Familiennachzug in die Schweiz: Anspruch, Voraussetzungen und Ablauf
Bestimmen Sie beim Schweizer Familiennachzug zuerst Staatsangehörigkeit, Bewilligung und Aufenthaltsgrundlage der Person in der Schweiz. Für ungarische EU-Staatsangehörige gilt meist das Freizügigkeitsabkommen. Familienverhältnis, Unterhalt, Visum und kantonales Verfahren bleiben entscheidend. Bereiten Sie das Gesuch ausschliesslich mit dem aktuellen Formular und der Unterlagenliste der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vor.
Kurz gesagt
Familiennachzug ist keine einheitliche Schweizer Checkliste. Trennen Sie FZA-, Schweizer und Drittstaatenroute, und belegen Sie Beziehung, Status, angemessene Wohnung sowie die für die Route geltenden Zusatzbedingungen. Verwenden Sie keine pauschale Zimmerformel, A1-Pflicht, Gebühr oder Frist.
Wichtige Punkte
- Status und Aufenthaltsgrundlage der Hauptperson bestimmen die Route.
- Der EU/EFTA-Personenkreis unterscheidet sich von Schweizer und Drittstaatenfällen.
- Es gibt keine nationale Zimmerformel, Einheitsgebühr oder feste Bearbeitungszeit.
- Sprach- und Fristregeln gehören nur zur korrekt bestimmten Rechtsroute.
- Formular und Unterlagenliste des Wohnkantons sind die operative Grundlage.
Kurzantwort: Wo beginnen?
Beim Familiennachzug in die Schweiz muss zuerst die Staatsangehörigkeit, Bewilligung und Aufenthaltsgrundlage der bereits in der Schweiz lebenden Person bestimmt werden. Für ungarische EU-Staatsangehörige gilt in der Regel das Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA. Familienverhältnis, Unterhalt, allfällige Visumpflicht und das Verfahren des Wohnkantons bleiben dennoch entscheidend. Verwenden Sie für das Gesuch nur das aktuelle Formular und die Unterlagenliste der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde.
Schnellüberblick
Erste Einordnung: FZA-Verfahren, Schweizer Verfahren oder Drittstaatenverfahren.
Zuständige Stelle: kantonale Migrationsbehörde am Wohnort; die Gemeinde kann die Einreichung übernehmen.
Grundnachweise: gültige Reisedokumente, amtlicher Beleg des Familienverhältnisses und die für die konkrete Route verlangten Nachweise.
Wohnung: angemessene ortsübliche Unterkunft; es gibt keine schweizweit gültige Zimmerformel.
Gebühr und Dauer: kantons- und fallabhängig; massgeblich ist die aktuelle amtliche Auskunft.
Rechtsstand: die Regeln des aktualisierten Freizügigkeitsabkommens sind noch nicht in Kraft; es gilt das heutige FZA.
Welche Rechtsroute gilt?
Person in der Schweiz | Grundroute | Besonders prüfen |
|---|---|---|
Ungarische oder andere EU/EFTA-Arbeitnehmende | Familiennachzug nach geltendem FZA | Familienverhältnis, angemessene Wohnung, Einreiseformalitäten |
Selbstständige oder nichterwerbstätige EU/EFTA-Person | FZA mit Nachweis ausreichender Mittel | Vom Kanton akzeptierte Finanz- und Versicherungsbelege |
EU/EFTA-Studierende | Beschränkter Personenkreis | Ehegatte und unterhaltsberechtigte Kinder sowie Mittel und Versicherung |
Schweizer Staatsangehörige | Eigenständige AIG-Route | Personenkreis, Fristen und weitere Voraussetzungen |
Drittstaatsangehörige mit B, C oder anderem Ausweis | Anspruch oder Ermessen nach AIG und Bewilligung | Frist, Sprache, Wohnung, Sozialhilfe und finanzielle Voraussetzungen |
Der Buchstabe auf dem Ausweis beantwortet die Frage nicht allein. Ordnen Sie zuerst den Status mit der Übersicht zu Schweizer Bewilligungen für ungarische Staatsangehörige und gegebenenfalls dem Leitfaden zur B-Bewilligung ein. Danach wählen Sie das dazugehörige Familiennachzugsverfahren.
Welche Angehörigen können EU/EFTA-Personen nachziehen?
Nach dem geltenden FZA können Ehegatten oder anerkannte eingetragene Partner, eigene oder vom Ehegatten stammende Kinder und Enkel unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie unterhaltene Eltern und Grosseltern nachziehen. Bei Studierenden ist der Kreis auf Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder beschränkt. Die Staatsangehörigkeit des Familienmitglieds schliesst die FZA-Route nicht automatisch aus, kann aber ein Visum oder ein vorgängiges Einreisegesuch erforderlich machen.
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