Wie kann ein ungarisches Unternehmen in der Schweiz Dienstleistungen erbringen?
Als ungarischer Unternehmer können Sie mit vorübergehender oder dauerhafter Präsenz in die Schweiz eintreten. Erfahren Sie mehr über Gesellschaftsformen, Bewilligungen, Besteuerung und die ersten Schritte in den ersten 12 Monaten.
Milyen jogi keretek vonatkoznak a határon átnyúló szolgáltatásnyújtásra?
A Svájc és az Európai Unió közötti, a személyek szabad mozgásáról szóló megállapodás (FZA, Freizügigkeitsabkommen, 1999, 2002-ben lépett hatályba) lehetővé teszi, hogy az EU-tagállamok vállalatai — köztük magyar vállalkozások — svájci bejegyzés nélkül is nyújtsanak szolgáltatást Svájcban, meghatározott feltételek mellett.
Az ideiglenes szolgáltatásnyújtás korlátai:
Az ugyanazon megbízáshoz kiküldött munkavállalók Svájcban töltött ideje naptári évenként legfeljebb 90 napot tehet ki (rövid tartózkodás, Kurzaufenthalt).
8 napot meghaladó kiküldés esetén előzetes bejelentési kötelezettség áll fenn a Szövetségi Migrációs Hivatal (SEM, Staatssekretariat für Migration) online rendszerén keresztül (MELDEPLATTFORM).
Egyes szabályozott ágazatokban (építőipar, vendéglátás, takarítás, biztonsági szolgáltatások) a 8 napos küszöb nem alkalmazandó: ott már az első naptól bejelentési kötelezettség áll fenn.
Ha a tevékenység rendszeres, tartós vagy önálló svájci ügyfélkört feltételez, a hatóságok a jelenlétet állandó telephelynek (Betriebsstätte) minősíthetik — ami adó- és bejegyzési kötelezettséget von maga után.
Milyen cégformák közül választhat egy magyar vállalkozó?
Ha állandó svájci jelenlétet tervez, az alábbi struktúrák jöhetnek szóba:
Forma | Svájci neve | Minimális alaptőke | Jellemző felhasználás |
|---|---|---|---|
Korlátolt felelősségű társaság | GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) | 20 000 CHF | Kis- és középvállalkozások, rugalmas irányítás |
Részvénytársaság | AG (Aktiengesellschaft) | 100 000 CHF (min. 50 000 CHF befizetendő) | Nagyobb tőkeigény, befektetői struktúra |
Fióktelep | Zweigniederlassung | Nincs önálló tőkekövetelmény | Meglévő külföldi cég svájci kiterjesztése |
Egyéni vállalkozás | Einzelfirma | Nincs minimumtőke | Csak svájci lakóhellyel rendelkező természetes személyek számára |
Magyar vállalkozók számára a leggyakoribb választás a GmbH vagy a fióktelep (Zweigniederlassung).
A GmbH önálló svájci jogi személy: a magyar anyacég felelőssége elkülönül. A fióktelep nem önálló jogi személy — az anyacég (a magyar kft. vagy rt.) felel a kötelezettségekért, de a fióktelep önállóan is bejegyezhető a svájci kereskedelmi nyilvántartásba (Handelsregister).
Bejegyzési folyamat vázlatosan:
Cégnév ellenőrzése és foglalása a kantonális Handelsregisteramtnál.
Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag) vor dem Notar unterzeichnen.
Stammkapital auf ein Schweizer Bankkonto einzahlen und die Bank-Einzahlungsbestätigung (Einzahlungsbestätigung) einholen.
Einreichung des Eintragungsgesuchs — der Prozess dauert in der Regel 2–6 Wochen.
Eintragung im Zentralen Firmenindex (Zentraler Firmenindex, zefix.ch).
Die gesamten Anwalts- und Notarkosten für die Gründung einer GmbH in der Schweiz liegen in der Regel bei 2 000–5 000 CHF und variieren je nach kantonalen Gebühren und dem Notariatstarif.
Welche Bewilligungen und Lizenzen sind erforderlich?
In der Schweiz gibt es keine einheitliche „Unternehmerbewilligung“ — die Bewilligungspflicht hängt vom Sektor und vom Kanton ab.
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten auf Bundesebene (Beispiele):
Finanzdienstleistungen, Anlageberatung: Bewilligung der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) erforderlich.
Pharmazie, Medizinprodukte: Aufsicht durch Swissmedic.
Lebensmittelbranche, Gastronomie: Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörde.
Sicherheitsdienstleistungen: Bewilligung der kantonalen Polizei.
Bautätigkeiten: kantonale Baubehörde sowie obligatorische Teilnahme am Branchen-Gesamtarbeitsvertrag (Gesamtarbeitsvertrag, GAV).
Reglementierte Berufe und Diplomanerkennung:
Für die Ausübung bestimmter Berufe (Arzt, Ingenieur, Revisor, Anwalt) muss die ausländische Qualifikation anerkannt werden. Auf Bundesebene ist das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) die koordinierende Stelle für die Anerkennung von Diplomen aus EU-Mitgliedstaaten. Das Verfahren kann 3–12 Monate dauern.
Kantonale Unterschiede:
Die Bewilligungsanforderungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Zürich, Genf und Basel-Stadt bedeuten in der Regel strengere und detailliertere administrative Anforderungen als kleinere Kantone. In jedem Fall empfiehlt es sich, die zuständige Wirtschaftsförderung des jeweiligen Kantons zu kontaktieren — diese Stellen geben kostenlose Vorabinformationen.
Was kostet der Markteintritt in der Schweiz?
Die folgende Tabelle dient der Orientierung und basiert auf Daten für 2024–2025. Die Beträge verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
Posten | Geschätzter Betrag (CHF) | Hinweis |
|---|---|---|
GmbH-Gründung (Notar, Gebühren) | 2 000–5 000 | Abhängig vom Kanton |
Stammkapital (GmbH) | 20 000 | Nach der Gründung verfügbar |
Anwaltsberatung (Gründung) | 3 000–8 000 | Abhängig von der Komplexität |
Steuerberatung (jährlich) | 3 000–10 000 | Verkehr und Struktur abhängig |
Revision (falls vorgeschrieben) | 5 000–15 000 | Abhängig von der Grössenschwelle |
Betriebshaftpflichtversicherung (jährlich) | 500–3 000 | Je nach Branche |
Büromiete (virtuelle Adresse) | 100–400/Monat | In Zürich höher |
Mitarbeiteranmeldung (AHV/IV) | Administrativ | % der Lohnkosten (siehe unten) |
Wichtig: Das GmbH-Stammkapital von 20 000 CHF ist kein „verlorenes" Geld — nach der Gründung steht es der Gesellschaft als Betriebskapital zur Verfügung.
Wie funktioniert die Rekrutierung von Arbeitskräften und die Sozialversicherung?
Wenn Sie einen Schweizer Mitarbeitenden einstellen oder eine Arbeitskraft aus Ungarn entsenden, muss diese bei der Schweizer Sozialversicherung (AHV/IV/EO, Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung) angemeldet werden.
Arbeitgeberbeiträge (Daten 2025, zur Orientierung):
AHV/IV/EO: ca. 10,6% des Bruttolohns (je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen)
Arbeitslosenversicherung (ALV, Arbeitslosenversicherung): ca. 2,2% des Bruttolohns (ebenfalls geteilt)
Unfallversicherung (SUVA oder privater Versicherer): Höhe je nach Branche
Zweite Säule / berufliche Vorsorge (BVG, Berufliche Vorsorge): obligatorisch, wenn der Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteigt (2025 ca. 22 050 CHF)
Bei entsandten Mitarbeitenden (Entsendung): Wenn der ungarische Mitarbeitende in Ungarn versichert bleibt und die Entsendung 24 Monate nicht überschreitet, genügt aufgrund des EU–Schweiz-Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit die A1-Bescheinigung (die von der ungarischen NEAK ausgestellt wird). In diesem Fall müssen keine AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlt werden.
Schweizer Mindestlohn: Es gibt keinen einheitlichen Mindestlohn auf Bundesebene — einige Kantone haben einen eigenen Mindestlohn eingeführt. Im Kanton Genf lag der Mindestlohn 2025 beispielsweise bei 24,32 CHF/Stunde. In einzelnen Branchen schreibt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) einen verbindlichen Mindestlohn vor.
Was sind die finanziellen und steuerlichen Pflichten?
Gewinnsteuer
In der Schweiz ist die Unternehmensgewinnsteuer dreistufig: auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Der Bundessteuersatz ist einheitlich (ca. 8,5% auf den Nettogewinn), auf kantonaler und kommunaler Ebene variiert sie je nach Kanton und Jahr.
Die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung (effective tax rate) 11–21% liegt je nach Kanton. Zu den Kantonen mit der niedrigsten Steuerbelastung zählen Zug, Nidwalden und Appenzell Ausserrhoden; zu den höchsten Genf und Basel-Stadt.
MWST (Mehrwertsteuer / TVA, taxe sur la valeur ajoutée)
Das Schweizer MWST-System ist unabhängig von der EU. Die wichtigsten Sätze ab 2024:
Normalsatz: 8,1%
Reduzierter Satz (Lebensmittel, Medikamente, Bücher): 2,6%
Beherbergungsleistungen: 3,8%
Pflicht zur MWST-Registrierung: wenn der jährliche Schweizer Umsatz 100 000 CHF übersteigt, ist eine Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, Eidgenössische Steuerverwaltung) obligatorisch. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, wenn sie in der Schweiz steuerbaren Umsatz erzielen.
Eine freiwillige MWST-Registrierung ist auch unter 100 000 CHF möglich, wenn die Rückerstattung der Vorsteuer sachlich gerechtfertigt ist.
Verrechnungssteuer (Quellensteuer)
Wenn ein Schweizer Unternehmen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an Personen mit ausländischem Wohnsitz zahlt, kann eine Pflicht zum Abzug der Verrechnungssteuer entstehen. Auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und der Schweiz (1981, geändert) kann der Quellensteuersatz reduziert werden — die genauen Sätze hängen vom Wortlaut des Abkommens und von der Art der Einkünfte ab.
Worauf sollten Sie bei Verträgen, Datenschutz und rechtlichen Risiken achten?
Verträge
In der Schweiz bildet das Obligationenrecht (OR, Obligationenrecht) die Grundlage des Vertragsrechts. Als ungarisches Unternehmen empfiehlt es sich, in jedem Schweizer Geschäftsvertrag klar festzuhalten:
Das anwendbare Recht (schweizerisches Recht ist empfehlenswert, wenn der Erfüllungsort in der Schweiz liegt).
Das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.
Die Zahlungsbedingungen (auf dem Schweizer Markt ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen üblich).
Datenschutz
Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, neues Datenschutzgesetz), das in der Schweiz am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, basiert auf ähnlichen Grundsätzen wie die EU-DSGVO, ist jedoch ein eigenständiges Schweizer Gesetz. Wenn Sie Daten von natürlichen Personen in der Schweiz bearbeiten, gelten für Sie die Vorgaben des nDSG — unabhängig davon, ob der Sitz des Unternehmens in Ungarn liegt.
Zwischen der EU und der Schweiz besteht ein Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlungen, der den Fluss personenbezogener Daten von der EU in die Schweiz erleichtert.
Rechtliche Risiken, auf die Sie sich vorbereiten sollten
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: Das Schweizer Arbeitsrecht ist stark arbeitnehmerfreundlich; die Kündigungsbedingungen und Abfindungsregelungen unterscheiden sich von den ungarischen.
Versäumnis obligatorischer Versicherungen: Das Unterlassen der SUVA-Pflicht oder der BVG-Registrierung kann Bussen und rückwirkende Nachzahlungspflichten nach sich ziehen.
Kontrollen gegen die Schattenwirtschaft: im Baugewerbe und in der Gastronomie kontrollieren die Behörden die Einhaltung der Meldepflichten regelmässig.
Wie sieht der Zeitplan für die ersten 12 Monate aus?
Der folgende Zeitplan gilt für ein Unternehmen, das auf einer GmbH-Gründung mit dauerhafter Präsenz in der Schweiz basiert. Bei einem vorübergehenden, grenzüberschreitenden Modell ist der Zeitplan kürzer und einfacher.
Zeitraum | Aufgabe | Verantwortlich / Behörde |
|---|---|---|
0–1. Monat | Marktanalyse, Wahl des Kantons, Auswahl von Anwalt und Steuerberater | Unternehmer |
1–2. Monat | Firmenname prüfen, Gründungsurkunde vorbereiten, Bankkonto eröffnen | Anwalt, Schweizer Bank |
2–3. Monat | Eintragung der GmbH im Handelsregister, Einzahlung des Stammkapitals | Notar, Handelsregisteramt |
3. Monat | AHV-Registrierung (falls Sie Mitarbeitende einstellen), MWST-Registrierung (falls erforderlich) | AHV-Ausgleichskasse, ESTV |
3–4. Monat | Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, SUVA-Registrierung | Versicherung, SUVA |
4–6. Monat | Erste Schweizer Verträge, Einrichtung des Rechnungssystems, Start der Buchhaltung | Buchhalter |
6–9. Monat | Erste vierteljährliche / halbjährliche Steuervorauszahlung, gegebenenfalls MWST-Abrechnung | ESTV, kantonales Steueramt |
10–12. Monat | Vorbereitung des Jahresabschlusses, Abstimmung mit dem Steuerberater, gegebenenfalls Revision | Buchhalter, Revisor |
Quellen
Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM) — Meldeplattform für entsandte Arbeitnehmende: https://www.sem.admin.ch
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) — MWST-Registrierung und Besteuerung: https://www.estv.admin.ch
Bundeshandelsregister (Zefix): https://www.zefix.ch
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) — Anerkennung von Diplomen: https://www.sbfi.admin.ch
FINMA — Finanzmarktaufsicht: https://www.finma.ch
SUVA — Unfallversicherung: https://www.suva.ch
Schweizer Bundesportal (allgemeine Unternehmensinformationen): https://www.ch.ch/en/
AHV/IV — Sozialversicherung: https://www.ahv-iv.ch
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) — nDSG: https://www.edoeb.admin.ch
Kurz gesagt
Ein ungarisches Unternehmen kann in der Schweiz auch ohne Eintragung vorübergehende Dienstleistungen erbringen, doch Dauer der Entsendung, vorgängige Meldung und branchenspezifische Vorschriften setzen dem enge Grenzen. Wird die Präsenz dauerhaft, können die Behörden dies als schweizerische Betriebsstätte einstufen, was Eintragungs-, Steuer- und Versicherungspflichten nach sich zieht.
Wichtige Punkte
- Vor einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung in der Schweiz muss geprüft werden, ob die Entsendung innerhalb der jährlichen 90-Tage-Grenze liegt.
- Bei Entsendungen von mehr als 8 Tagen ist eine vorgängige Meldung im Online-System des SEM erforderlich.
- Im Baugewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe und bei Sicherheitsdienstleistungen besteht bereits ab dem ersten Tag eine Meldepflicht.
- Bei dauerhafter oder regelmässiger Präsenz in der Schweiz sollte die Struktur einer GmbH oder einer Zweigniederlassung geprüft werden.
- Eine MWST-Registrierung ist erforderlich, wenn der Schweizer Umsatz 100 000 CHF übersteigt.
- In Verträgen sollten das anwendbare Recht, das zuständige Gericht und die Zahlungsbedingungen festgehalten werden.
Häufige Fragen
Kann ein ungarisches Unternehmen in der Schweiz ohne eigene Schweizer Firmengründung tätig sein?
Ja, bei vorübergehender Dienstleistungserbringung ist dies auf Grundlage des EU–Schweiz-Abkommens möglich. Die Dienstleistung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Entsendung und der Meldepflicht.
Wie lange dürfen entsandte Mitarbeitende bei demselben Auftrag in der Schweiz arbeiten?
Gemäss Artikel darf der Aufenthalt in der Schweiz pro Kalenderjahr bei demselben Auftrag höchstens 90 Tage betragen. Wird dieser Rahmen überschritten, gilt die Dienstleistung nicht mehr als einfache vorübergehende Präsenz.
Wann muss eine Entsendung vorgängig gemeldet werden?
Bei Entsendungen von mehr als 8 Tagen ist eine vorgängige Meldung über das Online-System des SEM erforderlich. In bestimmten regulierten Branchen ist die Meldung jedoch bereits ab dem ersten Tag obligatorisch.
Wann kann die Präsenz in der Schweiz als Betriebsstätte gelten?
Wenn die Tätigkeit regelmässig, dauerhaft oder mit einem eigenständigen Schweizer Kundenkreis verbunden ist, können die Behörden sie als Betriebsstätte, also als ständige Niederlassung, einstufen. Dies kann Steuer- und Eintragungspflichten auslösen.
Welche Gesellschaftsform ist für ungarische Unternehmer in der Schweiz am häufigsten?
Gemäss Artikel sind die GmbH oder die Zweigniederlassung die häufigsten Optionen. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person nach Schweizer Recht, während die Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person ist, sodass die Haftung der Muttergesellschaft bestehen bleibt.
Wann ist eine Schweizer MWST-Registrierung obligatorisch?
Wenn der jährliche Schweizer Umsatz 100 000 CHF übersteigt, ist die MWST-Registrierung beim ESTV obligatorisch. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, sofern sie in der Schweiz steuerbaren Umsatz erzielen.
Müssen für entsandte Mitarbeitende Schweizer Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
Nicht zwingend. Wenn der ungarische Arbeitnehmer in Ungarn versichert bleibt und die Entsendung 24 Monate nicht überschreitet, kann eine A1-Bescheinigung ausreichen; in diesem Fall müssen keine AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlt werden.
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