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Handelsregister und EintragungFür registrierte Nutzer

Wie registriere ich mein Unternehmen im Schweizer Handelsregister?

Schritt für Schritt: Unterlagen, Gebühren, Fristen und Pflichten für den Eintrag ins Schweizer Handelsregister – verständlich für Ungarn, mit konkreten Zahlen.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 1.7.2026
Redaktionell geprüft

Kurz gesagt

Der Eintrag ins Schweizer Handelsregister hängt von der Rechtsform ab: AG, GmbH, Genossenschaft und Stiftung müssen immer eingetragen werden, während bei einem Einzelunternehmen die Eintragung ab einem Jahresumsatz von 100 000 CHF obligatorisch wird. Die wichtigsten Schritte sind die Prüfung des Firmennamens, die Hinterlegung des Kapitals, die öffentliche Beurkundung und anschliessend das Verfahren beim kantonalen Handelsregisteramt; die Eintragung dauert in der Regel 3–10 Arbeitstage. Nach der Eintragung sind eine separate AHV/AVS-Registrierung und gegebenenfalls eine MWST-Registrierung erforderlich; zudem müssen Änderungen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.

Wichtige Punkte

  • Prüfen Sie die Verfügbarkeit des gewünschten Firmennamens auf zefix.ch, bevor die Gründungsunterlagen erstellt werden.
  • Bei der Gründung einer GmbH muss das gesamte Stammkapital von 20 000 CHF, bei einer AG mindestens eine Einzahlung von 50 000 CHF nachgewiesen werden.
  • Den Eintragungsantrag reicht der Notar oder ein bevollmächtigter Anwalt beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt ein.
  • Nach der Eintragung kann sofort eine AHV/AVS-Registrierung erforderlich sein; bei einem erwarteten Umsatz von über 100 000 CHF ist auch eine MWST-Registrierung nötig.
  • Alle im Handelsregister eingetragenen Änderungen, etwa Sitz-, Geschäftsführungs- oder Kapitaländerungen, müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
  • Unvollständige Unterlagen, fehlerhafte Unterschriftsbeglaubigungen oder eine ungenaue Kapitalhinterlegung können die Eintragung verzögern oder zu einer Ablehnung führen.

Was ist das Schweizer Handelsregister, und worauf beruht es rechtlich?

Das Schweizer Handelsregister (Handelsregister, kurz: HR) ist ein öffentliches, rechtsverbindliches Register, in dem die Daten von juristischen Personen und bestimmten natürlichen Personen erfasst werden, die in der Schweiz wirtschaftlich tätig sind. Die rechtliche Grundlage bilden das Schweizerische Obligationenrecht (OR, insbesondere die Artikel OR 552–926) sowie die Handelsregisterverordnung (HRegV, 2007, zuletzt 2021 geändert).

Das Handelsregister wird auf kantonaler Ebene geführt: Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Handelsregisteramt, dessen Daten im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf Bundesebene zusammengeführt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die eingetragenen Angaben — Firmenname, Sitz, Kapital, zeichnungsberechtigte Personen — sind gegenüber Dritten rechtlich verbindlich.

Die Daten des Handelsregisters können öffentlich auf dem Portal zefix.ch (Zentraler Firmenindex) abgefragt werden, das alle kantonalen Register zusammenführt.


Wer ist verpflichtet, sein Unternehmen im Handelsregister einzutragen?

Die Eintragungspflicht hängt von der Rechtsform und dem Umsatz ab. Nach OR und HRegV gelten folgende Regeln:

Pflicht zur Eintragung

Rechtsform

Eintragungspflicht

Aktiengesellschaft (Aktiengesellschaft / AG)

Immer obligatorisch, ab Gründung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Immer obligatorisch, ab Gründung

Genossenschaft (Genossenschaft)

Immer obligatorisch

Kollektivgesellschaft (Kollektivgesellschaft)

Pflichtig, wenn sie als Handelsunternehmen gilt

Kommanditgesellschaft (Kommanditgesellschaft)

Pflichtig, wenn sie als Handelsunternehmen gilt

Verein (Verein)

Pflichtig, wenn er eine gewerbliche Tätigkeit ausübt

Stiftung (Stiftung)

Immer obligatorisch

Bedingte Eintragungspflicht

Die Eintragungspflicht für ein Einzelunternehmen (Einzelunternehmen / Raison individuelle) besteht nach OR 931, wenn der Jahresumsatz 100 000 CHF erreicht oder übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle ist die Eintragung freiwillig, aber möglich — und in vielen Fällen sinnvoll, da der eingetragene Firmenname innerhalb des Kantons Schutz geniesst.

Wichtig für ungarische Staatsangehörige: Eine in der Schweiz ansässige ungarische Staatsangehörige bzw. ein ungarischer Staatsangehöriger — die bzw. der aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen / FZA, 1999) zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist — kann ein Unternehmen unter denselben Bedingungen gründen wie eine Schweizer Staatsangehörige bzw. ein Schweizer Staatsangehöriger. Die Art der Aufenthaltsbewilligung (B, C oder L) kann jedoch die Bewilligungsfähigkeit des Status als Selbständigerwerbende bzw. Selbständigerwerbender beeinflussen; dies sollte vorgängig beim kantonalen Migrationsamt geklärt werden.


Welche Dokumente werden für die Eintragung benötigt?

Die erforderlichen Dokumente unterscheiden sich je nach Rechtsform. Nachfolgend sind die für die beiden häufigsten Formen — GmbH und AG — benötigten Unterlagen aufgeführt.

Zur Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

  1. Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag) — notariell beglaubigt (öffentliche Urkunde)

  2. Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals — Bank-Einzahlungsbestätigung (Einzahlungsbestätigung); das minimale Stammkapital 20 000 CHF, das bei der Gründung vollständig einbezahlt werden muss

  3. Identitätsangaben der Geschäftsführer — Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte

  4. Unterschriftsmuster (Unterschriftenbeglaubigung) — beglaubigt durch den Notar oder das Handelsregisteramt

  5. Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten — gestützt auf das Geldwäschereigesetz (GwG)

  6. Firmenname-Prüfung — der gewünschte Firmenname kann vorab auf zefix.ch geprüft werden; der Name muss eindeutig sein und darf nicht irreführend sein

Zur Gründung einer AG (Aktiengesellschaft)

Die Gründung einer AG erfordert ähnliche Unterlagen, jedoch mit einigen Unterschieden:

  1. Statuten — notariell beglaubigt

  2. Gründungsurkunde — vom Notar aufgenommen

  3. Angaben und Unterschriftsmuster der Mitglieder des Verwaltungsrats

  4. Bank-Einzahlungsbestätigung — das minimale Aktienkapital 100 000 CHF, wovon mindestens 50 000 CHF- oder, falls höher, 20 % des Aktienkapitals - bei der Gründung einbezahlt werden müssen

  5. Revisionsstellen-Erklärung — bei kleineren AGs kann eine eingeschränkte Revision ausreichen; unter bestimmten Voraussetzungen kann die AG auf die Revision verzichten (Opting-out)

  6. Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten — gestützt auf das GwG

Hinweis: Seit Januar 2023 wird in der Schweiz aufgrund der Änderung des GwG das sogenannte Transparenzregister (Transparenzregister) eingeführt; die Einzelheiten der Meldepflichten zu den wirtschaftlich Berechtigten werden 2025–2026 weiter präzisiert.


Aus welchen Schritten besteht das Eintragungsverfahren?

Der Eintragungsprozess besteht aus den folgenden Hauptschritten:

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