Wie können Sie in der Schweiz 90 Tage ohne Bewilligung arbeiten?
Als EU/EFTA-Staatsangehörige können Sie als entsandte Arbeitskraft oder selbstständige Dienstleistungserbringerin bzw. selbstständiger Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstage pro Jahr und bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu 3 Monate ohne Bewilligung arbeiten.
Wer kann das 90-tägige Meldeverfahren unter welchen Voraussetzungen nutzen?
Das 90-tägige Meldeverfahren können EU/EFTA-Staatsangehörige nutzen, wenn sie in der Schweiz als entsandte Arbeitnehmer oder Selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. Ungarische Staatsangehörige gelten in diesem Zusammenhang als EU-Staatsangehörige.
Gemäss den für 2026 gültigen Informationen des Staatssekretariats für Migration, des SEM (Staatssekretariat für Migration) fallen zwei wesentliche Dienstleistungssituationen darunter:
Entsandte Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen ausserhalb der Schweiz, beispielsweise in Ungarn, angestellt, das einen Auftrag bei einem Schweizer Kunden ausführt. Der Arbeitnehmer arbeitet nicht als Angestellter des Schweizer Kunden, sondern wird vom ausländischen Arbeitgeber entsandt.
Selbstständige Dienstleistungserbringer: Der Einzelunternehmer oder selbstständige Fachmann erbringt im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Dienstleistung für einen Schweizer Auftraggeber.
Das Meldeverfahren ist nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen. Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit ist in den meisten Fällen keine B-Bewilligung (Ausländerausweis B) oder L-Bewilligung (Ausländerausweis L), erforderlich; die Meldevorschriften, die branchenbezogenen Lohnvorgaben und allfällige berufliche Zulassungsvoraussetzungen müssen jedoch unabhängig davon erfüllt werden.
Die dritte Situation ist die Anstellung durch einen Schweizer Arbeitgeber. In diesem Fall kann ein EU/EFTA-Staatsangehöriger bis zu 3 Monate ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz arbeiten. Dies bedeutet jedoch keine Erwerbstätigkeit «ohne Meldung»: Der Schweizer Arbeitgeber muss die Beschäftigung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn melden.
Art der Erwerbstätigkeit | Wer ist der Arbeitgeber oder Vertragspartner? | Zeitrahmen ohne Bewilligung | Grundregel der Meldepflicht |
|---|---|---|---|
Entsandter Arbeitnehmer | Ungarisches oder anderes Unternehmen aus einem EU/EFTA-Staat | Höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr | In der Regel mindestens 8 Tage vor Beginn |
Selbstständiger Dienstleistungserbringer | Der Selbstständige schliesst Verträge im eigenen Namen ab | Höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr | In der Regel mindestens 8 Tage vor Beginn |
Angestellter eines Schweizer Arbeitgebers | Schweizer Unternehmen | Höchstens 3 Monate | Spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn |
Der tatsächliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird geprüft. Es genügt nicht, einen Vertrag als „Unternehmervertrag“ zu bezeichnen, wenn die tägliche Praxis tatsächlich einem Arbeitsverhältnis ähnelt.
Wie wird der jährliche 90-Tage-Rahmen für das Unternehmen und den Arbeitnehmer berechnet?
Der 90-Tage-Rahmen gilt für das Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, und bezieht sich auf tatsächliche Arbeitstage. Es handelt sich nicht um einen fortlaufenden Zeitraum von 90 Tagen ab der Einreise.
Die wichtigste Regel: Die 90-Tage-Grenze gilt getrennt für das entsendende Unternehmen und für jeden einzelnen entsandten Arbeitnehmer. Diese doppelte Begrenzung kann für viele ungarische Unternehmen zu Planungsproblemen führen.
Was bedeutet die 90-Tage-Grenze für das Unternehmen?
Wenn ein ungarisches Unternehmen im Jahr 2026 sein eigenes Kontingent von 90 schweizerischen Arbeitstagen vollständig ausgeschöpft hat, darf es im selben Kalenderjahr auch keinen weiteren Arbeitnehmer mehr im Rahmen des 90-tägigen Meldeverfahrens in die Schweiz entsenden.
Beispiel: Arbeitet ein ungarisches Bauunternehmen mit drei Angestellten an einem Schweizer Projekt, muss das Unternehmen nicht nur darauf achten, wie viele Tage die einzelnen Arbeitnehmer in der Schweiz gearbeitet haben. Es muss auch sein gesamtes, in der Schweiz genutztes Tageskontingent dokumentieren.
Aufgrund der Unternehmenslimite funktioniert es nicht, den ersten Arbeitnehmer einfach durch einen anderen Kollegen zu ersetzen, sobald die erste Person ihre eigenen 90 Tage erreicht hat. Hat auch das Unternehmen die Grenze von 90 Tagen erreicht, kann das Meldeverfahren in dieser Form nicht mehr genutzt werden.
Was bedeutet die individuelle Grenze von 90 Tagen?
Auch ein einzelner Arbeitnehmer oder selbstständiger Dienstleister darf im Rahmen des Meldeverfahrens im selben Kalenderjahr nicht mehr als 90 tatsächliche Arbeitstage in der Schweiz arbeiten.
Daher empfiehlt es sich für ungarische Fachkräfte, eine eigene Aufzeichnung über die Schweizer Arbeitstage zu führen, insbesondere wenn sie an mehreren Projekten, in mehreren Kantonen oder für mehrere Schweizer Kunden tätig sind. Die Grenze ist nicht an den Schweizer Kunden, das Projekt oder den Kanton gebunden, sondern an die im Kalenderjahr geleistete Arbeit, die dem Meldeverfahren unterliegt.
Warum sind 90 Arbeitstage nicht dasselbe wie 3 Monate?
Der Rahmen für entsandte Arbeitnehmer und selbstständige Dienstleister beträgt 90 tatsächliche Arbeitstage, während die Informationen des SEM für EU/EFTA-Staatsangehörige, die bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt sind, einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten ohne Bewilligung erwähnen.
Die beiden Fristen sollten nicht als gegenseitig austauschbar behandelt werden. Die Grundlage der Beschäftigung, die Person des Arbeitgebers und die anwendbaren Meldevorschriften unterscheiden sich.
Wann muss die Arbeit mindestens 8 Tage im Voraus gemeldet werden?
Bei entsandten Arbeitnehmern und ausländischen selbstständigen Dienstleistern muss die Arbeit mindestens 8 Tage vor Beginn gemeldet werden. Dies wird als 8-Tage-Regel (8-Tage-Frist oder Vorlauffrist) bezeichnet.
Die Meldung soll sicherstellen, dass die Schweizer Behörden und Kontrollorgane im Voraus über die Arbeitsaufnahme informiert sind. Dies ist insbesondere für die Kontrolle der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen, also der flankierenden Massnahmen (Flankierende Massnahmen) wichtig.
Das Meldeverfahren kann online und kostenlos über die Plattform EasyGov.swiss abgewickelt werden. Die Nutzung des Systems ersetzt keine anderen Verpflichtungen, etwa die berufliche Meldung für reglementierte Berufe, die Kaution oder die Mehrwertsteuerregistrierung.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung durch einen Schweizer Arbeitgeber gilt eine andere Frist. Die Meldung muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Bei der 8-tägigen Voranmeldefrist ist die tatsächliche Planung von grosser Bedeutung. Ein ungarisches Unternehmen sollte nicht darauf bauen, einen plötzlich eingehenden Schweizer Auftrag bereits am nächsten Tag oder innerhalb weniger Tage rechtskonform erfüllen zu können.
In welchen Branchen ist eine Meldung bereits ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch?
Nach der allgemeinen Regel können die ersten 8 Arbeitstage eines Kalenderjahres meldefrei sein. Dieser meldefreie Rahmen von 8 Tagen gilt sowohl für das Unternehmen als auch für die einzelne Person.
Diese Erleichterung ist jedoch nicht in allen Branchen anwendbar. Für die folgenden Tätigkeiten gibt es keine meldefreien ersten 8 Tage: Die Arbeit muss bereits ab dem ersten Tag gemeldet werden; bei Entsendungen oder selbstständigen Dienstleistungen ist zudem die 8-tägige Voranmeldefrist einzuhalten.
Branche oder Tätigkeit | Sind die ersten 8 meldefreien Tage anwendbar? | Meldepflicht |
|---|---|---|
Baugewerbe | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Gastgewerbe | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Reinigung | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Sicherheitsdienstleistungen | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Gartenbau und Landschaftsbau | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Erotische Dienstleistungen | Nein | Ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch |
Die Anwendung der Liste sollte stets auch anhand der Informationen des zuständigen Kantons überprüft werden. Das Meldeverfahren beruht auf bundesrechtlichen Grundlagen, doch bei der Umsetzung und praktischen Information spielen auch die kantonalen Arbeits- und Migrationsbehörden eine Rolle.
„Nur wenige Tage Arbeit“ bedeutet somit keine automatische Befreiung. Für eine ungarische Reinigungskraft, einen Bauarbeiter oder einen Gartenbauer kann auch ein kurzfristiges Projekt eine vorgängige Organisation erfordern.
Mit welchen Gebühren, Anerkennungen von Qualifikationen und Kautionen ist zu rechnen?
Das Online-Meldeverfahren von EasyGov.swiss ist kostenlos. Wird eine Meldebestätigung in Papierform oder per Fax beantragt, fällt eine Gebühr von 25 CHF an.
Bei reglementierten Berufen kann zusätzlich zur Dienstleistungsmeldung ein separates berufliches Verfahren bei der SERI/SBFI, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) erforderlich sein. Die erste Meldung kostet 200 CHF.
Das Vorliegen eines ungarischen Diploms oder einer beruflichen Qualifikation entscheidet für sich allein nicht darüber, ob eine berufliche Meldung oder die Anerkennung einer Qualifikation erforderlich ist. Dies hängt davon ab, ob die konkrete Tätigkeit in der Schweiz als reglementierter Beruf gilt. Vor Arbeitsbeginn sollten daher das Verfahren der SERI/SBFI und die Vorschriften des jeweiligen Berufs geprüft werden.
Wann entsteht eine Kautionspflicht?
Wenn für die Tätigkeit ein allgemeinverbindlicher schweizerischer Gesamtarbeitsvertrag, also ein GAV (Gesamtarbeitsvertrag), gilt, kann für das ausländische entsendende Unternehmen eine Kautionspflicht (Kautionspflicht) entstehen. Für die Verwaltung der Kaution ist die ZKVS, die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle (Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle) betroffen.
Die Kaution ist nicht einheitlich, und für nicht jedes ausländische Unternehmen fällt automatisch derselbe Betrag an. Laut einem Branchenleitfaden aus dem Jahr 2022 liegt sie in der Regel zwischen 2 000 und 10 000 CHF, wobei Branche, anwendbarer GAV und Vertragswert einen Einfluss haben.
Es wäre daher falsch, im Kostenplan jedes ungarischen Entsendeunternehmens automatisch denselben Kautionsbetrag einzusetzen. Die Verpflichtung muss anhand des Arbeitsorts, der Branche und des vertraglichen Hintergrunds des jeweiligen Auftrags geprüft werden.
Wann entsteht eine Pflicht zur Schweizer MWST-Registrierung?
Für die Schweizer MWST (Mehrwertsteuer) ist der globale Jahresumsatz des entsendenden Unternehmens oder des selbstständig tätigen Dienstleisters massgebend. Erreicht dieser 100 000 CHF, wird das Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich ab dem ersten Franken Schweizer Umsatz steuerlich registrieren.
Die Schwelle von 100 000 CHF bezieht sich nicht ausschliesslich auf den in der Schweiz erzielten Umsatz, sondern auf den globalen Jahresumsatz. Ein ungarisches Unternehmen kann daher nicht davon ausgehen, dass der geringe Wert seines Schweizer Auftrags die Schweizer MWST-Pflicht automatisch ausschliesst.
Die Frage der MWST-Registrierung ist vom 90-Tage-Meldeverfahren zu trennen. Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen die arbeitsrechtlichen und meldepflichtigen Vorschriften einhält, aufgrund der MWST-Regeln jedoch trotzdem zur steuerlichen Registrierung verpflichtet ist.
Wie werden Löhne und die tatsächliche Selbstständigkeit kontrolliert?
In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer müssen den lokal geltenden Schweizer Mindestlohn oder den Lohn gemäss dem betreffenden GAV erhalten. Die Lohnvorgaben können von der Funktion, dem Arbeitsort und dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag abhängen.
Zur Prüfung der Lohnniveaus können die Behörden den Salarium nationalen Lohnrechner verwenden. Dieser ist Teil der Mindestlohnkontrolle (Lohnkontrolle) und des Systems der flankierenden Massnahmen.
Für das entsendende Unternehmen reicht es daher nicht aus, sich am im ungarischen Arbeitsvertrag festgelegten Lohn zu orientieren. Für die Dauer der Tätigkeit in der Schweiz müssen die lokalen Schweizer Mindestanforderungen erfüllt werden.
Wann kann der Status als Selbstständiger problematisch sein?
Die Schweizer Behörden können den Status eines selbstständig tätigen Dienstleisters auch anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit prüfen. Von Scheinselbstständigkeit (Scheinselbstständigkeit) kann beispielsweise die Rede sein, wenn der Dienstleister ausschliesslich für einen Schweizer Auftraggeber arbeitet, dessen Arbeitsmittel nutzt und dessen Weisungen befolgt.
In einer solchen Situation betrachten die Behörden das Verhältnis nicht zwingend als echte selbstständige Tätigkeit. Die Folgen können Bussen und nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge sein.
Die ungarische Bescheinigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit oder die Rechnungsstellungsform allein belegt daher nicht zwingend eine Selbstständigkeit im schweizerischen Sinne. Auch der Vertrag und die tägliche Arbeitsorganisation müssen dies widerspiegeln.
Welche Busse und welches Dienstleistungserbringungsverbot können die Folge eines Verstosses sein?
Bei Verletzung der Meldepflicht oder der schweizerischen Mindestlohnvorschriften kann eine Verwaltungsbusse von bis zu 5 000 CHF verhängt werden. Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann die Busse bis zu 30 000 CHF betragen.
In schweren oder wiederholten Fällen kann zudem ein Verbot der Dienstleistungserbringung in der Schweiz für 1–5 Jahre verhängt werden. Für das ausländische Unternehmen ist dies keine blosse administrative Unannehmlichkeit: Es kann die Erfüllung von Verträgen mit schweizerischen Kunden unmittelbar gefährden.
An der Anwendung der Sanktionen sind auch kantonale Behörden beteiligt. Die konkreten Folgen hängen daher von den Umständen des Falls, der Art des Verstosses und dessen Wiederholung ab.
Die grössten praktischen Risiken sind typischerweise folgende:
Das ungarische Unternehmen führt keine separate Aufzeichnung über den jährlichen 90-Tage-Rahmen des Unternehmens und der einzelnen Arbeitnehmer.
Ein entsandter Arbeitnehmer beginnt in einer Branche mit obligatorischer Meldepflicht bereits am ersten Tag zu arbeiten, obwohl die achttägige Voranmeldung nicht erfolgt ist.
Die Vergütung für das Projekt in der Schweiz erreicht weder den lokalen Mindestlohn noch den Lohn gemäss dem anwendbaren GAV.
Die als selbstständig bezeichnete Person arbeitet in der Praxis nach den Anweisungen eines einzigen schweizerischen Kunden und mit dessen Arbeitsmitteln.
Das Unternehmen wickelt das Meldeverfahren ab, prüft jedoch die Frage der MWST-Registrierung, der beruflichen Meldung oder der Kaution nicht gesondert.
Quellen
SEM – Notification procedure for short-term work in Switzerland — direkte Seite
SEM – Fact sheet for service providers from EU/EFTA states — direktes PDF
SEM – Formular für die EU/EFTA-Meldebestätigung — direktes PDF
arbeit.swiss – Personal grenzüberschreitend beschäftigen — direkte Seite
Basel-Stadt – Entsendung von Arbeitnehmern durch EU/EFTA-Unternehmen — direkte Seite
advocat.ch – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zwischen der EU und der Schweiz — direktes PDF
SEM – Bericht des Bundesrates über die Meldepflicht und Entsendung — direktes PDF
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Kurz gesagt
EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen im Rahmen des Meldeverfahrens als entsandte Arbeitskräfte oder selbstständige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer pro Kalenderjahr höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage in der Schweiz arbeiten. Dieses Verfahren ist nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen. Die Kontingente des Unternehmens und der einzelnen Arbeitskräfte müssen getrennt geführt werden; zudem sind die branchenspezifischen Melde-, Lohn-, Berufs-, Kautions- und MWST-Registrierungspflichten einzuhalten.
Wichtige Punkte
- Klären Sie zunächst, ob die Tätigkeit als Entsendung, selbstständige Dienstleistung oder Anstellung durch einen Schweizer Arbeitgeber gilt.
- Führen Sie die tatsächlichen Arbeitstage in der Schweiz pro Kalenderjahr getrennt für das Unternehmen und jede betroffene Arbeitskraft.
- Bei Entsendung oder selbstständiger Dienstleistung aus dem Ausland muss die Meldung mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen; bei einem Schweizer Arbeitgeber gilt eine Frist bis zum Tag vor Arbeitsbeginn.
- Prüfen Sie, ob in Ihrer Branche – etwa im Baugewerbe, Gastgewerbe, in der Reinigung oder im Gartenbau – die Meldepflicht bereits ab dem ersten Arbeitstag besteht.
- Prüfen Sie separat die Schweizer Lohn- und GAV-Vorgaben, die Meldung für reglementierte Berufe, die Kautionspflicht und die MWST-Registrierung.
- Vergewissern Sie sich, dass die tatsächliche Arbeitsorganisation die Selbstständigkeit stützt und nicht nur die Bezeichnung im Vertrag.
Häufige Fragen
Wer kann das Schweizer 90-Tage-Meldeverfahren nutzen?
EU/EFTA-Staatsangehörige, einschliesslich ungarischer Staatsangehöriger, können es nutzen, wenn sie in der Schweiz als entsandte Arbeitskräfte oder als ausländische selbstständige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. Entsandte Personen bleiben bei einem ausländischen Unternehmen angestellt, während selbstständige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten.
Ersetzt die 90-Tage-Meldung die Schweizer Aufenthaltsbewilligung?
Nein. Das Meldeverfahren ist nicht mit einer B- oder L-Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen; für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit werden diese in den meisten Fällen nicht benötigt. Die Melde-, Lohn-, Berufs- und sonstigen Pflichten sind dennoch einzuhalten.
Wie wird das 90-Tage-Kontingent berechnet?
Das Kontingent wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember pro Kalenderjahr und anhand der tatsächlichen Arbeitstage berechnet. Die 90-Tage-Grenze gilt getrennt für das entsendende Unternehmen und für jede einzelne entsandte Arbeitskraft oder selbstständige Dienstleistungserbringerin bzw. jeden einzelnen selbstständigen Dienstleistungserbringer.
Wann muss die Arbeit in der Schweiz gemeldet werden?
Bei entsandten Arbeitskräften und ausländischen selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern muss die Meldung in der Regel mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Bei einer kurzfristigen Anstellung durch einen Schweizer Arbeitgeber muss dieser die Arbeit spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn melden.
In welchen Branchen ist die Meldung bereits ab dem ersten Arbeitstag verpflichtend?
Im Baugewerbe, Gastgewerbe, in der Reinigung, bei Sicherheitsdiensten, im Garten- und Landschaftsbau sowie bei erotischen Dienstleistungen gibt es keine meldefreien ersten 8 Tage. In diesen Branchen ist die Meldung ab dem ersten Arbeitstag erforderlich; bei entsandten oder selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern ist zudem die Voranmeldefrist von 8 Tagen einzuhalten.
Mit welchen weiteren Kosten und Pflichten ist zu rechnen?
Die Online-Meldung über EasyGov.swiss ist kostenlos; für eine Bestätigung in Papierform oder per Fax kann eine Gebühr von 25 CHF anfallen. Bei einem reglementierten Beruf kann ein separates Verfahren bei SERI/SBFI sowie eine Gebühr von 200 CHF für die erste Meldung erforderlich sein; unter einem GAV kann zudem eine Kaution anfallen. Erreicht der globale Jahresumsatz 100 000 CHF, kann eine Pflicht zur Schweizer MWST-Registrierung entstehen.
Welche Folgen kann ein Verstoss gegen die Vorschriften haben?
Verstösse gegen Meldepflichten oder Schweizer Mindestlohnvorschriften können mit einer Verwaltungsbusse von bis zu 5 000 CHF geahndet werden; in schweren oder wiederholten Fällen kann die Busse bis zu 30 000 CHF betragen. In solchen Fällen kann zudem ein Verbot der Dienstleistungserbringung in der Schweiz für 1 bis 5 Jahre verhängt werden.
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