Zum Inhalt springen
svajc.com

Schweizer Staatsbürgerschaft für Ungarn: Ist sie wirklich der schwierigste Weg in Europa?

Das Schweizer Parlament hat eine Initiative zur Erleichterung der Einbürgerung abgelehnt. Unter den geltenden Voraussetzungen spielen die Aufenthaltsdauer, die C-Bewilligung und lokale Vorschriften eine wichtige Rolle.

Autor: Redaktion5 Min. Lesezeit
Redaktioneller Inhalt
Svájci honosítási dokumentumok, útlevél és a feltételeket áttekintő magyar kérelmező
Szerkesztőségi fotó a svájci rendes honosítás feltételeiről: hivatalos dokumentumok és útlevél mellett egy kérelmező tájékozódik. A háttérben diszkréten megjelenik a berni Szövetségi Palota.

Beide Kammern des Schweizer Parlaments haben die Demokratie-Initiative abgelehnt, die eine landesweite Erleichterung und Vereinheitlichung der Einbürgerung anstrebt. Dies ist ein parlamentarischer Entscheid und nicht das Ergebnis der noch ausstehenden eidgenössischen Volksabstimmung; allein dadurch werden keine neuen Einbürgerungsregeln eingeführt. Die Aussage, die Einbürgerung sei «die schwierigste in Europa», suggeriert ein Ranking. Aus der Auflistung der Schweizer Voraussetzungen ergibt sich jedoch kein Ländervergleich. Für Gesuchstellende mit Wohnsitz in der Schweiz ist entscheidend, welche Voraussetzungen des jeweiligen Einbürgerungswegs auf die eigene Situation zutreffen. (swissinfo.ch)

Das Parlament hat die Demokratie-Initiative abgelehnt

Die auch als Demokratie-Initiative bezeichnete Demokratie-Initiative zielt auf eine landesweite Erleichterung und Vereinheitlichung der Einbürgerung ab. Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat haben sie abgelehnt. Die Haltung des Parlaments ist daher klar von der eidgenössischen Volksabstimmung zu unterscheiden: Der Entscheid der beiden Kammern sagt nicht voraus, wie die Stimmberechtigten später abstimmen werden. (swissinfo.ch)

Die politische Entwicklung kann auch Personen interessieren, die erst später eine Einbürgerung planen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines aktuellen Gesuchs ist jedoch von den geltenden Informationen sowie den Vorschriften des zuständigen Kantons beziehungsweise der zuständigen Gemeinde auszugehen – nicht vom Ziel der Initiative.

Ordentliche Einbürgerung: zehn Jahre, C-Ausweis und lokale Voraussetzungen

Bei der ordentlichen Einbürgerung (ordentliche Einbürgerung) sind die zehnjährige Aufenthaltsdauer und eine zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültige Niederlassungsbewilligung des Typs C zwei separate Voraussetzungen. Die deutsche Bezeichnung für die C-Bewilligung lautet Niederlassungsbewilligung, der Ausweis Ausweis C. Mit einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B (Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B) und die mit einer C-Bewilligung verbrachten Jahre werden vollständig auf den Zehnjahreszeitraum angerechnet. Die anrechenbaren Jahre mit B-Bewilligung ersetzen jedoch nicht die für den Antrag erforderliche C-Bewilligung. (Staatssekretariat für Migration – SEM: ordentliche Einbürgerung; SEM: Überblick über die Einbürgerung)

Neben den bundesrechtlichen Voraussetzungen sind auch die örtlichen Wohnsitzvorschriften zu klären. Diese sowie die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung können je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich sein. Wer beispielsweise im Kanton Zürich einen Antrag stellen möchte, sollte die dortigen kantonalen Informationen sowie die Vorschriften der betreffenden Gemeinde prüfen. Die zehn Jahre und das Vorliegen einer C-Bewilligung beantworten somit nicht alle örtlichen Fragen.

Dieser Unterschied ist auch für Personen relevant, die einen Umzug in die Schweiz planen. Die mit einer B-Bewilligung verbrachte Zeit kann später auf die zehn Jahre angerechnet werden; für die Einreichung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung ist jedoch eine gültige C-Bewilligung erforderlich. Die individuelle Situation lässt sich daher nicht allein durch das Zusammenzählen der in der Schweiz verbrachten Jahre beurteilen.

Erleichterte Einbürgerung bei Schweizer Ehepartnerin oder Schweizer Ehepartner

Bei einer Schweizer Ehepartnerin oder einem Schweizer Ehepartner ist die erleichterte Einbürgerung (erleichterte Einbürgerung) ein eigenes Verfahren. Sie ist nicht mit der ordentlichen Einbürgerung gleichzusetzen, und die Ehe allein macht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht überflüssig. Über die konkreten Voraussetzungen für Ehepaare informiert das SEM separat; ob das Verfahren anwendbar ist, muss anhand der Umstände der antragstellenden Person geprüft werden.

Auch die Gebühren der beiden Verfahren sollten nicht verwechselt werden. Die eidgenössische Grundgebühr für die erleichterte Einbürgerung beträgt für Erwachsene 900 CHF, während die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung je nach Ort unterschiedlich sein können. (Kanton Zürich: erleichterte Einbürgerung)

Integration und geordnete finanzielle Verhältnisse

Bei der Einbürgerung spielen auch Integrationskriterien (Integrationskriterien) eine Rolle. Die sprachliche Voraussetzung besteht sowohl bei der ordentlichen als auch bei der erleichterten Einbürgerung in mündlichen Kenntnissen einer schweizerischen Landessprache auf mindestens Niveau B1 und schriftlichen Kenntnissen auf Niveau A2. (Kanton Basel-Stadt: erleichterte Einbürgerung)

Auch die finanziellen Verhältnisse sind relevant. Eine laufende Betreibung (Betreibung), unbezahlte Steuern oder andere öffentliche Abgaben sowie ausstehende Krankenversicherungsprämien können ein Ausschlussgrund sein. Eine solche Situation lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten des betreffenden Falls nicht nach einer allgemeinen Regel beurteilen. (Kanton Basel-Stadt)

Ein lokales Beispiel für eine Änderung der Gebühren ist der Kanton Basel-Stadt: Dort trat am 1. Juli 2026 ein neuer, reduzierter Gebührentarif für die ordentliche Einbürgerung in Kraft. Daraus folgt nicht, dass in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde dieselbe Gebühr gilt. (Kanton Basel-Stadt)

Der nächste praktische Schritt hängt somit davon ab, wo die antragstellende Person lebt, über welche Bewilligung sie verfügt und ob eine ordentliche oder eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger infrage kommt. Die eigene Anspruchsberechtigung ist anhand der offiziellen Informationen des SEM, sowie der einschlägigen kantonalen und kommunalen Vorschriften zu prüfen. Die weitere Entwicklung der politischen Initiative ist davon unabhängig.

Quellen

Verwandte Artikel

Kurz gesagt

Beide Kammern des Schweizer Parlaments haben die Demokratie-Initiative zur landesweiten Erleichterung und Vereinheitlichung der Einbürgerung abgelehnt. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Ergebnis der noch ausstehenden landesweiten Volksabstimmung. Bei der ordentlichen Einbürgerung sind in der Regel zehn anrechenbare Jahre Wohnsitz in der Schweiz und eine gültige C-Bewilligung erforderlich. Zusätzlich gelten kantonale und kommunale Voraussetzungen sowie Integrations- und finanzielle Anforderungen.

Wichtige Punkte

  • Die parlamentarische Ablehnung der Demokratie-Initiative bedeutet nicht das Ergebnis der landesweiten Volksabstimmung und führt allein keine neuen Einbürgerungsregeln ein.
  • Bei der ordentlichen Einbürgerung können die mit einer B- oder C-Bewilligung verbrachten Jahre auf den zehnjährigen Zeitraum angerechnet werden. Für die Antragstellung ist jedoch eine gültige C-Bewilligung erforderlich.
  • Die ordentliche Einbürgerung und die erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer sind unterschiedliche Verfahren.
  • Die Sprachanforderungen umfassen mindestens mündliche Kenntnisse auf Niveau B1 und schriftliche Kenntnisse auf Niveau A2 in einer Schweizer Landessprache.
  • Die örtlichen Wohnsitzvorschriften und Gebühren können je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich sein.

Häufige Fragen

Werden die mit einer B-Bewilligung verbrachten Jahre an die Einbürgerungsfrist angerechnet?

Ja, die mit einer B- und C-Bewilligung verbrachten Jahre können vollständig auf den zehnjährigen Zeitraum angerechnet werden. Die Jahre mit einer B-Bewilligung ersetzen jedoch nicht die bei der Antragstellung erforderliche gültige C-Bewilligung.

Reichen zehn Jahre Aufenthalt und eine C-Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung aus?

Nicht unbedingt. Neben den bundesrechtlichen Voraussetzungen können örtliche Wohnsitz-, Integrations- und finanzielle Anforderungen sowie kantonale und kommunale Gebühren eine Rolle spielen.

Artikel teilen

XFacebook