Schweizer Versicherungen beim Wegzug ins Ausland kündigen: Was vorher prüfen?
Bei der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland endet die obligatorische Schweizer Krankenversicherung grundsätzlich bei der Ausreise, jedoch nicht automatisch in jeder Lebenslage. Für Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Entsandte und weitere internationale Konstellationen gelten Ausnahmen. Prüfen Sie zuerst Wohnsitz, Versicherungsart und die schriftlich verlangten Unterlagen Ihres Versicherers, bevor Sie eine Kündigung oder Beendigung veranlassen.
Kurz gesagt
Bei der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland endet die obligatorische Schweizer Krankenversicherung grundsätzlich bei der Ausreise, jedoch nicht automatisch in jeder Lebenslage. Für Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Entsandte und weitere internationale Konstellationen gelten Ausnahmen. Prüfen Sie zuerst Wohnsitz, Versicherungsart und die schriftlich verlangten Unterlagen Ihres Versicherers, bevor Sie eine Kündigung oder Beendigung veranlassen.
Wichtige Punkte
- Grundversicherung, Arbeitgeber-Unfallversicherung und Zusatzversicherung folgen unterschiedlichen Regeln.
- Reise oder vorübergehender Auslandsaufenthalt ist nicht dasselbe wie ein neuer Wohnsitz.
- Für Rentner, Grenzgänger und Entsandte können Ausnahmen gelten.
- Bei Zusatzversicherung sind Police, Versicherungsjahr und Vertragsform entscheidend.
- Prämien nicht allein aufgrund einer Annahme einstellen.
Zuerst klären: Wegzug oder nur vorübergehender Aufenthalt?
Nach BAG-Angaben kann die obligatorische Krankenversicherung nicht allein wegen einer Reise oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts gekündigt oder sistiert werden. Entscheidend ist der rechtliche Wohnsitz; die Abmeldung bei der Gemeinde genügt nicht zwingend als alleiniger Nachweis.
Grundversicherung: Regel und Ausnahmen
Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich mit der Ausreise. Das BAG nennt jedoch Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Rentner, Grenzgänger und aus der Schweiz entsandte Arbeitnehmende. Die konkrete Pflicht richtet sich nach Wohnsitz, Erwerbssituation und dem anwendbaren internationalen Rahmen.
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