90-Tage-Meldeverfahren in der Schweiz: Wer muss wann melden?
Ungarische EU-Staatsangehörige können bei Schweizer Beschäftigung bis drei Monate oder bei Entsendung beziehungsweise selbstständiger EU/EFTA-Dienstleistung bis 90 tatsächliche Arbeitstage das Meldeverfahren nutzen. Je nach Fall meldet der Arbeitgeber oder die selbstständige Person spätestens am Vortag oder grundsätzlich acht Tage vor Arbeitsbeginn.
Kurzantwort: Wann genügt das Meldeverfahren?
Ungarische EU-Staatsangehörige können bei einer Anstellung durch einen Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monaten oder als entsandte Arbeitnehmer beziehungsweise selbstständige Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA bis zu 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr das Meldeverfahren nutzen. Das ist keine Arbeit ohne Formalitäten: Die richtige Person muss die Meldung fristgerecht online einreichen. Für längere Beschäftigung oder Dienstleistungen über 90 Arbeitstage ist ein anderes Bewilligungsverfahren nötig.
Drei unterschiedliche Ausgangslagen
Schweizer Arbeitgeber, Vertrag bis drei Monate: Der Schweizer Arbeitgeber meldet die Beschäftigung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn.
Entsendung durch ein EU/EFTA-Unternehmen: Der ausländische Arbeitgeber meldet die entsandte Person; die 90-Tage-Grenze gilt für Unternehmen und Arbeitnehmer.
Selbstständige Dienstleistung aus der EU/EFTA: Die selbstständige Person reicht die Meldung selbst ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die aktuelle SEM-Seite nennt die berechtigten Kategorien und die kantonalen Kontaktstellen. Bei Schweizer Beschäftigung geht es um höchstens drei Monate; bei grenzüberschreitender Dienstleistung um höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Welche Frist gilt?
Bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgt die Meldung spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag.
Bei Entsendung oder selbstständiger Dienstleistung gilt grundsätzlich eine Voranmeldefrist von acht Tagen.
In allgemeinen Branchen können bis zu acht Dienstleistungstage pro Kalenderjahr meldefrei sein.
Im Bau- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gast- und Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe, Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe gilt die Meldepflicht ab dem ersten Tag.
Acht meldefreie Tage und die achttägige Voranmeldefrist sind zwei verschiedene Regeln. Prüfen Sie Branche, Dauer und Einsatzkanton, bevor Sie einen Einsatz als meldefrei behandeln.
Wie werden die 90 Arbeitstage gezählt?
Massgeblich sind tatsächliche Arbeitstage in der Schweiz innerhalb des Kalenderjahres. Bei Entsendungen gelten getrennte Grenzen für das entsendende Unternehmen und die einzelne Arbeitskraft. Entsendet ein Unternehmen drei Personen an denselben fünf Tagen, verbraucht das Unternehmen fünf Tage; jede Person verbraucht fünf Tage ihres persönlichen Kontingents. Ein Wechsel des Arbeitgebers setzt das persönliche Kontingent nicht zurück.
Führen Sie eine nachvollziehbare Datumsliste und korrigieren oder stornieren Sie Meldungen bei Änderungen. Der SEM-Benutzerleitfaden 2026 erklärt den aktuellen Online-Ablauf.
Wer meldet und wo?
Ordnen Sie den Einsatz als Schweizer Anstellung, Entsendung oder selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistung ein.
Prüfen Sie Staatsangehörigkeit, Niederlassung, Vertragsdauer und geplante Schweizer Arbeitstage.
Der Schweizer oder ausländische Arbeitgeber meldet Arbeitnehmer; Selbstständige melden sich selbst.
Starten Sie über den offiziellen SEM-Einstieg oder EasyGov und bewahren Sie die Bestätigung auf.
Bei Abweichungen oder Zweifeln holen Sie eine schriftliche Auskunft der Behörde des Einsatzkantons ein.
Die offizielle SECO-Anwendung unterstützt die Entscheidung zwischen Meldung und Bewilligung und führt zur EasyGov-Meldung.
Reglementierter Beruf und Entsendebedingungen
Für eine reglementierte Tätigkeit kann zusätzlich eine berufliche Meldung beim SBFI nötig sein. Die SBFI-FAQ betrifft EU/EFTA-Dienstleistungserbringer, die höchstens 90 Arbeitstage tätig sind, in der EU/EFTA wohnen und arbeiten und keinen Schweizer Arbeitsvertrag haben.
Bei entsandten Arbeitnehmern gelten nach der SECO-Übersicht zum Entsendegesetz verbindliche Schweizer Mindestbedingungen zu Lohn, Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Gesundheitsschutz und Gleichbehandlung. Eine angenommene Meldung bestätigt nicht automatisch die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Pflichten.
Wann braucht es L, B oder G?
Für eine Schweizer Beschäftigung von mehr als drei und weniger als zwölf Monaten gilt grundsätzlich L EU/EFTA.
Bei mindestens zwölf Monaten oder unbefristeter Schweizer Beschäftigung gilt grundsätzlich B EU/EFTA.
Bei Hauptwohnsitz im EU/EFTA-Ausland, Schweizer Arbeit und mindestens wöchentlicher Rückkehr kann G EU/EFTA passen.
Dienstleistungen über 90 Arbeitstage liegen ausserhalb des vereinfachten Freizügigkeitsrahmens; die kantonale Bewilligung ist nicht garantiert.
Häufige Fehler
„90 Tage ohne Bewilligung“ wird fälschlich als Arbeit ohne Meldung verstanden.
Drei Monate Schweizer Anstellung werden mit 90 Dienstleistungstagen gleichgesetzt.
Die acht meldefreien Tage werden auf jede Branche übertragen.
Unternehmens- und Personenkontingent werden nicht getrennt geführt.
Meldeverfahren und Stellenmeldepflicht werden verwechselt.
Passende nächste Schritte
Beginnen Sie mit der Bewilligungsübersicht. Für längere Beschäftigung gelten die Leitfäden zu L und B, für echtes Grenzgängerpendeln G und für spätere Niederlassung C.
Letzte fachliche Prüfung: 3. August 2026. Zuständig ist die kantonale Behörde am Einsatzort; Arbeitsrecht, Steuern, Sozialversicherung und Berufsregeln sind fallbezogen zusätzlich zu prüfen.
Kurz gesagt
Bei Schweizer Beschäftigung bis drei Monate meldet der Schweizer Arbeitgeber, bei Entsendung der ausländische Arbeitgeber und bei selbstständiger Dienstleistung die Person selbst. 90 Arbeitstage, achttägige Voranmeldung und meldepflichtige Branchen sind getrennt zu prüfen.
Wichtige Punkte
- Meldung und Aufenthaltsbewilligung sind verschieden.
- Drei Ausgangslagen haben unterschiedliche Verantwortliche.
- Unternehmen und Arbeitnehmer führen getrennte 90-Tage-Kontingente.
- Bestimmte Branchen sind ab dem ersten Tag meldepflichtig.
- Reglementierte Berufe können eine zusätzliche SBFI-Meldung verlangen.
- L, B oder G kann bei längerer oder anderer Tätigkeit nötig sein.