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Wie kann ein ungarischer Staatsbürger bis zu 90 Tage in der Schweiz arbeiten?

Als ungarischer EU-Staatsbürger können Sie mit dem Meldeverfahren bis zu 90 tatsächliche Arbeitstage in der Schweiz arbeiten, wobei strenge Fristen und Lohnvorschriften gelten.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank11 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 17.7.2026
Redaktionell geprüft
Inhaltsverzeichnis
  1. In welchen Fällen reicht für die Erwerbstätigkeit das 90-tägige Meldeverfahren aus?
  2. Was bedeuten 90 tatsächliche Arbeitstage?
  3. Warum müssen auch die Tage des entsendenden Unternehmens gesondert gezählt werden?
  4. Wann können wir in den ersten 8 Tagen von der Meldepflicht befreit sein?
  5. In welchen Branchen gilt keine 8-Tage-Befreiung?
  6. Wie läuft die Online-Meldung auf EasyGov.swiss ab?
  7. Welche Vorbereitungen sind für die Meldung erforderlich?
  8. In welcher Reihenfolge sollte geplant werden?
  9. Welche Meldefristen gelten für eine Beschäftigung in der Schweiz, eine Entsendung und eine selbstständige Dienstleistung?
  10. Welche Schweizer Lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen zwingend eingehalten werden?
  11. In welchen Kantonen gibt es einen eigenen gesetzlichen Mindestlohn?
  12. Wann kann eine Kautionspflicht entstehen?
  13. Quellen
  14. Verwandte Artikel

In welchen Fällen reicht für die Erwerbstätigkeit das 90-tägige Meldeverfahren aus?

Für EU/EFTA-Staatsangehörige – darunter auch ungarische Staatsangehörige – kann bei einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit (Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen) das Meldeverfahren angewendet werden, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres 90 tatsächliche Arbeitstage nicht überschreitet. Die Regelung beruht auf dem Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (Freizügigkeitsabkommen, FZA).

Die 90-Tage-Regelung ist eine bundesweite Regelung, die vom für Migrationsfragen zuständigen Staatssekretariat, dem SEM (State Secretariat for Migration), erläutert wird. Der Rahmen gilt nicht pro Kanton: Die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage sind schweizweit zu berücksichtigen.

Das Meldeverfahren für kurzfristige Einsätze kann in drei deutlich unterschiedlichen Situationen relevant sein:

Arbeitssituation

Was bedeutet das?

Für das Meldeverfahren relevante Frage

Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz )Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer geht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber ein.

Die kurzfristige Beschäftigung muss vor Stellenantritt gemeldet werden.

Entsandte Arbeitnehmende (

Entsandte Arbeitnehmende)

Ein ungarischer oder anderer Arbeitgeber aus einem EU/EFTA-Staat entsendet einen Arbeitnehmer zur Ausführung eines Auftrags in die Schweiz.

Sowohl das entsendende Unternehmen als auch der Arbeitnehmer müssen ihren jeweiligen 90-Tage-Rahmen gesondert beachten.

Selbstständige Dienstleistungserbringende (Selbstständige Dienstleistungserbringende)

Die selbstständig erwerbende Person erbringt in der Schweiz Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung.

Auch die Dauer der Dienstleistung, die vorgängige Meldung und die Unternehmens-Identifikationsnummer sind entscheidend.

Die 90-Tage-Regel bedeutet nicht, dass eine unbegrenzte dreimonatige Erwerbstätigkeit in der Schweiz möglich ist. Massgebend ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage. Bei einem kurzen Schweizer Projekt, das in mehreren Etappen durchgeführt wird, müssen daher alle Arbeitstage vor Ort dokumentiert werden.

Was bedeuten 90 tatsächliche Arbeitstage?

Der 90-Tage-Rahmen gilt pro Kalenderjahr, das heisst, er wird zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember berechnet. Nicht genutzte Tage können nicht ins folgende Jahr übertragen werden.

Wenn beispielsweise ein aus Ungarn entsandter Fachmann im Februar 12, im Mai 18, im September 20 und im November 15 Tage in der Schweiz arbeitet, hat er in diesem Kalenderjahr 65 tatsächliche Arbeitstage genutzt. In diesem Beispiel verbleiben noch 25 Arbeitstage.

Der ausländische Arbeitgeber darf nicht davon ausgehen, dass mehrere unterschiedliche Kunden oder mehrere Schweizer Projekte desselben Arbeitnehmers automatisch separate 90-Tage-Rahmen bedeuten. Massgebend ist der persönliche jährliche Höchstwert des Arbeitnehmers.

Warum müssen auch die Tage des entsendenden Unternehmens gesondert gezählt werden?

Bei einer Entsendung gelten zwei separate 90-Tage-Grenzen:

  1. Der jährliche Rahmen von 90 Arbeitstagen des entsendenden Unternehmens: zeigt, an wie vielen tatsächlichen Arbeitstagen das betreffende ausländische Unternehmen insgesamt Dienstleistungen in der Schweiz erbracht hat.

  2. Der persönliche jährliche Rahmen von 90 Arbeitstagen jedes entsandten Arbeitnehmers: zeigt, an wie vielen tatsächlichen Arbeitstagen die betreffende Person in der Schweiz gearbeitet hat.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Kontingente des Unternehmens und des Arbeitnehmers unabhängig voneinander ausgeschöpft werden können. Allein weil es sich um zwei separate Begrenzungen handelt, entsteht keine Möglichkeit von 180 Tagen.

Sobald entweder das Unternehmen oder der betreffende Arbeitnehmer 90 tatsächliche Arbeitstage erreicht, reicht das 90-tägige Meldeverfahren für die weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr aus. In einer solchen Situation müssen die weiteren Möglichkeiten je nach konkretem Projekt und Kanton bei der zuständigen Schweizer Behörde abgeklärt werden.

Die Erfassung der Tage auf Unternehmens- und Personenebene ist daher keine administrative Formalität. Insbesondere bei Projekten im Bauwesen, bei Montagearbeiten, in der Informatik, bei Wartungsarbeiten und in der Beratung empfiehlt es sich, jeden Arbeitstag in der Schweiz pro Arbeitnehmer, Projekt, Arbeitsort und Datum zu dokumentieren.

Wann können wir in den ersten 8 Tagen von der Meldepflicht befreit sein?

Die Befreiung von der Meldepflicht für die ersten 8 Arbeitstage kann nur für entsandte Arbeitnehmer und selbstständige Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA gelten und nur ausserhalb bestimmter Branchen. Bei Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber ist diese 8-Tage-Befreiung nicht anwendbar.

Gemäss der 8-Tage-Regelung (8-Tage-Regelung, Meldefreiheit: Meldefreiheit) können entsandte Arbeitnehmer und selbstständige Dienstleistungserbringer für die ersten 8 Arbeitstage eines Kalenderjahres von der Meldepflicht befreit sein. Das Informationsblatt des Kantons Basel-Stadt erläutert diese Ausnahme für kurzfristige Tätigkeiten im Meldeverfahren.

Die Regel ist eng auszulegen. Es geht nicht darum, dass jede kurzfristige Tätigkeit in der Schweiz automatisch «für 8 Tage meldefrei» ist, sondern darum, dass ausschliesslich Dienstleistungserbringer mit einem bestimmten Status und bestimmte Tätigkeiten unter die Ausnahme fallen können.

In welchen Branchen gilt keine 8-Tage-Befreiung?

In den folgenden Branchen ist eine Meldung bereits ab dem ersten Arbeitstag verpflichtend:

  • Baugewerbe: Bei Bau-, Montage- und baustellenbezogenen Tätigkeiten gibt es keine 8-Tage-Meldefreiheit.

  • Gastgewerbe und Hotellerie: Bei Arbeiten in Restaurants, im Catering und in Beherbergungsbetrieben muss die Tätigkeit ab dem ersten Tag gemeldet werden.

  • Gartenbau: Gartenbauarbeiten gehören zu den Ausnahmebranchen; daher ist eine Meldung ab dem ersten Tag erforderlich.

  • Reinigung: Bei Reinigungsdienstleistungen gilt keine Ausnahme für die ersten 8 Tage.

  • Sicherheitsdienstleistungen: Bei Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen besteht die Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag.

  • Erotikbranche: Auch für die in diesem Bereich ausgeübten Tätigkeiten gilt die 8-Tage-Ausnahme nicht.

Wenn die geplante Entsendung oder selbstständige Dienstleistung von vornherein mehr als 8 Arbeitstage dauert, muss die Meldung nicht erst ab dem neunten Tag erfolgen. In diesem Fall ist die Meldung bereits ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch.

Diese Regelung führt häufig zu Missverständnissen. Weiss ein ungarischer Auftragnehmer beispielsweise im Voraus, dass die Arbeiten vor Ort in der Schweiz 12 Arbeitstage dauern werden, darf er die ersten 8 Tage nicht ohne Meldung beginnen. Die gesamte im Voraus geplante Tätigkeit muss unter Einhaltung der entsprechenden Frist gemeldet werden.

Für die Branchenzuordnung reicht die Haupttätigkeit des Unternehmens in Ungarn nicht aus. Entscheidend kann der Inhalt der tatsächlich in der Schweiz ausgeübten Arbeit sein. In Grenzfällen empfiehlt es sich besonders, den zuständigen Kanton am Arbeitsort oder die offizielle Informationsplattform zu konsultieren.

Wie läuft die Online-Meldung auf EasyGov.swiss ab?

Das Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten ist seit dem 17. März 2025 über das staatliche Online-Portal EasyGov.swiss verfügbar. Über das Portal erfolgt die Meldung der Tätigkeit innerhalb von 90 Tagen (Meldeverfahren).

EasyGov.swiss ist die Online-Plattform des Bundes für Behördengänge. Bei der Bearbeitung der Meldung kann jedoch auch der Kanton am Arbeitsort eine Rolle spielen. Daher sind der Projektstandort, das Datum der Arbeitsausführung und die genaue Einordnung der Tätigkeit auch aus administrativer Sicht wichtig.

Welche Vorbereitungen sind für die Meldung erforderlich?

Bei einer kurzfristigen Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber muss die Meldepflicht auf den Arbeitsbeginn abgestimmt werden. Bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungen benötigt das ausländische Unternehmen oder der selbstständige Dienstleister eine EasyGov-Registrierung.

Ausländische entsendende Unternehmen und selbstständige Dienstleister benötigen eine Schweizer Unternehmensidentifikationsnummer, die sogenannte UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) verfügen müssen. Die UID ist die Schweizer Unternehmensidentifikation und nicht mit der ungarischen Steuernummer oder der ungarischen Handelsregisternummer identisch.

Die Beantragung einer UID ist kostenlos. Die Genehmigung kann jedoch bis zu 14 Tage dauern, gemäss den verfügbaren Informationen. Obwohl das Meldeverfahren mit der Beantragung der UID eingeleitet werden kann, sollte der Projektbeginn nicht auf die letzten Tage verschoben werden.

In welcher Reihenfolge sollte geplant werden?

Vor dem technischen Start der Meldung sollten die Grunddaten des Schweizer Auftrags und die Arbeitstage festgelegt werden. Die folgende Reihenfolge hilft dabei, die Fristen einzuhalten:

  1. Bestimmung des arbeitsrechtlichen Status: Es ist zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber, einer Entsendung und einer selbstständigen Dienstleistung zu unterscheiden.

  2. Prüfung der jährlichen 90-Tage-Grenze: Bei einer Entsendung müssen auch die bisherigen Schweizer Arbeitstage des Unternehmens und des betroffenen Arbeitnehmers separat zusammengerechnet werden.

  3. Prüfung der branchenspezifischen Ausnahme: Es muss festgestellt werden, ob die 8-Tage-Ausnahme überhaupt anwendbar ist oder ob die Meldung ab dem ersten Tag obligatorisch ist.

  4. EasyGov-Registrierung und Vorbereitung der UID: Ein ausländisches entsendendes Unternehmen und ein selbstständiger Dienstleistungserbringer müssen die Beantragung der Identifikation rechtzeitig einleiten.

  5. Fristgerechte Einreichung der Meldung: Die Frist hängt von der Form der Erwerbstätigkeit ab; daher kann nicht für alle Fälle dasselbe Datum angewendet werden.

  6. Prüfung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die Meldung befreit nicht von den Vorschriften des Entsendegesetzes und der jeweiligen Branche.

Die Informationen des SEM, des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) und des zuständigen Kantons bieten zusammen die sicherste Grundlage. Der Kanton Zürich erläutert beispielsweise das Meldeverfahren für EU/EFTA-Staatsangehörige auf einer eigenen Seite.

Welche Meldefristen gelten für eine Beschäftigung in der Schweiz, eine Entsendung und eine selbstständige Dienstleistung?

Bei Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Arbeit erfolgen. Bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungen muss die Meldung mindestens 8 Kalendertage vor Beginn der Arbeit in der Schweiz eingereicht werden.

Der Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist erheblich. Die „8-Tage-Regel“ und die „Meldefrist von 8 Kalendertagen“ sind nicht dasselbe.

Situation

Meldefrist

Worauf ist zu achten?

Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber

Spätestens am Tag vor Stellenantritt

Diese Regelung bedeutet nicht, dass während 8 Tagen keine Meldung erforderlich ist.

Entsandter Arbeitnehmer

Mindestens 8 Kalendertage vor Arbeitsbeginn

In bestimmten Branchen ist die Meldung ab dem ersten Arbeitstag verpflichtend.

Selbstständiger Dienstleister

Mindestens 8 Kalendertage vor Arbeitsbeginn

Eine EasyGov-Registrierung und eine UID sind ebenfalls erforderlich.

Entsendung oder selbstständige Dienstleistung, die voraussichtlich länger als 8 Arbeitstage dauert

Mindestens 8 Kalendertage vor Beginn der gesamten Arbeit

Die ersten 8 Arbeitstage dürfen nicht ohne Meldung geleistet werden.

Der Unterschied zwischen „spätestens am Vortag“ und „mindestens 8 Kalendertage“ muss bereits beim Vertragsabschluss berücksichtigt werden. Bei einer direkten Schweizer Kurzzeitanstellung eines ungarischen Arbeitnehmers gilt eine andere Frist als wenn ein ungarisches Unternehmen dieselbe Person zu einem Schweizer Kunden entsendet.

Die Fristen richten sich nach dem Arbeitsbeginn, nicht nach der Unterzeichnung des Vertrags, dem Reisedatum oder dem Datum der Rechnungsstellung. Das Risiko einer falschen zeitlichen Planung kann besonders hoch sein, wenn der Schweizer Auftraggeber einen sofortigen Arbeitsbeginn erwartet.

Welche Schweizer Lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen zwingend eingehalten werden?

Für entsandte Arbeitnehmer gilt das Schweizer Entsendegesetz (Entsendegesetz, EntsG) müssen der Schweizer Mindestlohn oder der orts- und branchenübliche Lohn gewährleistet sowie die Schweizer Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. In der Schweiz gibt es keinen einheitlichen, landesweit geltenden bundesrechtlichen Mindestlohn.

Der angemessene Lohn lässt sich daher nicht anhand eines einzigen landesweiten Betrags bestimmen. Arbeitsort, Beruf, Branche und der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag können ebenfalls massgebend sein.

Die deutsche Bezeichnung für den Gesamtarbeitsvertrag lautet Gesamtarbeitsvertrag, abgekürzt GAV. Ein allgemeinverbindlicher GAV kann in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Branche verbindliche Lohn- und Arbeitsbedingungen vorsehen. Solche Schweizer Vorschriften können auch für ausländische Arbeitgeber gelten, wenn sie Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

In welchen Kantonen gibt es einen eigenen gesetzlichen Mindestlohn?

Nach den verfügbaren Informationen zählen zu den Kantonen mit eigenem gesetzlichem Mindestlohn beispielsweise:

  • Kanton Genf

  • Kanton Neuchâtel

  • Kanton Jura

  • Kanton Ticino

  • Kanton Basel-Stadt

Das bedeutet nicht, dass in diesen Kantonen für jede Tätigkeit automatisch derselbe Stundenlohn gilt. Das Verhältnis zwischen kantonalen Vorschriften, GAV und dem orts- und branchenüblichen Lohn muss stets für den konkreten Einsatz geprüft werden.

Für die vorgängige Prüfung der Schweizer Lohnverhältnisse steht der Nationale Lohnrechner (Nationaler Lohnrechner) zur Verfügung. Im Rechner beeinflussen sowohl der Arbeitsort als auch der Beruf das Ergebnis. Daher ist der tatsächliche Einsatzort des Schweizer Projekts zugrunde zu legen.

Wann kann eine Kautionspflicht entstehen?

In bestimmten Branchen, die einem GAV unterliegen, müssen ausländische Unternehmen vor der Entsendung bei den Schweizer paritätischen Kommissionen eine Kaution hinterlegen. Nach den verfügbaren Informationen kann dies beispielsweise im Baugewerbe und bei Plattenlegerarbeiten relevant sein.

Die Kaution ist keine allgemeine Gebühr, die für alle ausländischen Unternehmen gilt. Sie kann nur in bestimmten, durch Gesamtarbeitsverträge geregelten Branchen anfallen. Vor der Annahme eines Auftrags sollte daher geprüft werden, ob die betreffende Tätigkeit dem GAV unterliegt und welche vorgängigen Verpflichtungen damit verbunden sind.

Die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsvorschriften beschränkt sich nicht auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Massgebend sind das ortsübliche Entgelt, die Arbeitszeit, die Ruhezeiten und allfällige GAV-Vorgaben in ihrer Gesamtheit.

Quellen

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Kurz gesagt

Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz kann als ungarischer Staatsbürger das Meldeverfahren genutzt werden, sofern die Arbeit innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage umfasst. Bei einer Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber muss die Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn eingereicht werden; bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungen mindestens 8 Kalendertage im Voraus. Die Ausnahme für die ersten 8 Arbeitstage gilt nur in bestimmten Fällen; unter anderem bei Tätigkeiten im Baugewerbe oder in der Reinigung ist die Meldung bereits ab dem ersten Tag obligatorisch.

Wichtige Punkte

  • Klären Sie zunächst, ob es sich um eine Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber, eine Entsendung oder eine selbstständige Dienstleistung handelt.
  • Führen Sie schweizweit, pro Kalenderjahr und nach tatsächlichen Arbeitstagen Buch über sämtliche Arbeitseinsätze in der Schweiz.
  • Prüfen Sie bei Entsendungen die 90-Tage-Limite sowohl für das Unternehmen als auch für die einzelnen Arbeitnehmer gesondert.
  • Prüfen Sie, ob die Ausnahme für die ersten 8 Arbeitstage anwendbar ist; im Baugewerbe, Gastgewerbe, Gartenbau, in der Reinigung, bei Sicherheitsdiensten und in der Erotikbranche ist eine Meldung ab dem ersten Tag erforderlich.
  • Leiten Sie vor einer Entsendung oder selbstständigen Dienstleistung die EasyGov-Registrierung und die Beantragung einer UID frühzeitig ein; deren Genehmigung kann bis zu 14 Tage dauern.
  • Prüfen Sie die Schweizer Anforderungen an Lohn, Arbeitszeit, Ruhezeit und gegebenenfalls GAV sowie eine allfällige Kautionspflicht.

Häufige Fragen

Kann ein ungarischer Staatsbürger mit einer Meldung 90 Tage in der Schweiz arbeiten?

Ja. Für EU/EFTA-Staatsangehörige, darunter ungarische Staatsbürger, kann bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit das Meldeverfahren angewendet werden, wenn die Arbeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage beträgt. Die Limite gilt schweizweit und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Gelten die 90 Tage pro Kanton oder pro Person?

Die 90-Arbeitstage-Limite ist eine bundesweite, schweizweit geltende Regel. Daher beginnt die Zählung der in der Schweiz geleisteten Arbeitstage nicht in jedem Kanton von Neuem. Auch bei mehreren Projekten oder Auftraggebern muss die persönliche Jahreslimite des Arbeitnehmers überwacht werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Schweizer Anstellung, einer Entsendung und einer selbstständigen Dienstleistung?

Bei einer Schweizer Anstellung geht der Arbeitnehmer direkt ein Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber ein. Bei einer Entsendung schickt ein Unternehmen aus Ungarn oder einem anderen EU/EFTA-Staat seinen Arbeitnehmer in die Schweiz. Bei einer selbstständigen Dienstleistung arbeitet der Unternehmer hingegen im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung.

Wann muss die Meldung eingereicht werden?

Bei einer Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Arbeit eingereicht werden. Bei Entsendungen und selbstständigen Dienstleistungen ist die Meldung mindestens 8 Kalendertage vor dem Arbeitsbeginn in der Schweiz einzureichen.

Wann gilt die Ausnahme für die ersten 8 Arbeitstage?

Die Ausnahme kann nur für entsandte Arbeitnehmer aus der EU/EFTA und für selbstständige Dienstleistungserbringer bei bestimmten Tätigkeiten gelten. Sie ist nicht auf eine Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber anwendbar. Wenn ein Projekt voraussichtlich länger als 8 Arbeitstage dauert, muss die gesamte Arbeit im Voraus gemeldet werden.

In welchen Branchen ist eine Meldung bereits ab dem ersten Tag obligatorisch?

Eine Meldung ist ab dem ersten Arbeitstag unter anderem im Baugewerbe, im Gast- und Hotelgewerbe, im Gartenbau, in der Reinigung, bei Sicherheitsdiensten und in der Erotikbranche erforderlich. Für die Branchenzuordnung kann auch der tatsächliche Inhalt der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit massgebend sein.

Welche Vorbereitungen sind vor einer Entsendung oder selbstständigen Dienstleistung erforderlich?

Das ausländische entsendende Unternehmen und der selbstständige Dienstleistungserbringer benötigen eine EasyGov-Registrierung und eine Schweizer UID. Die Beantragung der UID ist kostenlos, ihre Genehmigung kann jedoch bis zu 14 Tage dauern. Daher empfiehlt es sich, die Formalitäten frühzeitig einzuleiten.

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