Wie werden Steuern und Versicherungen als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz geregelt?
Wo sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Ungarn leben und in der Schweiz arbeiten, steuerpflichtig, welche Krankenversicherung ist obligatorisch und welche Folgen hat Homeoffice? Ein praxisnaher Überblick.
Wer gilt offiziell als Grenzgänger zwischen der Schweiz und Ungarn?
Ein Grenzgänger ist ein Arbeitnehmer, der in der Schweiz arbeitet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in einem anderen Staat hat und regelmässig an seinen Wohnort zurückkehrt. Für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist eine Grenzgängerbewilligung erforderlich: die G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung / Ausweis G).
Wichtiger geografischer Umstand: Die Schweiz und Ungarn sind keine Nachbarländer. Das klassische tägliche Pendeln (morgens über die Grenze, abends zurück) ist hier nicht realistisch. In der Praxis bezeichnet das ungarisch-schweizerische «Grenzgängertum» typischerweise Konstellationen, in denen Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in Ungarn beibehalten, aber bei einem Schweizer Arbeitgeber tätig sind, häufig in Kombination mit teilweiser Telearbeit.
Als EU-Bürger kann ein ungarischer Staatsangehöriger aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (FZA, 1999) den Grenzgängerstatus in Anspruch nehmen. Dies schafft den rechtlichen Rahmen für ein Schweizer Arbeitsverhältnis bei gleichzeitigem Wohnsitz in Ungarn.
Die Einstufung des Status ist entscheidend, da sie bestimmt, wo Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und welche Krankenversicherung obligatorisch ist. Diese drei Fragen hängen zusammen und variieren je nach Wohnort, Erwerbstätigkeit und familiärer Situation.
Wo sind Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu versteuern, wenn man in Ungarn lebt?
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten Arbeit steht in erster Linie der Schweiz zu. Der Schweizer Arbeitgeber kann vom Lohn Quellensteuer (Quellensteuer) direkt abziehen.
Damit ist der Vorgang jedoch nicht abgeschlossen. In der ungarischen Steuererklärung muss das Einkommen angegeben werden. Eine Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern oder durch die Steuerbefreiung des Einkommens vermieden.
Warum genügt die Schweizer Quellensteuer nicht?
Aufgrund des Wohnsitzes in Ungarn betrachtet Ungarn die steuerpflichtige Person nach dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass auch die ungarische Steuererklärung das Schweizer Einkommen «sieht», selbst wenn die Steuer tatsächlich in der Schweiz bezahlt wurde. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuert und mit welcher Methode (Anrechnung oder Befreiung) Überschneidungen vermieden werden.
Was bedeutet das in der Praxis?
Die Quellensteuer wird vom Schweizer Arbeitgeber abgezogen, in der Regel automatisch.
In der ungarischen Steuererklärung muss das Einkommen angegeben werden, auch wenn es bereits in der Schweiz besteuert wurde.
Welche Methode (Anrechnung oder Befreiung) zur Anwendung kommt, hängt davon ab, wie die Bestimmungen des Abkommens auf die jeweilige Situation angewendet werden.
Dieser Artikel basiert auf den verfügbaren Unterlagen, die den primären Wortlaut des ungarisch-schweizerischen Abkommens nicht enthalten. Individuelle Veranlagungssituationen – etwa gemischte Einkünfte, Arbeit im Homeoffice oder ein Statuswechsel während des Jahres – erfordern daher eine fachliche Prüfung. Der konkrete Steuersatz, der genaue Anrechnungsmechanismus und eine allfällige Rückerstattung unterscheiden sich je nach Einzelfall.
Welche Krankenversicherung muss abgeschlossen werden, und besteht für ungarische Staatsangehörige ein Optionsrecht?
Ein in Ungarn lebender Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, muss eine schweizerische Grundversicherung (KVG / LAMal) abschliessen. Er kann nicht ausschliesslich in der ungarischen staatlichen Krankenversicherung bleiben, anstatt sich in der Schweiz zu versichern.
Die Situation in Ungarn unterscheidet sich hinsichtlich des Wahlrechts (Optionsrecht) von jener in mehreren Nachbarländern. Gemäss Dossier steht das Optionsrecht – das es Grenzgängern ermöglicht, anstelle des schweizerischen KVG die Versicherung des Wohnsitzlandes zu wählen – Einwohnern von Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Finnland zur Verfügung. Für in Ungarn lebende Grenzgänger gilt dieses Wahlrecht nicht.
Wie sind das schweizerische und das ungarische System miteinander verbunden?
Ein in Ungarn lebender Grenzgänger mit schweizerischer KVG-Versicherung kann sich mit dem Formular S1 (früher E106) bei der ungarischen Krankenversicherung (NEAK) registrieren. Dadurch erhält er auch in Ungarn Anspruch auf Gesundheitsversorgung – zulasten der schweizerischen Versicherung.
Dieser Mechanismus ist entscheidend: Die Versicherung besteht in der Schweiz und übernimmt von dort die Kosten, die Leistungen können jedoch auch am ungarischen Wohnort bezogen werden. Der Grenzgänger muss somit nicht zwei vollständige Systeme parallel aufrechterhalten.
Tabelle: Grundlagen der Krankenversicherung für ungarische Grenzgänger
Frage | Antwort gemäss Dossier |
|---|---|
Welche Versicherung ist obligatorisch? | Schweizerische Grundversicherung (KVG / LAMal) |
Gibt es ein Optionsrecht? | Nein (Ungarn gehört nicht zu den berechtigten Ländern) |
Kann in Ungarn medizinische Versorgung bezogen werden? | Ja, mit dem Formular S1 / E106 nach Registrierung bei der NEAK |
Wer trägt die Kosten der Leistungen? | Zulasten der schweizerischen Versicherung |
Die konkrete monatliche KVG-Prämie variiert je nach Kanton und Versicherer. In der Schweiz ist die Krankenversicherungsprämie personenbezogen und nicht einkommensabhängig; daher muss der Betrag individuell geprüft werden.
Was geschieht mit der Versicherung von Familienangehörigen und den Familienzulagen?
Die Versicherungspflicht nicht erwerbstätiger Familienangehöriger unterliegt grundsätzlich den schweizerischen Regelungen. Eine Ausnahme gilt, wenn der andere Elternteil in Ungarn oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Diese Ausnahme ist für die meisten Familien entscheidend. Massgebend ist der Ort der Erwerbstätigkeit und nicht einfach der Wohnort.
Wer versichert die Kinder und wo?
Wenn nur ein Elternteil (in der Schweiz) arbeitet, sind nicht erwerbstätige Familienangehörige in der Regel dem schweizerischen System zugeordnet.
Wenn der andere Elternteil in Ungarn arbeitet, müssen die Kinder in Ungarn versichert werden – in diesem Fall können sie nicht in der Schweiz versichert werden.
Die Regel gemäss Dossier (Stand 2024) ist eindeutig: Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Ungarn bindet die Versicherung der Familienangehörigen an Ungarn. Bei Änderungen der Familiensituation (etwa bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einem Stellenwechsel) muss dies erneut geprüft werden.
Und die Familienzulagen?
Die Koordination der Familienleistungen folgt einer ähnlichen Logik wie die Versicherung: Der Ort der Erwerbstätigkeiten und der Wohnort der Familie bestimmen gemeinsam, welcher Staat vorrangig zahlt und welcher ergänzend leistet. Die verfügbaren Unterlagen enthalten keine verifizierten Angaben zu den konkreten Beträgen der Familienzulagen oder zum genauen Verfahren für die Differenzausgleichszahlung. Dies muss daher im Einzelfall anhand der Auskünfte der NEAK und der schweizerischen Familienausgleichskasse geklärt werden.
Welche Risiken birgt Homeoffice in Bezug auf Steuern und Sozialversicherung?
Der Anteil an Homeoffice beeinflusst unmittelbar, welchem Sozialversicherungssystem eine Person zugeordnet ist. Die Schwellenwerte zu beachten, ist daher keine Formalität, sondern mit realen finanziellen und administrativen Risiken verbunden.
In der Sozialversicherung bietet die multilaterale Rahmenvereinbarung zwischen EU/EFTA und der Schweiz Flexibilität für Telearbeit.
Wann bleibt man im schweizerischen Sozialversicherungssystem?
Gemäss der multilateralen Rahmenvereinbarung kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im schweizerischen Sozialversicherungssystem bleiben, wenn die am Wohnort ausgeübte Telearbeit weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit beträgt.
Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht einen erhöhten Telearbeitsanteil von bis zu knapp 50 %, ohne dass die Versicherungspflicht in den Wohnsitzstaat übergeht.
Wann kann die Versicherungspflicht auf Ungarn übergehen?
Wenn die von Ungarn aus geleistete Arbeit 50 % erreicht, kann die gesamte Sozialversicherungspflicht auf Ungarn übergehen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenübereinkommens können bereits 25 % der in Ungarn ausgeübten Tätigkeit dazu führen, dass die Zuständigkeit nach Ungarn verlagert wird.
Dies hat erhebliche Folgen für den Arbeitgeber: Die Verlagerung der Sozialversicherung kann für den Schweizer Arbeitgeber Registrierungs- und Beitragspflichten in Ungarn nach sich ziehen. Für viele Schweizer Arbeitgeber ist dies wenig attraktiv, weshalb sie den Anteil der am Wohnort geleisteten Arbeit häufig selbst begrenzen.
Warum stimmen die Regeln für Steuern und Sozialversicherung nicht überein?
Es ist wichtig, zwei Aspekte voneinander zu unterscheiden: die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit (Rahmenübereinkommen, 50-%-Schwelle) und den Ort der Besteuerung (DBA, Quellensteuer). Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelwerke mit unterschiedlichen Schwellenwerten, die sich nicht automatisch gemeinsam verändern. Eine Erhöhung der Homeoffice-Tage kann die Situation daher gleichzeitig auf zwei Ebenen verändern – bei der Versicherung und bei den Steuern.
Die Homeoffice-Schwellen dürfen ausschliesslich im Hinblick auf den Anwendungsbereich des multilateralen Rahmenübereinkommens und die dafür geltenden Voraussetzungen ausgelegt werden. Ob ein konkretes Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens fällt, erfordert eine individuelle Prüfung.
Quellen
fv-bwl.de (Information der Steuerbehörde für Grenzgänger) —
zh.ch (Kanton Zürich, Information zur Krankenversicherung für Grenzgänger) —
svazurich.ch (KVG-Information für Grenzgänger) —
kvg.org (Versicherungspflicht und Optionsrecht, 2024) —
kvg.org (Versicherungspflicht und Optionsrecht) —
comparis.ch (Überblick über das Grenzgängersystem, kommerzielle Vergleichsplattform) —
einwandern-schweiz.ch (Informationen zu S1/E106, kommerzielle Beratungsseite) —
zeitag.ch (Homeoffice-Regeln für Grenzgänger, kommerzieller Blog) —
kendris.com (Grenzgänger: Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Besteuerung, Beratungsanalyse) —
grenzgaengerdienst.de (Besteuerung von Grenzgängern, kommerzieller Dienstleister) —
svazurich.ch (obligatorische Krankenversicherung — Anspruchsberechtigung) —
welc.ch (Krankenversicherung für Grenzgänger, kommerzielle Website) —
internationaltaxreview.com (Besteuerung von Homeoffice und Grenzgängern, Fachanalyse) —
kvg.org (Verzeichnis der Verbindungsstellen) —
Hinweis zu den Quellen: Die obige Liste enthält sowohl behördliche/offizielle als auch kommerzielle Quellen (Beratungs- und Vergleichsseiten). Kommerzielle Websites eignen sich zur Orientierung, eine offizielle Bestätigung erteilen jedoch die kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie die NEAK.
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Kurz gesagt
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Ungarn leben und in der Schweiz arbeiten, gelten grundsätzlich die Schweizer Steuer- und Sozialversicherungsregelungen sowie die Schweizer KVG/LAMal-Grundversicherung. Das Schweizer Einkommen muss auch in der ungarischen Steuererklärung angegeben werden; der Homeoffice-Anteil kann den Ort der Sozialversicherungspflicht verändern. Die Versicherung von Familienangehörigen hängt unter anderem davon ab, ob der andere Elternteil in Ungarn einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wichtige Punkte
- Klären Sie anhand der G-Bewilligung und des tatsächlichen Wohnsitzes den Grenzgängerstatus, bevor Sie eine Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen.
- Geben Sie das Schweizer Einkommen auch in der ungarischen Steuererklärung an, selbst wenn in der Schweiz Quellensteuer abgezogen wurde.
- Schliessen Sie eine Schweizer KVG/LAMal-Grundversicherung ab und registrieren Sie sich mit dem Formular S1/E106 bei der NEAK, um in Ungarn medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
- Dokumentieren und überwachen Sie den Anteil der von Ungarn aus geleisteten Homeoffice-Arbeit laufend, da dies zu einer Verlagerung der Sozialversicherungspflicht führen kann.
- Überprüfen Sie die Versicherung der Familienangehörigen, wenn der andere Elternteil in Ungarn eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder die Arbeitsstelle wechselt.
- Lassen Sie bei gemischten Einkünften, einem Statuswechsel im Laufe des Jahres oder einem erheblichen Homeoffice-Anteil eine individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchführen.
Häufige Fragen
Wer gilt als ungarisch-schweizerische Grenzgängerin oder ungarisch-schweizerischer Grenzgänger, und welche Bewilligung ist erforderlich?
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger gilt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die bzw. der in der Schweiz arbeitet, den Lebensmittelpunkt in Ungarn hat und regelmässig an den Wohnort zurückkehrt. Für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist in der Regel eine G-Bewilligung, also eine Grenzgängerbewilligung, erforderlich. Aufgrund der Distanz zwischen den beiden Ländern bedeutet das Pendeln zwischen Ungarn und der Schweiz in der Regel nicht einen täglichen Grenzübertritt, sondern einen Wohnsitz in Ungarn und gegebenenfalls Telearbeit.
Wo müssen Einkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit versteuert werden?
Gemäss dem Artikel steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus in der Schweiz geleisteter Arbeit primär der Schweiz zu, wo der Arbeitgeber Quellensteuer abziehen kann. Das Schweizer Einkommen muss jedoch auch in der ungarischen Steuererklärung angegeben werden. Die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Anrechnung oder Freistellung – richtet sich nach der jeweiligen Situation und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Reicht die Schweizer Quellensteuer aus, wenn sich der Wohnsitz in Ungarn befindet?
Nicht unbedingt. Aufgrund des Wohnsitzes in Ungarn muss das Schweizer Einkommen auch in der ungarischen Steuererklärung angegeben werden, selbst wenn die Steuer bereits in der Schweiz abgezogen wurde. Die konkreten Regeln zur Anrechnung, Freistellung oder möglichen Rückerstattung erfordern eine individuelle Prüfung.
Welche Krankenversicherung ist für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erforderlich, die in Ungarn leben?
Grundsätzlich muss eine Schweizer Grundversicherung nach KVG/LAMal abgeschlossen werden; die ungarische staatliche Krankenversicherung ersetzt diese nicht allein. Medizinische Leistungen in Ungarn können zulasten der Schweizer Versicherung mit dem Formular S1/E106 und nach Registrierung bei der NEAK in Anspruch genommen werden. Die konkrete Versicherungsprämie variiert je nach Kanton und Versicherer.
Kann bei Wohnsitz in Ungarn anstelle der Schweizer KVG die ungarische Krankenversicherung gewählt werden?
Gemäss dem im Artikel dargestellten Dossier gilt das Optionsrecht nicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Ungarn. Diese Wahlmöglichkeit steht Personen mit Wohnsitz in den aufgeführten Ländern – Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Finnland – offen. Bei Wohnsitz in Ungarn ist daher grundsätzlich von einer Schweizer KVG/LAMal-Versicherung auszugehen.
Wie beeinflusst Homeoffice die Sozialversicherung?
Nach dem multilateralen Rahmenübereinkommen kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Schweizer Sozialversicherungssystem bleiben, wenn die Telearbeit in Ungarn weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht und die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind. Erreicht die in Ungarn ausgeübte Tätigkeit 50 Prozent, kann die Sozialversicherungspflicht nach Ungarn verlagert werden. Ausserhalb des Rahmenübereinkommens kann bereits eine Arbeitstätigkeit von 25 Prozent in Ungarn eine Verlagerung bewirken, was auch eine Registrierung des Schweizer Arbeitgebers in Ungarn sowie die dortige Beitragszahlung erforderlich machen kann.
Wie sind Familienangehörige versichert, wenn ein Elternteil in der Schweiz arbeitet?
Arbeitet nur ein Elternteil in der Schweiz, ist die Versicherung nicht erwerbstätiger Familienangehöriger in der Regel dem Schweizer System zugeordnet. Geht der andere Elternteil in Ungarn einer Erwerbstätigkeit nach, müssen die Kinder gemäss dem Artikel in Ungarn versichert werden und können in diesem Fall nicht in der Schweiz versichert werden. Wer die Familienzulagen vorrangig auszahlt und ob ein allfälliger Differenzbetrag geschuldet ist, muss anhand der Orte der Erwerbstätigkeiten und des Wohnsitzes geklärt werden.
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