Wie können Sie regelkonform mit einem Haustier in die Schweiz umziehen?
Für den Umzug aus der EU in die Schweiz sind ein Mikrochip, eine Tollwutimpfung, ein EU-Heimtierausweis, die Anmeldung an der Grenze und bei Hunden zudem die Registrierung bei AMICUS obligatorisch.
Welche offiziellen Dokumente und Impfungen sind für die Einreise aus der EU erforderlich?
Bei der Einfuhr von Heimtieren aus der EU (Einfuhr von Heimtieren) werden die Identifizierbarkeit eines Hundes, einer Katze oder eines Frettchens durch einen Mikrochip und der Schutz gegen Tollwut durch den Eintrag im EU-Heimtierausweis nachgewiesen. Die erste Tollwutimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen verabreicht werden; bis zum Grenzübertritt müssen mindestens 21 Tage vergangen sein.
Dieser Artikel behandelt ausschliesslich die Einreisevoraussetzungen für Personen, die aus der Europäischen Union in die Schweiz umziehen. Für ungarische Staatsangehörige, die direkt aus Ungarn einreisen, ist dies in der Praxis die häufigste Situation. Auch die Reiseroute des Tieres ist jedoch relevant: Führt der Umzug durch ein Land ausserhalb der EU, müssen die für die Route geltenden Voraussetzungen vor der Abreise gesondert geprüft werden.
Welche drei Dokumente und Identifikationsnachweise sollten vor der Abreise überprüft werden?
Für einen aus der EU einreisenden Hund, eine Katze oder ein Frettchen müssen die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
Anforderung | Was wird nachgewiesen? | Worauf ist zu achten? |
|---|---|---|
Mikrochip nach ISO 11784/11785 | Die eindeutige Identifikation des Tieres | Der Chip muss dem internationalen Standard ISO 11784/11785 entsprechen. |
Gültiger EU-Heimtierausweis (EU Pet Passport) | Die Gesundheits- und Identifikationsdaten des Tieres | An der Grenze muss der originale, gültige Heimtierausweis vorgelegt werden. |
Tollwutimpfung | Den Schutz gegen Tollwut | Bei der ersten Impfung muss das Tier mindestens 12 Wochen alt sein; nach der Impfung gilt eine Wartefrist von 21 Tagen. |
Abweichungen zwischen den Daten des Mikrochips und des Heimtierausweises sind riskant. Vor der Abreise empfiehlt es sich, durch einen Tierarzt prüfen zu lassen, ob die Chipnummer lesbar ist und ob sie genau gleich angegeben ist wie im EU Pet Passport-Dokument.
Das Mindestalter von 12 Wochen und die Wartezeit von 21 Tagen bedeuten zusammen, dass es bei einem erstmals geimpften Jungtier nicht ausreicht, die notwendigen Schritte erst wenige Tage vor dem Umzug einzuleiten. Ein Umzug mit Haustieren (Umzug mit Haustieren) ist daher nur dann sicher planbar, wenn der veterinärmedizinische Zeitplan bereits vor der Organisation von Wohnraum, Arbeit und Transport feststeht.
Wie viele Haustiere dürfen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt werden?
Bei einer nicht gewerblichen Einfuhr dürfen höchstens fünf Haustiere in die Schweiz gebracht werden. Bei mehr als fünf Tieren gilt der Vorgang als gewerbliche Einfuhr; daher sollte nicht auf das vereinfachte Verfahren für einen privaten Umzug abgestellt werden.
«Nicht gewerblich» bedeutet nicht lediglich, dass für die Tiere an der Grenze keine Zahlung erfolgt. Entscheidend ist, dass die Tiere eigene Haustiere der umziehenden Person sind und der Vorgang nicht als Einfuhr zum Verkauf oder zur Zucht gilt.
Familien, die mit mehreren Hunden, Katzen oder Frettchen umziehen, sollten die Tiere daher bereits bei der Transportplanung zählen. Bei sechs Tieren sollte nicht davon ausgegangen werden, dass das sechste Tier «separat reist»: Die rechtliche Einordnung und das Verfahren müssen vorab mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Wie muss das Tier persönlich an der Schweizer Grenze angemeldet werden?
Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen bei einer definitiven Einfuhr nur über einen geöffneten, besetzten Grenzübergang eingeführt und angemeldet werden. Die Anmeldung eines Haustiers kann weder über die QuickZoll-App noch über einen Einwurfkasten erfolgen.
Diese Regel ist insbesondere bei einem Umzug mit dem Auto wichtig. Kleinere, unbesetzte Übergänge oder die Selbstverzollung mögen bequem erscheinen, ersetzen bei der Einfuhr eines Haustiers jedoch nicht das persönliche Zollverfahren.
Was sollten Sie zum Grenzübergang mitnehmen?
An der Grenze sollten das Tier und die zugehörigen Dokumente gemeinsam vorgelegt werden können. In der Praxis empfiehlt es sich, Folgendes gut zugänglich bereitzuhalten:
*Der originale EU-Heimtierausweis des Tieres (EU Pet Passport):* Er enthält die Identifikations- und Impfdaten.
Eine überprüfbare, mit dem Mikrochip verknüpfte Identifikation: die Chipnummer muss mit den im Pass eingetragenen Angaben übereinstimmen.
Nachweis der Tollwutimpfung: dieser muss im Pass gültig eingetragen sein.
Unterlagen zur Belegung der Umzugssituation: diese sind insbesondere dann relevant, wenn das Tier als Übersiedlungsgut zollfrei eingeführt werden soll.
Tatsächliche Anwesenheit des Tieres: das Tier kann nicht allein auf dem Papier oder durch eine digitale Anmeldung eingeführt werden.
Das Kompetenzzentrum Heimtiere, KoHe) des Schweizer Zolls ist eine relevante Anlaufstelle für institutionelle Auskünfte zu Zollfragen bei der Einfuhr von Haustieren. In Zweifelsfällen – etwa bei mehreren Tieren, einer ungewöhnlichen Reiseroute oder einer Umzugsausnahme – können schriftliche Auskünfte vor der Abreise dazu beitragen, Streitigkeiten an der Grenze zu vermeiden.
Warum kann die QuickZoll-App nicht genutzt werden?
QuickZoll kann nicht für die Einfuhr von Haustieren genutzt werden. Dasselbe gilt für die Zollanmeldung über eine Anmeldebox: Die Einfuhr des Tieres muss persönlich an einem besetzten Grenzübergang abgewickelt werden.
Die Nutzung der App oder der Anmeldebox würde nicht als «unvollständige» Anmeldung, sondern als ungeeignete Verfahrensweise gelten. Bei der Planung der Route sollten daher nicht nur der kürzeste Grenzübergang, sondern auch dessen Öffnungszeiten und personelle Besetzung berücksichtigt werden.
Wann kann das Tier als Übersiedlungsgut zollfrei eingeführt werden?
Ein Haustier, das nachweislich bereits im Ausland in Ihrem Eigentum steht, kann als Übersiedlungsgut (Übersiedlungsgut) zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Grundlage für die Zollbefreiung ist also nicht der Wert des Tieres, sondern die Tatsache, dass es bereits vor dem Umzug in die Schweiz Ihnen gehörte.
Die Behandlung als Übersiedlungsgut befreit nicht von den tiergesundheitsrechtlichen Einreisevoraussetzungen. Der Chip, ein gültiger EU Pet Passport, die Tollwutimpfung und die persönliche Anmeldung an der Grenze bleiben weiterhin erforderlich.
Was bedeutet die Voraussetzung «nachweislich bereits im Ausland im Eigentum»?
Für die Zollbefreiung muss die Eigentumssituation nachweisbar sein. Es ist daher nicht ratsam, sich ausschliesslich auf eine mündliche Erklärung zu verlassen, wenn das Tier als Übersiedlungsgut angemeldet wird.
Das Dossier legt keine einheitliche, verbindliche Liste der für den Nachweis erforderlichen Dokumente fest. Daher empfiehlt es sich, die verfügbaren Unterlagen, die das Eigentumsverhältnis belegen, vor dem Umzug zusammenzustellen und die zollbehördlichen Informationen für den konkreten Fall zu prüfen.
Beim Umzug von Ungarn in die Schweiz kann der Status als Umzugsgut insbesondere dann relevant sein, wenn das Tier zusammen mit dem gesamten Hausrat eingeführt wird. Unabhängig davon muss das Tier an der Grenze separat angemeldet werden; es genügt nicht, wenn es lediglich unter den übrigen Umzugsgütern aufgeführt ist.
Was ist AMICUS, und wie muss der Hund innerhalb von 10 Tagen registriert werden?
AMICUS ist die Schweizer Hundedatenbank (Hundedatenbank AMICUS). Ein in die Schweiz einreisender Hund muss innerhalb von höchstens 10 Tagen zu einem Schweizer Tierarzt gebracht werden, der den Chip überprüft und den Import in der AMICUS-Datenbank erfasst.
Diese Pflicht gilt für Hunde, und die Frist ab Grenzübertritt sollte ernst genommen werden. Es ist nicht ratsam, die Registrierung des Hundes (Hunderegistrierung) auf die Wochen nach dem Umzug zu verschieben, auch wenn Wohnung, Arbeitsstelle oder die lokale Administration viel Aufmerksamkeit erfordern.
Wie ist die richtige Reihenfolge bei der Registrierung?
Die AMICUS-Registrierung als Hundehalter und die Erfassung der Einfuhr des Tieres sind zwei aufeinander aufbauende Schritte. Die korrekte Reihenfolge ist wie folgt:
*Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde (Gemeinde):* Zunächst muss man bei der Gemeinde des Schweizer Wohnorts als Hundehalter registriert werden.
Beantragung einer AMICUS Personen-ID: Die Gemeinde veranlasst die für den Erhalt einer AMICUS Personen-ID erforderliche Registrierung.
Termin bei einem Schweizer Tierarzt vereinbaren: Innerhalb von höchstens 10 Tagen nach der Einreise muss ein Schweizer Tierarzt aufgesucht werden.
Chipkontrolle und Importregistrierung: Der Tierarzt überprüft den Mikrochip und erfasst anschliessend den Import in der AMICUS-Hundedatenbank.
Die Bezeichnungen AMICUS beziehungsweise ANIS/Identitas sind Begriffe, die im Schweizer Hunderegisterumfeld vorkommen. Beim Umzug geht es konkret darum, eine AMICUS Personen-ID zu erhalten, den Mikrochip überprüfen zu lassen und den Import in AMICUS zu erfassen.
Was passiert, wenn die Gemeinde noch keine Daten erfassen kann?
Laut Dossier ist für den Erhalt der AMICUS Personen-ID zunächst die Registrierung bei der Gemeinde des Wohnorts erforderlich. Daher sollten die Zeitpunkte der Wohnsitzanmeldung und der Hundeadministration aufeinander abgestimmt werden.
Falls die 10-Tage-Frist aufgrund der Wohnsitzregistrierung oder eines Tierarzttermins gefährdet sein könnte, empfiehlt es sich, umgehend mit der Wohngemeinde und dem ausgewählten Schweizer Tierarzt abzuklären. Zu den Folgen einer Fristversäumnis trifft dieser Artikel keine Aussage, da das vorliegende Dossier keine detaillierte Regelung dazu enthält.
Wie hoch ist die Hundesteuer, und welche kantonalen Pflichten können anfallen?
In der Schweiz gibt es keine landesweit einheitliche Hundesteuer (Hundesteuer, beziehungsweise Hundetaxe). Die Gebühr wird von den Kantonen und Gemeinden festgelegt; anhand der Richtwerte für 2026 kann der jährliche Betrag pro Hund typischerweise zwischen 50 und 220 CHF liegen.
Dabei handelt es sich nicht um einen landesweiten Tarif und nicht um eine individuelle Gebührenberechnung. Auch innerhalb desselben Kantons kann die Hundesteuer je nach Gemeinde Ihres offiziellen Wohnsitzes unterschiedlich ausfallen.
Gebührenbeispiel für 2026 | Betrag | Was bedeutet das? |
|---|---|---|
Richtwert für die jährliche Hundesteuer | 50–220 CHF/Hund/Jahr | Kein einheitlicher Schweizer Tarif; die Beispielspanne hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab. |
Gemeindebeispiel Glarus Süd | 220 CHF/Hund/Jahr | Lokales Beispiel für Glarus Süd im Jahr 2026. |
Welche weiteren lokalen Pflichten können vorkommen?
Die Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung beschränken sich nicht auf die Hundesteuer. Je nach Kanton und teilweise auch je nach Gemeinde kann es Unterschiede geben, ob eine besondere Haftpflichtversicherung, eine Ausbildungspflicht, eine Meldung der Hundehaltung oder andere lokale Vorschriften gelten.
Vor dem Umzug sind daher die Vorschriften des Kantons und der Gemeinde am künftigen Wohnort zu prüfen. Es reicht nicht aus, sich an der Praxis einer Nachbargemeinde, eines früheren Wohnorts oder eines anderen Kantons zu orientieren.
Was ist über die Vorschriften zur Hundeausbildung im Kanton Zürich zu wissen?
Im Kanton Zürich gelten seit dem 1. Juni 2025 strengere Vorschriften für die Hundehaltung. Die praktische Ausbildung betrifft den Zeitraum, in dem der Hund zwischen 6 und 18 Monate alt ist.
Diese Regelung ist ein Beispiel für den Kanton Zürich und keine schweizweit geltende nationale Pflicht. Das Alter des Hundes kann daher auch bei einem Umzug relevant sein: Wenn Sie mit einem 6–18 Monate alten Hund in den Kanton Zürich ziehen, muss die Frage der praktischen Ausbildung unmittelbar nach der Niederlassung geklärt werden.
Die Haftpflichtversicherung, die Ausbildungen sowie allfällige lokale Vorschriften zu Rasse oder Haltungsform lassen sich nicht automatisch aus der AMICUS-Registrierung ableiten. Es kann sich dabei um separate kantonale oder kommunale Pflichten handeln.
Darf ein Hund mit kupierten Ohren oder Rute in die Schweiz eingeführt werden?
Für Hunde mit kupierten Ohren oder Rute (kupierte Hunde) gilt in der Schweiz grundsätzlich ein Einfuhr- und Haltungsverbot. Als Ausnahme darf ein Eigentümer, der aus dem Ausland mit tatsächlicher Niederlassungsabsicht zuzieht, seinen eigenen Hund als Umzugsgut (Übersiedlungsgut) einführen.
Diese Ausnahme ist eng begrenzt und darf nicht als freie Einfuhrbewilligung verstanden werden. Sie dient nicht dazu, in der Schweiz einen kupierten Hund zu kaufen, den Hund einer anderen Person einzuführen oder das Tier später weiterzugeben.
Besonders wichtige Einschränkung: Ein als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführter Hund mit kupierten Ohren oder Rute darf weder verkauft noch verschenkt oder an einer Ausstellung gezeigt werden.
Für die Ausnahme müssen daher kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Tier muss Ihr eigener Hund sein, Sie müssen aus dem Ausland in die Schweiz ziehen, und die Einfuhr muss als Übersiedlungsgut erfolgen. Ein späterer Verkauf, eine Schenkung oder die Präsentation des Hundes an einer Ausstellung ist mit dieser Ausnahme nicht vereinbar.
Welcher Fehler ist bei einem kupierten Hund besonders zu vermeiden?
Das grösste Risiko besteht darin, dass der Eigentümer die Umzugsausnahme als allgemeine Bewilligung zur Haltung oder zum Handel behandelt. Die Ausnahme erlaubt weder, dass der Hund auf dem Schweizer Markt den Eigentümer wechselt, noch eine Präsentation an Ausstellungen.
Bei einem Umzug mit einem Hund mit kupierten Ohren oder Rute müssen die Eigentumsverhältnisse, die tatsächliche Niederlassungsabsicht und die Einfuhr als zollfreies Übersiedlungsgut vor der Abreise besonders sorgfältig dokumentiert werden. Auch in dieser Situation ist eine persönliche Anmeldung an der Grenze obligatorisch.
Quellen
Schweizer Zollbehörde – definitive Einfuhr von Haustieren und Anforderungen an einen besetzten Grenzübergang
Schweizer Zollbehörde – Ausschluss von QuickZoll und Einwurfboxen bei der Einfuhr von Haustieren
Schweizer Zollinformation – nicht gewerbliche Einfuhr und höchstens fünf Tiere
Schweizer Information zur Tiergesundheit – ISO-11784/11785-Mikrochip
Schweizer Information zur Tiergesundheit – erste Tollwutimpfung, Alter von 12 Wochen und Wartezeit von 21 Tagen
Schweizer Information zur Tiergesundheit – EU-Heimtierausweis
AMICUS – Registrierung als Hundehalter über die Gemeinde und AMICUS Personen-ID
AMICUS – schweizerische tierärztliche Chipkontrolle und Einfuhrregistrierung innerhalb von 10 Tagen
Schweizer Hundesteuer – Richtwert für die jährliche Gebühr von 50–220 CHF im Jahr 2026
Glarus Süd – im Jahr 2026, Beispiel für eine jährliche Hundesteuer von 220 CHF
Kanton Zürich – ab dem 1. Juni 2025 geltende Vorschriften zur Hundehaltung und praktische Ausbildung
Informationen zum Schweizer Tierschutz – Verbot des Verkaufs, Verschenkens und Ausstellens von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten
Kurz gesagt
Hunde, Katzen oder Frettchen können aus der EU mit Mikrochip, gültigem EU-Heimtierausweis und ordnungsgemäss dokumentierter Tollwutimpfung in die Schweiz eingeführt werden. Das Tier muss persönlich an einem geöffneten und besetzten Grenzübergang angemeldet werden; bis zu fünf Tiere gelten als nicht gewerbliche Einfuhr. Bei Hunden sind innerhalb von höchstens 10 Tagen nach der Einreise eine tierärztliche Chipkontrolle und die Registrierung bei AMICUS erforderlich.
Wichtige Punkte
- Lassen Sie vor der Abreise die Lesbarkeit des Mikrochips sowie die Übereinstimmung der Chipnummer mit dem Eintrag im Heimtierausweis durch einen Tierarzt überprüfen.
- Lassen Sie die erste Tollwutimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen vornehmen und planen Sie den Umzug unter Berücksichtigung der Wartefrist von 21 Tagen.
- Planen Sie die nicht gewerbliche Einfuhr mit höchstens fünf eigenen Haustieren; bei sechs oder mehr Tieren sollten Sie das Verfahren vorab mit der zuständigen Behörde klären.
- Wählen Sie einen geöffneten und besetzten Grenzübergang, da bei der Einfuhr von Haustieren weder QuickZoll noch die Anmeldung über einen Einwurfbriefkasten genutzt werden kann.
- Bei Hunden sollten Sie die Anmeldung bei der Gemeinde am Schweizer Wohnort, die Beschaffung der AMICUS Personen-ID und den Tierarzttermin innerhalb von 10 Tagen frühzeitig aufeinander abstimmen.
- Prüfen Sie die lokalen Vorschriften des künftigen Kantons und der Gemeinde, einschliesslich Hundesteuer sowie möglicher Ausbildungs-, Versicherungs- oder Meldepflichten.
Häufige Fragen
Welche Dokumente sind beim Umzug aus der EU in die Schweiz mit einem Haustier erforderlich?
Hunde, Katzen und Frettchen müssen über einen Mikrochip gemäss ISO 11784/11785, einen originalen und gültigen EU-Heimtierausweis sowie eine gültig eingetragene Tollwutimpfung verfügen. Die Mikrochipnummer muss mit der Angabe im Heimtierausweis übereinstimmen.
Wie alt muss ein Jungtier für die Einreise sein?
Die erste Tollwutimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen verabreicht werden. Nach der Impfung müssen bis zum Grenzübertritt mindestens 21 Tage vergehen; der Umzug eines erstmals geimpften Jungtiers kann daher nicht wenige Tage früher erfolgen.
Wie viele Haustiere dürfen nicht gewerblich in die Schweiz eingeführt werden?
Bei der nicht gewerblichen Einfuhr dürfen höchstens fünf Haustiere mitgeführt werden. Bei mehr als fünf Tieren kann die Einfuhr als gewerblicher Import gelten; bei sechs oder mehr Tieren muss das Verfahren daher vorab mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Wo und wie muss das Haustier an der Schweizer Grenze angemeldet werden?
Bei einer definitiven Einfuhr müssen Hunde, Katzen oder Frettchen persönlich an einem geöffneten und besetzten Grenzübergang angemeldet werden. Dabei sind das Tier und die Originaldokumente gemeinsam vorzuweisen; QuickZoll und die Zollabfertigung über einen Einwurfbriefkasten können nicht genutzt werden.
Wann kann ein Haustier als Umzugsgut zollfrei eingeführt werden?
Ein Haustier, das nachweislich bereits im Ausland Eigentum der umziehenden Person war, kann als Umzugsgut zollfrei eingeführt werden. Dies hebt weder die tiergesundheitlichen Anforderungen noch die Pflicht zur persönlichen Anmeldung an der Grenze auf; die Eigentumssituation sollte mit Unterlagen belegt werden.
Was ist nach der Ankunft eines Hundes in der Schweiz zu tun?
Der Hund muss spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einem Schweizer Tierarzt vorgestellt werden. Nach der Anmeldung bei der Gemeinde des Wohnorts kann die AMICUS Personen-ID bezogen werden; der Tierarzt überprüft den Chip und erfasst die Einfuhr in der AMICUS-Datenbank.
Mit welchen lokalen Pflichten müssen Hundehalter rechnen?
In der Schweiz gibt es keine einheitliche landesweite Hundesteuer: Sie wird von den Kantonen und Gemeinden festgelegt; die im Artikel genannte Richtspanne für 2026 beträgt 50–220 CHF pro Hund und Jahr. Zudem können sich Haftpflichtversicherung, Ausbildung, Meldung der Hundehaltung und weitere lokale Vorgaben je nach Kanton oder Gemeinde unterscheiden; im Kanton Zürich gelten besondere Vorschriften für die praktische Ausbildung von Hunden im Alter von 6–18 Monaten.
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