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Umzug in die Schweiz mit Arbeitsvertrag: Leitfaden für Ungarn

Ungarische Staatsangehörige können nach den EU/EFTA-Regeln in der Schweiz arbeiten. Das Verfahren hängt von der Vertragsdauer ab: Bei einer Beschäftigung über drei Monate erfolgt die Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen und vor Arbeitsbeginn; bei kurzer Beschäftigung meldet in der Regel der Arbeitgeber den Einsatz online. Zoll, Wohnung und Krankenversicherung sind getrennte Aufgaben und müssen in der richtigen Reihenfolge erledigt werden.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank6 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 23.8.2026
Redaktionell geprüft
Egy pár iratokat vizsgál egy világos konyhaasztalnál, laptop, mappa és két útlevél mellett.
Egy pár közösen néz át dokumentumokat egy konyhaasztalnál, laptop és mappa mellett. Az asztalon két útlevél és egy svájci keresztet ábrázoló irattartó is látható.

Kurzantwort: Wie zieht eine ungarische Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer um?

Ungarische Staatsangehörige können nach den EU/EFTA-Regeln in der Schweiz arbeiten. Das Verfahren hängt von der Vertragsdauer ab: Bei einer Beschäftigung über drei Monate erfolgt die Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen und vor Arbeitsbeginn; bei kurzer Beschäftigung meldet in der Regel der Arbeitgeber den Einsatz online. Zoll, Wohnung und Krankenversicherung sind getrennte Aufgaben und müssen in der richtigen Reihenfolge erledigt werden.

Schnellüberblick

  • Zielgruppe: ungarische EU-Staatsangehörige mit unterschriebenem Schweizer Arbeitsvertrag und geplantem Wohnsitz in der Schweiz.

  • Behörde: Wohngemeinde beziehungsweise commune und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

  • Frist: Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Einreise und bei Arbeit über drei Monate vor dem tatsächlichen Stellenantritt.

  • Unterlagen: gültiger Pass oder Personalausweis, Arbeitsbestätigung oder Vertrag sowie die lokal verlangten Wohnsitznachweise.

  • Krankenversicherung: innerhalb von drei Monaten ab Wohnsitznahme, für jedes Familienmitglied separat.

  • Umzugsgut: bei erfüllten Bedingungen Formular 18.44 und Inventarliste.

1. Kurze Beschäftigung und Wohnsitzverlegung trennen

Die Arbeitsinformation von ch.ch und die EU/EFTA-FAQ des SEM unterscheiden zwischen einer Tätigkeit bis zu drei Monaten und einer längerfristigen Beschäftigung. Für die kurze Tätigkeit ist keine Aufenthaltsbewilligung nötig, aber eine Online-Meldung durch den Schweizer Arbeitgeber. Bei einer längeren Tätigkeit muss die Person die Bewilligung über die Wohngemeinde beantragen. Grenzgänger, Stellensuchende und tatsächlich Zuziehende lösen daher nicht denselben Prozess aus.

Situation

Verfahren

Eigenständiger Inhalt

Bis zu 3 Monate

Online-Meldung des Arbeitgebers

90-Tage-Meldeverfahren

Mehr als 3, aber weniger als 12 Monate

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

L-Bewilligung

Mindestens 12 Monate oder unbefristet

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

B-Bewilligung

Noch kein Arbeitsvertrag

Regeln für Stellensuche und ausreichende Mittel prüfen

Allgemeiner Umzugsleitfaden

Nach der SEM-Systematik führt ein Vertrag unter zwölf Monaten grundsätzlich zur L-Bewilligung, ein Vertrag ab zwölf Monaten oder ohne Befristung zur B-Bewilligung. Die Details bleiben in den eigenständigen Leitfäden zur B-Bewilligung und L-Bewilligung. Dieser Artikel erklärt den Ablauf des Umzugs mit einer bereits zugesagten Stelle.

2. Unterlagen vor der Abreise vorbereiten

Legen Sie eine Papiermappe und eine geschützte digitale Kopie an. Die genaue Liste ist auf der Website der Zielgemeinde zu prüfen, weil Termine, Gebühren und Zusatznachweise kantonal oder kommunal variieren. Der Bundesrahmen verlangt einen gültigen Ausweis und eine schriftliche Arbeitsbestätigung; in der Praxis muss auch die tatsächliche Unterkunft belegt werden können.

  1. Prüfen Sie Beginn, Dauer, Pensum, Probezeit, Bruttolohn und Arbeitsort im Vertrag.

  2. Sichern Sie eine akzeptierte Schweizer Wohnadresse oder eine Bestätigung der beherbergenden Person.

  3. Bereiten Sie Identitätsdokumente, Arbeitsvertrag, Zivilstandsurkunden und gegebenenfalls verlangte Übersetzungen vor.

  4. Klären Sie mit dem Arbeitgeber, wer eine Kurzmeldung einreicht und welche Daten die Lohnbuchhaltung benötigt.

  5. Erstellen Sie eine Inventarliste für Möbel, Kartons, Wertgegenstände, Fahrzeug und spätere Sendungen.

  6. Planen Sie Liquidität für Miete, Kaution, rückwirkende Krankenkassenprämien und die Zeit bis zum ersten Lohn.

3. Anmeldung und Bewilligung nach der Einreise

Bei einer Beschäftigung über drei Monate verlangt das SEM die Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen nach Einreise und vor dem Stellenantritt. Mitgebracht werden ein gültiger Ausweis und eine schriftliche Bestätigung der Beschäftigung, zum Beispiel der Vertrag. Die Gemeinde koordiniert das kantonale Bewilligungsverfahren; lokale Termin- und Dokumentanforderungen sind vorab zu bestätigen.

Bei einer Tätigkeit bis zu drei Monaten ist stattdessen das Meldeverfahren des SEM massgeblich. Der Schweizer Arbeitgeber meldet EU/EFTA-Angestellte online. Die vollständige Abgrenzung steht im Leitfaden zum 90-Tage-Verfahren; sie wird hier nicht als zweite Bewilligungsseite wiederholt.

4. Umzugsgut und Formular 18.44

Nach dem Verfahren des BAZG setzt die abgabenfreie Einfuhr die Verlegung des Wohnsitzes voraus. Die Gegenstände müssen grundsätzlich mindestens sechs Monate persönlich benutzt worden sein und in der Schweiz weiterbenutzt werden. Beim Einfuhrzollamt sind das ausgefüllte Formular 18.44 und eine Inventarliste vorzulegen. EU/EFTA-Zuziehende müssen für dieses Zollverfahren keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen; weitere Nachweise können dennoch verlangt werden.

  • Benutzen Sie eine für Handelswaren zuständige Zollstelle und prüfen Sie deren Öffnungszeiten.

  • Führen Sie grössere, wertvolle oder beschränkte Gegenstände sowie Fahrzeuge separat auf.

  • Deklarieren Sie Nachsendungen bereits bei der ersten Einfuhr.

  • Versprechen Sie für neue oder weniger als sechs Monate benutzte Waren keine automatische Abgabenfreiheit.

  • Bewahren Sie die abgestempelten Unterlagen für spätere Fahrzeug- oder Behördenverfahren auf.

5. Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten

Das BAG verlangt den Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten ab Wohnsitznahme. Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Versicherung. Bei rechtzeitigem Beitritt gelten Deckung und Prämien rückwirkend ab Beginn des Wohnsitzes; die drei Monate sind daher keine beitragsfreie Wartezeit. Bei verspätetem Beitritt kann die Deckung erst ab Anmeldung gelten und ein Prämienzuschlag entstehen.

Die Unfallversicherung des Arbeitgebers ersetzt die Grundversicherung nicht. Klären Sie das gemeldete Wochenpensum und die Deckung für Nichtberufsunfälle. Vergleichen Sie Prämien erst mit Wohnort, Alter, Modell, Franchise und Unfalldeckung, statt einen pauschalen Schweizer Preis zu übernehmen.

6. Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Quellensteuer

Gemäss dem Merkblatt der AHV/IV werden Beiträge an AHV, IV und EO vom Lohn abgezogen; der Arbeitgeber rechnet sie zusammen mit seinem Anteil ab. Kontrollieren Sie auf der ersten Abrechnung Personalien, Bruttolohn, Sozialversicherungsnummer und Abzüge und melden Sie Abweichungen sofort der Lohnbuchhaltung.

Die ESTV erklärt, dass ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ohne C-Bewilligung grundsätzlich der Quellensteuer unterliegen; der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und überweist sie dem Kanton. Familienstand, weiterer Verdienst, Kanton und eine nachträgliche ordentliche Veranlagung können die persönliche Situation verändern. Dieser Leitfaden verspricht deshalb keinen festen Nettolohn.

7. Reihenfolge für die ersten 30 Tage

  1. Vor der Einreise Termin der Gemeinde, Arbeitsbeginn, Wohnadresse und Zollöffnungszeiten abstimmen.

  2. Bei der Einreise Umzugsgut abfertigen und den Nachweis aufbewahren.

  3. In den ersten Tagen Gemeindeanmeldung und passenden B- oder L-Antrag erledigen.

  4. Im ersten Monat Grundversicherung wählen, Unfalldeckung prüfen und rückwirkende Prämien reservieren.

  5. Beim ersten Lohn Vertrag, Sozialabgaben und Quellensteuer mit der Abrechnung vergleichen.

  6. Gemeinde-, Bewilligungs-, Zoll-, Versicherungs- und Lohnunterlagen dauerhaft gemeinsam ablegen.

8. Klare Intent-Grenzen

Dieser Canonical behandelt nur den Umzug einer ungarischen Person mit bestehendem Schweizer Arbeitsvertrag. Der allgemeine Umzugsleitfaden deckt die Entscheidung und die ersten 90 Tage breiter ab. B-, L- und Kurzmeldeverfahren bleiben eigenständige behördliche Aufgaben. Wohnungssuche, Führeraustausch, Familien- oder Tierumzug sind ebenfalls eigene Ergebnisse und werden nicht als Keyword-Varianten dupliziert.

Häufige teure Fehler

  • Eine mündliche Stellenzusage wie einen unterschriebenen Vertrag behandeln.

  • Das 90-Tage-Verfahren mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem vollständigen Umzug verwechseln.

  • Bei längerer Beschäftigung vor der Gemeindeanmeldung mit der Arbeit beginnen.

  • Die Dreimonatsfrist der Krankenversicherung für drei kostenlose Monate halten.

  • Mit Umzugsgut ohne Formular 18.44 und Inventar anreisen.

  • Kommerzielle Preis- oder Dokumentlisten als verbindliche Behördenregel übernehmen.

Amtliche Quellen

Kurz gesagt

Vertragsdauer entscheidet zwischen Kurzmeldung, L und B. Melden Sie sich vor dem Stellenantritt an, verwenden Sie für Umzugsgut Formular 18.44 und schliessen Sie die rückwirkend beginnende Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten ab.

Wichtige Punkte

  • Bei längerer Arbeit gilt die 14-Tage-Frist und die Anmeldung vor Stellenantritt.
  • Vertragsdauer trennt Meldeverfahren, L- und B-Bewilligung.
  • Abgabenfreies Umzugsgut braucht Bedingungen, Formular 18.44 und Inventar.
  • Die Dreimonatsfrist der Krankenversicherung ist keine beitragsfreie Wartezeit.
  • Lokale Unterlagen, Gebühren und persönliche Steuern müssen konkret geprüft werden.