Wie funktioniert die schweizerische zweite Säule im Jahr 2026?
Die Regeln der schweizerischen zweiten Säule (BVG) für 2026: Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, Barauszahlung bei einem Umzug nach Ungarn und Verwendung für Wohneigentum.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist die zweite Säule, und warum ist sie für Personen aus Ungarn wichtig?
- Wer muss der Schweizer zweiten Säule obligatorisch beitreten?
- Mit welchen Abzügen und Grenzwerten ist 2026 zu rechnen?
- Warum ist die Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil wichtig?
- Was geschieht mit dem Kapital, wenn ich nach Ungarn ziehe?
- Wann kann eine Barauszahlung beantragt werden, und welche Rolle spielt der Sicherheitsfonds BVG?
- Welche Aufgabe hat der Sicherheitsfonds BVG dabei?
- Kann die zweite Säule für den Kauf einer Wohnung in Ungarn verwendet werden?
- Quellen
- Verwandte Artikel
Was ist die zweite Säule, und warum ist sie für Personen aus Ungarn wichtig?
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen. Die erste Säule ist die staatliche Grundrente (AHV/AVS), die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge (berufliche Vorsorge / BVG), und die dritte Säule besteht aus freiwilligem privatem Sparen.
Das Wesen der zweiten Säule besteht darin, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam in eine Pensionskasse einzahlen. Dieses Guthaben wird auf den Namen des Arbeitnehmers angespart und begleitet ihn bei einem Stellen- oder Wohnortswechsel.
Aus ungarischer Sicht ist dies besonders wichtig, weil sich über die Jahre ein erhebliches Kapital ansammeln kann, das bei einer Rückkehr nach Ungarn oder einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat teilweise zugänglich wird. Die Regeln unterscheiden jedoch klar zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil – auf diesen Unterschied wird im Artikel durchgehend hingewiesen.
Die zweite Säule wird durch das Bundesgesetz BVG (SR 831.40) geregelt. Die Grenzwerte für 2026 sind – gemäss den Unterlagen – kantonsunabhängig und in der ganzen Schweiz einheitlich.
Wer muss der Schweizer zweiten Säule obligatorisch beitreten?
Der Beitritt ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch, die 2026 bei demselben Arbeitgeber ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 22 680 CHF erzielen.
Diese Eintrittsschwelle ist die untere Einkommensgrenze, ab der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse anmelden muss. Die Schwelle ist auf Bundesebene einheitlich; kantonale Abweichungen gibt es nicht.
Die Verpflichtung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Als ungarischer Staatsangehöriger sind Sie aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA, 1999) ebenso Teil des Systems wie jeder Schweizer Arbeitnehmer.
Einige praktische Aspekte:
Die Schwelle ist für jeden Arbeitgeber separat zu beurteilen.Bei mehreren Teilzeitstellen kann es vorkommen, dass keine einzelne Stelle die Grenze erreicht, obwohl das Gesamteinkommen darüber liegt.
Für Selbständigerwerbende ist die zweite Säule grundsätzlich nicht obligatorisch, sie können jedoch freiwillig beitreten.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei seiner eigenen Pensionskasse an.
Mit welchen Abzügen und Grenzwerten ist 2026 zu rechnen?
In der zweiten Säule wird nicht der gesamte Lohn als Grundlage verwendet, sondern der sogenannte koordinierte Lohn, also der Betrag, der nach Abzug des Koordinationsabzugs verbleibt.
Die für 2026 geltenden, auf Bundesebene einheitlichen Werte sind folgende:
Begriff (Ungarisch / Deutsch) | Wert 2026 |
|---|---|
Eintrittsschwelle | 22 680 CHF/Jahr |
Koordinationsabzug | 26 460 CHF |
Maximaler obligatorisch versicherter Lohn (Oberer Grenzbetrag) | 90 720 CHF/Jahr |
Mindestbetrag des koordinierten Lohns | 3 780 CHF |
Maximaler koordinierter Lohn | 64 260 CHF |
BVG-Mindestzinssatz | 1,25 %/Jahr |
Quelle: valitas.ch, BVG-Kennzahlen 01.01.2026. Die Werte sind in der ganzen Schweiz einheitlich.
Der koordinierte Lohn ist der Betrag, auf dessen Grundlage die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich berechnet werden. Das Berechnungsprinzip: Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug (26 460 CHF) abgezogen, und der verbleibende Betrag wird versichert – jedoch mindestens 3 780 CHF und höchstens 64 260 CHF.
Die obligatorische Versicherung (obligatorisch) gilt für Löhne bis 90 720 CHF. Die Versicherung des darüber hinausgehenden Lohnanteils hängt bereits vom Reglement der Pensionskasse ab; dabei handelt es sich um den überobligatorischen Teil.
Der dem obligatorischen Teil gutzuschreibende jährliche Mindestzins beträgt 2026 1,25 %. Dies ist das gesetzliche Minimum; eine gut wirtschaftende Pensionskasse kann auch mehr gutschreiben.
Warum ist die Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil wichtig?
Dieser Unterschied wird besonders wichtig, wenn Sie wegziehen. Der obligatorische Teil (BVG-Minimum) und der überobligatorische Teil (überobligatorischer Teil) können bei einem Wegzug aus der Schweiz nach unterschiedlichen Regeln ausbezahlt werden. Auf dem Kontoauszug der Pensionskasse (Vorsorgeausweis) werden die beiden Teile in der Regel separat ausgewiesen.
Was geschieht mit dem Kapital, wenn ich nach Ungarn ziehe?
Wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln oder die Schweiz verlassen, geht das angesparte Kapital nicht verloren: Es kann als Austrittsleistung / Freizügigkeitsleistung übertragen werden.
Es gibt zwei grundlegende Situationen:
1. Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Schweiz.Das Kapital wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn vorübergehend keine neue Vorsorgeeinrichtung besteht, wird es auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
2. Definitiver Umzug nach Ungarn oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat.Hier unterscheidet sich die Behandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein ungarischer Staatsangehöriger die Schweiz endgültig verlässt und in einen EU-Mitgliedstaat – beispielsweise nach Ungarn – zieht, kann der gesetzlich obligatorische Teil (BVG-Minimum / obligatorischer Teil) nicht in bar ausbezahlt werden, sofern am neuen Wohnort eine obligatorische staatliche Altersvorsorge besteht.
Die Ausnahme: Der Teil über dem obligatorischen Minimum (überobligatorischer Teil) kann beim Wegzug uneingeschränkt bar bezogen werden (Barauszahlung).
Was bedeutet das in der Praxis? Wenn Sie in Ungarn ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder auf andere Weise der obligatorischen ungarischen Sozialversicherung (TB) unterstehen, kann der obligatorische Teil nicht bar bezogen werden. Dieser Betrag verbleibt in diesem Fall auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice und wird erst mit Annäherung an das Rentenalter verfügbar.
Diese Regel steht in direktem Zusammenhang mit der ungarischen Rentenkoordination: Das Verbot der Barauszahlung besteht gerade deshalb, weil die obligatorische staatliche Altersvorsorge innerhalb der EU weiterbesteht.
Wann kann eine Barauszahlung beantragt werden, und welche Rolle spielt der Sicherheitsfonds BVG?
Das gesamte Kapital – also auch der obligatorische Teil – kann bar ausbezahlt werden, wenn die betroffene Person am neuen Wohnort keiner obligatorischen staatlichen Altersvorsorge untersteht.
Dies ist typischerweise der Fall, wenn jemand nicht erwerbstätig ist oder aufgrund eines anderen Status von der Versicherungspflicht befreit ist. In diesem Fall kann das gesamte angesparte Kapital bezogen werden.
Die entscheidende Frage lautet daher immer: Besteht am neuen Wohnort eine obligatorische staatliche Altersvorsorge? Wenn ja, bleibt der obligatorische Teil gebunden. Wenn nein, kann der gesamte Betrag ausbezahlt werden.
Welche Aufgabe hat der Sicherheitsfonds BVG dabei?
Über die Auszahlung des gesamten Kapitals entscheidet der in Bern ansässige Sicherheitsfonds BVG nach Einreichung des offiziellen Formulars.
Der Sicherheitsfonds prüft, ob am neuen Wohnort eine obligatorische staatliche Altersvorsorge besteht. Diese Institution spielt eine zentrale Rolle bei der Feststellung, ob der obligatorische Teil ausbezahlt werden kann.
Die praktischen Schritte im Überblick:
Meldung des Austrittsan die Pensionskasse unter Vorlage eines Nachweises über die endgültige Ausreise.
Der überobligatorische Teilkann gegebenenfalls sofort als Bargeld bezogen werden.
Für die Auszahlung des obligatorischen Teilsmuss gegenüber dem Sicherheitsfonds BVG nachgewiesen werden, dass am neuen Wohnort keine obligatorische staatliche Altersvorsorge besteht.
Wichtiger Hinweis: Eine Barauszahlung kann erhebliche steuerliche Folgen haben, und die Entscheidung ist unwiderruflich. Das konkrete Verfahren und die erforderlichen Formulare können je nach Pensionskasse unterschiedlich sein — diese sollten stets bei der eigenen Pensionskasse und beim Sicherheitsfonds BVG geprüft werden.
Kann die zweite Säule für den Kauf einer Wohnung in Ungarn verwendet werden?
Ja. Das in der zweiten Säule angesparte Kapital kann im Rahmen eines Vorbezugs auch für den Kauf oder Bau von Wohneigentum im Ausland — also auch in Ungarn — oder für die Rückzahlung eines Hypothekendarlehens verwendet werden. Dies fällt unter die Wohneigentumsförderung (WEF).
Für die Nutzung gelten jedoch strenge Voraussetzungen.
Voraussetzung — selbstgenutzter, dauerhafter Wohnsitz.Die Immobilie darf ausschliesslich dem eigenen, dauerhaften Wohnen der antragstellenden Person dienen. Für Ferienwohnungen oder zur Vermietung bestimmte Immobilien kann diese Möglichkeit nicht genutzt werden.
Nachweispflicht.Versicherte Personen, die im Ausland leben, müssen gegenüber der Pensionskasse glaubhaft nachweisen, dass der ausbezahlte Betrag tatsächlich für die eigene Immobilie verwendet wird.
Bei einer Immobilie im Ausland bedeutet diese Nachweispflicht in der Praxis einen erheblichen administrativen Aufwand: Die Pensionskasse verlangt zur Belegung der Verwendung Unterlagen, einen Eigentumsnachweis und den Nachweis der Eigennutzung.
Der Vorbezug für Wohneigentum ist somit kein automatisches Recht: Sowohl die Voraussetzung der eigenen, dauerhaften Nutzung als auch die Nachweispflicht müssen erfüllt sein. Wer eine Ferienwohnung oder eine zur Vermietung bestimmte Anlageimmobilie erwerben möchte, kann diese Möglichkeit nicht nutzen.
Quellen
valitas.ch — https://valitas.ch/media/4289/independa_bvg_kennzahlen_01.01.2026.pdf
abacus.ch — https://downloads.abacus.ch/fileadmin/ablage/dokumente/06_weitere_applikationsdokumente/lohnbuchhaltung/de/Abacus-Lohnbuchhaltung-Jahresendinfo-2026-de.pdf
ahv-iv.ch — https://www.ahv-iv.ch/p/10.03.e
Sicherheitsfonds BVG —
pksh.ch — https://www.pksh.ch/wp-content/uploads/2016/01/SVV-Barauszahlung-Autrittsleistung-ab-1.6.2007.pdf
swissstaffing-bvg.ch — https://www.swissstaffing-bvg.ch/de/versicherte/faq/austritt/auszahlung_freizuegigkeitsleistung_privatkonto.php
EDA (Schweizerisches Aussendepartement, AHV/IV) —
admin.ch (Bundesverwaltung) —
nest-info.ch (Merkblatt Ausreise) —
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Kurz gesagt
Der Anschluss an die schweizerische zweite Säule ist 2026 obligatorisch, wenn das bei einem einzigen Arbeitgeber erzielte jährliche Bruttoeinkommen über CHF 22 680 liegt. Bei einem Umzug nach Ungarn kann der obligatorische BVG-Teil in der Regel nicht bar bezogen werden, wenn die betroffene Person der obligatorischen staatlichen Rentenversicherung in Ungarn unterstellt ist; der überobligatorische Teil kann hingegen bezogen werden. Der gesamte Betrag kann nur ausgezahlt werden, wenn am neuen Wohnort keine obligatorische staatliche Rentenversicherung besteht.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie, ob Ihr jährliches Bruttoeinkommen bei demselben Arbeitgeber die Eintrittsschwelle von CHF 22 680 für 2026 übersteigt.
- Legen Sie für die Beitragsberechnung nicht den gesamten Lohn zugrunde, sondern den um den Koordinationsabzug reduzierten koordinierten Lohn zwischen CHF 3 780 und CHF 64 260.
- Prüfen Sie im Vorsorgeausweis den obligatorischen und den überobligatorischen Kapitalanteil getrennt, da bei einem Wegzug unterschiedliche Regeln gelten.
- Klären Sie vor dem Umzug nach Ungarn, ob am neuen Wohnort eine obligatorische staatliche Rentenversicherung besteht; davon hängt ab, ob der obligatorische Teil bar ausgezahlt werden kann.
- Melden Sie den Wegzug der Pensionskasse und prüfen Sie die erforderlichen Nachweise sowie das Verfahren des Sicherheitsfonds BVG.
- Weisen Sie bei einem Vorbezug für Wohneigentum in Ungarn nach, dass die Immobilie Ihrem eigenen dauerhaften Wohnbedarf dient; ein Ferienhaus oder eine vermietete Immobilie berechtigt nicht dazu.
Häufige Fragen
Wer muss 2026 der schweizerischen zweiten Säule beitreten?
Anschlusspflichtig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei demselben Arbeitgeber ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als CHF 22 680 erzielen. Die Schwelle ist auf Bundesebene einheitlich und gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Auf welcher Lohnhöhe werden die Beiträge zur zweiten Säule berechnet?
Die Beiträge werden nicht auf dem gesamten Bruttolohn, sondern auf dem koordinierten Lohn berechnet. Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug von CHF 26 460 abgezogen; der koordinierte Lohn beträgt 2026 mindestens CHF 3 780 und höchstens CHF 64 260.
Was passiert mit der schweizerischen zweiten Säule, wenn ich nach Ungarn umziehe?
Das angesparte Kapital geht nicht verloren. Wird die betroffene Person in Ungarn der obligatorischen staatlichen Rentenversicherung unterstellt, kann der obligatorische BVG-Teil in der Regel nicht bar ausgezahlt werden, sondern verbleibt auf einem schweizerischen Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice; der überobligatorische Teil kann bezogen werden.
Wann kann das gesamte Kapital der zweiten Säule bar ausgezahlt werden?
Das gesamte Kapital einschliesslich des obligatorischen Teils kann ausgezahlt werden, wenn am neuen Wohnort keine obligatorische staatliche Rentenversicherung besteht. Für die Beurteilung sind das offizielle Verfahren des Sicherheitsfonds BVG und entsprechende Nachweise erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?
Für den obligatorischen Teil gelten die gesetzlichen Mindestvorschriften des BVG, während der überobligatorische Teil auch durch das Reglement der Pensionskasse bestimmt wird. Beim Wegzug kann eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat der obligatorischen staatlichen Rentenversicherung unterstellt ist, den obligatorischen Teil in der Regel nicht, den überobligatorischen Teil hingegen bar beziehen.
Kann die zweite Säule für den Kauf einer Immobilie in Ungarn verwendet werden?
Ja, sie kann im Rahmen eines Vorbezugs für den Kauf oder Bau von Wohneigentum in Ungarn oder zur Rückzahlung eines Hypothekarkredits verwendet werden. Die Immobilie muss dem eigenen dauerhaften Wohnbedarf der antragstellenden Person dienen, und die Verwendung ist der Pensionskasse mit Unterlagen nachzuweisen; ein Ferienhaus oder eine vermietete Immobilie kann so nicht finanziert werden.