Streit mit der Krankenversicherung in der Schweiz: Wann braucht es einen Anwalt oder eine Behörde?
Hat der Krankenversicherer eine Leistung abgelehnt oder ist ein Zahlungsbefehl eingetroffen? Hier finden Sie die Fristen, den kostenlosen Ombudsman und die Reihenfolge der rechtlichen Schritte.
Was können Sie tun, wenn Sie mit der Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind?
Der erste Schritt ist immer, beim Versicherer eine schriftliche offizielle Verfügung zu verlangen. Ohne diese gibt es nichts, wogegen formell Einsprache erhoben werden kann.
Wenn der Versicherer eine Leistung ablehnt oder den Anspruch bestreitet, kann die versicherte Person verlangen, dass die Entscheidung in einer offiziellen Verfügung festgehalten wird. Dieses Dokument setzt das formelle Rechtsmittelverfahren nach den Regeln des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Gang.
Ab Erhalt der Verfügung 30 Tage Zeit, um beim Versicherer schriftlich Einsprache zu erheben. Diese Frist ist ernst zu nehmen: Wird sie versäumt, kann die Verfügung rechtskräftig werden.
Der Ablauf umfasst folgende Schritte:
Verfügung beantragen — der schriftliche, begründete Entscheid des Versicherers in der strittigen Angelegenheit.
Einsprache einreichen — schriftlicher Einspruch beim Versicherer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung.
Einspracheentscheid — der Versicherer erlässt auf die Einsprache hin einen neuen Entscheid.
Kantonales Versicherungsgericht — wenn der Versicherer die Einsprache ablehnt, ist der nächste Schritt der Gang vor Gericht.
Die Einsprache sollte schriftlich, datiert und begründet sein. Es empfiehlt sich, alle Unterlagen (Rechnung, ärztliches Attest, frühere Korrespondenz) beizulegen und den Versand in nachweisbarer Form (eingeschriebener Brief) vorzunehmen.
In diesem Stadium ist in der Regel noch kein Anwalt erforderlich. Die Einreichung der Einsprache ist kostenlos, und auch die Ombudsstelle kann beigezogen werden (dazu weiter unten).
Betreibung durch die Krankenkasse: Wie viel Zeit bleibt, um zu handeln?
Wenn die versicherte Person Prämienrückstände anhäuft, kann der Krankenversicherer eine Betreibung einleiten. Ab Erhalt des Zahlungsbefehls genau 10 Tage besteht das Recht, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn Sie die Forderung bestreiten.
Die Betreibung ist das schweizerische Zwangsvollstreckungsverfahren, das vom Betreibungsamt durchgeführt wird. Der Zahlungsbefehl ist die offizielle Zahlungsaufforderung, mit der das Verfahren eingeleitet wird.
Die genaue Kenntnis der Fristen ist entscheidend:
Schritt | Frist | Was bedeutet das? |
|---|---|---|
Rechtsvorschlag | 10 Tage ab Erhalt des Zahlungsbefehls | Bestreitung der Forderung, die die Betreibung stoppt |
Zahlungsfrist | weitere 20 Tage | Wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wird, bleibt diese Frist zum Bezahlen |
Fortsetzung der Betreibung | nach Ablauf der 20 Tage | Zum Beispiel kann eine Lohnpfändung (Abzug vom Einkommen) eingeleitet werden |
Wenn die versicherte Person nicht innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erhebt, hat sie weitere 20 Tage Zeit für die Zahlung, andernfalls wird die Vollstreckung fortgesetzt, bis hin zur Lohnpfändung.
Wichtiger Unterschied: Ein Rechtsvorschlag bedeutet, dass Sie das Bestehen der Forderung oder deren Höhe bestreiten. Wenn die Forderung berechtigt ist, aber Zahlungsschwierigkeiten bestehen, ist der Rechtsvorschlag nicht das richtige Mittel — in diesem Fall sollten Sie mit dem Versicherer eine Ratenzahlung vereinbaren.
Wie ist die Situation mit den „schwarzen Listen“ (Schwarze Listen)?
Versicherte mit ausstehenden Prämien wurden in einigen Kantonen früher auf eine „schwarze Liste“ (Schwarze Listen) gesetzt, was den Zugang zur Gesundheitsversorgung über Notfälle hinaus einschränkte.
Diese Regelung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Mehrere Kantone (zum Beispiel Graubünden und Solothurn) haben diese Liste in den vergangenen Jahren abgeschafft. In einigen Kantonen (zum Beispiel Thurgau und Aargau) können gegenüber Nichtzahlenden jedoch weiterhin strengere Regeln gelten.
Da sich dieser Bereich laufend verändert, sollten Sie die aktuell geltenden Regelungen in Ihrem Wohnkanton in jedem Fall gesondert prüfen. Auskunft erteilen das kantonale Gesundheitsamt oder das Portal ch.ch.
Kostenlose Schlichtungsstelle: Wobei hilft der Ombudsman der Krankenversicherung?
In der Schweiz gibt es für die Beilegung von Streitigkeiten in der Grund- und Zusatzkrankenversicherung eine unabhängige, kostenlose Schlichtungsstelle: den Ombudsman Krankenversicherung.
Diese Stelle vermittelt kostenlos zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer, bevor der Fall vor Gericht geht. Der Ombudsman ist keine Behörde und trifft keinen verbindlichen Entscheid, kann aber mit seiner Erfahrung und Autorität oft zur Beilegung des Streits beitragen.
Zwei wichtige Voraussetzungen:
Ein vorheriger schriftlicher Klärungsversuch ist erforderlich. Der Ombudsman befasst sich mit dem Streitfall nur, wenn die versicherte Person bereits versucht hat, ihn schriftlich mit dem Versicherer zu klären, jedoch ohne Erfolg.
Die Sprachfrage. Das Verfahren wird auf Deutsch, Französisch und Italienisch geführt. Eine Bearbeitung auf Ungarisch ist nicht möglich, daher muss die Eingabe in einer dieser drei Sprachen verfasst werden. Bei sprachlichen Schwierigkeiten kann es hilfreich sein, eine ungarischsprachige Fachperson oder einen Übersetzer in der Schweiz hinzuzuziehen.
Was geschieht, wenn der Streit mit einem Privatversicherer besteht?
Der Ombudsman Krankenversicherung ist für bestimmte Streitigkeiten in der Grundversicherung und in der Zusatzversicherung zuständig.
Wenn der Streit einen Privatversicherer betrifft — zum Beispiel bestimmte Zusatzversicherungen oder die SUVA (Schweizerische Unfallversicherung) — wird der Fall an den Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA weitergeleitet. Sie müssen also nicht gesondert herausfinden, welche Stelle zuständig ist: Die Eingabe gelangt an die richtige Stelle.
Wann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt?
Die Rechtsschutzversicherung kann bei gesundheitlichen Streitigkeiten Anwalts- und Prozesskosten decken — allerdings nur, wenn die Versicherung bereits vor Entstehung des Streits bestand und die Wartefrist abgelaufen ist.
Es gibt auch Produkte, die speziell zur Deckung von Streitigkeiten im Gesundheitsrecht gedacht sind, zum Beispiel Gesundheitsrechtsschutz oder Patientenrechtsschutz. Diese können helfen, wenn ein Fall in die gerichtliche Phase eintritt oder wenn der Beizug eines Anwalts unvermeidbar ist.
Die wichtigste Voraussetzung ist die 3-monatige Wartefrist (Karenzfrist). Bei den meisten Rechtsschutzversicherungen besteht während dieser Zeit kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten, die vor Abschluss der Versicherung oder während der Wartezeit entstanden sind.
Das bedeutet in der Praxis:
Wer bereits mit seinem Versicherer im Streit liegt und erst jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschliessen würde, erhält für diesen konkreten Fall in der Regel keinen Versicherungsschutz.
Eine Rechtsschutzversicherung sollte daher vorsorglich abgeschlossen werden, bevor ein Problem entsteht.
Die genauen Bedingungen, Ausschlüsse und die Deckungssumme sind im jeweiligen Vertrag festgelegt — diese sollten in der Police überprüft werden.
Ein Anwalt ist in der Regel dann erforderlich, wenn der Streit vor das kantonale Versicherungsgericht kommt, wenn es um einen erheblichen Betrag geht oder wenn die Rechtslage komplex ist. Der Ombudsman und das Einspracheverfahren lösen viele Fälle auch ohne Anwalt.
Kann das ungarische Konsulat bei schweizerischen Versicherungsstreitigkeiten helfen?
Nein. Die Ungarische Botschaft und das Konsulat in Bern übernehmen keine rechtliche Vertretung in privatrechtlichen Streitigkeiten, somit auch nicht gegenüber schweizerischen Krankenversicherern.
Dies sollte klar festgehalten werden, weil sich viele ungarische Landsleute zuerst an das Konsulat wenden. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich jedoch auf andere Bereiche:
konsularischer Schutz,
Ausstellung von Dokumenten,
Beglaubigungen.
Wobei das Konsulat helfen kann: Es kann höchstens eine Liste von in der Schweiz tätigen Anwälten zur Verfügung stellen, die Ungarisch sprechen. Die eigentliche rechtliche Vertretung, das Verfassen von Eingaben und das Gerichtsverfahren in einer privatrechtlichen Angelegenheit muss die versicherte Person selbst organisieren — unter Einbezug eines Anwalts, des Ombudsman oder einer Konsumentenschutzorganisation.
Quellen
Schweizerische Bundesverwaltung (admin.ch) — https://admin.ch/
Schweizer Behörden-Informationsportal (ch.ch) — https://ch.ch/
Ombudsstelle für die Krankenversicherung (Ombudsman Krankenversicherung) — https://om-kv.ch/
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine personalisierte Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung dar. In konkreten Angelegenheiten ist aufgrund von Fristen und kantonalen Regelungen eine individuelle fachliche Abklärung empfohlen.
Kurz gesagt
Wenn ein Schweizer Krankenversicherer eine Leistung ablehnt, ist der erste Schritt immer, eine schriftliche formelle Verfügung zu verlangen. Ab deren Zustellung stehen 30 Tage für die schriftliche Einsprache zur Verfügung. Bei einem Zahlungsbefehl beträgt die Frist für den Rechtsvorschlag nur 10 Tage. Viele Streitigkeiten lassen sich ohne Anwalt lösen — der kostenlose Ombudsman der Krankenversicherung und das Einspracheverfahren genügen in vielen Fällen.
Wichtige Punkte
- Vor jedem formellen Rechtsmittel verlangen Sie beim Versicherer eine schriftliche formelle Verfügung — ohne diese kann kein Einspracheverfahren eingeleitet werden.
- Für die Einreichung der Einsprache stehen ab Erhalt der Verfügung genau 30 Tage zur Verfügung; wird die Frist verpasst, kann die Verfügung rechtskräftig werden.
- Geht ein Zahlungsbefehl ein, muss der Rechtsvorschlag innert 10 Tagen erhoben werden, sonst kann die Betreibung — bis hin zur Lohnpfändung — fortgesetzt werden.
- Der kostenlose Ombudsman der Krankenversicherung (om-kv.ch) kann eingeschaltet werden, bevor der Fall in die gerichtliche Phase geht; für das Verfahren ist ein vorgängiger schriftlicher Einigungsversuch mit dem Versicherer erforderlich.
- Eine Rechtsschutzversicherung sollte vorsorglich vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen werden — während der typischerweise 3-monatigen Karenzfrist besteht für bereits laufende Streitigkeiten in der Regel keine Deckung.
- Die Ungarische Botschaft und das Konsulat leisten in privatrechtlichen Streitigkeiten zur schweizerischen Krankenversicherung keine rechtliche Vertretung; die Angelegenheit ist unter Beizug eines Anwalts, eines Ombudsman oder einer Konsumentenschutzorganisation zu klären.
Häufige Fragen
Worum geht es in diesem Artikel in Kürze?
Wenn ein Schweizer Krankenversicherer eine Leistung ablehnt, muss zunächst eine schriftliche formelle Verfügung verlangt werden. Ab dann bleiben 30 Tage für die schriftliche Einsprache. Lehnt der Versicherer auch die Einsprache ab, kann man sich an das kantonale Versicherungsgericht wenden. Bei einem Zahlungsbefehl bleiben für den Rechtsvorschlag nur 10 Tage. Der kostenlose Ombudsman der Krankenversiche
Warum ist das für ungarische Leser wichtig?
Wenn ein Schweizer Krankenversicherer eine Leistung ablehnt, ist der erste Schritt immer, eine schriftliche formelle Verfügung zu verlangen. Ab deren Zustellung stehen 30 Tage für die schriftliche Einsprache zur Verfügung. Bei einem Zahlungsbefehl beträgt die Frist für den Rechtsvorschlag nur 10 Tage. Viele Streitigkeiten lassen sich ohne Anwalt lösen — der kostenlose Ombudsman der Krankenversicherung und das Einsprache
Worauf sollte man in der Praxis achten?
Vor jedem formellen Rechtsmittel verlangen Sie beim Versicherer eine schriftliche formelle Verfügung — ohne diese kann kein Einspracheverfahren eingeleitet werden.
Was bedeutet dieses Thema für in der Schweiz lebende oder in die Schweiz ziehende Ungarn?
Was können wir tun, wenn wir mit der Entscheidung des Krankenversicherers nicht einverstanden sind?
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