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Jobverlust

Arbeitsplatz verloren: An wen können Sie sich in der Schweiz wenden?

Was ist nach einer Kündigung in der Schweiz zu tun? Schritt für Schritt: Arbeitslosenversicherung, Anmeldung, Unterlagen, rechtlicher Schutz – auch für Ungarn.

10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 1.7.2026Kostenlos

Was sind die ersten Schritte nach einer Kündigung?

Ab dem Zeitpunkt der Kündigung zählt jede Frist. Es empfiehlt sich, die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge zu befolgen.

Schritt 1: Die Mitteilung annehmen und dokumentieren

Eine Kündigung muss in der Schweiz nicht schriftlich erfolgen, um rechtsgültig zu sein – auch eine mündliche Mitteilung genügt. Verlangen Sie dennoch eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum der Kündigung und dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese benötigen Sie sowohl für Ihre RAV-Anmeldung als auch für die Einreichung von Versicherungsansprüchen.

Schritt 2: Die Dauer der Kündigungsfrist prüfen

Nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR, Art. 335c) gilt die gesetzliche Kündigungsfrist:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfrist (nach der Probezeit)

vor Ablauf des 1. Jahres

1 Monat

2.–9. Jahr

2 Monate

ab dem 10. Jahr

3 Monate

Der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag (Gesamtarbeitsvertrag / GAV) kann auch eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Eine kürzere Frist darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen anwenden (z. B. bei fristloser Kündigung).

Schritt 3: Bei der RAV anmelden

Sie müssen sich beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. Idealerweise kann die Anmeldung bereits während der Kündigungsfrist, also vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, begonnen werden – das nennt sich „Voranmeldung“ und wird ausdrücklich empfohlen.

Die Zuständigkeit des RAV richtet sich nach dem Wohnkanton. Das nächstgelegene RAV-Büro finden Sie auf dem Portal arbeit.swiss.


Worauf haben Sie Anspruch nach der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherung)?

Wer hat Anspruch auf ALV-Leistungen in der Schweiz?

Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosenversicherungsgesetz / AVIG) hat, wer:

  • einen Wohnsitz in der Schweiz hat,

  • in den letzten zwei Jahren (der sogenannten „Rahmenfrist“) mindestens 12 Monate Beiträge an die ALV bezahlt hat, oder einen anerkannten Befreiungsgrund vorweisen kann (z. B. Krankheit, Geburt, Ausbildung),

  • aktiv eine Stelle sucht,

  • arbeitsfähig und verfügbar ist.

Als ungarischer Staatsangehöriger wird die bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber entrichtete ALV-Beitragszeit vollständig auf diese 12 Monate angerechnet. Wenn Sie aus Ungarn gekommen sind und dort ebenfalls Versicherungszeiten zurückgelegt haben, können diese nach den EU-Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die die Schweiz über das FZA anwendet) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden – dies muss beim RAV im Einzelfall geklärt werden.

Wie hoch ist die ALV-Leistung?

Die Höhe der Leistung beträgt 80% des zuvor versicherten Verdienstes (versicherter Verdienst), wenn Sie unterhaltspflichtige Kinder haben oder wenn die Leistung unter einen bestimmten Schwellenwert fallen würde; in allen anderen Fällen 70%. Der maximal anrechenbare Monatslohn beträgt 2026 ⚠️ EMBERI ELLENŐRZÉS SZÜKSÉGES (die gesetzliche Obergrenze wird regelmässig angepasst; der zuletzt bekannte Wert lag bei 148 200 CHF/Jahr, also rund 12 350 CHF/Monat).

Wie lange wird die Leistung ausbezahlt?

Die Bezugsdauer hängt von der vorherigen Beitragszeit und vom Alter ab:

Beitragszeit

Maximale Anzahl Leistungstage

12–17 Monate

260 Tage

18–23 Monate

400 Tage

24 Monate (+ über 55 Jahre)

520 Tage


Welche Dokumente sind für die Anmeldung erforderlich?

Für die Anmeldung beim RAV und die Einreichung des Leistungsanspruchs werden die folgenden Dokumente benötigt:

  • Ausweisdokument (Reisepass oder Identitätskarte)

  • Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) – Typ B, C oder L

  • Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben (falls Sie es schriftlich erhalten haben)

  • Die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate (Lohnausweise)

  • Bankkontonummer (schweizerische IBAN) für die Auszahlung der Leistung

  • Lebenslauf und Nachweise über Ihre Stellensuche (für das erste RAV-Gespräch)

Beim RAV muss das Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" ausgefüllt werden. Es kann auf dem Portal arbeit.swiss heruntergeladen werden, steht aber auch in der RAV-Stelle zur Verfügung.


Welche Sozialleistungen und finanziellen Unterstützungen sind verfügbar?

Die ALV-Leistung ist das wichtigste Instrument zum Ersatz des Erwerbseinkommens, aber nicht die einzige Möglichkeit.

Sozialhilfe

Wenn die ALV-Leistung ausgelaufen ist oder Sie keinen Anspruch darauf haben (z. B. weil die 12-monatige Beitragszeit nicht erfüllt wurde), kann das kantonale oder kommunale Sozialamt (Sozialdienst) am Wohnort Unterstützung leisten. Die Höhe der Sozialhilfe variiert je nach Kanton und hängt von der Vermögenssituation der antragstellenden Person ab. Es handelt sich nicht um einen automatischen Rechtsanspruch, sondern um eine bedarfsabhängige Leistung.

Überbrückungsleistung

Für Arbeitnehmende über 55 Jahre, deren ALV-Leistung ausgelaufen ist und die keine neue Stelle gefunden haben, gibt es seit 2021 die Überbrückungsleistung (Überbrückungsleistungsgesetz / ÜLG). Dieses System sichert bis zum ordentlichen Rentenalter ein Mindesteinkommen, ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Kantonale und kommunale Programme

Zahlreiche Kantone (z. B. Zürich, Bern, Genf, Basel-Stadt) betreiben eigene Beschäftigungsprogramme, Umschulungsbeiträge und Formen der sozialen Unterstützung. Auskunft dazu erteilt das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit / AWA oder die jeweilige kantonale Stelle.


Welchen rechtlichen Schutz bietet das Schweizer Recht vor einer Kündigung?

Was ist der Kündigungsschutz?

Das Schweizer Arbeitsrecht (OR Art. 336–336b) schützt Arbeitnehmende vor missbräuchlicher Kündigung. Als missbräuchlich gilt eine Kündigung zum Beispiel, wenn sie:

  • auf persönlichen Merkmalen beruht (Geschlecht, Religion, politische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit),

  • wegen der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen durch die Arbeitnehmenden erfolgt,

  • während der Kündigungsfrist bei Krankheit oder Unfall ausgesprochen wird (geschützte Frist: im 1. Jahr 30 Tage, im 2.–5. Jahr 90 Tage, ab dem 6. Jahr 180 Tage).

Was können Sie tun, wenn Sie die Kündigung für missbräuchlich halten?

Bei einer missbräuchlichen Kündigung können Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen – das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu 2 Monatslöhnen zusprechen. Wichtig: Das Schweizer Recht sieht keine allgemeine Wiedereinstellungspflicht vor (anders als z. B. das deutsche Recht). Der Anspruch muss dem Arbeitgeber innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt und anschliessend vor Gericht geltend gemacht werden.

Wo können Sie Hilfe erhalten?

  • Gewerkschaften: Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind (z. B. Unia, Syna, VPOD), können Sie rechtliche Unterstützung erhalten.

  • Kantonales Arbeitsinspektorat: bei Verstössen gegen den Arbeitsschutz.

  • Schlichtungsbehörde: bei zivilrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist dies vor einem Gerichtsverfahren der obligatorische erste Schritt.

  • Kostenlose Rechtsberatung (Rechtsberatungsstellen): in vielen Kantonen verfügbar, insbesondere für Personen mit niedrigem Einkommen.


Wie unterstützt das RAV bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt?

Die RAV zahlt nicht nur Leistungen aus – sie unterstützt auch aktiv bei der Stellensuche.

Persönliche Beratung und Pflicht zur Stellensuche

Bei der RAV müssen Sie regelmässig zu Gesprächen erscheinen, in der Regel einmal pro Monat. Dort müssen Sie Ihre Stellensuche dokumentieren: auf wie viele Stellen Sie sich beworben haben und welche Rückmeldungen Sie erhalten haben. Die vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerbungen legt Ihre RAV-Beraterin bzw. Ihr RAV-Berater fest, meist 8–12 Bewerbungen pro Monat.

Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung

Das AVIG ermöglicht es dem RAV, Bildungsmaßnahmen anzuordnen oder zu empfehlen. Dazu können gehören:

  • kurze fachliche Weiterbildungskurse,

  • Sprachkurse (besonders relevant, wenn die lokale Kantonssprache nicht zu Ihren Stärken gehört),

  • Umschulungsprogramme.

Während der Weiterbildung läuft die ALV-Leistung in der Regel weiter.

Programme zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt

Im Rahmen der „Arbeitsmarktlichen Maßnahmen" (AMM) bietet das RAV auch praktische Programme an: Arbeitstrainings, Beschäftigungsprogramme, Mentoring. Die Teilnahme kann auch verpflichtend sein, wenn das RAV dies anordnet.


Welche Steuer- und Versicherungspflichten gelten bei Arbeitslosigkeit?

Steuern

Die ALV-Leistung ist in der Schweiz steuerpflichtiges Einkommen. Wenn Sie zuvor der Quellensteuer unterlagen (das heisst, der Arbeitgeber zog die Steuer direkt vom Lohn ab), führt das kantonale Steueramt während der Arbeitslosigkeit den Steuerabzug von der Leistung weiter. Wenn Sie eine ordentliche Steuererklärung einreichen, müssen Sie den Leistungsbetrag dort angeben.

Krankenversicherung (Krankenversicherung / KVK)

Die obligatorische schweizerische Krankenversicherung (Krankenpflegeversicherungsgesetz / KVG) bleibt auch während der Arbeitslosigkeit bestehen und ist weiterhin obligatorisch. Die Prämie müssen Sie auch als arbeitslose Person selbst bezahlen – sie ist aus der ALV-Leistung zu finanzieren. Wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, empfiehlt sich die Beantragung der kantonalen Prämienverbilligung (Prämienverbilligung / IPV), die vom Wohnkanton ausgerichtet wird.

AHV/IV/EO-Beiträge

Während der Arbeitslosigkeit werden die Beiträge an AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) von der ALV-Kasse für Sie bezahlt. Dadurch bleibt Ihre AHV-Anspruchsberechtigung bestehen.

Zweite Säule (berufliche Vorsorge / BVG)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht Ihr Guthaben in der zweiten Säule (Pensionskasse) nicht verloren. Der Betrag wird auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen, das Sie bei einer Schweizer Bank oder Versicherung eröffnen müssen, wenn Sie nicht bald eine neue Stelle antreten. Dies sollte der Arbeitgeber oder die Pensionskasse veranlassen, Sie sollten es jedoch aktiv nachverfolgen.


Quellen


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Kurz gesagt

Nach einer Kündigung in der Schweiz sollten Sie sich sofort eine schriftliche Bestätigung geben lassen, die Kündigungsfrist prüfen und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV anmelden. Die ALV-Leistung beträgt in der Regel 70 % des zuletzt versicherten Einkommens, bei Kindern oder bei tieferem Betrag 80 %; die Anspruchsberechtigung hängt jedoch auch von der Beitragsdauer und der aktiven Stellensuche ab. Läuft die ALV aus oder besteht kein Anspruch, kommen Sozialhilfe, ab 55 Jahren Überbrückungsleistungen sowie in einzelnen Kantonen kantonale Programme in Frage.

Wichtige Punkte

  • Lassen Sie sich die Kündigung schriftlich bestätigen, da die Daten für die RAV-Anmeldung und den Leistungsanspruch benötigt werden.
  • Prüfen Sie die Kündigungsfrist sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Gesamtarbeitsvertrag, da diese eine längere Frist als das gesetzliche Minimum vorsehen können.
  • Beim RAV müssen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erscheinen; eine Voranmeldung während der Kündigungsfrist ist ausdrücklich empfehlenswert.
  • Für den Anspruch auf ALV sind ein Wohnsitz in der Schweiz, mindestens 12 Monate Beitragszeit in den letzten zwei Jahren, aktive Stellensuche und Arbeitsfähigkeit erforderlich.
  • Bereiten Sie für die Anmeldung Ihren Ausweis, die Aufenthaltsbewilligung, den Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Schweizer IBAN und den Lebenslauf vor.
  • Wenn die ALV ausläuft oder kein Anspruch besteht, kann das kantonale oder kommunale Sozialamt am Wohnort zuständig sein; ab 55 Jahren kann zudem eine Überbrückungsleistung relevant sein.

Häufige Fragen

Wann muss ich mich nach einer Kündigung beim RAV anmelden?

Beim RAV müssen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erscheinen. Die Anmeldung kann bereits während der Kündigungsfrist mit einer Voranmeldung gestartet werden, was ausdrücklich empfohlen wird.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Schweiz nach einer Kündigung?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach der Probezeit bis zum Ende des ersten Dienstjahres 1 Monat, vom 2. bis zum 9. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate. Der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag kann auch eine längere Frist vorsehen.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz?

Anspruch hat, wer in der Schweiz wohnt, in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate ALV-Beiträge bezahlt hat oder einen Befreiungsgrund hat, zudem aktiv Arbeit sucht, arbeitsfähig ist und zur Verfügung steht. Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger zählt die bei einem Schweizer Arbeitgeber bezahlte ALV-Beitragszeit vollständig mit.

Wie hoch ist die ALV-Leistung?

Die Leistung beträgt 70 % des früheren versicherten Einkommens, bei unterhaltspflichtigen Kindern oder wenn der Betrag unter eine bestimmte Schwelle fallen würde, 80 %. Laut Artikel ist der maximal anrechenbare Monatslohn im Jahr 2026 an die gesetzliche Obergrenze gebunden.

Welche Unterlagen brauche ich für die RAV-Anmeldung?

Erforderlich sind ein Ausweisdokument, die Aufenthaltsbewilligung, der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben, die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate sowie eine Schweizer IBAN. Zum ersten Gespräch sollten Sie auch einen Lebenslauf und die Dokumentation Ihrer Stellensuche mitbringen.

Was passiert, wenn kein Anspruch auf ALV besteht oder die Leistung ausläuft?

In diesem Fall kann das kantonale oder kommunale Sozialamt am Wohnort Sozialhilfe leisten, die an den Bedarf und die Vermögenssituation geknüpft ist. Ab 55 Jahren kann nach Auslaufen der ALV und ohne neue Stelle auch eine Überbrückungsleistung in Frage kommen.

Welchen rechtlichen Schutz gibt es gegen missbräuchliche Kündigung?

Das Schweizer Recht schützt Arbeitnehmende vor missbräuchlicher Kündigung, etwa wenn sie auf persönlichen Eigenschaften beruht oder wegen der Geltendmachung berechtigter Ansprüche erfolgt. Der Anspruch muss innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, und das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu 2 Monatslöhnen zusprechen.

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