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Wie wirken sich die schweizerisch-ungarischen Steuer- und Sozialversicherungsregelungen im Jahr 2026 aus?

Fragen zur schweizerisch-ungarischen Doppelbesteuerung, zu Familienzulagen, zur A1-Bescheinigung und zur AHV im Jahr 2026 für Ungarinnen und Ungarn – mit geprüften Fakten und Hinweisen auf unsichere Punkte.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank12 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 17.7.2026
Redaktionell geprüft
Wie wirken sich die schweizerisch-ungarischen Steuer- und Sozialversicherungsregelungen im Jahr 2026 aus?
Inhaltsverzeichnis
  1. Welche neuen Regelungen gelten ab Januar 2026 im schweizerisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen?
  2. Wie werden eine Entsendung und die A1-Bescheinigung über das ALPS-System abgewickelt?
  3. Wie verhält es sich mit vollständiger Telearbeit?
  4. Wie kann für ein in Ungarn lebendes Kind eine schweizerische Familienzulage bezogen werden?
  5. Wie unterscheiden sich die Beträge der Familienzulagen 2026 je nach Kanton?
  6. Welche Änderungen bei AHV und EO sind in der Schweiz 2026 zu erwarten?
  7. Quellen

Welche neuen Regelungen gelten ab Januar 2026 im schweizerisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen?

Das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezweckt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, also die Sicherstellung, dass dasselbe Einkommen nicht in beiden Ländern besteuert wird.

Das Abkommen wird fortlaufend modernisiert, wobei der internationale Trend zur Aufnahme von Missbrauchsbekämpfungsvorschriften geht. Der OECD-Aktionsplan BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) schreibt Mindeststandards vor, die in der Regel auch eine Klausel zur Verhinderung missbräuchlicher Rechtsausübung enthalten.

Wichtiger Transparenzhinweis: Die geprüfte Quellensammlung, auf der dieser Artikel basiert, enthält keinen gesonderten, per URL belegten Verweis darauf, wann das Änderungsprotokoll zum schweizerisch-ungarischen DBA genau in Kraft getreten ist und ab welchem Datum seine Bestimmungen anzuwenden sind. Daher werden diese konkreten Daten hier nicht als Tatsachen dargestellt.

Wer im Jahr 2026 zwischen den beiden Ländern steuerpflichtig ist, sollte diese Frage anhand der aktuellen offiziellen Mitteilungen der Nemzeti Adó- és Vámhivatal (NAV) und der schweizerischen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) klären, möglichst unter Beizug eines Steuerberaters.

Grundsätzlich teilen sich im System der DBA der Ansässigkeitsstaat und der Quellenstaat eines Einkommens das Besteuerungsrecht. Die Doppelbelastung wird durch Anrechnung oder Befreiung vermieden. Die konkrete Regelung hängt von der jeweiligen Einkommensart ab, etwa Arbeitslohn, Rente, Dividenden oder Einkünften aus Immobilien.

Wie werden eine Entsendung und die A1-Bescheinigung über das ALPS-System abgewickelt?

Eine Entsendung bedeutet, dass ein Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat – beispielsweise nach Ungarn oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat – entsendet. Der Arbeitnehmer kann dabei weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben.

Als Nachweis dient die A1-Bescheinigung, die auch als Deckungsbescheinigung (Certificate of Coverage, CoC) bezeichnet wird. Sie bestätigt, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist, und verhindert damit eine doppelte Beitragspflicht.

Den Antrag stellt nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Online-System ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland).

Der Ablauf umfasst in der Regel folgende Schritte:

  1. Der Arbeitgeber meldet sich bei ALPS an.

  2. Er gibt die Angaben zur Entsendung ein, beispielsweise Zielland, Dauer und Daten des Arbeitnehmers.

  3. Die zuständige Ausgleichskasse prüft den Antrag.

  4. Bei Genehmigung wird die A1-Bescheinigung ausgestellt.

Die maximale Dauer der Entsendung und die Voraussetzungen für die Deckung beruhen auf den EU-Koordinierungsvorschriften. Die konkrete Anspruchsberechtigung wird stets von der zuständigen Kasse geprüft. Die genauen zeitlichen Begrenzungen und Bedingungen für 2026 sollten daher bei der Kasse bestätigt werden.

Wie verhält es sich mit vollständiger Telearbeit?

Hierfür gilt eine eindeutige, durch Quellen belegte Regelung. Wer grenzüberschreitend vorübergehend vollständig im Homeoffice arbeitet, kann höchstens 24 Monate weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt bleiben.

Voraussetzung ist ein zwingender persönlicher Grund, beispielsweise eine medizinische Behandlung oder die Pflege eines Angehörigen. Ein Komfortaspekt oder die einfache Begründung „Ich möchte von zu Hause aus arbeiten“ genügt also nicht.

Eine Verlängerung über 24 Monate hinaus wird von den Behörden nicht bewilligt. Dies wird in der schweizerischen bundesrechtlichen Mitteilung zur Sozialversicherung ausdrücklich festgehalten (siehe Quellen). Wer also plant, dauerhaft aus Ungarn vollständig im Homeoffice für ein Schweizer Unternehmen zu arbeiten, kann nach dem 24. Monat einer anderen Sozialversicherungszuständigkeit unterliegen.

Wie kann für ein in Ungarn lebendes Kind eine schweizerische Familienzulage bezogen werden?

Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulage (Ausbildungszulage). Die EU-Koordinierungsregeln ermöglichen es in bestimmten Fällen, dass ein in der Schweiz arbeitendes Elternteil auch für ein im Ausland – etwa in Ungarn – wohnhaftes Kind (Kinder mit Wohnsitz im Ausland) Leistungen erhält.

Die allgemeine Regelung des Anspruchs lautet wie folgt. Konkrete Beträge und Schwellenwerte finden Sie weiter unten beziehungsweise nach der redaktionellen Prüfung:

  • Wenn beide Elternteile in unterschiedlichen Ländern arbeiten, bestimmt die EU-Koordinierung das vorrangig zahlende und das sekundär ergänzende Land.

  • Wenn das andere Land vorrangig leistungspflichtig ist, zahlt die Schweiz gegebenenfalls nur eine Differenzzulage, sofern der schweizerische Betrag höher ist.

  • Für den Anspruch gilt in der Regel eine Mindestschwelle für das jährliche Erwerbseinkommen.

Wichtige Einschränkung: Die geprüfte Quellenbasis dieses Artikels enthält keine separat per URL belegten Angaben zur konkreten Einkommensschwelle für 2026, zur genauen Berechnung der Differenzzulage oder dazu, ob Geburts- und Adoptionszulagen exportiert werden können. Daher werden hierzu keine konkreten Zahlen genannt.

Der individuelle Anspruch und das Verfahren werden jeweils von der zuständigen Ausgleichskasse geprüft. Es empfiehlt sich, die Frage mit der HR-Abteilung des Arbeitgebers oder bei der kantonalen Ausgleichskasse zu klären und dabei den ungarischen Wohnsitz des Kindes sowie die ungarischen Leistungen des anderen Elternteils zu dokumentieren.

Wie unterscheiden sich die Beträge der Familienzulagen 2026 je nach Kanton?

Die kurze Antwort: In der Schweiz unterscheiden sich die Beträge der Familienzulagen je nach Kanton erheblich. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) legt Mindestbeträge fest; die Kantone können diese durch höhere Beträge ergänzen.

Daher lässt sich aus den Angaben eines einzelnen Kantons nicht auf die ganze Schweiz schliessen. Die Höhe der Zulage wird stets durch das Zusammenwirken von drei Faktoren bestimmt:

  • in welchem Kanton die anspruchsberechtigte Person lebt oder arbeitet;

  • für wie viele Kinder die Leistung bezogen wird;

  • um welche Art von Zulage es sich handelt: Kinder- oder Ausbildungszulage.

Hinweis zur Transparenz: Die geprüfte Quellenbasis dieses Artikels enthält weder für den bundesrechtlichen Mindestbetrag noch für die Beträge einzelner Kantone – beispielsweise Zürich, Aargau, Graubünden und Valais – separat per URL belegte Angaben für 2026. Deshalb werden diese konkreten Frankenbeträge hier bewusst nicht als Tatsachen genannt, da eine falsche Zahl durch auf künstlicher Intelligenz basierende Zitate weiter verfälscht werden könnte.

Die genauen aktuellen Beträge nach Kanton sind bei der kantonalen Ausgleichskasse sowie auf dem Informationsportal der Sozialversicherungen des Bundes, ahv-iv.ch, zu finden. Nach der redaktionellen Prüfung kann der Artikel durch eine Tabelle nach Kantonen ergänzt werden.

Was sich heute bereits sagen lässt: Die Ausbildungszulage für ältere, in der Regel über 15-jährige Kinder in Ausbildung ist meist höher als die grundlegende Kinderzulage. Kantone mit höheren Lebenshaltungskosten oder einer abweichenden Sozialpolitik können über die bundesrechtlichen Mindestbeträge hinausgehen.

Welche Änderungen bei AHV und EO sind in der Schweiz 2026 zu erwarten?

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist das schweizerische staatliche System der Alters- und Hinterlassenenrenten. Die EO (Erwerbsersatzordnung) ist dagegen das System für Erwerbsausfallentschädigungen, beispielsweise bei Militärdienst, Mutterschaft oder Vaterschaft.

Für 2026 zeichnen sich zwei Entwicklungen ab, die jedoch beide anhand der offiziellen Informationen der Ausgleichskassen bestätigt werden müssen:

  • Die Einführung der 13. AHV-Rente, deren erste Auszahlung voraussichtlich Ende 2026 erfolgen wird. Dies betrifft Rentnerinnen und Rentner und kann auch für Personen mit einer künftigen ungarisch-schweizerischen Rentenkoordination relevant sein.

  • Die vollständige Digitalisierung der Beantragung von EO-Erwerbsausfallentschädigungen, die die Abwicklung vereinfacht.

Transparenzhinweis: Die genauen Inkrafttretensdaten und Detailregelungen dieser beiden Änderungen werden durch die überprüfte Quellenbasis dieses Artikels nicht jeweils mit einem URL-belegten Verweis gestützt. Daher werden sie hier mit Vorbehalt aufgeführt; eine redaktionelle Überprüfung ist Voraussetzung für die Veröffentlichung.

Für betroffene Personen aus Ungarn ist entscheidend: Wer in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet hat, dessen Anspruch wird auf Grundlage der Koordinierung des ungarischen und des schweizerischen Rentensystems berechnet. Der individuelle Anspruch wird von der zuständigen Kasse festgestellt.

Quellen

  • ahv-iv.ch – Informationen zu Familienzulagen

  • admin.ch – Mitteilung der schweizerischen Sozialversicherung (Telearbeit, Zuständigkeit)

Kurz gesagt

Im Jahr 2026 hängen konkrete Ansprüche in schweizerisch-ungarischen Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten von der Einkommensart, dem Arbeitsort, dem steuerlichen Wohnsitz und dem betroffenen Kanton ab. Für Entsendungen beantragt der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung über das ALPS-System; bei vollständiger Telearbeit kann die schweizerische sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit aus zwingenden persönlichen Gründen für höchstens 24 Monate beibehalten werden.

Wichtige Punkte

  • Die Steuersituation im Jahr 2026 ist anhand der Einkommensart, des steuerlichen Wohnsitzes und des Landes der Arbeitsausübung zu bestimmen.
  • Vor einer Entsendung sollte der Arbeitgeber den Antrag auf eine A1-Bescheinigung über das ALPS-System bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.
  • Bei vollständiger Telearbeit aus Ungarn sollte der zwingende persönliche Grund dokumentiert werden, da die schweizerische sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit höchstens 24 Monate beibehalten werden kann.
  • Bei schweizerischen Familienzulagen für ein in Ungarn lebendes Kind sollten die Leistungen des anderen Elternteils sowie der Anspruch bei der zuständigen Kasse geprüft werden.
  • Die Höhe der Familienzulage ist stets anhand des Kantons der anspruchsberechtigten Person, der Anzahl Kinder und der Art der Zulage zu überprüfen.
  • Vor Änderungen bei AHV und EO sowie vor den Anwendungsdaten des DBA sollten aktuelle Auskünfte bei der NAV, der ESTV oder der zuständigen schweizerischen Kasse eingeholt werden.

Häufige Fragen

Ab wann sind die Änderungen des schweizerisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens im Jahr 2026 anwendbar?

Die geprüften Quellen des Artikels bestätigen nicht gesondert, wann das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist und ab welchem Datum seine Bestimmungen anzuwenden sind. Das aktuelle Anwendungsdatum sollte anhand offizieller Mitteilungen der NAV und der schweizerischen ESTV geklärt werden, gegebenenfalls unter Beizug einer Steuerberatung.

Wer beantragt bei einer Entsendung aus der Schweiz die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung wird nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse beantragt. Der Antrag ist elektronisch über das Online-System ALPS einzureichen; dabei sind unter anderem das Zielland, die Dauer und die Angaben zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer anzugeben.

Wie lange kann eine Person bei vollständiger Telearbeit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben?

Bei grenzüberschreitender, vorübergehender vollständiger Telearbeit kann die schweizerische sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit aus zwingenden persönlichen Gründen – beispielsweise wegen einer medizinischen Behandlung oder der Pflege einer angehörigen Person – für höchstens 24 Monate beibehalten werden. Ein blosser Bequemlichkeitsgrund reicht für sich allein nicht aus, und eine Verlängerung über 24 Monate hinaus ist nicht zulässig.

Kann für ein in Ungarn lebendes Kind eine schweizerische Familienzulage bezogen werden?

In bestimmten Fällen ja, sofern der Anspruch des in der Schweiz arbeitenden Elternteils besteht. Ist das andere Land vorrangig leistungspflichtig, zahlt die Schweiz gegebenenfalls nur eine Differenzzulage; den konkreten Anspruch und das Verfahren prüft die zuständige Ausgleichskasse.

Warum kann die Höhe der Familienzulage zwischen den Kantonen der Schweiz unterschiedlich sein?

Das eidgenössische Familienzulagengesetz legt Mindestbeträge fest; die Kantone können höhere Beträge bestimmen. Die Höhe kann vom Kanton, von der Anzahl Kinder und davon abhängen, ob es sich um eine Kinderzulage oder eine Ausbildungszulage handelt.

Welche Änderungen bei AHV und EO erwähnt der Artikel für 2026?

Der Artikel nennt zwei mögliche Änderungen: die erste, für Ende 2026 geplante Auszahlung der 13. AHV-Rente sowie die vollständige Digitalisierung der EO-Anmeldung. Die genauen Inkrafttretensdaten und Detailregelungen sind anhand offizieller Informationen der zuständigen Kasse zu bestätigen.

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