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Wie können Sie mit einem Hund oder einer Katze in die Schweiz ziehen?

Von Ungarn in die Schweiz können Sie mit einem Hund oder einer Katze mit ISO-Mikrochip, EU-Heimtierausweis und gültiger Tollwutimpfung ziehen.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 17.7.2026
Redaktionell geprüft
Inhaltsverzeichnis
  1. Für welche Situation gelten diese Regeln?
  2. Welche Impfungen und Dokumente sind für das Überqueren der Schweizer Grenze erforderlich?
  3. Welche Altersgrenze und Wartezeit gelten für die Tollwutimpfung?
  4. Müssen für das Haustier Zoll oder Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden?
  5. Darf ein kupierter, also an Ohren oder Schwanz verstümmelter Hund in die Schweiz eingeführt werden?
  6. Gibt es eine Ausnahme für den eigenen Hund eines zuziehenden Halters?
  7. Wie muss der Hund nach dem Umzug registriert werden?
  8. In welcher Reihenfolge sollte die Registrierung des Hundes erfolgen?
  9. Muss auch eine Katze in der Schweizer Datenbank registriert werden?
  10. Wie viel Hundesteuer muss man bezahlen, und wovon hängt die Höhe ab?
  11. Warum reicht es nicht aus, nach einem landesweit geltenden Betrag zu suchen?
  12. Ist der Besuch einer Hundeschule in der Schweiz obligatorisch?
  13. Für wen gilt die theoretische Ausbildung im Kanton Zürich?
  14. Welche Umzugs-Checkliste sollten Sie beachten?
  15. Vor der Abreise
  16. Nach der Ankunft in der Schweiz
  17. Quellen
  18. Verwandte Artikel

Für welche Situation gelten diese Regeln?

Die folgende Zusammenfassung betrifft die Einfuhr von Haustieren in die Schweiz (Einfuhr von Heimtieren in die Schweiz), insbesondere die nicht kommerzielle Einreise aus Ungarn oder einem anderen EU-Mitgliedstaat (Einreise mit Heimtieren).

Bei der nicht kommerziellen Einfuhr darf eine Person höchstens fünf Tiere gleichzeitig in die Schweiz mitnehmen. Diese Begrenzung gilt auch für Hunde, Katzen und Frettchen.

Die Kenntnis der Vorschriften ist besonders wichtig, wenn das Tier als Teil der Familie mit Ihnen umzieht und nicht zum Verkauf, zur Zucht oder im Rahmen eines anderen geschäftlichen Vorgangs in die Schweiz gebracht wird. Für den kommerziellen Tiertransport gelten andere Verfahren; dieser Artikel enthält hierzu keine Anleitung.

Welche Impfungen und Dokumente sind für das Überqueren der Schweizer Grenze erforderlich?

Ein aus der EU einreisender Hund oder eine Katze muss mit einem ISO-Mikrochip gekennzeichnet sein und über einen gültigen EU-Heimtierausweis sowie eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Der Mikrochip muss vor der Tollwutimpfung implantiert worden sein.

Unter den Einreisedokumenten ist der EU-Heimtierausweis (EU Pet Passport) das zentrale Dokument. Er enthält die Identifikation des Tieres, die Angaben zum Mikrochip und die Dokumentation der Impfungen. Vor dem Grenzübertritt empfiehlt es sich zu prüfen, ob die im Ausweis eingetragene Chipnummer lesbar ist und mit der tatsächlichen Nummer des Mikrochips übereinstimmt.

Welche Altersgrenze und Wartezeit gelten für die Tollwutimpfung?

Die Tollwutimpfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise in die Schweiz verabreicht werden. Das Tier muss zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt sein.

Das bedeutet, dass es bei einem sehr jungen Welpen oder Kätzchen nicht genügt, die Impfung unmittelbar vor der Abreise verabreichen zu lassen. Die 21-tägige Wartezeit muss ebenfalls in die zeitliche Planung des Umzugs einbezogen werden.

Anforderung

Was bedeutet das in der Praxis?

ISO-Mikrochip

Das Tier muss mit einem ISO-kompatiblen Mikrochip gekennzeichnet sein, der eine eindeutige Identifizierung ermöglicht.

Reihenfolge von Chip und Impfung

Die Implantation des Chips muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.

EU-Heimtierausweis

Ein gültiger EU Pet Passportist für die Einreise des Hundes oder der Katze erforderlich.

Tollwutimpfung

Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein.

Alter des Tieres zum Zeitpunkt der Impfung

Der Hund oder die Katze muss bei der Impfung mindestens 12 Wochen alt sein.

Anzahl der Tiere

Bei einer nicht kommerziellen Einfuhr dürfen pro Person höchstens 5 Tiere eingeführt werden.

Müssen für das Haustier Zoll oder Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden?

Wenn der Wert des Tieres einschliesslich Transport- und sonstiger Kosten 300 CHF übersteigt, muss das Tier an der Grenze deklariert werden. In diesem Fall sind 8,1 % Schweizer Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer, MWST) zu entrichten.

Für den Schwellenwert von 300 CHF ist nicht ausschliesslich der Kaufpreis des Tieres massgebend: Gemäss den Unterlagen müssen auch die Transport- und sonstigen Kosten berücksichtigt werden. Vor dem Umzug empfiehlt es sich daher, die Dokumente, geeignete Belege für den Wert sowie den Heimtierausweis an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren.

Die Einzelheiten der Umzugssituation und der Zollabfertigung können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Insbesondere bei einem bereits seit längerer Zeit gehaltenen und höherwertigen Hund oder einer solchen Katze sollte vorab geprüft werden, welche Deklaration beim Grenzübertritt erforderlich ist.

Darf ein kupierter, also an Ohren oder Schwanz verstümmelter Hund in die Schweiz eingeführt werden?

Grundsätzlich ist es in der Schweiz verboten, kupierte, das heisst an Ohren oder Schwanz verstümmelte Hunde (kupierte Hunde) einzuführen und zu halten. Dieses Verbot gilt sowohl für Hunde mit kupierten Ohren als auch für Hunde mit kupiertem Schwanz.

Die Frage darf nicht lediglich als eine Frage des Heimtierausweises oder der Impfungen behandelt werden. Ein Hund kann bei der Einreise in die Schweiz auch dann problematisch sein, wenn Chip, Ausweis und Tollwutimpfung grundsätzlich in Ordnung sind, der Hund jedoch kupierte Ohren oder einen kupierten Schwanz hat.

Gibt es eine Ausnahme für den eigenen Hund eines zuziehenden Halters?

Bei einem nachgewiesenen Umzug in die Schweiz kann der eigene kupierte Hund als Übersiedlungsgut (Übersiedlungsgut) eingeführt werden, sofern der Halter nachweislich seit mindestens sechs Monaten Eigentümer des Tieres ist.

Dabei handelt es sich um eine bedingte Ausnahme und nicht um eine allgemeine Bewilligung für die Einfuhr kupierter Hunde. Für die Einfuhr als Übersiedlungsgut müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Es muss ein tatsächlicher Umzug in die Schweiz stattfinden, das heisst, das Tier zieht gemeinsam mit dem Halter in die Schweiz.

  2. Das Eigentum muss seit mindestens sechs Monaten bestehen, und dies muss nachweisbar belegt werden können.

Aufgrund der sechsmonatigen Eigentumsvoraussetzung ist es besonders riskant, unmittelbar vor dem Umzug in die Schweiz einen kupierten Hund zu kaufen oder zu übernehmen. In einem solchen Fall gilt das Tier möglicherweise nicht als persönlicher Bestandteil des Übersiedlungsguts.

Wie muss der Hund nach dem Umzug registriert werden?

Nach dem Umzug in die Schweiz muss sich der Hundehalter zunächst bei der Gemeinde am Wohnort anmelden. Bei der kommunalen Registrierung erhält er die persönliche Identifikationsnummer (AMICUS Personen-ID).AMICUS ist die Schweizer Hundedatenbank (Hundedatenbank AMICUS

). Die Registrierung des Hundes (Hunde registrieren) kann nicht allein durch einen in Ungarn oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Heimtierausweis ersetzt werden: Die Daten des in die Schweiz einreisenden Hundes müssen auch im Schweizer System erfasst werden.ถึงれ?alright?xy

Der Hund muss innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise zu einem Schweizer Tierarzt gebracht werden. Der Tierarzt überprüft den Mikrochip und erledigt die für die Registrierung in AMICUS erforderlichen Formalitäten.

In welcher Reihenfolge sollte die Registrierung des Hundes erfolgen?

Bei den Formalitäten nach dem Umzug hilft folgende Reihenfolge, Verzögerungen zu vermeiden:

  1. Melden Sie sich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts an. Die Gemeinde stellt die AMICUS Personen-ID aus.

  2. Vereinbaren Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einen Termin bei einem Schweizer Tierarzt. Der Tierarzt überprüft den Mikrochip des Hundes.

  3. Erledigen Sie die Registrierung in AMICUS. In der Schweizer Hundedatenbank werden die Angaben zum Hund und zur Halterperson miteinander verknüpft.

  4. Überprüfen Sie den digitalen Nachweis. Die frühere physische PetCard wurde eingestellt; die digitale ePetCard ist nach der Registrierung in der mobilen animundo-App verfügbar.

Da die ePetCard digital verwaltet wird, empfiehlt es sich, vor dem Umzug die aktuellen technischen und registrierungsbezogenen Voraussetzungen der animundo-App zu prüfen. Die Funktionsweise der ePetCard, der App und der Datenbank kann sich im Laufe der Zeit ändern.

Muss auch eine Katze in der Schweizer Datenbank registriert werden?

Für Katzen besteht in der Schweiz derzeit keine landesweite Pflicht zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip und zur Registrierung. Dies ändert jedoch nichts an den Bestimmungen für die Einreise aus Ungarn: Für den Grenzübertritt muss die Katze mit einem ISO-Mikrochip gekennzeichnet sein und über einen gültigen EU-Heimtierausweis verfügen.

Eine Registrierung von Katzen in der ANIS/Amici-Datenbank wird freiwillig empfohlen. Besonders wichtig kann die Registrierung sein, wenn das Tier entläuft oder die Halterin bzw. der Halter die Katze später identifizieren muss.

Im Vergleich zu Hunden müssen somit zwei unterschiedliche Regelungsebenen unterschieden werden:

Frage

Hund

Katze

Chipvorgabe für die Einreise aus der EU

Pflicht-Mikrochip nach ISO

Pflicht-Mikrochip nach ISO

EU-Heimtierausweis

Erforderlich

Erforderlich

Schweizer Registrierung nach dem Umzug

AMICUS-Registrierung erforderlich

Keine nationale Pflicht

Frist beim Schweizer Tierarzt

Innerhalb von 10 Tagen ab der Einreise

Die Dossierunterlagen nennen keine landesweit verbindliche Frist

Freiwillige Datenbank

Dies ersetzt AMICUS nicht

Registrierung bei ANIS/Amici empfohlen

Wie viel Hundesteuer muss man bezahlen, und wovon hängt die Höhe ab?

Die Hundesteuer (Hundesteuer, Hundeabgabe oder Hundetaxe) hängt vom Wohnort ab. Den 2026 überprüften Angaben zufolge beträgt sie typischerweise 70–200 CHF pro Hund und Jahr; der genaue Betrag kann jedoch je nach Kanton und Gemeinde erheblich abweichen.

In mehreren Gemeinden ist ab dem zweiten oder dritten Hund eine höhere Gebühr zu entrichten. Daher lassen sich die Kosten eines Haushalts mit zwei oder mehr Hunden nicht einfach als Vielfaches des Jahresbetrags für den ersten Hund berechnen.

Die Hundesteuer ist nicht mit Tierarztkosten, der Einfuhrmehrwertsteuer oder dem Verwaltungsaufwand für die AMICUS-Registrierung gleichzusetzen. Sie ist eine jährliche lokale Abgabe, deren Bezeichnung, Erhebung und Höhe je nach Wohnort unterschiedlich sind.

Warum reicht es nicht aus, nach einem landesweit geltenden Betrag zu suchen?

In der Schweiz fällt ein grosser Teil der administrativen Regelungen zur Hundehaltung in die Zuständigkeit der Kantone oder Gemeinden. Daher können an einem Wohnort in Zürich, Bern, Basel-Landschaft oder Genève unterschiedliche Vorschriften, Gebühren und Meldeverfahren gelten.

Im Umzugsbudget sollten Sie mit mindestens 70–200 CHF jährlicher Hundesteuer pro Hund rechnen und den tatsächlichen Betrag anschliessend anhand der offiziellen Informationen der künftigen Gemeinde oder des Kantons präzisieren. Bei mehreren Hunden ist die lokale Gebühr für den zweiten und dritten Hund gesondert zu prüfen.

Ist der Besuch einer Hundeschule in der Schweiz obligatorisch?

Es gibt keinen einheitlichen, in allen Schweizer Kantonen gleichermassen obligatorischen Hundekurs. Die Vorgaben für obligatorische Hundekurse (obligatorische Hundekurse, Hundeausbildung) können je nach Kanton und teilweise auch nach lokalen Vorschriften unterschiedlich sein.

Im Kanton Zürich müssen Personen, die mit einem Hund zuziehen, seit dem 1. Juni 2025 einen praktischen Hundekurs absolvieren. Wer erstmals einen Hund hält oder in den vergangenen 10 Jahren keinen Hund gehalten hat, muss zusätzlich innerhalb von spätestens zwei Monaten einen theoretischen Kurs und eine Prüfung absolvieren.

Die Zürcher Regelung kann nicht auf die gesamte Schweiz übertragen werden. Wenn Sie in einen anderen Kanton ziehen, sollten Sie die tierschutzrechtlichen oder hundehaltungsrechtlichen Vorschriften des Zielkantons prüfen. Ziehen Sie in den Kanton Zürich, sollten Sie die Ausbildungspflicht bereits parallel zur Organisation der Unterkunft und des Arbeitsbeginns einplanen.

Für wen gilt die theoretische Ausbildung im Kanton Zürich?

Im Kanton Zürich sind der theoretische Kurs und die Prüfung für Personen erforderlich, die ihren ersten Hund halten oder in den vergangenen 10 Jahren keinen Hund gehalten haben. Die Frist für den Abschluss beträgt höchstens zwei Monate.

Der praktische Hundekurs betrifft Personen, die mit ihrem Hund in den Kanton Zürich ziehen. Die konkreten lokalen Einzelheiten zur Abwicklung, das Verzeichnis der anerkannten Ausbildner sowie die allfällige Form des Nachweises sind vor dem Umzug direkt bei der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde zu prüfen.

Welche Umzugs-Checkliste sollten Sie beachten?

Bei einem Umzug mit einem Haustier in die Schweiz empfiehlt es sich, die administrativen Angelegenheiten nicht bis zum Abreisetag aufzuschieben. Die folgende Checkliste fasst die im Dossier enthaltenen Vorschriften für die nicht gewerbliche Einreise aus der EU in die Schweiz sowie für die Zeit nach dem Umzug zusammen.

Vor der Abreise

  • Überprüfen Sie den ISO-Mikrochip. Der Chip muss eindeutig identifizierbar sein und vor der Tollwutimpfung implantiert worden sein.

  • Überprüfen Sie den EU-Heimtierausweis. Die Angaben im EU Pet Passport müssen mit der Chipnummer übereinstimmen.

  • Überprüfen Sie das Datum der Tollwutimpfung. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein.

  • Überprüfen Sie das Alter des Tieres. Das Tier muss zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt gewesen sein.

  • Zählen Sie die gemeinsam eingeführten Tiere. Bei nicht kommerzieller Einfuhr dürfen pro Person höchstens fünf Tiere eingeführt werden.

  • Prüfen Sie den Schwellenwert von 300 CHF. Bei der Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht müssen der Wert des Tieres, die Transportkosten und sonstige Kosten zusammengerechnet werden.

  • Bereiten Sie bei einem kupierten Hund einen Nachweis über das Eigentum vor. Für die Ausnahme sind ein nachgewiesener Umzug und eine Besitzdauer von mindestens sechs Monaten erforderlich.

Nach der Ankunft in der Schweiz

  • Melden Sie sich bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes an. Als Hundehalter erhalten Sie dort eine AMICUS Personen-ID.

  • Bringen Sie den Hund innerhalb von 10 Tagen zu einem Schweizer Tierarzt. Die Chipkontrolle und die Registrierung bei AMICUS sind obligatorisch.

  • Überprüfen Sie, ob die ePetCard verfügbar ist. Der digitale Nachweis befindet sich in der animundo-App.

  • Ziehen Sie bei Katzen eine Registrierung bei ANIS/Amici in Betracht. Diese ist landesweit freiwillig, kann jedoch für die Identifizierung hilfreich sein.

  • Erkundigen Sie sich nach der örtlichen Hundesteuer. Die Höhe der Hundesteuer und der Zuschlag für mehrere Hunde können je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen.

  • Prüfen Sie die Vorschriften für Hundeschulen. Im Kanton Zürich gelten für zuziehende Hundehalter besondere Ausbildungspflichten.

Quellen

Verwandte Artikel

Kurz gesagt

Für einen Hund oder eine Katze, die von Ungarn in die Schweiz zieht, sind ein ISO-Mikrochip, ein gültiger EU-Heimtierausweis und eine mindestens 21 Tage zuvor verabreichte Tollwutimpfung erforderlich; zum Zeitpunkt der Impfung muss das Tier mindestens 12 Wochen alt sein. Zu beachten sind außerdem die Begrenzung auf höchstens fünf Tiere, die bei einem Wert von über 300 CHF zu entrichtende Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1 % sowie die AMICUS-Registrierung eines Hundes nach dem Umzug.

Wichtige Punkte

  • Prüfen Sie, ob der ISO-Mikrochip vor der Tollwutimpfung implantiert wurde und ob seine Nummer mit dem Eintrag im EU-Heimtierausweis übereinstimmt.
  • Planen Sie die Tollwutimpfung so, dass vor der Einreise in die Schweiz mindestens 21 Tage vergehen und das Tier zum Zeitpunkt der Impfung bereits mindestens 12 Wochen alt ist.
  • Bei einer nichtgewerblichen Einreise dürfen Sie mit höchstens fünf Tieren pro Person rechnen.
  • Prüfen Sie, ob der Gesamtwert des Tieres, des Transports und sonstiger Kosten 300 CHF übersteigt; darüber sind eine Anmeldung und 8,1 % Mehrwertsteuer erforderlich.
  • Bei einem kupierten Hund bereiten Sie die Nachweise über den Umzug in die Schweiz und den mindestens sechsmonatigen Besitz des Tieres vor.
  • Melden Sie sich nach der Ankunft mit einem Hund beim Gemeindeamt Ihres Wohnorts und bringen Sie das Tier innerhalb von 10 Tagen zu einem Schweizer Tierarzt, damit die AMICUS-Registrierung vorgenommen werden kann.
  • Prüfen Sie die Hundesteuer der Zielkanton und der Gemeinde sowie die Vorschriften zu Hundekursen gesondert; im Kanton Zürich gelten für zuziehende Hundehalter besondere Ausbildungsvorschriften.

Häufige Fragen

Welche Dokumente sind erforderlich, damit ein Hund oder eine Katze von Ungarn in die Schweiz reisen kann?

Das Tier muss über einen ISO-kompatiblen Mikrochip, einen gültigen EU-Heimtierausweis und eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Der Mikrochip muss vor der Tollwutimpfung implantiert werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Chipnummer mit dem Eintrag im Heimtierausweis übereinstimmt.

Wie lange vor der Einreise muss die Tollwutimpfung verabreicht werden?

Die Tollwutimpfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise in die Schweiz verabreicht werden. Zum Zeitpunkt der Impfung muss das Tier mindestens 12 Wochen alt sein. Bei einem Umzug mit einem Jungtier müssen Alter und Wartefrist daher gemeinsam geplant werden.

Wie viele Haustiere dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken in die Schweiz eingeführt werden?

Bei einer nichtgewerblichen Einfuhr darf eine Person höchstens fünf Hunde, Katzen oder Frettchen in die Schweiz mitführen. Für Transporte zum Verkauf, zur Zucht oder zu anderen geschäftlichen Zwecken gelten abweichende Verfahrensregeln.

Muss für die Einfuhr eines Haustiers Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden?

Übersteigt der Wert des Tieres einschließlich Transport- und sonstiger Kosten 300 CHF, muss das Tier an der Grenze angemeldet werden. In diesem Fall ist eine Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1 % zu entrichten. Für die Wertgrenze zählt nicht nur der Kaufpreis.

Darf ein kupierter Hund mit abgeschnittenen Ohren oder gekürztem Schwanz in die Schweiz eingeführt werden?

Grundsätzlich ist die Einfuhr und Haltung von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in der Schweiz verboten. Ausnahmsweise darf der eigene Hund als Umzugsgut mit dem übersiedelnden Halter eingeführt werden, wenn der Umzug in die Schweiz nachgewiesen wird und der Halter das Tier seit mindestens sechs Monaten besitzt.

Was muss nach dem Umzug mit einem Hund in die Schweiz erledigt werden?

Der Hundehalter muss sich zunächst beim Gemeindeamt seines Wohnorts melden und erhält dort die AMICUS Personen-ID. Der Hund muss innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise zu einem Schweizer Tierarzt gebracht werden. Dieser überprüft den Mikrochip und erledigt die für die AMICUS-Registrierung erforderlichen Formalitäten.

Muss auch eine Katze in einer Schweizer Datenbank registriert werden?

Für Katzen besteht in der Schweiz derzeit keine landesweite Pflicht zur Mikrochip-Implantation und Registrierung. Für die Einreise aus Ungarn sind jedoch ein ISO-Mikrochip und ein gültiger EU-Heimtierausweis erforderlich. Die Registrierung in der ANIS/Amici-Datenbank ist freiwillig, wird zur Identifizierung jedoch empfohlen.

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