheitszeugnis erforderlich sein.
Worauf muss man bei Kündigungssperren achten?
Der Arbeitgeber darf während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, den 16 Wochen nach der Geburt sowie während des obligatorischen Militär- oder Zivildienstes nicht kündigen. Erfolgt die Kündigung dennoch in einer solchen Sperrfrist, ist sie nichtig.
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