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Was zeigt der Bericht zur schweizerischen Migrationsaussenpolitik 2025?

A 2025-ös svájci migrációs külpolitikai jelentés kivonata egyértelműen a regisztrált jogellenes tartózkodások visszaesését mutatja: számuk 2024-ben 29 459, 2025-ben pedig 14 577 volt. Az adat nem azonos a menedékkérelmekkel, az S védelmi státusszal vagy a szabályos munkavállalási és családegyesítési célú tartózkodással. A kivonat Svájc konkrét nemzetközi döntéseiről, támogatási összegeiről és a magyar állampolgárokat érintő intézkedésekről nem közöl részleteket.

Autor: Redaktion7 Min. Lesezeit
Redaktioneller Inhalt
Svájci migrációs külpolitikai jelentés és hivatalos dokumentumok egy kormányzati tárgyalóasztalon
Semleges, szerkesztőségi hangulatú kép egy svájci migrációs külpolitikai jelentést idéző hivatalos dokumentumról és háttéranyagokról. A kompozíció a 2025-ös jelentés szakpolitikai és nemzetközi migrációs összefüggéseire utal.

Was ist Ziel und Hintergrund des Schweizer migrationsaussenpolitischen Berichts 2025?

Der Bericht des Bundesrates (Bericht des Bundesrates) ist ein politischer Rahmen zur Übersicht über die internationalen Zusammenhänge der Migration. Der Begriff „Migrationsaussenpolitik“ bezeichnet den Bereich, in dem sich die Schweiz mit grenzüberschreitender Migration, dem Asylwesen und zwischenstaatlicher Zusammenarbeit befasst.

Zu den mit diesem Bereich verbundenen Schweizer Institutionen gehören das Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration, SEM) sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD). Für das Verständnis der Migrationsaussenpolitik sind auch internationale und europäische Kooperationsrahmen relevant, etwa das Schengen-Dublin-Assoziierungsabkommen, der EU-Pakt zu Migration und Asyl oder der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).

Auf Grundlage der verfügbaren Zusammenfassung lässt sich jedoch nicht feststellen, welche konkreten Ziele der Bericht 2025 den einzelnen Institutionen, Kooperationen oder geografischen Regionen zuordnet. Dies stellt eine wesentliche Einschränkung dar: Aus einem einzigen statistischen Trend lässt sich nicht zuverlässig auf die Ausrichtung der gesamten Schweizer Migrationspolitik schliessen.

Der Auszug zeigt eindeutig einen Rückgang der irregulären Migration (Irreguläre Migration). Nach Angaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG) wurden 2025 in der Schweiz 14 577 rechtswidrige Aufenthalte registriert, gegenüber 29 459 im Jahr 2024.

Kennzahl

2024

2025

Veränderung

Anzahl der registrierten illegalen Aufenthalte

29 459

14 577

Fast halbiert

Die Zahl bezieht sich auf die registrierten illegalen Aufenthalte. Sie ist nicht identisch mit der Zahl der Asylgesuche (Asylgesuch) und sagt für sich genommen nichts über Personen aus, die sich rechtmäßig, beispielsweise zur Erwerbstätigkeit oder zur Familienzusammenführung in der Schweiz aufhalten.

Dieser Unterschied ist für die Interpretation des Indikators besonders wichtig. Aus den Daten zur irregulären Migration lässt sich nicht ableiten, wie sich die Erwerbstätigkeit ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz, ihre Aufenthaltsbewilligung oder ihr Wohnsitzwechsel entwickelt haben.

Was sind 2025 die wichtigsten Prioritäten der schweizerischen Migrationsaußenpolitik?

Auf Grundlage des verfügbaren Auszugs ist die Bekämpfung der irregulären Migration eines der im Jahr 2025 zahlenmäßig sichtbaren Themen. Die Zahl der registrierten illegalen Aufenthalte sank innerhalb eines Jahres von 29 459 auf 14 577.

Mit einer weiter gefassten Auslegung der Migrationsaußenpolitik können mehrere Begriffe verbunden sein, die im schweizerischen und internationalen öffentlichen Diskurs regelmäßig vorkommen:

  • *Asylgesuch (Asylgesuch):* Der Antrag einer asylsuchenden Person und dessen Prüfung sind getrennt von der Statistik zum irregulären Aufenthalt zu betrachten.

  • *Schutzstatus S (Schutzstatus S):* ein besonderer Schutzstatus, der weder mit einem Asylgesuch noch mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit verwechselt werden darf.

  • Schengen-Dublin-Assoziierungsabkommen: ein ausdrücklich benannter Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und ihren europäischen Partnern.

  • EU-Migrations- und Asylpakt: ein europäischer politischer Rahmen, der auch bei der Einordnung migrationsbezogener Kooperationsfragen mit Bezug zur Schweiz eine Rolle spielen kann.

  • Rapid Response Fund: die Bezeichnung eines Finanzierungsinstruments, das im Zusammenhang mit der internationalen Migrationszusammenarbeit erwähnt werden kann.

  • *IGC (Intergovernmental Consultations on Migration, Asylum and Refugees):* ein zwischenstaatliches Konsultationsforum zu Migration, Asyl und Flüchtlingen.

  • Global Refugee Forum Progress Review: die Bezeichnung eines Forums im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit im Asylbereich.

Die Aufzählung dieser Begriffe bedeutet nicht, dass sich auf Grundlage des Auszugs eine konkrete Schweizer Entscheidung, ein konkreter Betrag oder eine neue Verpflichtung für das Jahr 2025 mit einem dieser Begriffe verknüpfen lässt. Für die Interpretation des Berichts ist es wichtiger, die begrifflichen Unterschiede beizubehalten, als jedes Migrationsthema einer einzigen Kategorie zuzuordnen.

Was ist mit dem Schutzstatus S der Geflüchteten aus der Ukraine geschehen?

Der vorliegende Auszug enthält keine konkrete Entscheidung zur Situation des Schutzstatus S (Schutzstatus S) im Jahr 2025. Er enthält auch keine Angaben zur Zahl der Personen mit diesem Status, zu seiner zeitlichen Geltungsdauer, zu möglichen Änderungen oder zu den damit verbundenen Rechten.

Daher sollte der Status S nicht in denselben Zusammenhang wie die 14 577 registrierten rechtswidrigen Aufenthalte gestellt werden. Bei den beiden Themen handelt es sich um unterschiedliche rechtliche und statistische Kategorien.

Für ungarische Staatsangehörige ist die Frage des Status S in der Regel nicht der vorrangige Ausgangspunkt für das Verständnis der Schweizer Regeln zu Erwerbstätigkeit und Aufenthalt. Die Situation von Ungarinnen und Ungarn, die einen Umzug in die Schweiz planen, lässt sich nicht aus asylrechtlichen oder vorübergehenden Schutzstatus ableiten.

Wie betrifft der neue EU-Migrations- und Asylpakt die Schweiz?

Der EU-Migrations- und Asylpakt ist einer der im Auszug genannten europäischen migrationspolitischen Rahmen. Die verfügbaren Informationen erläutern jedoch weder die genaue Position der Schweiz im Jahr 2025 noch ihre Anwendungspflichten oder praktischen Massnahmen in diesem Zusammenhang.

Bei der Beurteilung der Situation der Schweiz darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jede migrationsrechtliche Regelung der EU in unverändertem Inhalt und unmittelbar in der Schweiz gilt. Auch die Erwähnung des Schengen-Dublin-Assoziierungsabkommens reicht nicht aus, um daraus eine konkrete rechtliche Folge für die Schweiz abzuleiten.

Für ungarische Leserinnen und Leser, die einen Umzug in die Schweiz planen, ergibt sich daraus eine praktische Erkenntnis: Entwicklungen in der EU-Migrations- und Asylpolitik ersetzen nicht die Prüfung des eigenen Aufenthaltsfalls in der Schweiz. Asylrechtliche, grenzschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Grundlagen sind getrennt zu betrachten.

Mit welchen aussereuropäischen Ländern hat die Schweiz die Migrationszusammenarbeit vertieft?

Der Auszug nennt keine aussereuropäischen Partnerländer. Er enthält auch keine Informationen zu bilateralen Migrationsabkommen, Rückübernahmezusammenarbeit oder länderspezifischen Programmen.

Daher lässt sich keine Rangfolge darüber erstellen, welche Regionen oder Staaten die Schweiz im Jahr 2025 als vorrangige Partner behandelte. Die Tatsache internationaler Zusammenarbeit und deren konkreter Inhalt müssen voneinander getrennt werden: Für Letzteren ist eine genaue Dokumentation nach Ländern erforderlich.

An welchen internationalen Foren und mit welchen Finanzierungsinstrumenten hat sich die Schweiz beteiligt?

Zur internationalen Terminologie der Migrationsaussenpolitik gehören auch UNHCR, IGC, Global Refugee Forum Progress Review und Rapid Response Fund. Aus dem Auszug geht jedoch nicht hervor, welche konkrete Rolle die Schweiz 2025 in diesen Gremien oder Instrumenten übernommen, welche Entscheidung sie getroffen oder welchen Betrag sie bereitgestellt hat.

Bei Finanzierungsinstrumenten ist die Verwendung einer präzisen Quelle besonders wichtig. Die blosse Nennung eines Fonds oder Forums belegt weder das Ausmass der Schweizer Beteiligung noch den Betrag, den Zweck oder die Begünstigten einer Unterstützung.

Was kann dies für in der Schweiz lebende oder einen Umzug planende Ungarinnen und Ungarn bedeuten?

Die Daten zur irregulären Migration im Jahr 2025 sind für Ungarinnen und Ungarn von indirekter Bedeutung. Der Rückgang der von BAZG registrierten rechtswidrigen Aufenthalte ist ein Indikator für das Grenz- und Migrationsumfeld, beantwortet jedoch nicht unmittelbar die Frage des Aufenthalts ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz.

Aus ungarischer Sicht sind drei Abgrenzungen besonders wichtig:

  1. Irreguläre Migration ist nicht mit einem regulären Umzug gleichzusetzen. Die Statistik zu illegalen Aufenthalten beschreibt nicht die Situation von Umzügen aus beruflichen oder familiären Gründen.

  1. Ein Asylgesuch ist nicht mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Ein Asylgesuch (Asylgesuch) und ein auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichteter Aufenthalt betreffen unterschiedliche Verfahrensarten.

  1. Der Schutzstatus S ist keine allgemeine Aufenthaltsbewilligung. Der Schutzstatus S ist ein eigenständiger Rechtsstatus und daher nicht geeignet, daraus auf die rechtliche Situation eines ungarischen Arbeitnehmers oder einer ungarischen Familie in der Schweiz zu schliessen.

Für ungarische Leserinnen und Leser empfiehlt es sich, den eigenen Fall stets in der jeweils zutreffenden Kategorie zu prüfen: Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Studium, Unternehmertum oder ein anderer Aufenthaltsgrund. Der migrationsaussenpolitische Bericht kann ein Bild auf Makroebene vermitteln, ersetzt jedoch nicht die Beurteilung der individuellen Aufenthaltssituation.

Was geht aus dem verfügbaren Auszug nicht hervor?

Der Auszug beziffert einen wichtigen Trend, ist jedoch weder eine umfassende Migrationsstatistik noch eine detaillierte rechtliche Anleitung. Auf die folgenden Fragen gibt er keine konkrete Antwort:

  • Er nennt weder die Zahl der Asylgesuche (Asylgesuche) im Jahr 2025 noch deren Ergebnisse.

  • Er enthält keine detaillierten Informationen zu den Regelungen des Schutzstatus S (Schutzstatus S) im Jahr 2025.

  • Er nennt keine Länder ausserhalb Europas, mit denen die Schweiz ihre migrationspolitische Zusammenarbeit vertieft hätte.

  • Er enthält keine Angaben zu den Beträgen, die die Schweiz im Rahmen des Rapid Response Fund oder anderer Finanzinstrumente eingesetzt hat.

  • Er erläutert nicht die Rolle der Schweiz in der Arbeit des IGC oder beim Global Refugee Forum Progress Review.

  • Enthält keine besonderen Maßnahmen für Ungarn oder ungarische Staatsangehörige.

  • Ermöglicht keine Rückschlüsse auf die individuelle Beurteilung von Schweizer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligungen.

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil sich in migrationsbezogenen Themen häufig Fragen des Asylwesens, des Grenzschutzes und der Erwerbstätigkeit vermischen. Die Zahl für 2025 ist aussagekräftig und relevant, beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Indikator, der tatsächlich gemessen wird: der Zahl der registrierten rechtswidrigen Aufenthalte.

Quellen

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Kurz gesagt

Laut der verfügbaren Zusammenfassung sank die Zahl der registrierten rechtswidrigen Aufenthalte in der Schweiz von 29 459 im Jahr 2024 auf 14 577 im Jahr 2025. Die Zusammenfassung enthält unter anderem keine detaillierten Informationen zum Schutzstatus S, zur Anwendung des EU-Pakts in der Schweiz oder zu konkreten internationalen Kooperationen.

Wichtige Punkte

  • 2025 wurden in der Schweiz 14 577 registrierte rechtswidrige Aufenthalte erfasst, 2024 waren es 29 459.
  • Die Statistik zu rechtswidrigen Aufenthalten ist nicht mit Asylgesuchen gleichzusetzen und zeigt nicht die Entwicklung der regulären Aufenthalte.
  • Die Zusammenfassung enthält keine konkreten Entscheidungen oder Daten zum Schutzstatus S im Jahr 2025.
  • Aus diesem Indikator lassen sich keine Rückschlüsse auf die Arbeits- oder Aufenthaltsbedingungen ungarischer Staatsangehöriger ziehen.
  • Die Zusammenfassung erläutert nicht im Detail, welche konkrete Rolle die Schweiz in der migrationspolitischen Zusammenarbeit der EU und der internationalen Gemeinschaft spielt.

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