Wie wird die ungarisch-schweizerische Steueransässigkeit bestimmt?
Die ungarisch-schweizerische Steueransässigkeit wird zunächst nach dem innerstaatlichen Recht beider Länder und bei Doppelansässigkeit anschliessend nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt.

Was ist die steuerliche Ansässigkeit, und warum ist sie nicht mit dem Wohnsitz identisch?
Die steuerliche Ansässigkeit, auch Steuerresidenz genannt, bezeichnet die rechtliche Verbindung, aufgrund derer ein Staat eine Privatperson nach seinem eigenen Steuerrecht als im Inland ansässig behandeln kann. Sie ist nicht automatisch mit dem Eintrag im Wohnsitzregister, der Staatsangehörigkeit, der ungarischen Wohnsitzkarte oder der Schweizer Aufenthaltsbewilligung identisch.
In Ungarn bilden die Vorschriften zur Einkommensteuer und die Informationen der NAV den Rahmen für die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit von Privatpersonen. Das NAV-Informationsheft zur Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland befasst sich eigens damit, wie die Ansässigkeit einer Privatperson und internationale Abkommen zusammenhängen.NAV – Einkünfte von Privatpersonen aus dem Ausland
In der Schweiz greifen die Steuererhebung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ineinander. Die Information der Schweizerischen Steuerbehörde zur subjektiven Steuerpflicht von Privatpersonen ist der Ausgangspunkt für die Prüfung der Ansässigkeit nach Schweizer innerstaatlichem Recht.Schweizerische Steuerbehörde – Subjektive Steuerpflicht
Ein grosser Teil der praktischen Missverständnisse entsteht dadurch, dass jemand aus einem einzigen Umstand eine endgültige Schlussfolgerung ziehen möchte. Ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz, eine Immobilie in Ungarn, der Schweizer B-Ausweis (Ausländerausweis B) oder familiäre Bindungen in Ungarn liefern für sich allein keine vollständige Antwort. Der Sachverhalt muss gesamthaft und anschliessend in der richtigen rechtlichen Reihenfolge beurteilt werden.
In welcher Reihenfolge ist die ungarisch-schweizerische Ansässigkeit zu prüfen?
Die richtige Reihenfolge besteht aus zwei getrennten Schritten: Zunächst ist die Ansässigkeit nach dem innerstaatlichen Recht beider Länder festzustellen; anschliessend ist – ausschliesslich bei Doppelansässigkeit – die Ansässigkeit nach dem Abkommen zu bestimmen.
Dieses zweistufige Vorgehen ist der wichtigste praktische Grundsatz. Es ist nicht richtig, sofort auf die Anknüpfungsregeln des Doppelbesteuerungsabkommens zurückzugreifen, ohne zuvor zu prüfen, zu welchem Ergebnis das jeweilige innerstaatliche Recht beider Staaten führt.
Prüfungsschritt | Frage | Mögliches Ergebnis |
|---|---|---|
1. Ungarisches innerstaatliches Recht | Ist die Person nach den eigenen Regeln Ungarns in Ungarn steuerlich ansässig? | Ja oder nein |
2. Schweizer innerstaatliches Recht | Ist die Person nach den eigenen Regeln der Schweiz in der Schweiz steuerlich ansässig? | Ja oder nein |
3. Prüfung nach dem Abkommen | Betrachten beide Staaten Sie als steuerlich ansässig? | Falls ja, muss die Doppelansässigkeit geklärt werden |
4. Prüfung nach Einkommensart | Welcher Staat darf das betreffende Einkommen besteuern? | Das Ergebnis nach dem Abkommen hängt von der Einkommensart ab |
Wenn nur eines der beiden Länder Sie nach seinem innerstaatlichen Recht als steuerlich ansässig betrachtet, stehen die Abkommensregeln zur Klärung der Doppelansässigkeit in der Regel nicht im Vordergrund. Würden Sie jedoch von beiden Ländern als steuerlich ansässig behandelt, wird die Anwendung des Abkommens entscheidend.
Die Verfügbarkeit des Textes des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und der Schweiz wird auf der Übersichtsseite der WKO bereitgestellt. Der genaue Wortlaut des Abkommens ist stets unter Berücksichtigung des jeweiligen Steuerjahres und der betroffenen Einkommensart auszulegen.WKO – Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn
Was prüft Ungarn nach seinem innerstaatlichen Recht?
Die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit nach ungarischem innerstaatlichem Recht erfordert die Bewertung persönlicher und wirtschaftlicher Bindungen sowie der nach den einschlägigen ungarischen Vorschriften massgeblichen Anknüpfungspunkte. Für ein konkretes Ergebnis muss die gesamte Lebenssituation dokumentiert werden.
Die Informationen der NAV zu Einkünften aus dem Ausland sind für ungarische Staatsangehörige besonders wichtig, da eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oft mit einem ungarischen Bankkonto, Immobilien, familiären Bindungen, Investitionen oder späteren Rückkehrplänen nach Ungarn. Diese Umstände sind für sich allein nicht zwingend ausschlaggebend, können jedoch Teil des Sachverhalts sein.NAV – Einkünfte von Privatpersonen aus dem Ausland, 11. Februar 2025
Aus ungarischer Sicht empfiehlt es sich, die Unterlagen, die den Wegzug und den Beginn der Lebensführung im Ausland belegen, in einem separaten Ordner aufzubewahren. Dazu können der Schweizer Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, der lokale Wohnsitznachweis, Unterlagen zur Krankenversicherung, die Bestätigung der Schulanmeldung eines Kindes sowie die ungarischen und Schweizer Steuererklärungen gehören.
Die ungarische Sozialversicherungszugehörigkeit und die steuerliche Ansässigkeit sind nicht dasselbe. Die Abwicklung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der ungarischen Krankenversicherungszugehörigkeit ersetzt daher nicht die gesonderte Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit. Die Verwaltungsunterlagen beider Bereiche können jedoch als Nachweise der tatsächlichen Lebenssituation von Bedeutung sein.
Was prüft die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht?
Auf Schweizer Seite richtet sich die Prüfung der Steuerpflicht und Ansässigkeit einer Privatperson zunächst nach den schweizerischen innerstaatlichen steuerrechtlichen Vorschriften. Neben den Regelungen auf Bundesebene kann auch die Praxis der kantonalen Steuerbehörden relevant sein. Daher kann die Dokumentation derselben Lebenssituation je nach Kanton in einem unterschiedlichen Verfahrensumfeld erfolgen.
Die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung (Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) behandelt in ihrem Dokument „Subjektive Steuerpflicht“ die Frage der persönlichen Steuerpflicht nach schweizerischem innerstaatlichem Recht.Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung – Subjektive Steuerpflicht
Sowohl die Informationen der Steuerbehörde des Kantons Bern als auch die Praxisunterlagen der Steuerbehörde des Kantons Graubünden zeigen, dass bei Fragen der Ansässigkeit die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, der Wohnsituation und der persönlichen Beziehungen von besonderer Bedeutung sein kann.Kanton Bern – Steuerliche Ansässigkeit und Doppelbesteuerungsabkommen Steuerbehörde des Kantons Graubünden – Praxis Einkommen und Vermögen
Die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz (Einwohnerkontrolle oder in der französischsprachigen Schweiz contrôle des habitants) kann ein wichtiger administrativer Umstand sein. Es ist jedoch nicht ratsam, davon auszugehen, dass eine Schweizer Registrierung automatisch sämtliche ungarischen Steuerpflichten oder Ansässigkeitsbeziehungen beendet.
Was geschieht, wenn sowohl Ungarn als auch die Schweiz Sie als ansässig betrachten?
Wenn das innerstaatliche Recht beider Länder zur Ansässigkeit führt, kann eine Doppelansässigkeit vorliegen. In diesem Fall sind die im ungarisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Anknüpfungsregeln in der vorgesehenen Reihenfolge anzuwenden.
Ziel der Prüfung nach dem Abkommen ist nicht, das innerstaatliche Recht eines der Länder rückwirkend „für ungültig zu erklären“. Vielmehr soll für die Anwendung des Abkommens ein einziger Ansässigkeitsstaat bestimmt werden. Anschliessend kann für jede Einkunftsart geprüft werden, welches Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat der Einkünfte oder beiden zusteht.
Bei der Auslegung der Ansässigkeits-Anknüpfungsregeln in Doppelbesteuerungsabkommen ist es nicht sicher, sich auf einen einzigen Umstand zu stützen. Wohnsituation, Familienleben, Erwerbstätigkeit, unternehmerische Tätigkeit, Vermögensverwaltung, regelmässiger Aufenthalt und Staatsangehörigkeit können unterschiedlich stark ins Gewicht fallen, je nachdem, bis zu welchem Punkt der abkommensrechtlichen Reihenfolge der Fall gelangt.
Schweizerische bundesgerichtliche und kantonale Gerichtsentscheide zeigen ebenfalls, dass in Streitfällen die Dokumentation der tatsächlichen Lebensverhältnisse von besonderer Bedeutung sein kann.Schweizerisches Bundesgericht – BGE 138 II 300 Zürich Verwaltungsgericht – SB.2019.00094
Welche Anknüpfungsregeln lösen die Doppelansässigkeit auf?
Bei der Auflösung der Doppelansässigkeit sind die im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Kriterien der Reihe nach zu prüfen. Zur nächsten Stufe ist nur überzugehen, wenn anhand des vorherigen Kriteriums kein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann.
Prüffrage gemäss Abkommen | Was muss in der Praxis abgeklärt werden? | Nützliche Dokumente |
|---|---|---|
Wo steht ein ständiger Wohnsitz zur Verfügung? | In welchem Land besteht dauerhaft nutzbarer Wohnraum? | Grundbuchauszug, Mietvertrag, Versorgungsvertrag |
Wo befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen? | Wo konzentrieren sich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen? | Unterlagen zu Familie, Arbeitgeber, Geschäftstätigkeit und Finanzen |
Wo hält sich die Person gewöhnlich auf? | In welchem Land findet das tägliche Leben tatsächlich statt? | Reiseaufzeichnungen, Arbeitszeit- und Anwesenheitsdaten |
Welchem Staat gehört die Person als Staatsangehörige an? | Wenn die vorherigen Kriterien keine Entscheidung ermöglichen, kann auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielen. | Reisepass, Identitätsausweis |
Erzielen die Behörden eine Einigung? | Führen auch die Anknüpfungsregeln zu keinem Ergebnis, kann ein zwischenstaatliches Verfahren in Betracht kommen. | Antrag, Ansässigkeitsbescheinigungen, Behördenkorrespondenz |
Der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ ist nicht nur eine einzelne Adresse oder der Ort eines Bankkontos. Bei den persönlichen Beziehungen können typischerweise der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder, die Ausbildung der Kinder und das tägliche Familienleben von Bedeutung sein. Bei den wirtschaftlichen Beziehungen können die Umstände des Arbeitsverhältnisses, der Geschäftstätigkeit, einer regelmässigen einkommenserzielenden Tätigkeit und der Vermögensverwaltung relevant sein.
Besonders komplex ist die Situation, wenn ein Ehepartner in der Schweiz arbeitet und lebt, während der andere Ehepartner oder die Kinder dauerhaft in Ungarn bleiben. Ein grenzüberschreitendes Familienleben schliesst eine Schweizer Steueransässigkeit nicht grundsätzlich aus, kann jedoch die Prüfung des Mittelpunkts der persönlichen Beziehungen erheblich vertiefen.
Warum reicht es nicht aus, sich auf die 183-Tage-Regel zu berufen?
Die 183-Tage-Regel ist kein allgemeiner Test der Steueransässigkeit, der auf jede Situation anwendbar ist. Im internationalen Steuerrecht erscheint die Schwelle von 183 Tagen häufig bei der Prüfung der Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit im Quellenstaat, ersetzt jedoch keine vollständige Analyse der Steueransässigkeit.
In schweizerisch-ungarischen Konstellationen ist daher die Vereinfachung riskant, dass «wer mehr als ein halbes Jahr in der Schweiz verbringt, sicher nur in der Schweiz Steuern zahlt» – oder das Gegenteil davon. Die Steueransässigkeit und das Besteuerungsrecht für einzelne Einkünfte sind zwei zusammenhängende, aber getrennte Fragen.
Der Ort der Arbeitsausübung, die Person des Arbeitgebers, die Tragung der Lohnkosten und die Dauer der Tätigkeit können bei der Besteuerung des Arbeitslohns eine gesonderte Prüfung erfordern. Dasselbe gilt für Telearbeit: Arbeitet jemand für einen Schweizer Arbeitgeber von seinem Zuhause in Ungarn aus oder für einen ungarischen Arbeitgeber von einem Schweizer Wohnort aus, muss neben der Steueransässigkeit auch der tatsächliche Arbeitsort analysiert werden.
Welche Dokumente helfen beim Nachweis der Steueransässigkeit?
Bei der Feststellung der Steueransässigkeit ist eine konsistente, chronologisch geordnete Dokumentation häufig mehr wert als eine einzelne Erklärung. Die Dokumente sollten belegen, wo sich im betreffenden Steuerjahr der tatsächliche Wohnsitz, das Familienleben, die Arbeitsausübung und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befanden.
Die Aufbewahrung der folgenden Unterlagen ist besonders empfehlenswert:
Dokumente zum Nachweis des Wohnens in der Schweiz: Mietvertrag, Unterlagen zum Wohnungskauf, Verträge für Versorgungsleistungen sowie die Bestätigung der Wohnsitzanmeldung.
Dokumente zum Nachweis des Arbeitsverhältnisses: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbestätigung sowie Unterlagen zum Schweizer oder ungarischen Arbeitsmodell.
Dokumente zum Familienleben: Unterlagen zum Ehe- oder Konkubinatsstatus, zum Wohnort und zur Ausbildung der Kinder, sofern diese für die Prüfung der Steueransässigkeit relevant sind.
Reise- und Aufenthaltsaufzeichnungen: Kalender, Fahrtenbuch, Flug- oder Bahntickets sowie Angaben zur grenzüberschreitenden Arbeitsorganisation.
Steuerbehördliche Dokumente: ungarische und Schweizer Steuererklärungen, Steuerveranlagungen, Quellensteuerbescheinigungen (Quellensteuer) und Ansässigkeitsbescheinigungen.
Dokumente zu wirtschaftlichen Beziehungen: Unternehmensverträge, Verwaltungsrats- oder Geschäftsführungsmandate, Unterlagen zur Nutzung von Immobilien sowie Unterlagen zu bedeutenderen Anlagebeziehungen.
Die Steueransässigkeitsbescheinigung (Ansässigkeitsbescheinigung, beziehungsweise auf ungarischer Seite die Steueransässigkeitsbescheinigung) kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn in einem der Länder eine abkommensrechtliche Vergünstigung, Steuerbefreiung oder Anrechnung geltend gemacht werden soll. Inhalt, Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendbarkeit der Bescheinigung sollten stets bei der zuständigen Behörde überprüft werden.
Welche ungarischen Besonderheiten sind beim Umzug in die Schweiz zu beachten?
Für ungarische Staatsangehörige ist die Prüfung der Steueransässigkeit beim Umzug in die Schweiz in der Regel mit einer länderübergreifenden Administration verbunden. Die Beendigung oder Aufrechterhaltung von Angelegenheiten in Ungarn kann nicht nur steuerliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche, familiäre und vermögensrechtliche Fragen betreffen.
Die erste Besonderheit ist die Regelung des ungarischen Sozialversicherungsverhältnisses. Dieses entscheidet nicht automatisch über die steuerliche Ansässigkeit, kann jedoch zu den relevanten Unterlagen gehören, die den Zeitpunkt und die Umstände der Aufnahme des Lebens im Ausland belegen.
Die zweite Besonderheit betrifft Immobilien in Ungarn. Die Beibehaltung, Vermietung oder gelegentliche Nutzung einer ungarischen Wohnung stellt nicht dieselbe rechtliche Situation dar. Die Besteuerung von Einkünften aus der Immobilie und die Frage der Steueransässigkeit können daher eine gesonderte Prüfung erfordern.
Die dritte Besonderheit betrifft die ungarischen Renten- und Sparbeziehungen. Ungarische und schweizerische Rentenansprüche, die erste Säule in der Schweiz (AHV/AVS), sowie die zweite Säule (berufliche Vorsorge / BVG) sind nicht mit der Frage der steuerlichen Ansässigkeit gleichzusetzen. Bei einer späteren Rückkehr nach Ungarn können jedoch Auszahlungen, kapitalartige Beträge und der Wechsel der Ansässigkeit zeitlich zusammenfallen.
Die vierte Besonderheit ist die Aufteilung der Familie auf zwei Länder. Wenn der Ehepartner, Lebenspartner oder die Kinder dauerhaft in Ungarn leben, während Sie in der Schweiz arbeiten, kann die Dokumentation der persönlichen Beziehungen besonders wichtig sein.
Quellen
NAV – Einkünfte von Privatpersonen aus dem Ausland, 11. Februar 2025
Kanton Bern – Steuerliche Ansässigkeit und Doppelbesteuerungsabkommen
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden – Praxis Einkommen und Vermögen
Schweizerische Gesetzessammlung – Rechtsdatenbank für Doppelbesteuerungsabkommen
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Kurz gesagt
Die ungarisch-schweizerische Steueransässigkeit ist in zwei Schritten zu prüfen: zunächst nach dem innerstaatlichen Recht beider Länder und bei Doppelansässigkeit anschliessend nach dem ungarisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Wohnsitz, ein schweizerisches Arbeitsverhältnis, eine B-Bewilligung, eine Immobilie in Ungarn oder familiäre Bindungen entscheiden die Ansässigkeit nicht für sich allein; massgebend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse und deren Dokumentation.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie die Ansässigkeit nach ungarischem und schweizerischem innerstaatlichem Recht getrennt, bevor Sie sich auf die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens berufen.
- Klären Sie bei Doppelansässigkeit in zeitlicher Reihenfolge die ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen und den gewöhnlichen Aufenthalt.
- Betrachten Sie die schweizerische B-Bewilligung, die ungarische Wohnsitzkarte, das Arbeitsverhältnis oder eine Immobilie in Ungarn nicht als jeweils allein ausschlaggebend.
- Bewahren Sie Unterlagen zu Wohnen, Arbeitsverhältnis, Familienleben, Reisen und Besteuerung auf, welche das betreffende Steuerjahr belegen.
- Wenden Sie die 183-Tage-Regel nicht als allgemeinen Ansässigkeitstest an; die Besteuerung von Arbeitseinkommen und die Ansässigkeit sind getrennt zu prüfen.
- Klären Sie die Notwendigkeit und Verwendbarkeit einer Ansässigkeitsbescheinigung bei der zuständigen ungarischen oder schweizerischen Steuerbehörde.
Häufige Fragen
Worauf basiert die Entscheidung, ob jemand in Ungarn oder in der Schweiz steueransässig ist?
Zunächst ist die Situation der Privatperson nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht beider Länder zu prüfen. Die Beurteilung umfasst die gesamte Lebenssituation, insbesondere Wohnverhältnisse, persönliche und wirtschaftliche Beziehungen, Erwerbstätigkeit und tatsächlichen Aufenthalt.
Beendet eine schweizerische B-Bewilligung die ungarische Steueransässigkeit automatisch?
Nein. Die schweizerische B-Bewilligung kann ein wichtiger administrativer Umstand sein, entscheidet aber für sich allein nicht darüber, ob Ungarn die Privatperson nach seinem eigenen Recht als ansässig betrachtet. Das innerstaatliche Recht beider Länder und die tatsächlichen Lebensverhältnisse sind gesondert zu beurteilen.
Was geschieht, wenn sowohl Ungarn als auch die Schweiz eine Privatperson als ansässig betrachten?
In diesem Fall kann eine Doppelansässigkeit vorliegen, die anhand der Anknüpfungsregeln des ungarisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens aufzulösen ist. Die Prüfung erstreckt sich der Reihenfolge nach auf die ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, den gewöhnlichen Aufenthalt und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit.
Entscheidet die 183-Tage-Regel, wo Steuern zu zahlen sind?
Nicht generell. Die Schwelle von 183 Tagen ist häufig bei der Prüfung der Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Quellenstaat relevant, ersetzt jedoch nicht die Analyse der Steueransässigkeit. Die Ansässigkeit und das Besteuerungsrecht für einzelne Einkünfte sind getrennt zu prüfen.
Mit welchen Unterlagen kann die ungarisch-schweizerische Steueransässigkeit nachgewiesen werden?
Nützlich können ein Mietvertrag, eine Wohnsitzanmeldung, ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Unterlagen zu Familie und Schule, Reiseaufzeichnungen sowie die ungarische und schweizerische Steuererklärung sein. Die Unterlagen sollten chronologisch und bezogen auf das jeweilige Steuerjahr aufbewahrt werden.
Führt das Vorhandensein einer Immobilie oder Familie in Ungarn automatisch zu einer ungarischen Ansässigkeit?
Nein. Eine Immobilie in Ungarn, familiäre Bindungen oder ein schweizerisches Arbeitsverhältnis liefern für sich allein keine vollständige Antwort. Sie können jedoch relevante Umstände bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sowie des Mittelpunkts der Lebensinteressen sein.
Ist die Steueransässigkeit mit dem Sozialversicherungsverhältnis identisch?
Nein. Die Regelung des ungarischen Sozialversicherungsverhältnisses ist eine separate Frage und ersetzt die Prüfung der Steueransässigkeit nicht. Die damit verbundenen Unterlagen können jedoch bei der Dokumentation des Beginns und der Umstände der Lebensführung im Ausland eine Rolle spielen.
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