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Zweigniederlassung und RepräsentanzFür registrierte Nutzer

Zweigniederlassung oder Repräsentanz: Was ist für ein ungarisches Unternehmen in der Schweiz sinnvoll?

Soll ein ungarisches Unternehmen in der Schweiz eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz eröffnen? Rechtliche Unterschiede, Registrierungsschritte, Kosten und typische Fehler – sachlich und verständlich.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 3.7.2026
Redaktionell geprüft

Kurz gesagt

In der Schweiz kann eine Zweigniederlassung eigenständig operieren und besteuert werden, bleibt rechtlich jedoch Teil der Muttergesellschaft; entsprechend trifft die Haftung auch die Muttergesellschaft. Eine Repräsentanz hingegen darf nur vorbereitende und informierende Aufgaben wahrnehmen. Übt sie tatsächlich kommerzielle Tätigkeiten aus, kann daraus rasch eine zweigniederlassungsähnliche Steuerpflicht entstehen.

Wichtige Punkte

  • Vor der Gründung einer Zweigniederlassung sollte geprüft werden, ob eine zeichnungsberechtigte Führungsperson mit Wohnsitz in der Schweiz vorhanden ist.
  • Eine Repräsentanz ist nur dann sinnvoll, wenn die Tätigkeit tatsächlich vorbereitenden Charakter behält und kein Schweizer Umsatz entsteht.
  • Erreicht der erwartete Jahresumsatz 100 000 CHF, muss die Zweigniederlassung bei der ESTV zur MWST registriert werden.
  • Eine Zweigniederlassung unterliegt vollständig dem Schweizer Arbeitsrecht und den Sozialversicherungspflichten; daher sind auch AHV/AVS, ALV, UVG und gegebenenfalls BVG zu regeln.
  • Zwischen den Kantonen bestehen erhebliche Unterschiede bei Eintragungsgebühren, Steuersätzen und einzelnen Verfahrensregeln; der Standort ist daher von entscheidender Bedeutung.
  • Wenn die Präsenz in der Schweiz dauerhaft ist und einen eigenständigen Geschäftsbetrieb erfordert, sollte auch die Gründung einer GmbH oder AG geprüft werden.

Was ist aus rechtlicher und praktischer Sicht der Unterschied zwischen einer Zweigniederlassung und einer Repräsentanz?

Das Schweizer Recht definiert die Zweigniederlassung (Zweigniederlassung) als organisatorisch getrennte, aber rechtlich unselbstständige Einheit des Mutterunternehmens. Gemäß Artikel 935 des Obligationenrechts (OR, Obligationenrecht) verfügt die Zweigniederlassung über einen eigenen Namen, eine eigene Geschäftstätigkeit und – zumindest teilweise – eine eigenständige Leitung. Sie muss zwingend im Handelsregister des Kantons ihres Sitzes eingetragen werden, und das Mutterunternehmen haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.

Die Repräsentanz (Repräsentanz) hingegen ist keine eigenständige wirtschaftliche Einheit, sondern fungiert als Büro, das im Namen des Mutterunternehmens handelt. Ihre Hauptmerkmale sind:

  • Sie darf keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausüben – sie darf weder im eigenen Namen Verträge abschließen noch Schweizer Kunden Rechnungen ausstellen.

  • Grundsätzlich muss sie nicht eingetragen werden im Handelsregister, sofern sie tatsächlich nur vorbereitende, informierende oder koordinierende Aufgaben wahrnimmt.

  • Bei Beschäftigung entstehen jedoch Pflichten: wenn die Repräsentanz in der Schweiz Mitarbeitende beschäftigt, bestehen die Melde- und Beitragspflichten nach AHV/AVS (Alters- und Hinterlassenenversicherung), ALV (Arbeitslosenversicherung) und UVG (Unfallversicherung) sofort.

Aspekt

Zweigniederlassung (Zweigniederlassung)

Repräsentanz (Repräsentanz)

Eigenständige gewerbliche Tätigkeit

Ja

Nein

Obligatorischer Eintrag ins Handelsregister

Ja

In der Regel nicht

Eigene Schweizer Steuernummer (MWST/TVA)

Ja, wenn der Umsatz den Schwellenwert erreicht

Nein (kein Umsatz)

Beschäftigung von Mitarbeitenden

Ja, nach vollständigem Schweizer Arbeitsrecht

Ja, aber nur mit Sozialabgaben

Haftung des Mutterunternehmens

Unbeschränkt

Unbeschränkt

Rechtspersönlichkeit

Keine (die des Mutterunternehmens)

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Wie gründet man eine Zweigniederlassung in der Schweiz – Schritt für Schritt?

Die Gründung der Zweigniederlassung erfolgt über das Handelsregisteramt des Kantons, in dem sie ihren Sitz hat. Die wichtigsten Schritte des Verfahrens sind:

1. Vorbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen

Die Muttergesellschaft muss nachweisen, dass sie rechtmässig besteht und tätig ist. Die erforderlichen Unterlagen sind in der Regel:

  • Die beglaubigte Handelsregisterauszug (im Fall von Ungarn: ein vom Handelsgericht ausgestellter, mit Apostille beglaubigter Handelsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate).

  • Die Gründungsurkunde / der Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft (mit Apostille und beglaubigter Übersetzung – in einer vom Schweizer Kanton akzeptierten Sprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch, je nach Kanton).

  • Der Nachweis des Sitzes der Zweigniederlassung in der Schweiz (Mietvertrag oder Vereinbarung über einen Domizilservice).

  • Die Identitätsdaten und der Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Leiters der Zweigniederlassung (Filialleiter). Der Leiter der Zweigniederlassung muss einen Wohnsitz in der Schweiz haben – das ist eines der häufigsten Hindernisse für ungarische Unternehmen.

2. Einreichung des Eintragungsgesuchs

Das Gesuch ist beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt einzureichen. In der Schweiz gibt es 26 Kantone, und jeder verfügt über ein eigenes Handelsregisteramt. Die Eintragung erfolgt in ein einheitliches System, das vom Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA, Bundesamt für das Handelsregister) koordiniert wird.

Das Online-Eintragungsportal: www.easygov.swiss – darüber akzeptieren zahlreiche Kantone den elektronischen Antrag, die Originalunterlagen müssen jedoch in der Regel zusätzlich per Post eingereicht werden.

3. Eintragung und Veröffentlichung

Die erfolgte Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, Schweizerisches Handelsamtsblatt) veröffentlicht. Der Prozess dauert ab vollständiger Einreichung der Unterlagen in der Regel 2–4 Wochen, kann jedoch je nach Kanton und Auslastung des Amtes variieren.

4. Steuerregistrierung

Nach der Eintragung der Zweigniederlassung – sofern der erwartete Jahresumsatz 100 000 CHF erreicht – ist die Mehrwertsteuerregistrierung (Mehrwertsteuer / MWST bzw. TVA) bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, Eidgenössische Steuerverwaltung) obligatorisch. Der allgemeine Schweizer Mehrwertsteuersatz beträgt seit 2024 8,1%.


Unter welchen Bedingungen kann eine Vertretung errichtet werden?

Für die Errichtung einer Vertretung ist kein obligatorisches Registrierungsverfahren erforderlich, sofern die Tätigkeit tatsächlich vorbereitenden Charakter behält. Gleichzeitig müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

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