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Wo lohnt es sich, 2026 in der Schweiz nach einer Stelle zu suchen? Portale und Personalvermittler

Stellensuche in der Schweiz 2026: staatliches Job-Room, jobs.ch, jobup.ch, Personalvermittler, Gebührenobergrenzen und der 5-Tage-Vorsprung durch die Stellenmeldepflicht für Stellensuchende.

Herausgeber: svajc.com Wissensdatenbank10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 17.7.2026
Redaktionell geprüft
Inhaltsverzeichnis
  1. Welches sind die wichtigsten Schweizer Stellenportale und staatlichen Plattformen für die Stellensuche?
  2. Wie funktionieren Schweizer Headhunter und private Arbeitsvermittler?
  3. Darf ein Vermittler in der Schweiz von Stellensuchenden Geld verlangen?
  4. Was ist die Stellenmeldepflicht, und wie verschafft sie Stellensuchenden einen Vorsprung von 5 Tagen?
  5. Welche Berufe sind ab 2026 von der Stellenmeldepflicht betroffen?
  6. Wie lässt sich überprüfen, ob ein Schweizer Vermittlungsbüro rechtmässig tätig ist?
  7. Was geschieht, wenn ein Vermittler ohne Bewilligung tätig ist?
  8. Quellen
  9. Verwandte Artikel

Welches sind die wichtigsten Schweizer Stellenportale und staatlichen Plattformen für die Stellensuche?

Die grösste offizielle Schweizer Plattform für die Stellensuche ist Job-Room (work.swiss / arbeit.swiss), betrieben vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Im privaten Sektor dominieren je nach Sprachregion unterschiedliche Portale.

In der Deutschschweiz ist jobs.ch das führende Online-Stellenportal, während in der französischsprachigen Schweiz jobup.ch diese Rolle einnimmt. Beide können auch ohne Registrierung genutzt werden, für das Erstellen eines Profils und Arbeitgeberbenachrichtigungen ist jedoch ein Konto erforderlich.

Weitere bedeutende Sammelportale:

  • JobScout24.ch — allgemeines Stellenportal, in allen Sprachregionen verfügbar.

  • alpha.ch — ein Portal, das auf Führungs- und Topmanagementpositionen (Executive) spezialisiert ist.

  • publicjobs.ch — bündelt Stellen im Schweizer öffentlichen Sektor (Bund, Kantone, Gemeinden).

  • Comparis Stellenportal — Comparis bietet insbesondere auch für Personen, die neu in die Schweiz kommen, Orientierungshilfen und eine Plattform für die Stellensuche.

Der wichtigste Vorteil des staatlichen Job-Room besteht darin, dass Stellen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, dort zuerst veröffentlicht werden, bevor sie öffentlich auch auf privaten Portalen erscheinen. Dies verschafft bei RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) registrierten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorteil.

Wie funktionieren Schweizer Headhunter und private Arbeitsvermittler?

Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih in der Schweiz werden durch das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, Arbeitsvermittlungsgesetz) sowie dessen Ausführungsverordnung (AVV) streng geregelt. Jedes Unternehmen, das regelmässig und gewerbsmässig vermittelt, benötigt im Kanton seines Sitzes eine kantonale Bewilligung.

Headhunter (Executive-Search-Unternehmen) und klassische Arbeitsvermittler fallen rechtlich in dieselbe Kategorie: Beide benötigen eine Bewilligung, und für beide gelten die gesetzlichen Gebührenobergrenzen. In der Praxis werden Headhunter in der Regel vom Arbeitgeber beauftragt und vergütet, nicht vom Kandidaten.

Wichtiger, häufiger Irrtum: Die Tätigkeit ausländischer, also ausserhalb der Schweiz ansässiger Personalverleihunternehmen auf Schweizer Staatsgebiet ist gesetzlich verboten (AVG Art. 12 Abs. 2). Wer sich aus dem Ausland auf eine Schweizer Stelle bewirbt und von einer im Ausland ansässigen Agentur einen Einsatz in der Schweiz angeboten bekommt, sollte vorsichtig sein — diese Konstruktion kann rechtswidrig sein.

Für die grenzüberschreitende Vermittlung ist neben der kantonalen Bewilligung auch eine vom SECO ausgestellte eidgenössische Bewilligung obligatorisch. Es empfiehlt sich, nur über Vermittler vorzugehen, die nachweislich über beide Bewilligungen verfügen.

Darf ein Vermittler in der Schweiz von Stellensuchenden Geld verlangen?

Ja, jedoch nur innerhalb strenger Obergrenzen: Die Einschreibgebühr darf höchstens 45 CHF betragen und kann pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden; die Vermittlungsprovision darf ausschliesslich bei erfolgreicher Vermittlung verlangt werden.

Gebührenart

Höchstbetrag

Wann darf sie erhoben werden?

Registrierungsgebühr (Einschreibgebühr)

45 CHF

Einmalig pro Auftrag

Vermittlungsprovision

Höchstens 5 % des ersten Bruttojahreslohns

Ausschliesslich nach erfolgreicher Vermittlung

Wenn ein Vermittler eine höhere Gebühr verlangt, im Voraus einen grösseren Betrag fordert oder auch bei erfolgloser Vermittlung Rechnung stellt, kann dies auf einen Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften hindeuten. In solchen Fällen empfiehlt es sich, vor einer Zahlung beim kantonalen Arbeitsamt am Sitz des Unternehmens nachzufragen.

Die Gebührenobergrenzen des AVG gelten auf Bundesebene einheitlich – sie sind in allen Kantonen gleich anzuwenden. Die administrativen Schritte des Bewilligungsverfahrens können jedoch von Kanton zu Kanton geringfügig variieren: Der Kanton Basel-Stadt veröffentlicht beispielsweise auf der Website des kantonalen Wirtschafts- und Sozialdepartements (WSU) eigene, detaillierte Verfahrensvorgaben für Bewilligungen zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih. Daher empfiehlt es sich, vor der konkreten Abwicklung beim Arbeitsamt des zuständigen Kantons gesondert Auskunft einzuholen.

Was ist die Stellenmeldepflicht, und wie verschafft sie Stellensuchenden einen Vorsprung von 5 Tagen?

Die Stellenmeldepflicht verpflichtet Arbeitgeber in Berufsgruppen, in denen die landesweite Arbeitslosenquote 5 % erreicht oder überschreitet, offene Stellen dem RAV zu melden. Gemeldete Stellen werden vom RAV zunächst ausschliesslich im geschlossenen System Job-Room veröffentlicht.

Während 5 Arbeitstagen ab der Meldung darf der Arbeitgeber die Stelle nicht öffentlich ausschreiben – weder auf privaten Portalen noch auf der eigenen Website. In dieser Zeit haben ausschliesslich beim RAV registrierte Stellensuchende über Job-Room Zugang zur Stelle.

Diese Sperrfrist von 5 Tagen verschafft in der Schweiz wohnhaften und beim RAV registrierten Stellensuchenden einen erheblichen Vorteil – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Für eine neu aus Ungarn eingereiste EU-Stellensuchende oder einen neu eingereisten EU-Stellensuchenden bedeutet dies, dass eine Registrierung beim RAV (sofern eine Berechtigung besteht) in Berufen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, einen echten Wettbewerbsvorteil bieten kann.

In der Praxis bedeutet dies, dass Personen, die nur jobs.ch oder jobup.ch verfolgen, die neuesten, noch nicht öffentlich ausgeschriebenen Stellen in den betroffenen Berufen verpassen.

Welche Berufe sind ab 2026 von der Stellenmeldepflicht betroffen?

  1. Am 1. Januar trat eine neue Berufsliste in Kraft, die den Kreis der von der Stellenmeldepflicht erfassten Berufe erweiterte. Seither unterliegen Reinigungs- und Hilfskräfte sowie Köche und Köchinnen wieder der Meldepflicht – diese beiden Gruppen waren zwischen 2023 und 2025 von der Pflicht befreit.

Wichtig: die Berufsliste ändert sich jährlich, und der Schwellenwert von 5 % Arbeitslosigkeit wird für jeden Beruf neu berechnet. Die beiden im Artikel genannten Beispiele (Reinigungskräfte, Köche und Köchinnen) spiegeln ausschliesslich den Stand von 2026 wider.

Wer diesen Artikel Mitte 2026 oder später liest, sollte den aktuellen Status des eigenen Berufs unbedingt über die Berufssuche auf arbeit.swiss (arbeit.swiss/en/search) überprüfen, da die Liste inzwischen geändert worden sein könnte.

Die Berufsliste der Stellenmeldepflicht betrifft in der Regel Branchen mit dauerhaft hoher Arbeitslosigkeit – typischerweise Dienstleistungs- und Gastgewerbepositionen mit niedrigeren Qualifikationsanforderungen. Der genaue Kreis ändert sich jedoch von Jahr zu Jahr.

Wie lässt sich überprüfen, ob ein Schweizer Vermittlungsbüro rechtmässig tätig ist?

Voraussetzung für eine rechtmässige Tätigkeit ist eine kantonale Arbeitsvermittlungsbewilligung (Bewilligung); bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zusätzlich eine Bewilligung des Bundes durch das SECO erforderlich. Stellensuchende können diese direkt beim Vermittler verlangen oder beim kantonalen Amt am Sitz des Unternehmens überprüfen lassen.

Einige praktische Anzeichen, die Anlass zu Verdacht geben können:

  • Der Vermittler verlangt eine Registrierungsgebühr von mehr als 45 CHF.

  • Der Vermittler stellt auch bei erfolgloser Vermittlung eine Provision in Rechnung.

  • Der Vermittler bietet für eine Tätigkeit in der Schweiz einen Vertrag über ein Unternehmen mit ausländischem (nicht schweizerischem) Sitz an.

  • Der Vermittler kann die kantonale Bewilligung auf Anfrage nicht nachweisen.

Das Beispiel des Kantons Basel-Stadt zeigt deutlich, dass die administrativen Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können: Der Kanton erläutert auf seiner eigenen Website, welche Dokumente und Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Arbeitsvermittlung beziehungsweise zum Personalverleih erforderlich sind. In anderen Kantonen funktioniert das Verfahren nach einem ähnlichen Prinzip, jedoch mit unterschiedlichen Formularen und Abläufen.

Was geschieht, wenn ein Vermittler ohne Bewilligung tätig ist?

Wenn ein Vermittler gewerbsmässig Arbeitsvermittlung oder Personalverleih ohne Bewilligung betreibt, kann er mit einer Busse von bis zu 100 000 CHF bestraft werden.

Auch Schweizer Arbeitgeber, die wissentlich mit einem Vermittler ohne Bewilligung zusammenarbeiten, können zur Verantwortung gezogen werden – in ihrem Fall kann die Busse bis zu 40 000 CHF betragen.

Verstoss

Verantwortliche Partei

Höchstbetrag der Busse

Arbeitsvermittlung/Personalverleih ohne Bewilligung

Vermittlungsunternehmen

100 000 CHF

Wissentliche Zusammenarbeit mit einem Vermittler ohne Bewilligung

Arbeitgeber

40 000 CHF

Für Stellensuchende bedeutet dies vor allem, dass ein Vermittler ohne Bewilligung nicht nur gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, sondern auch die vertragliche Situation unsicher werden kann – etwa weil es im Streitfall schwieriger sein kann, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durchzusetzen. Deshalb empfiehlt es sich, bereits beim ersten Kontakt das Vorliegen der Bewilligung zu klären.

Quellen

Verwandte Artikel

Kurz gesagt

Eine erfolgreiche Stellensuche in der Schweiz basiert auf der Nutzung der offiziellen staatlichen Plattform Job-Room sowie der je nach Sprachregion unterschiedlichen privaten Portale. In Berufen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, profitieren beim RAV registrierte Personen von einem Vorsprung von 5 Tagen, während die Tätigkeit und Gebühren von privaten Personalvermittlern durch strenge eidgenössische Gesetze begrenzt werden.

Wichtige Punkte

  • Nutzen Sie die offizielle Plattform Job-Room (arbeit.swiss), um auf noch nicht öffentlich ausgeschriebene Stellen zuzugreifen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen.
  • Prüfen Sie im Berufs-Finder auf arbeit.swiss, ob Ihr Beruf im laufenden Jahr der Stellenmeldepflicht unterliegt.
  • Arbeiten Sie nur mit Schweizer Personalvermittlern zusammen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und bei grenzüberschreitender Vermittlung zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO besitzen.
  • Lehnen Sie alle Vermittlungsangebote ab, bei denen eine Registrierungsgebühr von mehr als 45 CHF verlangt wird oder bei erfolgloser Vermittlung dennoch eine Provision erhoben werden soll.
  • Vermeiden Sie Angebote von im Ausland ansässigen Personalverleihern für einen Einsatz in der Schweiz, da diese Konstruktion nach Schweizer Recht verboten ist.

Häufige Fragen

Welches sind die wichtigsten Jobportale in der Schweiz?

Die grösste offizielle staatliche Plattform ist Job-Room (arbeit.swiss), die vom SECO betrieben wird. Im Privatsektor ist jobs.ch in den deutschsprachigen Kantonen und jobup.ch in der französischsprachigen Schweiz das führende Portal. Bedeutend sind zudem JobScout24.ch, alpha.ch für Kaderstellen sowie publicjobs.ch, das Stellen im öffentlichen Sektor bündelt.

Was ist die Stellenmeldepflicht, und welchen Vorteil bietet sie Stellensuchenden?

Die Stellenmeldepflicht ist eine Pflicht zur Meldung offener Stellen in Berufsgruppen, in denen die Arbeitslosenquote 5 % erreicht. Solche Stellen müssen Arbeitgeber zunächst dem RAV melden und dürfen sie während 5 Arbeitstagen nicht öffentlich ausschreiben. In diesem Zeitraum können sich ausschliesslich beim RAV registrierte Stellensuchende darauf bewerben.

Welche Berufe sind 2026 von der Stellenmeldepflicht betroffen?

Ab dem 1. Januar 2026 gehören Reinigungskräfte und Hilfspersonal sowie Köchinnen und Köche in der Schweiz wieder zu den meldepflichtigen Kategorien. Da sich die Liste jährlich anhand der aktuellen Arbeitslosenzahlen ändert, sollten Stellensuchende die aktuelle Einstufung ihres Berufs auf arbeit.swiss überprüfen.

Darf ein Schweizer Personalvermittler von Stellensuchenden Geld verlangen?

Ja, jedoch nur innerhalb strenger gesetzlicher Grenzen. Pro Auftrag darf eine einmalige Registrierungsgebühr von höchstens 45 CHF erhoben werden. Eine Vermittlungsprovision darf nur bei erfolgreicher Platzierung verlangt werden und darf maximal 5 % des ersten Bruttojahreslohns betragen.

Wie lässt sich überprüfen, ob ein Schweizer Vermittlungsbüro legal tätig ist?

Für eine rechtmässige Tätigkeit benötigt der Vermittler eine kantonale Bewilligung des Kantons, in dem sich sein Sitz befindet, und bei grenzüberschreitender Tätigkeit zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO. Das Vorliegen der Bewilligungen kann direkt beim Vermittler erfragt oder beim Arbeitsamt des Sitzkantons überprüft werden.

Welche Strafe droht bei einer Arbeitsvermittlung ohne Bewilligung in der Schweiz?

Vermittlungsunternehmen, die ohne Bewilligung tätig sind, können mit einer Busse von bis zu 100 000 CHF bestraft werden. Zudem können Schweizer Arbeitgeber, die wissentlich die Dienste eines nicht bewilligten Vermittlers in Anspruch nehmen, mit einer Busse von bis zu 40 000 CHF belegt werden.