Zweite Säule beim Wegzug nach Ungarn: Auszahlung und Freizügigkeit
Das Schweizer Vorsorgekapital geht beim Umzug nach Ungarn nicht verloren. Wegen der EU/EFTA-Regel ist die Barauszahlung des obligatorischen BVG-Teils grundsätzlich eingeschränkt, wenn in Ungarn eine obligatorische Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen besteht. Der überobligatorische Teil kann auszahlbar sein; der gesperrte Teil bleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice. Entscheidend sind die Aufteilung der Kasse und gegebenenfalls das Abklärungsergebnis des Sicherheitsfonds BVG.
Kurz gesagt
Verlangen Sie die Aufteilung in obligatorisches und überobligatorisches Kapital. Der obligatorische Teil bleibt bei ungarischer Pflichtversicherung grundsätzlich in der Schweiz; der überobligatorische Teil kann auszahlbar sein. Erst schriftlich abklären, dann netto entscheiden.
Wichtige Punkte
- Die Schweizer Abmeldung allein erlaubt keine vollständige Barauszahlung.
- Obligatorisches und überobligatorisches BVG-Kapital werden getrennt behandelt.
- Nicht auszahlbares Kapital bleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto oder in einer Police.
- Die allgemeine EU/EFTA-Abklärung beginnt frühestens 90 Tage nach dem Wegzug.
- Eine Quellensteuerrückerstattung ist bedingt und für Ungarn nicht automatisch zugesichert.
Kurzantwort: Was geschieht mit der zweiten Säule beim Wegzug nach Ungarn?
Das Schweizer Vorsorgekapital geht beim Umzug nach Ungarn nicht verloren. Wegen der EU/EFTA-Regel ist die Barauszahlung des obligatorischen BVG-Teils grundsätzlich eingeschränkt, wenn in Ungarn eine obligatorische Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen besteht. Der überobligatorische Teil kann auszahlbar sein; der gesperrte Teil bleibt auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice. Entscheidend sind die Aufteilung der Kasse und gegebenenfalls das Abklärungsergebnis des Sicherheitsfonds BVG.
Das Wichtigste auf einen Blick
Verlangen Sie eine aktuelle Austrittsabrechnung mit obligatorischem und überobligatorischem Anteil.
Wählen Sie ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice und teilen Sie dies der bisherigen Kasse schriftlich mit.
Ungarn ist EU-Mitglied; deshalb ist der Versicherungsstatus im neuen Staat für den obligatorischen Anteil relevant.
Eine vollständige Barauszahlung ist weder automatisch noch allein durch die Schweizer Abmeldung garantiert.
Quellensteuer und eine mögliche Rückerstattung müssen vor der Auszahlung kantonal und in Ungarn geprüft werden.
1. Das Ausreiseproblem vom allgemeinen BVG trennen
Der allgemeine Leitfaden zur zweiten Säule erklärt Versicherung, Beiträge und Altersleistungen. Hier geht es ausschliesslich um die Austrittsleistung nach Ende der Schweizer Beschäftigung und Wohnsitznahme in Ungarn. Die erste Säule AHV und die private dritte Säule folgen anderen Regeln und dürfen nicht mit dem Pensionskassenguthaben vermischt werden.
Frage | Zuständige Stelle | Benötigtes Ergebnis |
|---|---|---|
Wie hoch sind obligatorischer und überobligatorischer Teil? | Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung | Aktuelle Austrittsabrechnung |
Darf der obligatorische Teil bar ausbezahlt werden? | Sicherheitsfonds BVG und ausländische Sozialversicherung | Schriftliches Abklärungsergebnis |
Wie hoch ist die Nettobelastung? | Sitzkanton der Einrichtung und ungarische Steuerberatung | Persönliche Nettoberechnung |
2. Austrittsleistung aktiv platzieren
Wer die Erwerbstätigkeit unterbricht und nicht sofort einen neuen Schweizer Arbeitgeber hat, muss die Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen lassen. Möglich sind ein Konto bei einer Bankstiftung oder eine Police bei einer Versicherung. Die versicherte Person wählt die Einrichtung und informiert die frühere Pensionskasse. Ohne Weisung überweist die bisherige Einrichtung das Kapital nach sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Kapital ist damit nicht verloren, doch eine bewusste Produktwahl wurde versäumt.
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