Wie kann die Verbindung zur Schweiz aus dem Ausland aufrechterhalten werden?
Abmeldung, steuerlicher Wohnsitz, Krankenversicherung und freiwillige AHV/IV – was zu beachten ist, wenn Sie ins Ausland ziehen, aber Ihre Verbindungen zur Schweiz behalten möchten.
Bleibt meine Steuerpflicht in der Schweiz bestehen, wenn ich ins Ausland ziehe, aber meine Wohnung behalte?
Ja, in der Regel schon. Wer ins Ausland zieht, aber seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehält, bleibt in der Schweiz weiterhin auf sein gesamtes weltweites Einkommen steuerpflichtig.
Der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz ist keine Frage der Wahl. Es reicht nicht aus, einfach zu erklären: „Ich zahle ab jetzt anderswo Steuern“ – die Behörden prüfen die tatsächlichen Lebensumstände.
Ist der Wegzug nur vorübergehend und bleibt die Schweizer Wohnung bestehen, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Gemäss Steuern-easy.ch (Hintergrundmaterial der Schweizerischen Steuerkonferenz / SSK) gilt dies auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt.
Auch nach einem endgültigen Wegzug kann in der Schweiz eine sogenannte beschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben. Dies ist gemäss Information des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) typischerweise bei Schweizer Liegenschaften oder Renten aus Schweizer Quellen der Fall.
Eine beibehaltene Schweizer Wohnung kann somit bereits für sich allein eine steuerliche Anknüpfung begründen – entweder auf Ebene des weltweiten Einkommens, wenn der Wohnsitz bestehen bleibt, oder zumindest in Bezug auf die Liegenschaft, wenn dies nicht der Fall ist.
Wann gilt die Schweiz weiterhin als Mittelpunkt meiner Lebensinteressen?
Dann, wenn der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen weiterhin mit der Schweiz verbunden ist – insbesondere aufgrund Ihrer Familie und Ihrer tatsächlichen Lebensführung.
Der wichtigste Faktor ist die Familie. Bleibt der Ehepartner oder die Familie in der Schweiz, können die Behörden vermuten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit auch die unbeschränkte Steuerpflicht weiterhin in der Schweiz befinden. Dieses Prinzip ist in der Steuerinformation (TaxInfo) des Kantons Bern als sogenanntes Familienortsprinzip festgehalten.
Diese Vermutung bedeutet nicht, dass die Behörden nachweisen müssen, dass Ihr Lebensmittelpunkt „dort“ liegt. Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt verlegt haben, müssen vielmehr Sie glaubhaft das Gegenteil belegen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Umstände: Wo lebt die Familie, wo verbringen Sie tatsächlich Ihre Zeit, und wo befinden sich Ihre sozialen und wirtschaftlichen Bindungen? Auch ein einzelnes Element – etwa eine beibehaltene Wohnung oder ein Bankkonto – kann bei der Beurteilung Gewicht haben.
Wichtig ist, dass die Details der Regelungen je nach Kanton unterschiedlich sein können und sich der obige Verweis auf das Familienortsprinzip konkret auf den Kanton Bern bezieht. Die Praxis der Steuerbehörde Ihres eigenen Kantons sollte stets gesondert geprüft werden.
Wann und wie muss ich mich bei der Schweizer Gemeinde abmelden?
Grundsätzlich dann, wenn Sie für mehr als drei Monate ins Ausland ziehen, Ihre Schweizer Wohnung aufgeben und nicht beabsichtigen, innerhalb absehbarer Zeit zurückzukehren. Die Abmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle an Ihrem Wohnort.
Diese drei Voraussetzungen sind in den Informationen des EDA zum Wegzug festgehalten. Die Abmeldung ist somit mit einem endgültigen oder längerfristigen Wegzug verbunden – nicht mit einer kurzen Reise.
Das Verfahren und die Fristen unterscheiden sich je nach Gemeinde und Kanton. Einige konkrete Beispiele für diese Unterschiede:
Gemeinde | Wann kann sie eingeleitet werden / welche Regelung gilt |
|---|---|
Stadt Zürich | In bestimmten Fällen ist ein persönliches Erscheinen erforderlich; die Anmeldung kann frühestens 30 Tage vor der Abreise eingeleitet werden |
Gemeinde Rümlang | Die Abmeldung aufgrund eines Wegzugs ins Ausland kann frühestens 6 Wochen vor der Abreise beantragt werden; bei Nichteinhaltung der Frist kann eine Ordnungsbusse von 100 CHF verhängt werden. |
Diese Beispiele zeigen deutlich, dass es keine einheitliche «Schweizer Regel» gibt. Der genaue Ablauf muss in jedem Fall bei der Gemeinde am eigenen Wohnort überprüft werden.
Die Abmeldung ist nicht nur eine Formalität. Sie beendet den Schweizer Wohnsitz offiziell, und mehrere weitere Verfahren (Steuern, Krankenversicherung, Rente) richten sich ebenfalls nach diesem Datum.
Aus ungarischer Sicht empfiehlt es sich, dies auch mit den ungarischen Wohnsitz- und Sozialversicherungsangelegenheiten abzustimmen, damit zwischen den beiden Ländern keine doppelte oder unvollständige Anmeldung entsteht. Der genaue Ablauf muss jedoch separat anhand ungarischer Behördenquellen geklärt werden.
Muss ich die schweizerische obligatorische Krankenversicherung im Ausland bezahlen?
Das hängt davon ab, ob tatsächlich ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet wird. Eine blosse Auslandsreise oder Weltreise beendet die Schweizer Versicherungspflicht nicht automatisch.
Die schweizerische obligatorische Krankenversicherung (obligatorische Krankenversicherung, also die Grundversicherung nach KVG) ist an den Schweizer Wohnsitz gebunden. Gemäss den Informationen von swissnomads.ch bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wenn kein neuer Wohnsitz im Ausland begründet wird.
In der Praxis ist diese Unterscheidung wichtig:
Vorübergehende Auslandsreise bei Beibehaltung des Schweizer Wohnsitzes: die obligatorische Versicherung gemäss KVG bleibt in der Regel bestehen.
Endgültiger Wegzug mit Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland: die Regelung der Versicherungspflicht erfordert ein separates Verfahren.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von oder die Aufhebung der obligatorischen Versicherung hängen ebenfalls von der zuständigen Behörde ab und müssen dokumentiert werden. Das genaue Verfahren sollte in jedem Fall bei der eigenen Krankenkasse und der zuständigen Wohnsitzbehörde überprüft werden.
Aus ungarischer Sicht: Wer nach Ungarn zurückkehrt, muss den Eintritt in die ungarische Sozialversicherung (TB) beziehungsweise die Ummeldung separat regeln. Der Übergang zwischen den beiden Systemen sollte rechtzeitig, gegebenenfalls mehrere Monate im Voraus, geplant werden, damit keine Zeit ohne Versicherungsschutz entsteht.
Wann können Schweizer Rentner, die in die EU/EFTA ziehen, ein anderes System wählen?
Wenn ihr Zielland das sogenannte Optionsrecht zulässt, durch das sie in das lokale Krankenversicherungssystem wechseln können.
Personen, die in die EU/EFTA ziehen und von einer Schweizer Rente leben, bleiben grundsätzlich der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Gemäss dem Leitfaden der Gemeinsame Einrichtung KVG (kvg.org) ist dies die Ausgangslage.
In einigen Zielländern besteht jedoch ein Optionsrecht: Rentnerinnen und Rentner können entscheiden, dem Krankenversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes statt dem schweizerischen beizutreten. Der zitierte Leitfaden nennt Deutschland, Österreich, Italien und Spanien als Beispiele.
Wichtige Merkmale des Optionsrechts:
Abhängig vom Zielland: Nicht in allen EU/EFTA-Staaten ist diese Möglichkeit verfügbar.
In der Regel eine einmalige, endgültige Entscheidung: Sie erfordert daher eine sorgfältige Abwägung.
Gilt für Rentnerinnen und Rentner: Eine Rente aus schweizerischer Quelle begründet diese Situation.
Aus ungarischer Sicht ist dies insbesondere für Personen relevant, die in der Schweiz gearbeitet und dort Rentenansprüche erworben haben und anschliessend nach Ungarn oder in ein anderes EU-Land zurückziehen. Die Einzelheiten des Optionsrechts für den Beitritt zum ungarischen System werden im Dossier jedoch nicht behandelt und müssen daher gesondert anhand offizieller Quellen geklärt werden.
Wie kann ich mich aus dem Ausland freiwillig dem AHV/IV-System anschliessen?
Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates, die ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA verlegen, können sich freiwillig dem schweizerischen AHV/IV-System (freiwillige AHV/IV) anschliessen.
Diese Möglichkeit richtet sich somit nicht an Personen, die innerhalb der EU/EFTA umziehen, sondern an Personen, die in ein Land ausserhalb dieses Raums ziehen. Gemäss swisscommunity.org (Hintergrundmaterial der Auslandschweizer-Organisation / ASO) ist diese geografische Voraussetzung grundlegend.
Dahinter steht die Logik, dass die Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU/EFTA über andere Kanäle erfolgt. Die freiwillige AHV/IV gewährleistet daher vor allem Personen, die in Länder ausserhalb des Koordinierungssystems ziehen, die Kontinuität in der schweizerischen Alters- und Invalidenversicherung.
Der Beitritt erfolgt nicht automatisch: Er muss beantragt werden und ist an strenge Voraussetzungen sowie eine Frist gebunden. Diese werden im folgenden Abschnitt erläutert.
Aus ungarischer Sicht: Ungarn ist ein EU-Mitgliedstaat. Für ungarische Staatsangehörige, die nach Ungarn zurückziehen, kommt die freiwillige AHV/IV aufgrund der geografischen Voraussetzung daher in der Regel nicht infrage. Diese Möglichkeit betrifft eher Personen, die in aussereuropäische Zielländer ausserhalb der EU/EFTA ziehen.
Welche Fristen und Voraussetzungen gelten für die freiwillige AHV/IV?
Zwei Voraussetzungen sind besonders wichtig: eine Mindestdauer der vorherigen Versicherung und eine strenge Ausschlussfrist für die Anmeldung.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
Mindestens 5 Jahre ununterbrochene schweizerische Versicherung: Vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen schweizerischen Versicherung muss die antragstellende Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz versichert gewesen sein (svazurich.ch).
Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA: Die geografische Voraussetzung für den Beitritt.
1-jährige Anmeldefrist: Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Bei Versäumnis der Frist erlischt der Anspruch (schweiz-spanien.eda.admin.ch).
Die einjährige Frist ist die häufigste Stolperfalle. Ist sie abgelaufen, geht der Anspruch endgültig verloren – er kann nicht nachträglich geltend gemacht werden. Daher sollte diese Frist bereits vor der Ausreise bei der Planung des Wegzugs im Kalender eingetragen werden.
Die Abwicklung der freiwilligen AHV/IV erfolgt in der Regel unter Mitwirkung der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der schweizerischen Auslandsvertretungen. Das konkrete Antragsverfahren und die Höhe der Beiträge sollten stets anhand der aktuellen offiziellen Quellen überprüft werden, da sie sich von Zeit zu Zeit ändern können.
Quellen
admin.ch (EDA – Wegzug) –
admin.ch (EDA – Länderdossier EU/EFTA, Steuern) –
steuern-easy.ch – https://www.steuern-easy.ch/wissen/mein-leben-und-die-steuern/laengerer-aufenthalt-im-ausland
be.ch (Kanton Bern TaxInfo) –
stadt-zuerich.ch (Wegzug) –
kreuzlingen.ch – https://www.kreuzlingen.ch/inhalt/wegzug-ins-ausland-abmeldung
ruemlang.ch – https://www.ruemlang.ch/umzug/21122
swissnomads.ch – https://www.swissnomads.ch/reisetipps/versicherung/reisekrankenversicherung/
kvg.org (Gemeinsame Einrichtung KVG) —
swisscommunity.org (ASO) —
svazurich.ch — https://svazurich.ch/unsere-produkte/ahv/beitraege/internationales/versicherte-im-ausland.html
admin.ch (EDA — Schweiz–Spanien, Sozialversicherungen) —
infobest.eu — https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/steuern/das-deutsch-schweizerische-doppelbesteuerungsabkommen
zh.ch (Kanton Zürich, Steuern) —
baselland.ch (Steuerbuch BL) —
ch.ch (An- und Abmeldung) —
arbeit.swiss — https://www.arbeit.swiss/api/media/fileservice/sdweb-docs-prod-arbeitswiss-files/files/2026/06/03/0c54be89-4e22-4be8-9f28-d94679cc3df5.pdf
Verwandte Artikel
Kurz gesagt
Das Behalten einer Wohnung in der Schweiz kann auch nach einem Umzug ins Ausland eine steuerliche Verbindung zur Schweiz begründen: Bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestehen, kann das gesamte Welteinkommen in der Schweiz steuerpflichtig sein; andernfalls können zumindest Schweizer Immobilien oder Renten aus Schweizer Quellen in der Schweiz besteuert werden. Abmeldung, Krankenversicherung und Sozialversicherung sind getrennte Verfahren, deren Regeln je nach Kanton und Zielland unterschiedlich sein können.
Wichtige Punkte
- Klären Sie vor dem Umzug ins Ausland, ob das Behalten einer Schweizer Wohnung und die familiäre Lebensführung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten.
- Erkundigen Sie sich bei der Steuerbehörde Ihres Kantons, wie die Kriterien des Mittelpunkts der Lebensinteressen und der familiären Bindungen ausgelegt werden.
- Prüfen Sie die Voraussetzungen und Fristen für die Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, da es kein einheitliches Verfahren für die ganze Schweiz gibt.
- Klären Sie die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Schweizer obligatorischen Krankenversicherung mit Ihrer Krankenkasse und der zuständigen Behörde.
- Wenn Sie als Schweizer Rentnerin oder Schweizer Rentner in ein EU/EFTA-Land ziehen, prüfen Sie, ob im Zielland ein Optionsrecht besteht.
- Bei einem Umzug ausserhalb der EU/EFTA prüfen Sie die Möglichkeit einer freiwilligen AHV/IV spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der obligatorischen Versicherung; Voraussetzung sind mindestens fünf Jahre ununterbrochene frühere Versicherung in der Schweiz.
Häufige Fragen
Bleibt die Schweizer Steuerpflicht bestehen, wenn ich ins Ausland ziehe, aber meine Schweizer Wohnung behalte?
Ja, in der Regel kann sie bestehen bleiben. Wenn der Schweizer Wohnsitz oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich erhalten bleibt, kann die Schweiz das gesamte Welteinkommen besteuern. Endet der steuerliche Wohnsitz, kann aufgrund einer Schweizer Immobilie oder einer Rente aus Schweizer Quellen dennoch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.
Anhand welcher Faktoren wird festgestellt, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in der Schweiz befindet?
Die Behörden beurteilen mehrere Umstände gemeinsam: Wo die Familie lebt, wo die betroffene Person ihre Zeit tatsächlich verbringt sowie wo ihre sozialen und wirtschaftlichen Bindungen liegen. Bleiben Ehepartnerin oder Ehepartner beziehungsweise die Familie in der Schweiz, kann dies insbesondere im Kanton Bern die Vermutung stärken, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in der Schweiz liegt.
Wann muss man sich bei der Schweizer Gemeinde abmelden?
Grundsätzlich dann, wenn die betroffene Person die Schweiz für mehr als drei Monate verlässt, ihre Schweizer Wohnung aufgibt und nicht beabsichtigt, innerhalb absehbarer Zeit zurückzukehren. Die Abmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle, wobei Fristen und Verfahren je nach Gemeinde unterschiedlich sind.
Bleibt die Schweizer obligatorische Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts bestehen?
Eine blosse Reise oder ein längerer Auslandsaufenthalt beendet die Versicherungspflicht nach KVG nicht automatisch, solange kein neuer Wohnsitz im Ausland begründet wird. Bei einem definitiven Wegzug müssen die Beendigung der Versicherungspflicht oder eine Befreiung davon separat mit dem Versicherer und der zuständigen Behörde geregelt werden.
Können Rentnerinnen und Rentner, die aus der Schweiz in ein EU/EFTA-Land ziehen, ein anderes Krankenversicherungssystem wählen?
Grundsätzlich unterstehen Rentnerinnen und Rentner, die von einer Schweizer Rente leben und in ein EU/EFTA-Land ziehen, weiterhin der Schweizer obligatorischen Krankenversicherung. In einigen Ländern, etwa Deutschland, Österreich, Italien und Spanien, kann aufgrund eines Optionsrechts das lokale System gewählt werden. Dies ist in der Regel eine einmalige und endgültige Entscheidung.
Wer kann sich aus dem Ausland freiwillig der Schweizer AHV/IV anschliessen?
Diese Möglichkeit steht Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsangehörigen offen, die ihren Wohnsitz in einem Land ausserhalb der EU/EFTA begründen. Erforderlich sind mindestens fünf Jahre ununterbrochene frühere Schweizer obligatorische Versicherung, und der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ende der Versicherung eingereicht werden. Bei einem Umzug nach Ungarn ist dies aufgrund der geografischen Voraussetzung in der Regel nicht möglich.
Dieser Ratgeber ist nach Registrierung verfügbar
Während der Startphase ist die gesamte Wissensdatenbank mit kostenloser Registrierung zugänglich.
0 CHF während der Startphase
- Alle Ratgeber und Checklisten
- Herunterladbare PDF-Vorlagen
- Musterdokumente
- Frühzeitiger Zugang zu neuen Inhalten
Vorschau - der Ratgeber geht nach Anmeldung weiter
Verwandte Ratgeber
- Wie halten wir unsere Schweizer Kontakte nach der Rückkehr in die Heimat aufrecht?
- Wie schliessen Sie Ihre Schweizer Angelegenheiten vor dem Rückzug nach Ungarn ab?