Wie lässt sich die Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und Ungarn vermeiden?
Um die schweizerisch-ungarische Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen die Quellensteuer auf Löhnen und die 35-prozentige Verrechnungssteuer getrennt behandelt werden.

Wer gilt als Schweizer Steuerresident, und wen betrifft die Quellensteuer?
Die detaillierten Voraussetzungen der Schweizer Steuerresidenz müssen anhand der individuellen Lebenssituation, des tatsächlichen Wohnorts und der anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Die vom Lohn abgezogene Schweizer Quellensteuer (Quellensteuer, QST) betrifft jedoch ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz leben und keine Niederlassungsbewilligung C (Ausweis C) besitzen, sowie im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgänger).
Bei der Doppelbesteuerung reicht es nicht aus, davon auszugehen, dass jemand ungarischer Staatsbürger ist oder über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) verfügt. Staatsangehörigkeit, Arbeitsort, Wohnort der Familie, Immobilien und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sind nicht mit dem Begriff der Steuerresidenz gleichzusetzen.
Im Artikel sind zwei in der Praxis häufig verwechselte Abzüge zu unterscheiden:
Art des Abzugs | Deutsche Bezeichnung | Mit welcher Einkunft ist er verbunden? | Wer nimmt den Abzug vor? |
|---|---|---|---|
Vom Lohn abgezogene Quellensteuer | Quellensteuer (QST) | Schweizer Arbeitslohn | Der Arbeitgeber nach kantonalen Vorschriften |
Eidgenössische Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer (VSt) | Dividenden Schweizer Gesellschaften und Bankzinsen | Der Schweizer Auszahler nach eidgenössischen Vorschriften |
Für die beiden Steuerarten gelten unterschiedliche Unterlagen, Behörden und Verfahren. Die vom Arbeitslohn abgezogene QST ist keine „rückforderbare 35-prozentige Aktiensteuer“, und die VSt ist kein monatlicher Lohnabzug durch den Schweizer Arbeitgeber.
Wen kann die Schweizer Quellensteuer auf Arbeitslohn betreffen?
Gemäss der im Dossier geprüften Regelung betrifft die QST insbesondere folgende Arbeitnehmergruppen:
In der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne Ausweis C: bei ausländischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz in der Schweiz, jedoch ohne Ausweis C kann der Arbeitgeber Quellensteuer vom Lohn abziehen.
Im Ausland wohnhafte Grenzgänger: bei Grenzgängern liegt der Wohnsitz des Arbeitnehmers ausserhalb der Schweiz, während die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird.
Arbeitnehmer, die einem Tarifcode zugeordnet sind: Die Höhe des Abzugs wird nicht allein durch die Höhe des Lohns bestimmt, sondern unter anderem auch durch den beim Arbeitnehmer angewendeten QST-Tarifcode.
Für ungarische Staatsangehörige ist es besonders häufig, dass die betroffene Person zunächst in der Schweiz arbeitet, später ein Teil der Familie in Ungarn bleibt oder Investitionen und Bankkonten in Ungarn bestehen bleiben. In solchen Fällen sollten Fragen zur Lohnbesteuerung, zu Kapitalerträgen und zu den Deklarationspflichten in beiden Ländern nicht unter einer einzigen Kategorie «Schweizer Steuer» zusammengefasst werden.
Warum unterscheidet sich die vom Schweizer Lohn abgezogene Quellensteuer je nach Kanton?
Die Höhe der Schweizer Quellensteuer variiert je nach Kanton und Tarifcode, da der Abzug auch kantonale, kommunale und kirchliche Steuerbestandteile umfasst. Daher gibt es keinen einheitlichen QST-Satz für die gesamte Schweiz.
Die Quellensteuertarife verwenden Codes, die sich auf die familiäre und häusliche Situation beziehen. Die im Dossier genannten Tarifcodes umfassen die Kategorien A, B, C und H. Welchem Tarif ein Arbeitnehmer zugeordnet wird, hängt von der konkreten Lebenssituation und den Vorschriften des Kantons ab.
Ein veranschaulichendes Beispiel für 2026 zeigt, dass selbst bei einem alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmer mit 80 000 CHF Bruttoeinkommen pro Jahr, der dem Tarif A zugeordnet ist, die Höhe der Quellensteuer je nach Kanton unterschiedlich sein kann. Diese Abweichung ist kein administrativer Fehler, sondern eine Folge des kantonalen und kommunalen Aufbaus des Schweizer Steuersystems.
Warum sollte kein landesweiter QST-Prozentsatz verwendet werden?
Ein landesweiter Durchschnitt oder ein Rechner eines anderen Kantons kann irreführend sein. Der abgezogene Betrag kann unter anderem von Folgendem abhängen:
dem zuständigen Kanton am Wohnort oder Arbeitsort des Arbeitnehmers;
dem angewendeten QST-Tarifcode;
dem Zivilstand und der Einreihung in Bezug auf Kinder;
der Tatsache, dass der Tarif auch kantonale, kommunale und kirchliche Bestandteile enthält.
Die Kantone Zürich und Valais/Wallis veröffentlichen beispielsweise eigene Quellensteuertarife und Hilfstabellen. Beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrags oder bei der Planung eines Umzugs ist daher der offizielle QST-Tarif des tatsächlich zuständigen Kantons der relevante Ausgangspunkt.
Für ungarische Leser besteht ein zusätzliches Risiko darin, dass der Wohnsitz in Ungarn, die Anmeldung in der Schweiz und der tatsächliche Aufenthaltsort der Familie nicht immer übereinstimmen. Die vom Arbeitgeber abgezogene QST regelt die Frage des Schweizer Lohnabzugs, beantwortet jedoch für sich allein nicht, welche Deklarations- oder Anrechnungspflichten in Ungarn entstehen können.
Wie werden Zinsen und Lizenzgebühren im schweizerisch-ungarischen Verhältnis besteuert?
Gemäss der im Dossier enthaltenen Zusammenfassung des schweizerisch-ungarischen DBA dürfen Zinsen und Lizenzgebühren ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten besteuert werden. Im Quellenstaat gilt für diese Einkünfte ein Quellensteuersatz von 0 %.
Zinsen (Zinsen) sowie Lizenz- oder Nutzungsgebühren (Lizenzgebühren / Royalties) sind daher gemäss den im Dossier enthaltenen Regelungen anders zu behandeln als Dividenden, die von einem Schweizer Unternehmen ausgeschüttet werden. Auf Dividenden wird im Schweizer VSt-System grundsätzlich ein Abzug von 35 % erhoben, während die abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren an die Steueransässigkeit des Begünstigten anknüpft.
Was bedeutet der „Ansässigkeitsstaat des Begünstigten“ in der Praxis?
Bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) muss nachgewiesen werden, in welchem Staat der Begünstigte der Einkünfte als ansässig gilt. Bei einer ungarischen Privatperson kann hierfür eine von der Nemzeti Adó- és Vámhivatal (NAV) ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung ein zentrales Dokument sein.
Der Nachweis der ungarischen Steueransässigkeit ist besonders wichtig, wenn jemand Schweizer Aktien auf einem Schweizer Wertschriftendepot hält, Zinsen von einer Schweizer Bank erhält oder andere Anlageerträge aus Schweizer Quellen bezieht. Die Art der Auszahlung und die tatsächliche Steueransässigkeit bestimmen gemeinsam, welche abkommensrechtliche Regelung, welches Formular oder welches Rückerstattungsverfahren in Betracht kommt.
Wie viel Verrechnungssteuer kann als ungarischer Resident zurückgefordert werden?
Auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften und auf Bankzinsen wird in der Schweiz grundsätzlich eine eidgenössische Verrechnungssteuer von 35 % (VSt) erhoben. Gemäss der im Dossier enthaltenen Zusammenfassung kann eine in Ungarn ansässige Privatperson 20 % des Schweizer Abzugs von 35 % bei der Schweizer Behörde zurückfordern, während die verbleibenden 15 % in der ungarischen Steuererklärung angerechnet werden können.
Diese 20 % beziehen sich nicht auf die kantonale Quellensteuer, die vom Arbeitslohn abgezogen wird. Der Rückerstattungssatz betrifft die auf Schweizer Dividenden oder Bankzinsen erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer und ist im Dossier für den Fall einer in Ungarn ansässigen Privatperson aufgeführt.
Einfaches Beispiel zur Aufteilung des Abzugs von 35 %
Das folgende Beispiel dient ausschliesslich zur Veranschaulichung der im Dossier genannten Anteile von 35 %, 20 % und 15 %. Es ersetzt keine Berechnung für die Steuererklärung und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.
Beispielposition | Betrag |
|---|---|
Von einer Schweizer Gesellschaft ausgeschüttete Bruttodividende | 1 000 CHF |
Standardmässiger Schweizer VSt-Abzug von 35 % | 350 CHF |
Der laut Dossier bei der Schweizer Behörde rückforderbare Anteil | 200 CHF |
Der laut Dossier in der ungarischen Steuererklärung anrechenbare verbleibende Anteil | 150 CHF |
Vor der tatsächlichen Rückforderung muss geprüft werden, ob die betreffenden Einkünfte tatsächlich in den Geltungsbereich der VSt fallen, ob der Begünstigte im entsprechenden Zeitraum in Ungarn steuerlich ansässig war und ob verlässliche Nachweise über die Auszahlung vorliegen.
Der Schweizer Abzug und die ungarische Steuererklärung können zwei separate Verfahrensschritte darstellen. Der eine ist die bei der Schweizer Behörde beantragte Rückerstattung, also die Erstattung, der andere betrifft die Anrechnung in der ungarischen Steuererklärung.
Welche Formulare, Nachweise und Online-Plattformen werden benötigt?
Die Rückforderung der Schweizer VSt durch ausländische Privatpersonen erfolgt laut geprüftem Dossier über das Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) ESTV ePortal. Für den Antrag müssen ein bankseitiger Tax Voucher sowie eine von der NAV bestätigte Wohnsitzbescheinigung hochgeladen werden.
Ein Tax Voucher ist eine steuerliche Bankbescheinigung, die die abgezogene Schweizer Steuer und die damit verbundenen Anlageerträge dokumentiert. Die NAV-Wohnsitzbescheinigung kann belegen, dass der Antragsteller im relevanten Zeitraum in Ungarn steuerlich ansässig war.
Wofür dient welches Dokument?
Dokument oder Plattform | Funktion laut Dossier |
|---|---|
ESTV ePortal | Online-Plattform für die Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuer für ausländische Privatpersonen |
Tax Voucher | Die von der Bank ausgestellte offizielle Steuerbescheinigung über Einkünfte und Steuerabzug |
NAV-Wohnsitzbescheinigung | Amtliche Bescheinigung der ungarischen Steuerresidenz |
Form 1 | Entlastung an der Quelle: Bei Einkünften aus ungarischen Quellen kann bei einem ungarischen Zahlstellen eine direkte Steuerbefreiung beantragt werden, sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt |
Form 2 | Rückerstattung: Formular zur nachträglichen Rückerstattung der von ungarischen Quellen einbehaltenen Steuer für in der Schweiz ansässige Personen |
Das Form 1 und das Form 2 sind nicht mit der über das ESTV ePortal beantragten schweizerischen VSt-Rückerstattung identisch. Gemäss Dossier handelt es sich dabei um abkommensrechtliche Verfahren für Einkünfte aus ungarischen Quellen: Form 1 dient der Steuerentlastung an der Quelle (Entlastung an der Quelle), während Form 2 für die nachträgliche Rückerstattung (Rückerstattung) von in der Schweiz ansässigen Personen verwendet werden kann.
In welcher Reihenfolge sollte die VSt-Rückerstattung vorbereitet werden?
Identifizierung der Einkunftsart: der QST-Abzug vom Schweizer Arbeitslohn ist vom VSt-Abzug bei Schweizer Dividenden oder Bankzinsen zu unterscheiden.
Nachweis der Steuerresidenz: bei einem in Ungarn ansässigen Antragsteller ist eine von der NAV bestätigte Wohnsitzbescheinigung erforderlich.
Beschaffung der Bankbescheinigung: Der Tax Voucher muss die betreffende Auszahlung und den Schweizer Steuerabzug dokumentieren.
Einreichung des Online-Antrags: für ausländische Privatpersonen nennt das Dossier das ESTV ePortal als Plattform für die Schweizer Rückforderung.
Getrennte Behandlung der ungarischen Steuererklärung: das im Dossier genannte Anrechnungselement von 15 % betrifft die ungarische Steuererklärung und ist daher nicht mit dem über das Schweizer Portal eingereichten Rückerstattungsantrag identisch.
Die Sprache der Dokumente, der Detaillierungsgrad der Bankbescheinigung, das Verfahren des jeweiligen Wertschriftendepotanbieters und die konkrete Ausfüllung der ungarischen Steuererklärung können je nach Fall unterschiedlich sein. Ein unvollständiger Tax Voucher oder eine nicht nachgewiesene Steuerresidenz kann die Rückforderung erschweren.
Welche Verjährungsfrist gilt für die Rückforderung der Schweizer Quellensteuer?
Gemäss Dossier kann mit einem im Jahr 2026 eingereichten Antrag höchstens die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 einbehaltene Schweizer Steuer zurückgefordert werden. Dieses Zeitfenster sollte vor Einreichung des jeweiligen Antrags anhand der aktuellen Informationen der ESTV und der ePortal-Plattform überprüft werden.
Die verfügbaren geprüften Unterlagen können nicht als allgemeine, anspruchsvernichtende Verjährungsregel für sämtliche Fälle herangezogen werden. Daher ist es nicht sicher, sich allein auf eine allgemeine Frist zu stützen, die an ein Kalenderjahr gebunden ist, insbesondere bei einem mehrjährigen Anlageportfolio, mehreren Banken oder einem Wechsel der Steuerresidenz aufgrund eines Umzugs.
Welche Unterlagen sollten für eine sichere Fristenverwaltung aufbewahrt werden?
Für Zeiträume, für die eine Rückforderung ansteht, sollten mindestens die folgenden Dokumente geordnet aufbewahrt werden:
der Tax Voucher für das betreffende Jahr oder eine gleichwertige steuerliche Bankbescheinigung;
eine Aufstellung, die den Betrag der einbehaltenen Schweizer Verrechnungssteuer belegt;
die von der NAV ausgestellte Wohnsitzbescheinigung für den betreffenden Zeitraum;
die Bestätigung des über das ESTV ePortal eingereichten Antrags und die Fallnummer;
die relevanten Unterlagen zur ungarischen Steuererklärung, falls eine Anrechnung des verbleibenden Steueranteils in Betracht kommt.
Eine Verzögerung über mehrere Jahre kann ein finanzielles Risiko darstellen. Wenn der Antrag für 2026 nur Abzüge aus den Jahren 2023–2025 betreffen kann, ist eine nachträgliche Regelung eines Abzugs aus einem früheren Jahr möglicherweise nicht mehr möglich.
Quellen
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Kurz gesagt
Die vom Schweizer Arbeitslohn abgezogene Quellensteuer (QST) ist nicht mit der auf schweizerische Dividenden oder Bankzinsen erhobenen Verrechnungssteuer (VSt) gleichzusetzen. Als in Ungarn steuerlich ansässige Privatperson können Sie laut Dossier 20 % der 35-prozentigen VSt bei der Schweizer Behörde zurückfordern; die verbleibenden 15 % können mit der ungarischen Steuererklärung angerechnet werden, sofern die erforderlichen Nachweise zur Steueransässigkeit und von der Bank vorliegen.
Wichtige Punkte
- Unterscheiden Sie zwischen der vom Arbeitslohn abgezogenen Quellensteuer (QST) und der Verrechnungssteuer (VSt) auf Kapitalerträge.
- Bestimmen Sie die Steueransässigkeit nicht anhand der Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsbewilligung; prüfen Sie den tatsächlichen Wohnsitz, die Familiensituation und den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
- Verwenden Sie für die Berechnung des schweizerischen Lohnsteuerabzugs den offiziellen QST-Tarif des betreffenden Kantons und den passenden Tarifcode.
- Beschaffen Sie vor der Rückforderung der VSt den Tax Voucher der Bank sowie eine von der NAV bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung für den relevanten Zeitraum.
- Reichen Sie den schweizerischen Rückerstattungsantrag über das ESTV ePortal ein und prüfen Sie die Anrechnung in Ungarn separat im Rahmen der Steuererklärung.
- Bei einer im Jahr 2026 eingereichten Forderung können laut Dossier zwischen 2023 und 2025 abgezogene schweizerische Steuern betroffen sein; überprüfen Sie die Frist vor der Einreichung anhand der aktuellen Informationen der ESTV.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Quellensteuer und Verrechnungssteuer?
Die Quellensteuer (QST) ist eine auf Schweizer Arbeitslöhnen erhobene Steuer, die in der Regel vom Arbeitgeber abgezogen wird. Die Verrechnungssteuer (VSt) ist eine eidgenössische Sicherungssteuer auf Dividenden schweizerischer Gesellschaften und bestimmte Bankzinsen. Für die beiden Steuerarten gelten unterschiedliche Unterlagen und Verfahren.
Wen kann die vom Schweizer Arbeitslohn abgezogene Quellensteuer betreffen?
Sie kann insbesondere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, die in der Schweiz leben und keine Niederlassungsbewilligung C haben, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort in der Schweiz. Neben dem Lohn beeinflussen kantonale Regelungen und der QST-Tarifcode die Höhe des Abzugs.
Warum ist die Höhe der Quellensteuer in den Schweizer Kantonen unterschiedlich?
In der Schweiz gibt es keinen einheitlichen, landesweit geltenden QST-Satz. Der Abzug kann kantonale, kommunale und gegebenenfalls kirchliche Steuerbestandteile sowie den Tarifcode berücksichtigen, der von der Familien- und Haushaltssituation abhängt. Massgebend ist daher der offizielle Tarif des jeweiligen Kantons.
Wie viel schweizerische Verrechnungssteuer kann als in Ungarn steuerlich ansässige Person zurückgefordert werden?
Laut Dossier kann eine in Ungarn steuerlich ansässige Privatperson 20 % der auf schweizerische Dividenden oder Bankzinsen erhobenen 35-prozentigen VSt bei der Schweizer Behörde zurückfordern. Die verbleibenden 15 % können in der ungarischen Steuererklärung angerechnet werden. Diese Regel gilt nicht für die auf Arbeitslöhnen erhobene Quellensteuer.
Welche Dokumente sind für die Rückforderung der schweizerischen VSt erforderlich?
Laut Dossier werden ein von der Bank ausgestellter Tax Voucher als Nachweis der Auszahlung und der abgezogenen Steuer sowie eine von der NAV bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung zur Belegung der ungarischen Steueransässigkeit benötigt. Die schweizerische Rückforderung für ausländische Privatpersonen erfolgt über das ESTV ePortal.
Kann Form 1 oder Form 2 für die Rückforderung der schweizerischen VSt verwendet werden?
Nein. Laut Dossier beziehen sich Form 1 und Form 2 auf abkommensrechtliche Verfahren für Einkünfte aus ungarischen Quellen: Form 1 dient der Steuerbefreiung an der Quelle, Form 2 der nachträglichen Rückerstattung für in der Schweiz ansässige Personen. Sie entsprechen nicht der über das ESTV ePortal eingereichten Rückforderung der schweizerischen VSt.
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