Ci-Bewilligung in besonderen Situationen — was ist zu tun?
Wann und wie kann eine Ci-Bewilligung in der Schweiz als ungarische Staatsangehörige beantragt werden? Besondere Lebenssituationen, erforderliche Unterlagen, Verfahrensschritte und Fristen nach dem Stand 2025–2026.
Was ist die Ci-Bewilligung, und für wen gilt sie in besonderen Situationen?
Das System der Schweizer Aufenthaltsbewilligungen kann auf den ersten Blick unübersichtlich wirken. Die Buchstaben der Bewilligungen (L, B, C, G, Ci) stehen jeweils für einen unterschiedlichen Rechtsstatus und unterschiedliche Voraussetzungen.
Die Ci-Bewilligung (Ausländerausweis Ci) ist eine besondere Aufenthaltsbewilligung, die folgende Personen erhalten können:
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die unterhaltsberechtigte Angehörige eines Schweizer Staatsangehörigen oder einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person sind, und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen;
Personen, deren Aufenthaltsrecht zuvor an eine andere Person gebunden war (z. B. an den Ehepartner), diese Beziehung jedoch beendet wurde (Scheidung, Tod, Trennung), und die weiterhin selbstständig in der Schweiz bleiben möchten.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die Ci-Bewilligung ist nicht identisch mit der standardmäßigen B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B), die auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit oder einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit erteilt wird. Die rechtliche Grundlage der Ci-Bewilligung ist die Verselbstständigung des Unterhalts- oder Angehörigenverhältnisses — also die Situation, in der eine Person nicht mehr auf die bisherige Grundlage ihres Aufenthaltsrechts zurückgreifen kann oder möchte.
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger verfügen Sie über den EU-Status und fallen damit unter das FZA — das bedeutet günstigere Bedingungen als die für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln.
Welche besonderen Lebenssituationen können die Ci-Bewilligung begründen?
Veränderte familiäre Verhältnisse
Der häufigste Fall: Ihr Aufenthaltsrecht beruhte zuvor auf einer Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen oder einem Schweizer Staatsangehörigen bzw. einer in der Schweiz lebenden Person. Wenn die Ehe endet — durch Scheidung, gerichtliche Trennung (Trennung / séparation judiciaire) oder den Tod des Ehepartners —, wird die Einreichung eines Gesuchs um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erforderlich.
Gestützt auf Artikel 50 des AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration) kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn:
die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integration als erfolgreich gilt; oder
wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts angesichts Ihrer persönlichen Situation eine schwerwiegende persönliche Härte (schwerwiegender persönlicher Härtefall / cas de rigueur personnel grave) darstellen würde.
Die Drei-Jahres-Regel und der Begriff der „schwerwiegenden Härte“ sind Fragen der Rechtsauslegung — deshalb ist in solchen Fällen eine sorgfältige Dokumentation besonders wichtig.
Arbeits- und wirtschaftliche Umstände
Es kann vorkommen, dass eine Person bei der Einreise in die Schweiz als unterhaltsberechtigt registriert wurde (z. B. über das Erwerbsrecht des Ehepartners) und später eine eigene Anstellung aufnimmt oder ein Unternehmen gründet. In diesem Fall kann eine Änderung der Bewilligungskategorie erforderlich sein — auch wenn EU-/EFTA-Staatsangehörige durch eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine B-Bewilligung haben, erfordert der Wechsel aus der Ci-Bewilligung administrative Schritte.
Soziale und humanitäre Umstände
Die Kategorie der „schweren persönlichen Härte“ (Härtefall) ist weiter gefasst: Dazu können beispielsweise gehören:
eine dauerhafte Krankheit oder Behinderung, durch die eine Rückkehr ins Herkunftsland eine unverhältnismäßig grosse Belastung darstellen würde;
die schulische Integration von Kindern in der Schweiz, wenn eine Rückkehr ihre Entwicklung gefährden würde;
ein langer Aufenthalt in der Schweiz und eine tiefe soziale Verwurzelung, die sich belegen lässt.
Die Beurteilung kann je nach Kanton unterschiedlich ausfallen, und die Behörden verfügen über einen Ermessensspielraum.
Welche Unterlagen müssen je nach Situation eingereicht werden?
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Unterlagen, die je nach Lebenssituation erforderlich sind. Die Liste dient der Orientierung — das kantonale Migrationsamt kann weitere Dokumente verlangen.
Bei Scheidung oder Trennung
Dokument | Hinweis |
|---|---|
Gültiger Reisepass oder Personalausweis | Ungarischer Reisepass wird akzeptiert |
Scheidungsurteil oder Trennungsvereinbarung | Rechtskräftiger Gerichtsentscheid, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung |
Kopie der früheren Aufenthaltsbewilligung | Die vorherige Bewilligung B oder Ci |
Nachweis über die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz | Meldebestätigung / attestation de domicile, Arbeitsvertrag, Steuererklärung |
Integrationsnachweise | Sprachkursbestätigung, Arbeitgeberreferenz, Nachweise über gesellschaftliches Engagement |
Schulbestätigung der Kinder | Falls auch ein minderjähriges Kind betroffen ist |
Im Todesfall des Ehepartners
Dokument | Hinweis |
|---|---|
Sterbeurkunde | Bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung |
Heiratsurkunde | |
Nachweis über den gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz | |
Einkommensnachweis oder Arbeitsvertrag | Zum Nachweis der Selbstversorgung |
Integrationsnachweise | Siehe oben |
Bei Härtefall (schwerer persönlicher Notlage)
Dokument | Hinweis |
|---|---|
Ausführliche persönliche Erklärung | Schriftlich, mit konkreter Beschreibung der Notlage |
Ärztliches Attest | Wenn ein gesundheitlicher Grund vorliegt |
Schulunterlagen der Kinder | Wenn die Integration des Kindes das Argument ist |
Nachweis des langen Aufenthalts | Für jedes Jahr dokumentiert |
Nachweis der finanziellen Situation | Kontoauszüge, Einkommensnachweis |
Hinweis speziell für Ungarn: Bei ungarischen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) ist in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische oder Italienische erforderlich. Eine Apostille-Beglaubigung (gemäß dem Haager Übereinkommen) erleichtert die Anerkennung — in Ungarn wird sie vom Notar oder der zuständigen Behörde ausgestellt.
Wie läuft das Verfahren Schritt für Schritt ab?
Das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf eine Ci-Bewilligung umfasst die folgenden Hauptschritte:
Meldung der Änderung bei der Einwohnerkontrolle / contrôle des habitants am Wohnort. Im Fall von Scheidung, Trennung oder Tod muss diese Änderung gemeldet werden. Dadurch wird in der Regel auch das kantonale Migrationsamt automatisch informiert.
Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Migrationsamt (Migrationsamt / Office cantonal de la population). Zuständig ist die Behörde des Wohnkantons. In Zürich ist beispielsweise das Migrationsamt Zürich zuständig, in Bern der Migrationsdienst des Kantons Bern, in Genf das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM).
Gesuch einreichen und Unterlagen beilegen. Die meisten Kantone nehmen Gesuche auch online oder per Post entgegen. Das Antragsformular unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, auf der Website des SEM (Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'État aux migrations) sind jedoch allgemeine Informationen verfügbar.
Gegebenenfalls persönliche Anhörung. Besonders in Härtefall-Fällen kann die Behörde eine persönliche Anhörung anordnen, bei der Ihre Situation im Detail darzulegen ist.
Entscheid und Rechtsmittel. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Bei einer Ablehnung steht Ihnen das Recht auf Beschwerde zu — die Frist und die Beschwerdeinstanz sind im Entscheid aufgeführt (in der Regel 30 Tage, an das kantonale Verwaltungsgericht).
Welche Fristen und Bearbeitungszeiten sind zu erwarten?
Meldefrist: In der Schweiz müssen Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Scheidung, Trennung, Todesfall) in der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde am Wohnort gemeldet werden. Das ist nicht immer das Migrationsamt — zuständig ist zunächst die Einwohnerkontrolle / contrôle des habitants.
Frist für die Einreichung des Gesuchs: Das Gesuch um ein selbständiges Aufenthaltsrecht sollte möglichst gleichzeitig mit der Meldung der Änderung oder so bald wie möglich danach eingereicht werden. In jedem Fall muss es vor Ablauf der aktuellen Bewilligung eingereicht werden, damit der rechtmässige Aufenthalt nicht unterbrochen wird.
Bearbeitungszeit: Diese liegt je nach Kanton und Komplexität des Falls zwischen 4 und 12 Wochen. In Härtefällen, in denen auch eine persönliche Anhörung stattfindet, kann das Verfahren bis zu 3 bis 6 Monate dauern.
Wichtig: Während des Verfahrens — also solange das Gesuch geprüft wird — dürfen Sie sich in der Regel rechtmässig in der Schweiz aufhalten; dies sollte jedoch bei der Behörde schriftlich bestätigt werden.
Was sind die häufigsten Fehler und Ablehnungsgründe?
Die folgenden Fehler kommen am häufigsten vor und lassen sich mit einer sorgfältigen Vorbereitung vermeiden:
Unvollständige Unterlagen. Der häufigste Ablehnungsgrund: fehlende oder nicht beglaubigte Dokumente. Prüfen Sie alle Unterlagen vor der Einreichung.
Verspätete Meldung. Wenn Sie die Änderung nicht rechtzeitig melden, besteht das Risiko, dass der rechtmässige Aufenthalt unterbrochen wird.
Die Integration ist nicht dokumentiert. Die Behörde geht nicht automatisch von einer Integration aus — sie muss nachgewiesen werden. Sprachkenntnisse, Arbeitsverhältnis, gesellschaftliche Teilhabe: Alles muss mit Belegen untermauert werden.
Die „schwere Härte“ ist nicht ausreichend begründet. Bei Härtefallgesuchen reicht ein allgemeiner Verweis nicht aus — die konkreten persönlichen Umstände müssen detailliert dargelegt werden.
Fehlende Übersetzung. Dokumente in ungarischer Sprache werden von der Behörde ohne Übersetzung nicht akzeptiert. Die Übersetzung muss von einer beglaubigten Übersetzerin oder einem beglaubigten Übersetzer erstellt werden.
Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht. In der Schweiz liegen Migrationsangelegenheiten in der kantonalen Zuständigkeit — das SEM koordiniert auf Bundesebene, das Gesuch wird jedoch von der kantonalen Behörde am Wohnort bearbeitet.
An wen kann sich eine ungarische Leserin oder ein ungarischer Leser für Unterstützung wenden?
Offizielle Schweizer Kanäle
Kantonales Migrationsamt (Migrationsamt): die zuständige Erstbehörde. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Kantons Ihres Wohnorts.
ch.ch: das Informationsportal der Schweizer Bundesverwaltung, auf dem einige grundlegende Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen auch auf Ungarisch verfügbar sind; die ausführlichen Informationen sind jedoch vollständig auf Deutsch, Französisch und Italienisch abrufbar.
SEM (Staatssekretariat für Migration): die Bundesbehörde für Migration, die auch für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem FZA zuständig ist.
Ungarische Gemeinschafts- und Konsularunterstützung
Ungarisches Konsulat / Botschaft in der Schweiz: kann bei der Beglaubigung von Urkunden und beim Apostille-Verfahren helfen und Auskunft über die für ungarische Behörden erforderlichen Schritte geben.
Ungarische Gemeinschaftsorganisationen in der Schweiz: In Zürich, Bern, Genf und Basel gibt es aktive ungarische Gemeinschaften, deren Mitglieder aus Erfahrung bei der Orientierung in lokalen Verfahren helfen können — rechtliche Beratung bieten sie jedoch nicht an.
Ungarischsprachige Juristen und Berater in der Schweiz: In mehreren Schweizer Städten sind ungarischsprachige Berater für Migrationsrecht verfügbar. Im Wissensbereich von svajc.com finden Sie dazu eine ausführlichere Liste.
Wann sollten Sie einen Berater hinzuziehen?
Wenn Ihre Situation in die Härtefall-Kategorie fällt, wenn eine begründete Angst vor einer Ablehnung besteht oder wenn die Unterlagen komplex sind (z. B. ausländisches Gerichtsurteil, gesundheitliche Umstände), empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht (Migrationsrechtsanwalt / avocat en droit des migrations). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeverfahren ansteht.
Quellen
ch.ch — Offizielles Informationsportal der Schweiz: https://www.ch.ch/en/
ch.ch — Einreise und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz: https://www.ch.ch/en/foreign-nationals-in-switzerland/entry-and-stay-in-switzerland/
SEM — Staatssekretariat für Migration, FZA-Informationsseite: https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html
AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz) — Bundeskanzlei Rechtsdatenbank: https://www.fedlex.admin.ch (Suchbegriff: AIG / LEI)
SEM — Allgemeine Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen: https://www.sem.admin.ch
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Kurz gesagt
Die Ci-Bewilligung ist eine besondere schweizerische Aufenthaltsbewilligung, die vor allem dann relevant wird, wenn das bisherige Aufenthaltsrecht auf einem abgeleiteten Anspruch als unterhaltsberechtigte Person oder als Ehegatte beruhte und diese Grundlage wegfällt oder sich verselbständigt. Bei der Gesuchstellung sind die fristgerechte Meldung der Änderung, die Kontaktaufnahme mit der zuständigen kantonalen Behörde sowie die Einreichung von Unterlagen und Übersetzungen, die die Situation belegen, entscheidend.
Wichtige Punkte
- Die Änderung – etwa Scheidung, Trennung oder Todesfall – muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde am Wohnort gemeldet werden.
- Das Gesuch ist bei der kantonalen Migrationsbehörde am Wohnort einzureichen, nicht bei der Bundesbehörde.
- Bei Scheidung oder Trennung können eine dreijährige Ehe und eine erfolgreiche Integration oder eine schwere persönliche Härte die Grundlage für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bilden.
- Alle relevanten Unterlagen sind beizulegen: rechtskräftige Entscheide, Kopien der bisherigen Bewilligung, Nachweise über den Aufenthalt sowie Integrationsnachweise.
- Für ungarischsprachige Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische oder Italienische erforderlich; eine Apostille kann die Anerkennung erleichtern.
- Bei einer Ablehnung ist eine Beschwerde möglich; Frist und zuständige Instanz ergeben sich aus dem Entscheid.
Häufige Fragen
Wer kann in der Schweiz eine Ci-Bewilligung erhalten?
Eine Ci-Bewilligung erhalten vor allem EU/EFTA-Staatsangehörige, die als unterhaltsberechtigte Angehörige einer Schweizer Staatsangehörigen oder einer Person mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz leben und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen. Dazu können auch Personen gehören, deren Aufenthaltsrecht früher an einen Ehegatten oder eine andere Person gebunden war, diese Beziehung aber beendet wurde.
Worin unterscheidet sich die Ci-Bewilligung von der B-Bewilligung?
Die Ci-Bewilligung ist nicht mit der regulären B-Bewilligung gleichzusetzen. Die B-Bewilligung wird in der Regel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit erteilt, während die Ci-Bewilligung auf der Verselbständigung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts als unterhaltsberechtigte oder angehörige Person beruht.
In welchen Fällen kann nach einer Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragt werden?
Nach Artikel 50 AIG kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integration erfolgreich war, oder wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts zu einer schweren persönlichen Härte führen würde. Die Dreijahresregel und die Beurteilung der schweren Härte sind Auslegungsfragen; deshalb ist die Dokumentation besonders wichtig.
Welche Unterlagen werden für das Gesuch benötigt?
Die genaue Liste hängt von der Lebenssituation ab, häufig erforderlich sind jedoch ein gültiger Reisepass oder eine Identitätskarte, die die Änderung belegenden Unterlagen, eine Kopie der bisherigen Aufenthaltsbewilligung, Nachweise über die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie Belege zur Integration. Im Todesfall des Ehegatten ist zudem eine Sterbeurkunde erforderlich; bei einem Härtefall zusätzlich eine ausführliche persönliche Stellungnahme und Unterlagen, die die besondere Belastung belegen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Ci-Bewilligung?
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Kanton und von der Komplexität des Falls ab und beträgt in der Regel 4–12 Wochen. In Härtefällen, insbesondere wenn auch eine persönliche Anhörung stattfindet, kann das Verfahren 3–6 Monate dauern.
Was geschieht, wenn das Gesuch abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Entscheid kann Beschwerde erhoben werden. Frist und zuständige Beschwerdeinstanz sind im Entscheid angegeben; in der Regel beträgt die Frist 30 Tage und die Beschwerde ist an das kantonale Verwaltungsgericht zu richten.
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