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Wie kann die schweizerische 2. Säule bei einem Wegzug abgewickelt werden?

Bei einem Umzug in die EU/EFTA wird der obligatorische Teil der 2. Säule gesperrt, während der überobligatorische Teil als Kapital bezogen werden kann. Quellensteuer, Fristen und Suche nach vergessenem Guthaben.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 17.7.2026
Redaktionell geprüft
Inhaltsverzeichnis
  1. Kann der gesamte Betrag bei einem Umzug in ein EU- oder EFTA-Land in bar bezogen werden?
  2. Was geschieht mit dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?
  3. Was geschieht mit dem obligatorischen Teil bei einem Umzug in die EU/EFTA?
  4. Was geschieht mit dem überobligatorischen Teil?
  5. Wann kann die gesamte zweite Säule ausbezahlt werden?
  6. Was bedeutet das konkret für nach Ungarn zurückkehrende Personen?
  7. Wie hängt die Quellensteuer mit dem Kanton der Freizügigkeitsstiftung zusammen?
  8. Wie kann vergessenes Freizügigkeitsguthaben gefunden werden?
  9. Quellen
  10. Verwandte Artikel

Kann der gesamte Betrag bei einem Umzug in ein EU- oder EFTA-Land in bar bezogen werden?

Kurz gesagt: nein, der obligatorische Teil nicht. Bei einem endgültigen Wegzug in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat kann der obligatorische Teil der zweiten Säule (BVG-Obligatorium) nicht in bar ausbezahlt werden, wenn Sie im neuen Land obligatorisch gegen Alter, Invalidität und Tod versichert sind.

Diese Einschränkung ergibt sich aus der Logik der Regelung über die Freizügigkeit von Personen: Innerhalb der EU/EFTA dient das obligatorische Vorsorgevermögen dem Vorsorgezweck und kann daher nicht frei bezogen werden.

Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie nach schweizerischem Recht als EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger. Das heisst, bei der Rückkehr nach Ungarn gilt diese Regel in der Regel für Sie, sofern Sie in Ungarn der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt sind (etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Versicherungsverhältnisses).

Die entscheidende praktische Frage ist daher nicht, „wohin Sie umziehen“, sondern ob im neuen Land eine obligatorische Versicherung besteht für Alter, Invalidität und Tod.

Was geschieht mit dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?

Das Schicksal der beiden Teile unterscheidet sich klar: Der obligatorische Teil bleibt gesperrt, der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden.

Zur Erläuterung sollten zunächst die beiden Begriffe geklärt werden:

  • Obligatorischer Teil (BVG-Obligatorium): das gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorsorgeguthaben, das durch das BVG geregelt ist.

  • Überobligatorischer Teil (Überobligatorium): alles, was sich über dem gesetzlichen Minimum angesammelt hat (durch höheren Lohn, ein besseres Reglement der Vorsorgeeinrichtung oder freiwillige Einzahlungen).

Die Austrittsleistung setzt sich aus diesen beiden Bestandteilen zusammen. Wenn Sie die Vorsorgeeinrichtung Ihres Arbeitgebers verlassen, wird der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen.

Was geschieht mit dem obligatorischen Teil bei einem Umzug in die EU/EFTA?

Der obligatorische Teil wird bei obligatorischer Versicherung im neuen Land auf einem schweizerischen Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice überwiesen, und der Betrag bleibt bis zum Schweizer Rentenalter gesperrt.

Das bedeutet, dass das Geld nicht verloren geht, aber auch nicht sofort verfügbar ist. Das Vermögen bleibt in der Schweiz und wird von einer Freizügigkeitsstiftung verwaltet, bis Sie die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllen.

Was geschieht mit dem überobligatorischen Teil?

Der überobligatorische Teil kann auch bei einem Umzug in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat ohne Einschränkung in bar bezogen werden (Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung).

Das heißt, dass Sie auch bei einer Rückkehr nach Ungarn auf diesen Betrag zugreifen können, unabhängig davon, ob Sie der ungarischen obligatorischen Sozialversicherung beitreten. In der Praxis ist es daher wichtig, dass die Pensionskasse oder die Freizügigkeitsstiftung die beiden Bestandteile genau voneinander trennt — die Auszahlung betrifft nur den überobligatorischen Teil.

Wann kann die gesamte zweite Säule ausbezahlt werden?

Der gesamte Betrag — einschließlich des obligatorischen Teils — kann in bar bezogen werden, wenn Sie in einen Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaat umziehen oder wenn im neuen Land nachweislich keine obligatorische Sozialversicherungspflicht für Alter, Invalidität und Tod besteht.

Einige typische Fälle:

Zielland / Situation

Obligatorischer Teil

Überobligatorischer Teil

EU/EFTA + obligatorische Versicherung im neuen Land

Auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt

In bar beziehbar

EU/EFTA, aber keine obligatorische Versicherung (nachweislich)

In bar beziehbar

Als Kapital beziehbar

Nicht-EU/EFTA-Land

Als Kapital beziehbar

Als Kapital beziehbar

Der Umstand, dass keine obligatorische Versicherung besteht, muss nachgewiesen werden. Wie dies konkret zu erfolgen hat (welches Dokument, von welcher Behörde), sollte im Einzelfall bei der betreffenden Freizügigkeitsstiftung beziehungsweise bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgeklärt werden.

Die Möglichkeit einer Barauszahlung des gesamten Betrags gilt gemäss den Informationen für 2026; die detaillierten Voraussetzungen sind stets der aktuellen Publikation der jeweiligen Institution zu entnehmen.

Was bedeutet das konkret für nach Ungarn zurückkehrende Personen?

Wenn Sie nach Ungarn zurückkehren und dort ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder auf andere Weise der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt werden, können Sie in der Regel nur den überobligatorischen Teil als Kapital beziehen; der obligatorische Teil wird gesperrt.

Dieses Rückkehrszenario ist einer der wichtigsten – und am häufigsten missverstandenen – Punkte bei der Finanzplanung. Viele planen die Rückkehr in der Annahme, dass das gesamte angesparte Vermögen sofort verfügbar wird, obwohl die Auszahlung des obligatorischen Teils innerhalb der EU als Kapital eingeschränkt ist.

Die ungarisch-schweizerische Koordination der Altersvorsorge (die Abstimmung des ungarischen Sozialversicherungssystems mit der schweizerischen AHV/AVS) ist ein separates Thema, das die von der zweiten Säule unabhängige erste Säule betrifft; beides darf nicht verwechselt werden.

Wie hängt die Quellensteuer mit dem Kanton der Freizügigkeitsstiftung zusammen?

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen Schweizer Wohnsitz haben, wird vom ausbezahlten Kapital in der Schweiz Quellensteuer (Quellensteuer) abgezogen. Die Höhe wird nicht durch Ihren früheren Schweizer Wohnort, sondern durch den Kanton des Sitzes der Freizügigkeitsstiftung bestimmt.

Diese Regel ist von strategischer Bedeutung: Da Sie Ihr Freizügigkeitskonto frei wählen können, beeinflussen Sie indirekt auch den Kanton der Steuerbelastung, indem Sie das Vermögen an welche Stiftung überweisen lassen.

Gemäss dem Vergleich von finpension Im Kanton Schwyz ist der Steuersatz am niedrigsten: Einschliesslich Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern beträgt er maximal 4,8%. Dies ist der für Schwyz geltende Höchstsatz – in anderen Kantonen kann die Steuerbelastung höher sein.

Einige wichtige Punkte zur Quellensteuer:

  • Die Quellensteuer wird auf das gesamte ausbezahlte Kapital erhoben, nicht nur auf einen Teil davon.

  • Die konkrete Steuerbelastung unterscheidet sich je nach Kanton. Daher empfiehlt es sich, vor der Kontoeröffnung Informationen zum Kanton des Sitzes einzuholen.

  • Die Höhe der Besteuerung kann auch von der individuellen Situation abhängen. Der genaue Betrag sollte deshalb bei der betreffenden Stiftung beziehungsweise bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) überprüft werden.

Das ungarisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen kann beeinflussen, wie die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer in Ungarn angerechnet wird beziehungsweise ob sie zurückgefordert werden kann. Dies erfordert eine individuelle Beurteilung und ist nicht Gegenstand dieses Artikels – bei einem konkreten Fall empfiehlt es sich, einen Steuerberater beizuziehen.

Wie kann vergessenes Freizügigkeitsguthaben gefunden werden?

Vergessenes Guthaben aus der zweiten Säule oder Freizügigkeitsguthaben kann mit Unterstützung der Zentralstelle 2. Säule (der Zentralstelle für die zweite Säule) kostenlos gesucht werden.

Dies ist ein häufigeres Problem, als Sie vielleicht denken: Wer bei mehreren Arbeitgebern tätig war, kann mehrere Freizügigkeitskonten haben. Aufgrund von Wohnsitzwechseln können einzelne Einrichtungen die betreffende Person zudem aus den Augen verlieren. Die Suche erfolgt über die Zentralstelle, die von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (Sicherheitsfonds) betrieben wird.

Für die Suche werden folgende Identifikationsdaten benötigt:

  • AHV-Nummer (die Schweizer Sozialversicherungsnummer),

  • Name,

  • Geburtsdatum.

Wichtige Frist: Guthaben ohne bekannten Anspruchsberechtigten, das an den Sicherheitsfonds BVG übergegangen ist, kann von der berechtigten Person bis zum 100. Geburtstag kann es noch beantragt werden. Danach geht das Vermögen endgültig in das Eigentum des Fonds über.

Im Einzelfall sollten das Vorgehen bei der Suche, die einzureichenden Unterlagen und die Voraussetzungen für die Auszahlung direkt bei der betreffenden Institution beziehungsweise bei der Zentralstelle 2. Säule überprüft werden.

Quellen

  • aeis.ch — https://aeis.ch/application/files/2517/6639/1778/2026-Infobroschuere-FZK-DE-Final.pdf

  • prosperita.ch — https://www.prosperita.ch/de/versicherte/ratgeber-versicherte/wegzug-ins-ausland

  • presv.ch — https://www.presv.ch/Leistungen/Austritt-eines-Versicherten

  • finpension.ch — https://finpension.ch/de/wissen/vergleich-quellensteuer/

  • admin.ch — https://www.eda.admin.ch/countries/netherlands/de/home/dienstleistungen/sozialversicherung/ahv-iv/berufliche-vorsorge.html

  • vorsorgeforum.ch — https://www.vorsorgeforum.ch/bvg-aktuell/kategorie/institutionen

  • sfbvg.ch — https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-nach-guthaben

  • uwp.ch — https://www.uwp.ch/FAQ

  • moneyland.ch — https://www.moneyland.ch/de/forum/freizuegigkeitskonto-verlassen-der-schweiz-2208

  • admin.ch — https://www.eda.admin.ch/de/ruhestand-im-ausland-schweizer-staatsangehoerige-im-ausland

  • zh.ch — https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer/Quellensteuerpflichtige-Personen.html

Verwandte Artikel

Kurz gesagt

Bei einem Umzug in ein EU- oder EFTA-Land, etwa nach Ungarn, kann der obligatorische Teil der schweizerischen 2. Säule in der Regel nicht als Kapital bezogen werden, wenn im neuen Land eine obligatorische Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung besteht. Der überobligatorische Teil kann hingegen ausbezahlt werden. Von der Auszahlung kann schweizerische Quellensteuer abgezogen werden; deren Höhe hängt vom Kanton des Sitzes der Freizügigkeitsstiftung ab.

Wichtige Punkte

  • Klären Sie vor dem Umzug, ob im Zielland eine obligatorische Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung besteht.
  • Fordern Sie bei der Pensionskasse oder Stiftung eine separate Aufstellung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils der Austrittsleistung an.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis in Ungarn oder einer anderen obligatorischen Sozialversicherungsunterstellung sollten Sie nicht mit einem Kapitalbezug des obligatorischen Teils rechnen.
  • Bei nachgewiesener Versicherungsbefreiung prüfen Sie bei der betroffenen Stiftung oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welche Unterlagen für die Auszahlung erforderlich sind.
  • Prüfen Sie bei der Wahl eines Freizügigkeitskontos die Quellensteuerbelastung im Kanton, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
  • Suchen Sie vergessenes Guthaben aus der zweiten Säule anhand der AHV-Nummer, des Namens und des Geburtsdatums kostenlos über die Zentralstelle 2. Säule.

Häufige Fragen

Kann bei einem Umzug nach Ungarn die gesamte schweizerische zweite Säule als Kapital bezogen werden?

In der Regel nicht, wenn Sie in Ungarn einer obligatorischen Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung unterstellt sind. In diesem Fall bleibt der obligatorische BVG-Teil auf einem schweizerischen Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gesperrt; der überobligatorische Teil kann jedoch ausbezahlt werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?

Der obligatorische Teil ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Altersguthaben, das durch das BVG geregelt wird. Der überobligatorische Teil umfasst Beträge, die über das gesetzliche Minimum hinaus angespart wurden, beispielsweise aufgrund eines höheren Lohns, eines vorteilhafteren Pensionskassenreglements oder freiwilliger Einzahlungen.

Wann kann auch der obligatorische Teil als Kapital bezogen werden?

Der gesamte Betrag kann als Kapital ausbezahlt werden, wenn der Umzug nicht in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erfolgt oder wenn im neuen Land nachweislich keine obligatorische Versicherungspflicht für Alter, Invalidität und Tod besteht. Die Versicherungsbefreiung muss mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Was geschieht mit dem obligatorischen Teil, wenn er nicht sofort bezogen werden kann?

Der obligatorische Teil wird auf ein schweizerisches Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen und bleibt bis zum schweizerischen Rentenalter gesperrt. Das Geld geht nicht verloren, sondern verbleibt in der Verwaltung einer Freizügigkeitsstiftung.

Wie viel Quellensteuer wird von der Auszahlung abgezogen?

Vom ausbezahlten Kapital einer Person ohne schweizerischen Wohnsitz wird schweizerische Quellensteuer abgezogen. Der Steuersatz wird vom Kanton bestimmt, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat; laut Artikel kann er in Schwyz einschliesslich Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern höchstens 4,8% betragen.

Wie lässt sich vergessenes schweizerisches Freizügigkeitsguthaben finden?

Vergessenes Guthaben aus der zweiten Säule oder Freizügigkeitsguthaben kann mithilfe der Zentralstelle 2. Säule kostenlos gesucht werden. Für die Suche werden die AHV-Nummer, der Name und das Geburtsdatum benötigt.

Wie lange kann herrenloses Freizügigkeitsguthaben beansprucht werden?

Herrenloses Guthaben, das an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG überwiesen wurde, kann bis zum 100. Geburtstag der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht werden. Danach geht das Vermögen endgültig in das Eigentum des Fonds über.

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