Wie regeln Sie als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger Ihre ersten 90 Tage in der Schweiz?
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger dürfen Sie sich als Tourist/in höchstens 90 Tage in der Schweiz aufhalten. Bei Erwerbstätigkeit ist eine Meldung erforderlich, bei einem Umzug sind die Anmeldung des Wohnsitzes und Versicherungsangelegenheiten zu regeln.
Inhaltsverzeichnis
- Wie lange darf man sich als Tourist ohne Anmeldung in der Schweiz aufhalten?
- Wie kann man in der Schweiz für weniger als 90 Tage arbeiten?
- Was ist bei einem Schweizer Arbeitgeber zu tun?
- Was ist bei einer Entsendung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tun?
- Wann müssen Sie bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit eine Online-Meldung einreichen?
- Wann und wo müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz anmelden?
- Kann die Wohnsitzanmeldung elektronisch erledigt werden?
- Wie viel Zeit haben Sie, um die obligatorische Schweizer Krankenversicherung abzuschliessen?
- Ab wann gilt die Versicherung, und welche Folgen kann eine Verzögerung haben?
- Quellen
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Wie lange darf man sich als Tourist ohne Anmeldung in der Schweiz aufhalten?
Als ungarischer Staatsangehöriger darf man sich als Tourist ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tage visumfrei in der Schweiz aufhalten. Für die Einreise ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich.
Die 90-Tage-Regelung gilt ausschliesslich für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. Aus der visumfreien Einreise darf nicht geschlossen werden, dass damit automatisch eine Arbeitsberechtigung verbunden ist. Für kurzfristige Arbeit gilt ein separates Meldeverfahren.
Bei der Einreise können die Behörden stichprobenartig prüfen, ob ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Gemäss den Informationen der Schweizer Auslandsvertretungen beträgt der Richtwert grundsätzlich 100 CHF pro Tag, für Studierende 30 CHF pro Tag. Dabei handelt es sich um einen bei der Einreisekontrolle relevanten Nachweis ausreichender Mittel, nicht um ein Budget für die Lebenshaltungskosten in der Schweiz.
Zweck der Einreise | Ausgangssituation im Dossier | Wichtigste Massnahme |
|---|---|---|
Touristischer Besuch | Bis zu 90 Tage, ohne Erwerbstätigkeit | Ein gültiger Identitätsausweis ist erforderlich; bei der Einreise kann auch der Nachweis ausreichender Mittel geprüft werden. |
Kurzfristige Arbeit | Höchstens 90 Tage oder 3 Monate pro Jahr | Für kurzfristige Arbeit ist eine Online-Meldung erforderlich. |
Längerfristiger Umzug | Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder Vertrag von mehr als 3 Monaten | Die Anmeldung bei der örtlichen Einwohnerkontrolle muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. |
Es ist nicht sinnvoll, in einem einzigen Artikel eine konkrete, allgemeingültige Liste der aus Ungarn mitzubringenden Unterlagen anzugeben. Die Wohngemeinde, der Arbeitgeber, der Versicherer und die Art des jeweiligen Verfahrens können unterschiedliche Dokumente verlangen; daher sollten die Vorgaben der zuständigen Stelle im Voraus geprüft werden.
Wie kann man in der Schweiz für weniger als 90 Tage arbeiten?
Gemäss der im Dossier beschriebenen Regel ist für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz von höchstens 90 Tagen oder höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung erforderlich. Bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit ist jedoch eine Online-Meldung notwendig.
Die Meldung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit auf Deutsch Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit. Das Verfahren darf nicht mit der Aufenthaltsbewilligung für einen längerfristigen Aufenthalt (Ausländerausweis), beispielsweise der Aufenthaltsbewilligung B (Ausweis B) oder der Aufenthaltsbewilligung L (Ausweis L), verwechselt werden.
Der Rahmen von 90 Arbeitstagen ist an das Kalenderjahr gebunden. Daher empfiehlt es sich, die Tage kurzer Einsätze, Projekte und Entsendungen laufend zu erfassen. Als Tourist verbrachte Zeit und Tage der Erwerbstätigkeit dürfen nicht unter derselben Rechtsgrundlage behandelt werden.
Was ist bei einem Schweizer Arbeitgeber zu tun?
Wenn Sie bei einem Schweizer Arbeitgeber kurzfristig arbeiten, muss die Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen. Gemäss dem Dossier gilt diese Frist auch 2026.
Die Meldung für kurzfristige Arbeit erfolgt online. Eine Erledigung der Formalitäten später als am Tag vor Arbeitsbeginn ist riskant, da die Meldepflicht für kurzfristige Erwerbstätigkeit nicht mit den Voraussetzungen für die touristische Einreise identisch ist.
Was ist bei einer Entsendung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tun?
Wenn Sie von einem ausländischen Unternehmen in die Schweiz entsandt werden oder als Selbstständiger kurzfristig in der Schweiz arbeiten, muss die Meldung mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Diese Frist ist länger als die für Schweizer Arbeitgeber geltende Vorgabe.
Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist wesentlich:
Arbeitssituation | Meldefrist | Art der Meldung |
|---|---|---|
Kurzfristige Arbeit bei einem Schweizer Arbeitgeber | Spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn | Online-Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit |
Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber | Mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn | Online-Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit |
Selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz | Mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn | Online-Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit |
Die Dauer des Arbeitsvertrags und die rechtliche Grundlage der tatsächlichen Erwerbstätigkeit sind besonders wichtig. Ein Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten fällt nicht mehr in dieselbe Kurzzeitkategorie wie eine Erwerbstätigkeit von höchstens 90 Tagen pro Jahr.
Wann müssen Sie bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit eine Online-Meldung einreichen?
Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist eine Online-Meldung erforderlich; seit April 2025 wird das Verfahren über EasyGov.swiss abgewickelt. Gemäss dem Dossier hat EasyGov.swiss die Funktion des früheren SEM-Portals vollständig übernommen.
EasyGov.swiss ist die digitale Plattform für Behördengänge, während SEM das Schweizer Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration) ist. Die für die Meldung geltende Frist hängt davon ab, ob es sich um einen Schweizer Arbeitgeber, eine Entsendung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt.
Die auf den Arbeitsbeginn abgestimmte Reihenfolge der administrativen Schritte ist wie folgt:
Klären Sie zunächst die rechtliche Grundlage der Erwerbstätigkeit. Es macht einen Unterschied, ob Sie bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind, von einem ausländischen Unternehmen entsandt werden oder als Selbstständiger einen Auftrag übernehmen.
Bestimmen Sie anschliessend die Frist. Bei einem Schweizer Arbeitgeber gilt die Frist spätestens bis zum Tag vor Arbeitsbeginn; bei Entsendung und selbstständiger Erwerbstätigkeit beträgt sie mindestens 8 Tage.
Die Online-Meldung muss über EasyGov.swiss abgewickelt werden. Bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit ist dies das erforderliche digitale Verfahren.
Behalten Sie die Dauer der Erwerbstätigkeit innerhalb des Kalenderjahres im Blick. Der im Dossier genannte Rahmen für kurzfristige Erwerbstätigkeit beträgt höchstens 90 Tage oder 3 Monate pro Jahr.
Bei einer Entsendung durch einen Arbeitgeber in Ungarn ist besonders zu beachten, dass die Kategorie «ausländisches Unternehmen» auch ein ungarisches Unternehmen umfassen kann. Deshalb sollte die 8-tägige Meldefrist nicht auf die letzten Tage vor der Reise verschoben werden.
Wann und wo müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz anmelden?
Wenn der Aufenthalt in der Schweiz mehr als 90 Tage dauert oder der Arbeitsvertrag länger als 3 Monate läuft, ist innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Anmeldung bei der örtlichen Wohnsitzmeldebehörde erforderlich. Die Bezeichnung der Behörde kann je nach Gemeinde beispielsweise Einwohnerkontrolle oder Personenmeldeamt lauten.
Die Wohnsitzanmeldung ist nicht lediglich die Erfassung einer Postadresse. Sie ist der offizielle administrative Schritt zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz, mit dem die Anmeldepflicht (Anmeldepflicht) verbunden ist. Die zuständige lokale Behörde, die Art der Abwicklung und die Detailregelungen können je nach Gemeinde unterschiedlich sein.
Bei der 14-Tage-Frist müssen zwei Situationen klar unterschieden werden:
Person, die sich als Tourist ohne Erwerbstätigkeit höchstens 90 Tage aufhält: Gemäss Dossier gelten die Regelungen für einen visumfreien touristischen Aufenthalt.
Person, die einen Wohnsitz in der Schweiz begründet und länger als 90 Tage bleibt: Die Anmeldung bei der örtlichen Einwohnerkontrolle oder beim Personenmeldeamt muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Person, die mit einem Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten einreist: Gemäss Dossier ist auch hier die Anmeldung bei der örtlichen Wohnsitzmeldebehörde innerhalb von 14 Tagen der Ausgangspunkt.
Die Gebühr für die Wohnsitzanmeldung ist schweizweit nicht einheitlich. Gemäss Dossier liegt sie in der Regel zwischen 10 und 30 CHF, der tatsächliche Betrag hängt jedoch vom Kanton und der Gemeinde ab. Die Gebühr und die lokalen Verfahrensschritte sollten daher auf der offiziellen Website der jeweiligen Gemeinde geprüft werden.
Kann die Wohnsitzanmeldung elektronisch erledigt werden?
Ja, in einigen Gemeinden und Kantonen ist eine elektronische Wohnsitzanmeldung möglich, doch handelt es sich nicht um eine schweizweit einheitliche Regelung. Den Quellen zufolge bieten sowohl Kanton Basel-Stadt als auch Stadt St. Gallen elektronische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umzügen beziehungsweise Anmeldungen an.
eUmzugCH bezeichnet die elektronische Abwicklung von Umzügen in der Schweiz. Daraus sollte jedoch nicht geschlossen werden, dass alle Gemeinden dasselbe System nutzen oder in jedem Fall ein vollständig digitales Verfahren verfügbar ist.
Auch bei einer elektronischen Möglichkeit sind die Informationen des lokalen Einwohneramts massgebend. Insbesondere sollte geprüft werden, ob:
in der jeweiligen Gemeinde eine Online-Anmeldung verfügbar ist;
die elektronische Abwicklung für die vollständige Anmeldung oder nur für die vorgängige Datenübermittlung genutzt werden kann;
ein persönliches Erscheinen erforderlich ist;
wie hoch die lokale Anmeldegebühr ist;
welche Frist die Gemeinde anwendet.
Die Beispiele von Kanton Basel-Stadt und Stadt St. Gallen zeigen, dass digitale Lösungen existieren, erlauben jedoch keine allgemeine Schlussfolgerung für die gesamte Schweiz. In der Schweiz werden die praktischen Einzelheiten der Wohnsitzanmeldung weitgehend auf lokaler Ebene organisiert.
Wie viel Zeit haben Sie, um die obligatorische Schweizer Krankenversicherung abzuschliessen?
Bei der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz muss die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Obligatorische Krankenversicherung) innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme abgeschlossen werden. Der rechtliche Rahmen des Systems ist das KVG, auf Französisch LAMal.
Die Frist von 3 Monaten bedeutet nicht, dass der Versicherungsschutz erst ab dem Tag des Vertragsabschlusses relevant wird. Das Versicherungsverhältnis und die Prämienzahlung gelten rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitzanmeldung.
Für die obligatorische Grundversicherung gelten die Regelungen im Zusammenhang mit dem System des Bundesamts für Gesundheit, BAG (Bundesamt für Gesundheit; auf Englisch FOPH). Zu den mit dem KVG-System verbundenen Organisationen gehört auch die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Die Versicherungsfrist hängt mit der Situation einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz zusammen. Es ist nicht ratsam, automatisch davon auszugehen, dass ein kurzer Touristenaufenthalt oder eine kurze angemeldete Erwerbstätigkeit dieselbe Versicherungssituation begründet wie die tatsächliche Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz.
Ab wann gilt die Versicherung, und welche Folgen kann eine Verzögerung haben?
Die obligatorische Schweizer Grundversicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitzanmeldung, und auch die Pflicht zur Prämienzahlung knüpft an diesen Tag an. Die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten verschiebt daher die finanziellen Auswirkungen des Versicherungsbeginns nicht.
Eine nicht gerechtfertigte Verzögerung von mehr als 3 Monaten kann einen Prämienzuschlag zur Folge haben. Gemäss den Unterlagen können die während des Verzugs anfallenden Arztkosten von der versicherten Person zu tragen sein.
Ein verspäteter Versicherungsabschluss kann daher zwei Arten von Risiken mit sich bringen:
Nachträgliche Beitragszahlung: Die Versicherungsprämie kann ab dem Datum der Wohnsitzanmeldung fällig werden, nicht erst ab dem Datum der Anmeldung bei der gewählten Versicherung.
Risiko eines Zuschlags: Bei einer nicht begründeten Verzögerung von mehr als 3 Monaten kann ein Zuschlag anfallen.
Risiko medizinischer Kosten: Die Kosten für Leistungen während der Verzögerung können zulasten der versicherten Person gehen.
Bei der Wahl der Versicherung und beim Vertragsabschluss sollte nicht bis zu den letzten Wochen gewartet werden. Es empfiehlt sich, das Datum der Wohnsitzanmeldung, das Datum der Versicherungsanmeldung und die Bestätigung der Versicherung an einem Ort aufzubewahren.
Quellen
invia.hu — https://www.invia.hu/svajc/belepesi-formalitasok/
admin.ch: Checkliste für Besuchervisa, 18. Juni 2024. —
Kanton Basel-Stadt: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit —
arbeit.swiss: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Personal —
EasyGov.swiss: Online-Anmeldeverfahren für kurzfristige Beschäftigung —
taxolution.ch: Umzug in die Schweiz —
movetoeu.eu: Leitfaden Schweiz —
KVG.org: Obligatorische Versicherung —
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Kurz gesagt
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger dürfen Sie sich in der Schweiz als Tourist/in ohne Erwerbstätigkeit höchstens 90 Tage visumfrei aufhalten. Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit ist eine Online-Meldung erforderlich: bei einem Schweizer Arbeitgeber spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn, bei einer Entsendung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit mindestens 8 Tage im Voraus. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist innerhalb von 14 Tagen eine Anmeldung vor Ort erforderlich; bei Begründung eines Schweizer Wohnsitzes muss zudem innerhalb von 3 Monaten eine obligatorische Grundversicherung abgeschlossen werden.
Wichtige Punkte
- Legen Sie den Zweck Ihrer Einreise im Voraus fest: Ein touristischer Aufenthalt berechtigt nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit.
- Klären Sie bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit, ob ein Schweizer Arbeitgeber, eine Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen oder ein Auftrag als selbstständig Erwerbende bzw. selbstständig Erwerbender vorliegt.
- Bei einem Schweizer Arbeitgeber müssen Sie die Online-Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn vornehmen; bei einer Entsendung oder als selbstständig Erwerbende bzw. selbstständig Erwerbender mindestens 8 Tage im Voraus über das System EasyGov.swiss.
- Führen Sie die Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres laufend Buch, da der Rahmen für kurzfristige Erwerbstätigkeit höchstens 90 Tage oder 3 Monate pro Jahr beträgt.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder bei einem Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der örtlichen Wohnsitzanmeldestelle registrieren.
- Wenn Sie einen Schweizer Wohnsitz begründen, schliessen Sie die obligatorische Grundversicherung innerhalb von 3 Monaten ab und bewahren Sie die für die Anmeldung relevanten Daten und Bestätigungen auf.
Häufige Fragen
Wie lange darf sich eine ungarische Staatsangehörige bzw. ein ungarischer Staatsangehöriger als Tourist/in ohne Anmeldung in der Schweiz aufhalten?
Eine ungarische Staatsangehörige bzw. ein ungarischer Staatsangehöriger darf sich als Tourist/in ohne Erwerbstätigkeit höchstens 90 Tage visumfrei in der Schweiz aufhalten. Für die Einreise ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich. Die Behörden können auch prüfen, ob ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind.
Darf man während eines 90-tägigen touristischen Aufenthalts in der Schweiz arbeiten?
Der als Tourist/in gewährte visumfreie Aufenthalt berechtigt nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit. Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit ist eine separate Online-Meldung erforderlich; zudem muss der jährliche Rahmen der Arbeitstage überwacht werden.
Wo muss eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemeldet werden?
Seit April 2025 muss die Meldung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit über das Online-System EasyGov.swiss abgewickelt werden. Die Frist hängt von der Grundlage der Erwerbstätigkeit ab: bei einem Schweizer Arbeitgeber spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn, bei Entsendungen und selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8 Tage im Voraus.
Wann muss eine kurzfristige Erwerbstätigkeit mindestens 8 Tage im Voraus gemeldet werden?
Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden, wenn ein ausländisches Unternehmen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet oder die Arbeit als selbstständig Erwerbende bzw. selbstständig Erwerbender ausgeführt wird. Die Kategorie des ausländischen Unternehmens kann auch einen Arbeitgeber in Ungarn umfassen.
Wann muss der Schweizer Wohnsitz angemeldet werden?
Wenn der Aufenthalt in der Schweiz mehr als 90 Tage dauert oder der Arbeitsvertrag länger als 3 Monate läuft, ist innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Anmeldung bei der örtlichen Wohnsitzanmeldestelle erforderlich. Je nach Gemeinde kann diese Stelle beispielsweise Einwohnerkontrolle oder Personenmeldeamt heissen.
Kann die Schweizer Wohnsitzanmeldung auch elektronisch erledigt werden?
In einigen Gemeinden und Kantonen ist eine elektronische Abwicklung möglich, beispielsweise im Kanton Basel-Stadt und in der Stadt St. Gallen. Dies ist jedoch schweizweit nicht einheitlich geregelt. Daher muss geprüft werden, ob in der jeweiligen Gemeinde eine vollständige Online-Anmeldung oder lediglich eine vorgängige Datenübermittlung möglich ist und ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist.
Innerhalb welcher Frist muss die obligatorische Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen werden?
Bei Begründung eines Schweizer Wohnsitzes muss die obligatorische Grundversicherung innerhalb von 3 Monaten ab Wohnsitznahme abgeschlossen werden. Das Versicherungsverhältnis und die Prämienzahlungspflicht gelten rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitzanmeldung. Bei einer nicht gerechtfertigten Verzögerung können ein Zuschlag sowie das Risiko entstehen, Kosten für Leistungen selbst tragen zu müssen.
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