Wie können Sie Ihr Schweizer Vorsorgekapital bei der Ausreise sichern?
Bei einem Umzug nach Ungarn kann der obligatorische Teil der zweiten Säule häufig nicht als Kapital bezogen werden. So funktionieren Auszahlung, Quellensteuer und Rückforderung.
Kann ich mein Kapital der zweiten Säule in bar beziehen, wenn ich nach Ungarn umziehe?
Nur teilweise. Entscheidend ist, ob Sie in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat ziehen und dort einer obligatorischen Sozialversicherung unterliegen.
Ungarn ist EU-Mitgliedstaat, daher fallen ungarische Staatsangehörige unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA, 1999). Deshalb wird das Kapital der zweiten Säule anders behandelt als bei einem Umzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA.
Die Grundregel lässt sich in drei Gruppen gliedern:
Zielland / Situation | Obligatorischer Teil (Obligatorium) | Überobligatorischer Teil (Überobligatorium) |
|---|---|---|
EU/EFTA-Mitgliedstaat (z. B. Ungarn), dort obligatorisch versichert | Eine Barauszahlung ist nicht möglich | Kann in bar bezogen werden |
EU/EFTA-Mitgliedstaat, dort keine obligatorische Versicherung | Kann nach Prüfung ausbezahlt werden | Kann in bar bezogen werden |
Land ausserhalb der EU/EFTA | Gesamtes Kapital kann in bar ausbezahlt werden | Gesamtes Kapital kann in bar ausbezahlt werden |
Der überobligatorische Teil kann bei endgültiger Auswanderung somit unabhängig vom Zielland in jedem Fall in bar bezogen werden.
Das Schicksal des obligatorischen Teils hängt hingegen davon ab, ob Sie in Ungarn obligatorische Beiträge zur Altersvorsorge und Sozialversicherung entrichten müssen. Falls ja – etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit –, darf der obligatorische Teil nicht in bar ausbezahlt werden; stattdessen verbleibt er auf einem schweizerischen Freizügigkeitskonto.
Was sind der obligatorische und der überobligatorische Teil, und warum ist diese Unterscheidung bei einem Wegzug wichtig?
Das Kapital der zweiten Säule (berufliche Vorsorge / BVG) besteht aus zwei Teilen, für die unterschiedliche Regeln für den Kapitalbezug gelten.
Der obligatorische Teil (Obligatorium) ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorsorge. Für ihn gilt die strengere Regel: Bei einem Umzug in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat kann er nur ausbezahlt werden, wenn Sie dort nicht obligatorisch versichert werden.
Der überobligatorische Teil (Überobligatorium) umfasst die Ersparnisse über dem gesetzlichen Minimum, die sich aus einem grosszügigeren Reglement der Pensionskasse oder einem höheren Lohn ergeben. Für ihn gilt die oben genannte Einschränkung nicht.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil auf der von der Pensionskasse beim Austritt ausgestellten Bescheinigung die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) in der Regel in zwei Beträgen ausgewiesen wird: das gesamte Kapital und darin enthalten der obligatorische Teil. Ohne diese beiden Zahlen lässt sich nicht im Voraus berechnen, wie viel tatsächlich bar bezogen werden kann.
Praktische Folge: Wer in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat zieht und dort versichert wird, kann in der Regel nur den überobligatorischen Teil sofort beziehen; der obligatorische Teil verbleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto.
Wie überprüft der Sicherheitsfonds BVG die Versicherungspflicht in Ungarn?
Der Sicherheitsfonds BVG ist die Stelle, die prüft, ob der obligatorische Teil ausbezahlt werden kann.
Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Feststellung, ob Sie im neuen EU/EFTA-Staat – in Ungarn – im staatlichen Renten- und Sozialversicherungssystem obligatorisch versichert werden. Der Sicherheitsfonds BVG überprüft dies in Zusammenarbeit mit den Behörden des Aufnahmestaats.
Ergibt die Prüfung, dass Sie in Ungarn der obligatorischen Versicherung unterstehen, kann der obligatorische Teil nicht bar ausbezahlt werden. Besteht keine solche Pflicht, kann auch der obligatorische Teil freigegeben werden.
Dieser Mechanismus spiegelt eine Koordinierung auf EU-Ebene wider: Ziel ist es zu verhindern, dass jemand das obligatorische Schweizer Vorsorgekapital gleichzeitig bar bezieht und in das obligatorische System eines anderen Mitgliedstaats aufgenommen wird. Aus ungarischer Sicht bedeutet dies, dass das Bestehen eines ungarischen Sozialversicherungsverhältnisses den Zugang zum Schweizer Kapital unmittelbar beeinflusst.
Wann kann die Überprüfung der Versicherungspflicht eingeleitet werden?
Die Überprüfung kann nicht unmittelbar beim Umzug eingeleitet werden. Gemäss den Unterlagen kann die Prüfung der Versicherungspflicht nach der Abmeldung aus der Schweiz und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz frühestens nach 90 Tagen (3 Monaten) beantragt werden.
Diese Wartezeit ist ein wichtiger Punkt für die praktische Planung. Der Bezug des überobligatorischen Teils und die Regelung des obligatorischen Teils erfolgen nicht zwingend zum gleichen Zeitpunkt.
Im Verlauf des Verfahrens empfiehlt es sich, Folgendes gemeinsam zu berücksichtigen:
Der Abmeldung des Schweizer Wohnsitzes (Abmeldung) beim Migrationsamt und bei der Wohngemeinde.
Nachgewiesene Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Einreichung eines Antrags beim Sicherheitsfonds BVG nach Ablauf der 90-Tage-Frist.
Angemessene Dokumentation des Versicherungsstatus in Ungarn.
Das genaue Antragsformular und die Liste der erforderlichen Beilagen sind auf der offiziellen Website des Sicherheitsfonds BVG verfügbar; für Personen, die in einen EU-Mitgliedstaat ziehen, steht ein separates Online-Formular zur Verfügung.
Was geschieht mit der Austrittsleistung, wenn ich keine Verfügung treffe?
Wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verfügung über Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) treffen, geht das Kapital nicht «verloren», sondern wird in ein zentrales System überführt.
In diesem Fall muss die frühere Pensionskasse spätestens innerhalb von sechs Monaten das Kapital an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Diese Regelung gilt in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eröffnet anschliessend ein verzinsliches Freizügigkeitskonto auf Ihren Namen und verwaltet das Vermögen dort, bis Sie sich darum kümmern.
Das bedeutet, dass das Kapital sicher bleibt, eine passive Haltung jedoch zwei Nachteile hat:
Sie können den Anbieter des Freizügigkeitskontos und dessen Konditionen nicht selbst wählen.
Die spätere «Auffindung» des Kapitals kann zeitaufwendig sein, insbesondere wenn sich Ihre Adresse inzwischen geändert hat.
Aus ungarischer Sicht ist dieser Punkt besonders wichtig: Wer es im Umzugsstress versäumt, aktiv eine Verfügung zu treffen, muss das Kapital später möglicherweise aus dem Ausland ausfindig machen und übertragen lassen – was langsamer und umständlicher ist als eine bewusste, frühzeitige Entscheidung.
Welche kantonalen Faktoren beeinflussen die Schweizer Quellensteuer?
Auszahlungen aus der zweiten Säule unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer (Quellensteuer). Massgebend ist, dass in welchem Kanton die Freizügigkeitsstiftung, welche das Kapital auszahlt, ihren Sitz hat — und nicht, in welchem Kanton Sie zuvor gewohnt haben.
Dies ist ein wesentlicher Planungsaspekt: Da der Anbieter des Freizügigkeitskontos vor der endgültigen Auswanderung frei gewählt werden kann, lässt sich über den Sitz des Anbieters auch die Höhe der auf die Auszahlung erhobenen Quellensteuer beeinflussen.
Die Quellensteuersätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Das Dossier nennt ein konkretes Beispiel: Bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Schwyz (SZ) beträgt der maximale Quellensteuersatz laut Hinweis 4,8%.
Diese Zahl sollte mit Vorbehalt betrachtet werden. Sie stellt kein individuell zugeschnittenes Sparversprechen dar, sondern bezieht sich auf den Höchstsatz eines bestimmten Kantons. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von der Höhe des Betrags, den jeweils geltenden kantonalen Regelungen und der individuellen Situation ab. Daher sind stets die aktuellen offiziellen kantonalen Angaben massgebend.
Aus ungarischer Sicht kommt eine weitere Ebene hinzu: das ungarisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es bestimmt, welcher Staat die Auszahlung letztlich besteuert, und bildet die Grundlage für eine allfällige Rückforderung der schweizerischen Quellensteuer.
Welche Bescheinigung kann für die Rückforderung der schweizerischen Quellensteuer aus Ungarn erforderlich sein?
Die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer kann in bestimmten Fällen zurückgefordert werden. Hierfür ist jedoch aus Ungarn eine konkrete Bescheinigung einzureichen.
Für die Rückforderung muss die begünstigte Person gegenüber der schweizerischen Steuerbehörde (Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) nachweisen, dass sie das ausbezahlte Kapital bei der ungarischen Steuerbehörde (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) deklariert hat und es besteuert wurde. Diese Anforderung gilt auf Grundlage des ESTV-Kreisschreibens von 2021.
Die praktische Vorgehensweise ist wie folgt:
Die schweizerische Stiftung zieht bei der Auszahlung die Quellensteuer ab.
Sie deklarieren das Kapital bei der NAV.
Die NAV bestätigt die Deklaration und die erfolgte Besteuerung.
Mit dieser Bescheinigung kann bei der ESTV die Rückforderung der schweizerischen Quellensteuer beantragt werden.
Das genaue Formular, die Fristen und der erforderliche Inhalt der NAV-Bescheinigung hängen von der individuellen Situation ab. Es wird daher empfohlen, die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Die konkrete Gültigkeit des Doppelbesteuerungsabkommens für 2026 muss vor der Einreichung gesondert geprüft werden, da sich Abkommen und deren Umsetzungspraxis ändern können.
Quellen
sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-nach-ausreise
sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/en/tasks/cash-payment-on-departure-abroad
sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/fileadmin/user_upload/sfbvg/SF.6_VS_Ausreise/SF-F6-01DE-DE.pdf
sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-nach-ausreise/online-formular-eu
aeis.ch — https://aeis.ch/en/individuals/undeliverable-vested-benefits-accounts/details
aeis.ch — https://aeis.ch/application/files/4517/6189/7269/Reglement_FZK_2026_L_e.pdf
aeis.ch — https://aeis.ch/application/files/2517/3761/6072/Barauszahlung_Ueberobligatorium_Wegzug_ins_Ausland_kleiner_20000_EN.pdf
admin.ch — https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6358/download
admin.ch (ESTV) —
moneyland.ch — https://www.moneyland.ch/en/forum/withdrawal-for-leaving-switzerland-to-an-eu-country-8362
moneyland.ch — https://www.moneyland.ch/en/leaving-switzerland-important-tips
moneyland.ch — https://www.moneyland.ch/en/forum/withdrawing-pillar-2a-leaving-switzerland-6002
moneyland.ch — https://www.moneyland.ch/en/pillar-3a-foreigners-expats-switzerland-tellco
sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/fileadmin/user_upload/sfbvg/Geschaeftsberichte/SF-GB-2023-DE.pdf
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Kurz gesagt
Bei einem Umzug nach Ungarn kann der obligatorische Teil der Schweizer zweiten Säule in der Regel nicht als Kapital bezogen werden, wenn in Ungarn eine obligatorische Sozialversicherungspflicht entsteht. Der überobligatorische Teil kann bei definitiver Ausreise normalerweise ausbezahlt werden, während der obligatorische Teil auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto verbleibt; die Prüfung kann frühestens 90 Tage nach der Abmeldung in der Schweiz und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie auf der Bescheinigung über die Austrittsleistung die Höhe des gesamten Kapitals und des obligatorischen Teils, da sich daraus die voraussichtliche Kapitalauszahlung ableiten lässt.
- Stellen Sie vor dem Antrag bei der BVG-Stiftung Sicherheitsfonds die Unterlagen zur Abmeldung in der Schweiz, zur Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie zum Versicherungsstatus in Ungarn zusammen.
- Beantragen Sie nach Ablauf der 90-tägigen Wartefrist mit dem entsprechenden Onlineformular die Prüfung der Versicherungspflicht für den obligatorischen Teil.
- Verfügen Sie aktiv über Ihre Austrittsleistung, damit Ihre frühere Pensionskasse das Kapital nicht automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweist.
- Vergleichen Sie vor der Auszahlung die Sitzorte der Freizügigkeitsstiftungen und die anwendbaren Quellensteuerregeln, da die Steuerhöhe je nach Kanton unterschiedlich sein kann.
- Klären Sie für die Rückforderung der Schweizer Quellensteuer rechtzeitig mit dem NAV den Nachweis über die Deklaration und Besteuerung in Ungarn und prüfen Sie anschliessend die aktuellen Anforderungen der ESTV.
Häufige Fragen
Kann der gesamte Betrag der Schweizer zweiten Säule bezogen werden, wenn ich nach Ungarn umziehe?
In der Regel nicht. Wenn in Ungarn eine obligatorische Renten- und Sozialversicherungspflicht entsteht, kann der obligatorische Teil nicht als Kapital ausbezahlt werden und verbleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto. Der überobligatorische Teil kann bei definitiver Ausreise normalerweise bezogen werden.
Was ist der Unterschied zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?
Der obligatorische Teil ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorsorge, für die bei einem Umzug in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat strengere Auszahlungsregeln gelten. Der überobligatorische Teil umfasst die Ersparnisse über dem gesetzlichen Minimum und kann bei definitiver Ausreise in der Regel als Kapital bezogen werden.
Wann kann geprüft werden, ob ich in Ungarn obligatorisch versichert werde?
Die Prüfung kann frühestens 90 Tage nach der Abmeldung in der Schweiz und der Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz beantragt werden. Die BVG-Stiftung Sicherheitsfonds prüft, ob in Ungarn ein obligatorisches Versicherungsverhältnis besteht.
Was geschieht mit dem Kapital, wenn ich nicht über die Austrittsleistung verfüge?
Das Kapital geht nicht verloren. Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verfügung erfolgt, muss die frühere Pensionskasse das Kapital spätestens innerhalb von sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen, wo auf Ihren Namen ein Freizügigkeitskonto eröffnet wird. In diesem Fall wählen Sie jedoch weder den Anbieter noch dessen Konditionen im Voraus.
Die Quellensteuer welches Kantons gilt für die Auszahlung?
Massgebend ist der Sitz der auszahlenden Freizügigkeitsstiftung und nicht der frühere Wohnort in der Schweiz. Die Quellensteuersätze unterscheiden sich je nach Kanton; der Artikel nennt für Stiftungen mit Sitz im Kanton Schwyz einen Satz von bis zu 4,8 %, der anhand aktueller offizieller Angaben überprüft werden sollte.
Kann die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer von Ungarn aus zurückgefordert werden?
In bestimmten Fällen ja. Für die Rückforderung muss gegenüber der Schweizer Steuerbehörde nachgewiesen werden, dass das ausbezahlte Kapital beim NAV deklariert wurde und der Besteuerung unterlag. Das genaue Formular, die Frist und der erforderliche Inhalt der Bescheinigung sind anhand der aktuellen Verfahrensvorschriften zu bestimmen.
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