Wie lässt sich der Familiennachzug in der Schweiz Schritt für Schritt regeln?
Die Schritte des Familiennachzugs in der Schweiz für EU- und Drittstaatsangehörige: Fristen, Dokumente, Wohnraumanforderungen und kantonale Gebühren.
Wer ist in der Schweiz zum Familiennachzug berechtigt?
Die Berechtigung hängt von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person und der Art ihrer Bewilligung ab. Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie gemäss dem Abkommen über die Freizügigkeit (FZA, 1999) als EU-Staatsangehörige bzw. EU-Staatsangehöriger. Dies stellt im Hinblick auf den Familiennachzug einen grundlegenden Unterschied gegenüber Drittstaatsangehörigen dar.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Kategorien zusammen.
Rechtsstatus der antragstellenden Person | Nachzugsberechtigte Familienangehörige | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
EU/EFTA-Staatsangehörige bzw. EU/EFTA-Staatsangehöriger mit B-, C- oder L-Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung) | Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Kind unter 21 Jahren oder unterhaltsabhängiges Kind, unterhaltsabhängige Verwandte in aufsteigender Linie (Elternteil) | FZA |
Schweizer Staatsangehörige bzw. Schweizer Staatsangehöriger | Ehegatte, minderjähriges Kind unter 18 Jahren | Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) |
Drittstaatsangehörige bzw. Drittstaatsangehöriger mit C-Niederlassungsbewilligung | Ehegatte, Kind – bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch | AIG |
Drittstaatsangehörige bzw. Drittstaatsangehöriger mit B-Aufenthaltsbewilligung | Ehegatte, Kind – die Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der kantonalen Behörde | AIG |
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen erfolgt der Familiennachzug nach FZA innerhalb eines relativ klaren rechtlichen Rahmens. Bei Drittstaatsangehörigen prüft die Behörde jeden Antrag im Einzelfall, mit Ausnahme von Personen mit C-Bewilligung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch haben.
Wichtig ist, dass Schweizer Staatsangehörige einen engeren Kreis von Familienangehörigen nachziehen können als Personen mit einer EU/EFTA-Bewilligung: nur den Ehegatten und minderjährige Kinder unter 18 Jahren, während das FZA einen weiteren Familienkreis – einschliesslich unterhaltsabhängiger Verwandter in aufsteigender Linie – anerkennt.
Wie steht es um eingetragene Partnerschaften?
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen, die unter das FZA fallen, hat die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner (registrierte Partnerschaft) denselben Anspruch auf Familiennachzug wie ein Ehegatte. Dies kann insbesondere für ungarische Paare relevant sein, die nicht verheiratet sind, sondern in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Welche Fristen müssen bei der Einreichung des Gesuchs zwingend eingehalten werden?
Das Gesuch muss innerhalb von 5 Jahren nach Entstehung der familiären Beziehung oder nach der Einreise in die Schweiz eingereicht werden. Bei einem Familiennachzug eines Kindes über 12 Jahre beträgt die Frist lediglich 12 Monate.
Diese beiden Fristen bedeuten in der Praxis Folgendes:
Bei einem Ehegatten oder einem Kind unter 12 Jahren: Für die Einreichung des Gesuchs stehen ab Entstehung der familiären Beziehung (z. B. Eheschliessung) oder ab der Einreise der antragstellenden Person in die Schweiz 5 Jahre zur Verfügung.
Bei einem Kind über 12 Jahren: stehen lediglich 12 Monate zur Verfügung. Diese kürzere Frist wird leicht verpasst, wenn die Familie Zeit für die Klärung der Einzelheiten benötigt.
Bei Überschreitung der Frist: kann ein Gesuch nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden, beispielsweise bei Tod der im Ausland verbliebenen sorgeberechtigten Person, wenn das Wohl des Kindes ausschliesslich durch den Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann.
Diese Regelung bedeutet, dass der Nachzug älterer Kinder nicht aufgeschoben werden sollte. Die 12-Monats-Frist überrascht häufig Familien, die zunächst ihre Wohn- und Arbeitssituation stabilisieren möchten und erst danach den Nachzug des Kindes in Betracht ziehen.
Welche Dokumente sind für das Familiennachzugsverfahren erforderlich?
Die Grunddokumentation umfasst in jedem Fall einen gültigen Reisepass oder Personalausweis (Ausweisdokument) für alle Familienmitglieder sowie beglaubigte Urkunden zum Nachweis der familiären Beziehung.
Die üblicherweise erforderlichen Dokumente:
Gültiger Reisepass oder Personalausweis für jedes Familienmitglied.
Heiratsurkunde oder Nachweis einer eingetragenen Partnerschaft mit beglaubigter Übersetzung.
Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder mit beglaubigter Übersetzung.
Falls erforderlich, diplomatische Überbeglaubigung (Apostille) der ausländischen Urkunden.
Schweizer Mietvertrag (Mietvertrag) sowie Dokumente zum Nachweis der Wohnungsgrösse (Grundriss, Aufstellung der Quadratmeterzahl oder Zimmerzahl).
Bei Kindern über 21 Jahren oder Eltern in aufsteigender Linie: Dokument zum Nachweis der Unterhaltspflicht (Unterstützungsnachweis).
Dokumente zum Nachweis der Einkommenssituation der antragstellenden Person, sofern sie selbstständig erwerbend oder nicht erwerbstätig ist.
Bei ungarischen Urkunden besteht eine häufige Schwierigkeit darin, dass die Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung und die Beschaffung der Apostille mehrere Wochen dauern können. Es empfiehlt sich, diesen Prozess bereits vor der Einreichung des Gesuchs einzuleiten, da das kantonale Migrationsamt die Bearbeitungszeit ab Eingang der vollständigen Dokumentation berechnet.
Welche Anforderungen gelten hinsichtlich Wohnraum und finanzieller Mittel?
Der Antragsteller muss nachweisen, dass eine für die Familie angemessen grosse Wohnung (angemessene Wohnung) vorhanden ist. Die genaue Vorgabe zur Zimmerzahl variiert je nach Kanton, als allgemeiner Richtwert gilt jedoch, dass die Zahl der Zimmer mindestens der Anzahl Familienmitglieder minus eins entsprechen sollte, um eine Überbelegung zu vermeiden.
Wie gross muss eine Wohnung für eine Familie sein?
In der Praxis bedeutet dieser Grundsatz, dass für eine vierköpfige Familie (zwei Eltern, zwei Kinder) in der Regel mindestens eine 3-Zimmer-Wohnung erforderlich ist. Die konkreten Vorschriften – einschliesslich der Frage, ob das Wohnzimmer bei der Zimmerzahl mitgezählt wird – werden stets von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde festgelegt. Daher sollten sie für jeden Kanton gesondert geprüft werden.
Welche Einkommensvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die finanziellen Voraussetzungen hängen davon ab, auf welcher Grundlage sich der Antragsteller in der Schweiz aufhält.
EU/EFTA-Staatsangehörige in einem Arbeitsverhältnis: Nach dem FZA ist das Recht auf Familiennachzug grundsätzlich nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
Selbstständigerwerbende oder nicht erwerbstätige Personen (zum Beispiel Studierende oder Rentner): Sie müssen nachweisen, dass sie über ausreichende eigene Mittel verfügen und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Drittstaatsangehörige: Die Behörde prüft bei ihrer Ermessensentscheidung die Einkommens- und Wohnsituation strenger als bei EU/EFTA-Staatsangehörigen, die unter das FZA fallen.
Dieser Unterschied ist wesentlich: Ein ungarischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz angestellt arbeitet, muss für den Familiennachzug grundsätzlich keine bestimmte Einkommensschwelle nachweisen, während ein Unternehmer, der sich selbstständig machen möchte, dies tun muss.
Müssen Familienangehörige Sprachkenntnisse nachweisen?
Gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) muss der im Rahmen des Familiennachzugs einreisende Ehegatte nachweisen, dass er die Amtssprache des Wohnkantons mündlich mindestens auf Niveau A1 beherrscht. Bei Einreichung des Gesuchs genügt jedoch der Nachweis der Anmeldung zu einem offiziellen Sprachkurs (Sprachförderungsangebot); der tatsächliche A1-Sprachnachweis muss erst bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgelegt werden.
Dieses zweistufige System erleichtert vielen ungarischen Familien die Planung: Vor dem Umzug muss keine Sprachprüfung abgelegt werden; bei Einreichung des Gesuchs reicht in der Regel der Nachweis der Anmeldung zu einem der über das fide-System (Fide — Sprachförderung) verfügbaren Kurse.
Die Sprachanforderung gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren. Dies ist für Familien wichtig, die ein minderjähriges Kind in die Schweiz bringen: Das Kind muss im Verfahren zum Familiennachzug keinen Sprachnachweis vorlegen.
Wie viel kostet das Verfahren zum Familiennachzug und wie lange dauert es?
Die Gebühren und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Kanton erheblich; die folgenden Angaben dienen daher ausschliesslich als Beispiele. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt die Gebühr für die Bewilligung zur Visumerteilung 95 CHF (etwa 39 000 HUF), die Ausstellung der ersten Aufenthaltsbewilligung kostet 137 CHF (etwa 56 000 HUF).
Position | Beispiel Basel-Landschaft | Anmerkung |
|---|---|---|
Gebühr für die Bewilligung zur Visumerteilung | 95 CHF | kann je nach Kanton variieren |
Gebühr für die Erteilung der ersten Aufenthaltsbewilligung | 137 CHF | kann je nach Kanton variieren |
Mindestbearbeitungszeit | ca. 4 Wochen | in anderen Kantonen kann sie länger sein |
Die in der Tabelle aufgeführten Angaben beziehen sich auf den Kanton Basel-Landschaft. In anderen Kantonen – beispielsweise in Zürich, Bern oder Aargau – können die Gebühren und Bearbeitungszeiten abweichen. Es empfiehlt sich, vor Einleitung des Verfahrens die offizielle Migrationsseite des jeweiligen Kantons zu konsultieren.
Die Bearbeitungszeit hängt in den meisten Kantonen auch von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Unvollständig eingereichte Gesuche führen in der Regel zu längeren Bearbeitungszeiten, da die Behörde fehlende Unterlagen nachfordert und das Verfahren erst nach deren Eingang weitergeführt wird.
Quellen
Staatssekretariat für Migration (SEM) — Familiennachzug, Weisungen —
Konferenz der Kantonalen Fürsorge- und Sozialdirektorinnen und -direktoren (KKF) — Familienzusammenführung, Fachinfo —
ch.ch — Familiennachzug —
Parlament.ch — Dossier zur Regelung des Sprachnachweises —
Kanton Bern () — Familiennachzug —
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) — Länderdossier EU/EFTA —
Kanton Zürich — Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen —
Kanton Aargau — Familiennachzug durch Schweizer Staatsangehörige —
dailystellen.ch — Aufenthaltsbewilligung Schweiz —
Kanton Aargau — Familiennachzug durch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige — )-beantragen-83f8982b-95be-4071-90ca-8472215d8af1_de
Kanton Nidwalden — Merkblatt Familiennachzug (Drittstaaten und Schweiz) —
fide — Sprachförderung, FAQ —
Kanton Basel-Landschaft () — Familiennachzug, Behördengang —
Kurz gesagt
Als ungarische Staatsangehörige können Sie den Familiennachzug in der Schweiz nach den EU/EFTA-Regelungen zu erleichterten Bedingungen beantragen. Dieser kann sich auf Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern erstrecken. Der Antrag muss innerhalb von 5 Jahren nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses eingereicht werden; für Kinder über 12 Jahre gilt hingegen zwingend eine Frist von 12 Monaten. Für ein erfolgreiches Verfahren sind eine ausreichend grosse Wohnung, seitens des Ehegatten mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 (oder die Anmeldung zu einem Sprachkurs) sowie in bestimmten Fällen der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erforderlich.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie die Fristen: Der Antrag auf Familiennachzug muss in der Regel innerhalb von 5 Jahren eingereicht werden, bei Kindern über 12 Jahren jedoch zwingend innerhalb von 12 Monaten nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
- Stellen Sie eine ausreichend grosse Wohnung sicher. Gemäss der allgemeinen Richtlinie sollte die Anzahl Zimmer mindestens der Anzahl Familienmitglieder minus eins entsprechen, um eine Überbelegung zu vermeiden.
- Veranlassen Sie frühzeitig die beglaubigte Übersetzung ungarischer Dokumente (Heirats- und Geburtsurkunden) sowie die Apostille-Beglaubigung, da dies mehrere Wochen dauern kann.
- Melden Sie den Ehegatten bei Einreichung des Antrags rechtzeitig für einen offiziellen Sprachkurs an, falls noch keine mündlichen Sprachkenntnisse auf Niveau A1 in der Amtssprache des Kantons nachgewiesen werden können.
- Besuchen Sie die Website des Migrationsamts des betreffenden Kantons, um die genauen lokalen Gebühren und die Bearbeitungsdauer zu prüfen, da diese je nach Kanton unterschiedlich sein können.
Häufige Fragen
Welche Familienangehörigen können Sie als ungarische Staatsangehörige im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz holen?
Als ungarische (EU/EFTA-)Staatsangehörige können Sie Ihren Ehegatten, Ihren eingetragenen Partner, Ihre Kinder unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kinder sowie Ihre unterhaltsberechtigten Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern) in die Schweiz holen. Dies umfasst einen weiteren Personenkreis als die Regelung für Schweizer Staatsangehörige.
Wie viel Zeit steht für die Einreichung eines Antrags auf Familiennachzug zur Verfügung?
Grundsätzlich stehen für die Einreichung des Antrags 5 Jahre ab Entstehung des Familienverhältnisses oder ab Einreise in die Schweiz zur Verfügung. Eine besonders wichtige Ausnahme gilt für Kinder über 12 Jahre: Hier beträgt die Frist nur 12 Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur noch aus schwerwiegenden familiären Gründen akzeptiert werden.
Wie gross muss die Wohnung für den Familiennachzug sein?
Die Wohnung muss für die Familie ausreichend gross sein. Gemäss der allgemeinen Schweizer Richtlinie sollte die Anzahl Zimmer mindestens der Anzahl Familienmitglieder minus eins entsprechen (beispielsweise benötigt eine vierköpfige Familie mindestens eine 3-Zimmer-Wohnung). Die genauen Vorschriften werden jedoch vom jeweiligen Kanton festgelegt.
Ist ein Sprachnachweis für Familienangehörige obligatorisch?
Der im Rahmen des Familiennachzugs einreisende Ehegatte muss mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 in der Amtssprache des Kantons nachweisen. Bei der Einreichung des Antrags reicht jedoch auch eine Bestätigung der Anmeldung zu einem Sprachkurs; der tatsächliche Sprachnachweis muss bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgelegt werden. Kinder unter 18 Jahren sind von der Sprachanforderung befreit.
Muss für den Familiennachzug ein bestimmtes Einkommen nachgewiesen werden?
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen (einschliesslich ungarischer Staatsangehöriger), die in der Schweiz unselbständig erwerbstätig sind, hängt das Recht auf Familiennachzug grundsätzlich nicht von der Höhe des Einkommens ab. Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige (beispielsweise Studierende oder Rentner) müssen hingegen nachweisen, dass sie über ausreichende eigene Mittel verfügen und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Wie viel kostet das Verfahren zum Familiennachzug und wie lange dauert es?
Die Gebühren und die Bearbeitungsdauer unterscheiden sich je nach Kanton. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt die Gebühr für die Visumermächtigung beispielsweise 95 CHF, für die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung 137 CHF. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 4 Wochen, kann sich jedoch bei unvollständigen Unterlagen oder aufgrund der Verfahrensabläufe in anderen Kantonen verlängern.
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