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Gibt es in der Schweiz eine automatische jährliche Lohnerhöhung?

Im Schweizer Privatsektor besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht zu jährlichen Lohnerhöhungen. Bei einem Teuerungsausgleich kann eine separate Vereinbarung maßgeblich sein.

Autor: Redaktion3 Min. Lesezeit
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Két üzleti szakember dokumentumokat egyeztet egy világos irodában, az asztalon papírokkal és tollal
Két üzleti szakember ül egy modern irodában, és az asztalon fekvő dokumentumokat beszélnek át. A háttérben ablakok, növények és egy városi látkép látható.

Im Schweizer Privatsektor besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zu einer automatischen jährlichen oder regelmässigen Lohnerhöhung. Nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR) begründet ein weiteres Dienstjahr allein keinen solchen Anspruch – dies geht aus der arbeitsrechtlichen Zusammenfassung von arbeitsrecht-aktuell.ch.

Was sagt die Quelle?

Der Beobachter betont in seinem Artikel über die an die Inflation gekoppelte Lohnerhöhung dass im Privatsektor der Inflationsausgleich, auf Deutsch Teuerungsausgleich, nicht verpflichtend ist: Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er ihn gewährt.

Dies beschreibt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers und nicht einen jährlich automatisch geltend machbaren Anspruch der Arbeitnehmenden auf eine Lohnerhöhung. Die allgemeine gesetzliche Verpflichtung ist daher klar davon zu unterscheiden, ob ein Arbeitgeber tatsächlich eine Erhöhung gewährt.

Was sagt das Schweizer Recht?

Das Fehlen einer automatischen Erhöhung gilt auch für Beförderungen: Nach dem OR entsteht im Privatsektor allein durch eine Beförderung keine gesetzliche Verpflichtung zur Lohnerhöhung. Auch dies wird von arbeitsrecht-aktuell.ch erläutert.

Die Frage der Inflation wird durch das Nominalwertprinzip (Nennwertprinzip) bei Geldschulden erklärt. Laut der Zusammenfassung von core-partner.ch gleicht das Gesetz Lohndie inflationsbedingte Veränderung der Kaufkraft, sofern hierzu keine gesonderte Vereinbarung besteht. Der in Geld festgelegte Lohn und seine Kaufkraft sind daher nicht dasselbe: Aus einer Veränderung der Kaufkraft allein folgt keine zwingende Lohnanpassung.

Wann kann eine Lohnerhöhung vom Arbeitsvertrag oder von einer Gesamtarbeitsvereinbarung abhängen?

Bei einem Teuerungsausgleich kann eine gesonderte Vereinbarung von der allgemeinen Regel abweichen. Für die Beurteilung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sollte daher geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag oder ein gegebenenfalls anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag – Gesamtarbeitsvertrag, kurz GAV – eine entsprechende Bestimmung enthält.

Im Mittelpunkt der Prüfung sollte der konkrete Wortlaut stehen: Wird eine Lohnanpassung zugesichert, an welche Voraussetzung ist sie geknüpft und werden Zeitpunkt oder Berechnung festgelegt? Dies sind Prüfkriterien und keine Regeln, die für jeden Arbeitsvertrag oder jede Gesamtarbeitsvereinbarung gelten.

Was sollte im Arbeitsvertrag geprüft werden?

Für die Prüfung der Lohnbestimmungen können die folgenden Fragen als Orientierung dienen:

  • Ist eine Erhöhung oder Überprüfung vorgesehen? Es gilt zu klären, ob der Wortlaut eine Lohnerhöhung zusichert oder lediglich eine spätere Überprüfung des Lohns erwähnt.

  • Enthält der Vertrag eine Klausel zur Anpassung an die Inflation? Gesucht werden kann beispielsweise der Ausdruck Teuerungsausgleich.

  • Legt der Vertrag die Voraussetzungen für eine Erhöhung fest? Wenn eine solche Bestimmung enthalten ist, sollten der Zeitpunkt, die Berechnungsmethode und der betroffene Personenkreis gemeinsam gelesen werden.

  • Wird auf eine Gesamtarbeitsvereinbarung verwiesen? Falls ja, ist auch dort nach der für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Lohnbestimmung zu suchen.

Quellen

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Kurz gesagt

Im Schweizer Privatsektor begründen ein weiteres Dienstjahr oder eine Beförderung allein keinen gesetzlichen Anspruch auf eine automatische Lohnerhöhung. Ein Teuerungsausgleich kann infrage kommen, wenn der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Wichtige Punkte

  • Nach dem Obligationenrecht (OR) begründet ein weiteres Dienstjahr allein keinen Anspruch auf eine automatische Lohnerhöhung.
  • Auch eine Beförderung begründet im Privatsektor allein keine gesetzliche Pflicht zu einer Lohnerhöhung.
  • Der Teuerungsausgleich kann vom Entscheid des Arbeitgebers abhängen, sofern keine separate Vereinbarung besteht.
  • Der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann Bestimmungen zu Lohnerhöhungen, deren Voraussetzungen oder dem Zeitpunkt enthalten.

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