Wie schliesst man in den ersten 3 Monaten eine Schweizer Krankenversicherung ab?
Der Abschluss einer Schweizer Krankenversicherung ist nach dem Zuzug gesetzlich vorgeschrieben. Unser Artikel erläutert die Frist, die Regeln zum Selbstbehalt (Franchise) und typische Fehler von Ungarn.
Warum ist die Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch?
In der Schweiz ist der Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung für alle Einwohner gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt; die Aufsicht obliegt dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Die Versicherungspflicht (Krankenversicherungspflicht) gilt ab dem Tag, an dem jemand in die Schweiz zieht und dort Wohnsitz nimmt. Sie besteht unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung: Sie betrifft Personen mit einer B-Bewilligung, Personen mit einer L-Bewilligung (Kurzaufenthalt) sowie Grenzgänger nach den jeweils für sie geltenden Regelungen.
Ein wichtiger Grundsatz: Die Grundversicherung ist keine Arbeitgeberleistung. Anders als im ungarischen System wird in der Schweiz nicht automatisch ein Betrag vom Lohn in eine zentrale Kasse eingezahlt. Jede Person wählt ihre Krankenkasse selbst und zahlt eine monatliche Prämie.
Aus ungarischer Sicht ist dies eine der grössten Umstellungen: Die Logik der ungarischen Sozialversicherung (ein gemeinsamer, einkommensabhängiger Beitrag) gilt hier nicht. Die schweizerische Prämie ist pro Person fix und nicht prozentual vom Einkommen abhängig.
Kann man mit dem Abschluss der Versicherung tatsächlich bis zum Ende des dritten Monats warten?
Teilweise ja, teilweise ist dies irreführend. Das Gesetz gewährt eine Frist für den Vertragsabschluss, doch das bedeutet nicht, dass die ersten Monate eine „ungedeckte, kostenlose“ Zeit wären.
In der Praxis tritt die Versicherung rückwirkend zum Tag des Zuzugs in Kraft – unabhängig davon, ob Sie den Vertrag in der ersten Woche oder erst im dritten Monat unterzeichnen. Das bedeutet:
Die Prämienzahlungspflicht entsteht ab dem Tag der Einreise.
Ein Aufschub bringt keinen finanziellen Vorteil: Die Prämien für die versäumten Monate müssen nachträglich bezahlt werden.
Ein Aufschub birgt jedoch Risiken: Wenn in dieser Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich ist, geht die Rechnung zulasten der betroffenen Person, solange kein gültiger Vertrag besteht.
Daher ist die Annahme, man könne „noch warten“, irreführend. Die Frist ist der administrative Endtermin für den Vertragsabschluss, nicht der Beginn des Versicherungsschutzes.
Die genaue Frist und ihre rechtlichen Folgen können je nach Kanton unterschiedlich sein, und die Regelungen werden gelegentlich präzisiert. Das konkrete Vorgehen sollte in jedem Fall bei der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt oder kantonales Krankenversicherungsamt) überprüft werden.
Was geschieht, wenn die 90-Tage-Frist überschritten wird?
Wer die Versicherung erst nach Ablauf der Karenzfrist abschliesst, muss mit zwei Konsequenzen rechnen.
1. Nachträgliche Prämienzahlung. Die Versicherung tritt auch dann rückwirkend ab dem Tag des Zuzugs in Kraft. Die Verzögerung senkt die zu zahlende Prämie also nicht – sie führt lediglich zu einer Aufsummierung.
2. Zuweisung von Amtes wegen. Wer sich überhaupt nicht anmeldet, kann von der kantonalen Behörde auf die Versicherungspflicht überprüft und einer Kasse von Amtes wegen zugewiesen werden. Auch so lässt sich die zugewiesene Prämie nicht vermeiden.
3. Möglichkeit eines Verspätungszuschlags. Ein verspäteter Beitritt kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag (Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt) nach sich ziehen. Dessen Höhe und die Voraussetzungen für seine Anwendung richten sich nach den gesetzlichen und kantonalen Regelungen.
Die Überprüfung der Versicherungspflicht und die Durchführung der Zuweisung von Amtes wegen können je nach Kanton unterschiedlich sein. Einige Kantone gehen aktiv auf Nichtversicherte zu, indem sie Register abgleichen; andere sind weniger aktiv.
Die praktische Erkenntnis: Die Karenzfrist sollte für den Vergleich der Krankenkassen genutzt werden, nicht dafür, die Entscheidung endlos aufzuschieben. Der Vertrag kann innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung?
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Verständnis des gesamten Systems; auch die Regeln zum Selbstbehalt unterscheiden sich deshalb.
Obligatorische Grundversicherung (OKP / KVG). Dies ist das gesetzlich vorgeschriebene, für alle obligatorische Versicherungspaket. Sein Leistungsumfang ist schweizweit einheitlich: Das Gesetz legt fest, welche Leistungen gedeckt sind. Die Kassen dürfen in diesem Bereich kranke oder ältere Antragstellende nicht ablehnen – sie müssen alle aufnehmen (Aufnahmepflicht).
Zusatzversicherung (VVG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Privatversicherung, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) untersteht. Dazu gehören beispielsweise die Unterbringung im Privatspital, eine erweiterte Deckung für Zahnbehandlungen oder alternative Heilmethoden. Bei diesen Versicherungen kann die Kasse den Antrag ablehnen , einen Gesundheitsfragebogen verlangen und die Prämien nach ihren eigenen Regeln festlegen.
Die Regeln der beiden Systeme unterscheiden sich:
Kriterium | Grundversicherung (OKP/KVG) | Zusatzversicherung (VVG) |
|---|---|---|
Obligatorisch | Ja, für alle Einwohner | Nein, freiwillig |
Aufnahmepflicht | Ja, niemand darf abgelehnt werden | Nein, die Versicherungskasse kann ablehnen |
Leistungsumfang | Gesetzlich einheitlich geregelt | Je nach Produkt unterschiedlich |
Zeitanteilige Anpassung der Franchise bei Eintritt | Ausgeschlossen (volle Jahresfranchise) | Gemäss Versicherungsbedingungen kann sie zeitanteilig angepasst werden |
Diese Unterscheidung wird im nächsten Kapitel besonders wichtig sein.
Wie entwickelt sich die Franchise bei einem Eintritt im Laufe des Jahres?
Bei einem Eintritt im Laufe des Jahres (unterjähriger Eintritt) wird die Franchise der obligatorischen Grundversicherung nicht zeitanteilig reduziert. Dies betrifft viele Zuziehende unangenehm.
Die Franchise ist der jährliche Betrag, den die versicherte Person selbst bezahlt, bevor die Versicherungskasse beginnt, die Kosten zu übernehmen. Gemäss der Zusammenstellung von FinanzMonitor mit Stand vom 2026-06-15 beträgt dieser Betrag CHF 300 bis CHF 2500 und kann innerhalb dieser Spanne gewählt werden.
Das Wesentliche: Wenn jemand beispielsweise im September in die Schweiz zieht, gilt dennoch die den vollen jährlichen Selbstbehalt leisten, damit die Versicherung Kosten übernimmt – in der Grundversicherung gibt es keine pro-rata (zeitanteilige) Reduktion.
Betrachten wir anhand der Daten von FinanzMonitor und findbetter.ch eine einfache Logik:
Wer einen Selbstbehalt von CHF 2500 gewählt hat, zahlt auch im verbleibenden Teil des Kalenderjahres selbst bis zum vollen Betrag von CHF 2500, bevor die Kostenübernahme einsetzt.
Dies ist besonders riskant, wenn jemand gegen Jahresende für einige Monate einreist und sofort höhere Arztkosten entstehen.
Eine Ausnahme gilt bei der Zusatzversicherung. Zusatzversicherungen nach VVG, die als private Versicherungen gelten, können gemäss ihren eigenen Versicherungsbedingungen (AVB) einen zeitanteiligen Selbstbehalt anwenden. Dies hängt jedoch vom Produkt und Versicherer ab und darf nicht mit der Grundversicherung verwechselt werden, bei der dies ausgeschlossen ist.
Wer zahlt einen höheren, wer einen niedrigeren Selbstbehalt? Allgemeine Logik:
Höherer Selbstbehalt (z. B. CHF 2500): niedrigere Monatsprämie, aber höhere Eigenbelastung im Krankheitsfall. Typischerweise wählen ihn Personen, die selten zum Arzt gehen.
Niedrigerer Selbstbehalt (z. B. CHF 300): höhere Monatsprämie, aber geringere Eigenbelastung. Typischerweise wählen ihn Personen, die regelmässig medizinische Leistungen benötigen.
Die Wahl des Selbstbehalts hängt von der individuellen Lebenssituation ab. Der Artikel bietet keine persönliche Finanzberatung; vor der Wahl des konkreten Betrags sollten die eigenen voraussichtlichen medizinischen Bedürfnisse sorgfältig berücksichtigt werden.
Welche typischen Fehler machen Ungarn, die in die Schweiz ziehen?
Die häufigsten Fehler entstehen dadurch, dass versucht wird, die Logik der ungarischen Sozialversicherung auf das Schweizer System zu übertragen.
1. Sie glauben, dass der Arbeitgeber dies regelt. In der Schweiz läuft die Grundversicherung nicht über den Arbeitgeber und wird nicht vom Lohn abgezogen. Den Vertrag schliesst die Privatperson selbstständig ab.
2. Sie betrachten die Übergangsfrist als „kostenlose Monate“. Da die Versicherung rückwirkend in Kraft tritt, spart Aufschieben kein Geld – es führt lediglich zu aufgelaufenen Prämien und schafft einen Zeitraum ohne Versicherungsschutz.
3. Sie vergleichen keine Preise. Die monatlichen Prämien unterscheiden sich je nach Krankenkasse und Kanton erheblich, obwohl die gesetzlich einheitliche Grundversicherung dieselbe ist. Vergleichsportale (z. B. findbetter.ch) sind deshalb besonders hilfreich.
4. Sie wählen die Franchise falsch. Viele wählen wegen der niedrigsten Monatsprämie eine hohe Franchise und stellen nach der ersten Erkrankung fest, dass sie die Kosten bis zu CHF 2500 selbst tragen müssen – auch bei einem Eintritt während des Jahres in voller Höhe.
5. Sie verwechseln Grund- und Zusatzversicherung. Viele gehen davon aus, dass die Krankenkasse auch das Zusatzversicherungspaket (VVG) bei allen Antragstellenden akzeptieren muss. Das stimmt nicht: Bei Zusatzversicherungen kann der Versicherer einen Antrag ablehnen und eine Gesundheitsdeklaration verlangen.
6. Sie bedenken die Anmeldung der Familienangehörigen nicht ausreichend. In der Schweiz ist jedes Familienmitglied – auch Kinder – separat versichert, mit einem eigenen Vertrag und einer eigenen Prämie. Eine gemeinsame «Familienversicherung» im ungarischen Sinne gibt es nicht.
7. Sie versäumen es, die ungarische Seite zu regeln. Das Verhältnis zwischen der ungarischen Krankenversicherung (OEP-Register) und dem Schweizer System muss im Zusammenhang mit dem Umzug aus Ungarn separat geregelt werden. Den genauen Ablauf sollten Sie bei der ungarischen Krankenversicherung klären, da dies ausserhalb der Schweizer Regelung liegt.
Quellen
findbetter.ch — https://www.findbetter.ch/
findbetter.ch: Die richtige Wahl der Franchise —
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Kurz gesagt
In der Schweiz muss die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem Tag des Zuzugs abgeschlossen werden, auch wenn für den Vertragsabschluss eine Nachfrist besteht. Die Prämie ist rückwirkend zu bezahlen; ein Aufschub führt daher nicht zu Einsparungen und kann einen Verspätungszuschlag oder eine behördliche Zuweisung nach sich ziehen.
Wichtige Punkte
- Vergleichen Sie die Krankenkassen möglichst bald nach dem Zuzug, denn die Nachfrist bedeutet keine kostenlosen Monate.
- Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Behörde nach der geltenden Frist und möglichen Rechtsfolgen.
- Rechnen Sie nicht damit, dass Ihr Arbeitgeber dies erledigt: Den Vertrag für die Grundversicherung schliesst und bezahlt jede Person selbst.
- Bei der Grundversicherung gilt auch bei einem unterjährigen Zuzug die volle jährliche Franchise; wägen Sie deren Höhe anhand Ihres voraussichtlichen medizinischen Bedarfs ab.
- Unterscheiden Sie zwischen der obligatorischen Grundversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung, da die Krankenkasse einen Antrag für Letztere ablehnen kann.
- Jedes Familienmitglied, einschliesslich der Kinder, benötigt eine eigene Versicherung und ist zur Zahlung einer eigenen Prämie verpflichtet.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Schweizer Grundversicherung abgeschlossen werden?
Laut dem Artikel besteht eine gesetzliche Nachfrist, die häufig mit 90 Tagen angegeben wird. Die genaue Frist und die Rechtsfolgen können jedoch je nach Kanton unterschiedlich sein. Das konkrete Verfahren sollte bei der zuständigen kantonalen Krankenversicherungsstelle oder beim Migrationsamt abgeklärt werden.
Sind die ersten Monate kostenlos, wenn jemand die Versicherung später abschliesst?
Nein. Die Versicherungs- und Prämienzahlungspflicht besteht ab dem Tag des Zuzugs in die Schweiz, weshalb die Prämien für die nicht versicherten Monate nachträglich bezahlt werden müssen. Ohne Vertrag kann auch die Begleichung von Behandlungskosten problematisch werden.
Was geschieht, wenn jemand die Versicherung nicht rechtzeitig abschliesst?
Die Versicherung muss auch in diesem Fall rückwirkend ab dem Tag des Zuzugs geregelt werden. Die kantonale Behörde kann die betroffene Person von Amtes wegen einer Krankenkasse zuweisen; unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Verspätungszuschlag anfallen.
Erledigt der Arbeitgeber die Schweizer Krankenversicherung?
Nein. Die obligatorische Grundversicherung ist keine Arbeitgeberleistung, und die Prämie wird nicht automatisch vom Lohn abgezogen. Die Privatperson wählt die Krankenkasse, schliesst den Vertrag ab und bezahlt die monatliche Prämie.
Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Zusatzversicherung?
Die Grundversicherung (OKP/KVG) ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner obligatorisch, ihr Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt, und die Krankenkasse muss alle Antragstellenden aufnehmen. Die Zusatzversicherung (VVG) ist freiwillig; die Krankenkasse kann einen Gesundheitsfragebogen verlangen, eigene Bedingungen anwenden und den Antrag ablehnen.
Verringert sich der Selbstbehalt, wenn jemand unterjährig in die Schweiz zieht?
Nein. Bei der obligatorischen Grundversicherung wird die Franchise nicht zeitanteilig reduziert. Gemäss den im Artikel genannten Angaben kann die wählbare Franchise zwischen CHF 300 und CHF 2500 liegen; auch bei einem unterjährigen Zuzug ist der volle Jahresbetrag zu berücksichtigen.
Benötigen Familienmitglieder und Kinder eine separate Versicherung?
Ja. In der Schweiz ist jedes Familienmitglied, einschliesslich der Kinder, separat versichert und hat einen eigenen Vertrag sowie eine eigene Prämie. Eine gemeinsame Familienversicherung wie im ungarischen System gibt es nicht.
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