Familiennachzug in der Schweiz 2026: Wer ist berechtigt, welche Fristen und Gebühren gelten?
Wer ist 2026 zum Familiennachzug in der Schweiz berechtigt? Überblick über die EU/EFTA- und Drittstaatsregelungen, Fristen, Sprachnachweise und kantonalen Gebühren.
Wer ist in der Schweiz zum Familiennachzug berechtigt?
Zum Familiennachzug berechtigt sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder unter 18 Jahren, sofern das in der Schweiz lebende Familienmitglied über einen angemessenen rechtlichen Status verfügt. Der Kreis der Berechtigten und die damit verbundenen Voraussetzungen hängen davon ab, ob das in der Schweiz lebende Familienmitglied EU/EFTA-Staatsangehöriger, Schweizer Staatsangehöriger oder eine Person aus einem Drittstaat mit Aufenthaltsbewilligung ist.
Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen
Als ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie nach dem FZA (Abkommen von 1999 über die Freizügigkeit) im Schweizer Rechtssystem als EU-Staatsangehöriger. Das bedeutet, dass für den Nachzug von Familienangehörigen keine strengen Fristen gelten (Quelle: Staatssekretariat für Migration, SEM).
Bei EU/EFTA-Arbeitnehmenden hängt der Familiennachzug grundsätzlich nicht von der finanziellen Situation ab. Eine Ausnahme bilden Selbstständigerwerbende und nicht erwerbstätige Personen, die ausreichende finanzielle Mittel nachweisen müssen.
Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit B/C-Bewilligung
Für Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B) oder einer Niederlassungsbewilligung (Niederlassungsbewilligung, Ausweis C) gelten für den Nachzug von Familienangehörigen strenge Fristen.
Familienangehörige von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F)
Auch Personen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme (Vorläufige Aufnahme, Ausweis F) können zum Familiennachzug berechtigt sein, für sie gilt jedoch eine Wartefrist. Diese betrug früher 3 Jahre, wurde infolge eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf Vorschlag des Bundesrats auf 2 Jahre verkürzt und wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits entsprechend angewendet (Quelle: admin.ch, 2026).
⚠️ Die gesetzliche endgültige Festschreibung der 2-jährigen Wartefrist befindet sich 2026 noch in administrativer Klärung — in der Praxis wendet das SEM sie bereits an, der endgültige Gesetzestext ist jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen.
Welche strengen Fristen müssen bei der Einreichung des Gesuchs eingehalten werden?
Die Fristen hängen vom Status des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds und vom Alter des Familienangehörigen ab. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gibt es keine feste Frist, während bei Schweizer Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit B/C-Bewilligung eine Fristversäumnis zur Ablehnung führen kann.
Kategorie | Frist | Ab wann gilt die Frist |
|---|---|---|
Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen | Keine strikte Frist | — |
Ehegatte, Kind unter 12 Jahren (Schweizer Staatsangehörige/Drittstaatsangehörige mit B/C-Bewilligung) | 5 Jahre | Ab der Einreise/Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder ab Entstehung des Familienverhältnisses (Heirat, Geburt) |
Kind über 12 Jahren | 12 Monate | Wie oben |
Personen mit F-Bewilligung (vorläufig Aufgenommene) | 2 Jahre (gemäss Praxis des SEM, rechtliche Verankerung noch im Gange) | Ab Erteilung der vorläufigen Aufnahme |
Die 12-monatige Frist soll die Integration jüngerer Teenager erleichtern – je älter das Kind, desto dringlicher ist die Einreichung des Gesuchs (Quelle: ch.ch).
Bei Schweizer Staatsangehörigen beginnt die Frist mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Heirat, Geburt). Bei ausländischen Staatsangehörigen beginnt sie mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Quelle: Ausführungsbestimmungen AuG).
Das Versäumen der Frist bedeutet nicht automatisch eine Ablehnung, jedoch ist ein späteres Gesuch an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft – beispielsweise an den Nachweis wichtiger Gründe für das Familienleben. Daher empfiehlt es sich, das Gesuch möglichst früh einzureichen.
Welche finanziellen und wohnbezogenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Wohnung muss angemessen gross sein (Bedarfsgerechte Wohnung), und der Familiennachzug darf nicht zu einer Abhängigkeit von Sozialhilfe führen (Sozialhilfeabhängigkeit). Diese Voraussetzungen gelten vor allem für Drittstaatsangehörige mit B/C-Bewilligung streng, während sie für EU/EFTA-Arbeitnehmende weniger streng sind.
Wohnungsgrösse
Nach der Faustregel der Schweizer Behörden sollte die Anzahl der Zimmer der Anzahl Familienmitglieder minus 1 entsprechen. Eine dreiköpfige Familie benötigt beispielsweise mindestens eine 2-Zimmer-Wohnung (Quelle: zh.ch).
Diese Vorgabe wird je nach Kanton unterschiedlich angewendet — die Praxis in den Kantonen Zürich, Solothurn und Aargau kann sich im Detail unterscheiden. Die genauen Anforderungen sollten daher stets beim zuständigen kantonalen Migrationsamt überprüft werden.
Finanzielle Voraussetzungen
Bei Drittstaatsangehörigen müssen dem Antrag die Lohnabrechnungen der vergangenen 12 Monate beigefügt werden (Quelle: zh.ch). Dies dient dem Nachweis des Einkommens der antragstellenden Person und ihrer Fähigkeit, den Familienunterhalt zu bestreiten.
Bei EU/EFTA-Arbeitnehmenden gilt diese Anforderung grundsätzlich nicht — ausser wenn das in der Schweiz lebende Familienmitglied selbstständig erwerbend ist oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; in diesem Fall muss es ebenfalls ausreichende finanzielle Mittel nachweisen.
Krankenversicherung
Innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise muss jedes Familienmitglied eine obligatorische Schweizer Grundversicherung (KVG, obligatorische Krankenversicherung) abschliessen. In der Schweiz gibt es keine kostenlose Familienversicherung — für jede Person ist eine separate Kopfprämie (monatliche Versicherungsprämie) zu bezahlen (Quelle: auf-in-die-schweiz.de).
Für ungarische Haushalte ist dies oft überraschend, da die familiäre Krankenversicherungsdeckung in Ungarn nach einer anderen Logik funktioniert. Im Schweizer System verfügt jedes Familienmitglied — auch die Kinder — über einen eigenen Versicherungsvertrag mit einer eigenen monatlichen Prämie.
Wer muss einen Sprachnachweis vorlegen?
Der Sprachnachweis (Sprachnachweis, auch Sprachkompetenz) ist seit dem 1. Januar 2019 für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen mit einer B- oder C-Bewilligung obligatorisch. Für Ehegatten von EU/EFTA- und Schweizer Staatsangehörigen sowie für Kinder unter 18 Jahren gilt diese Anforderung nicht.
Dies ist einer der wichtigsten Punkte, den ungarische Leserinnen und Leser klar verstehen sollten: Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger sind Sie EU-Bürger/in, daher gilt die Pflicht zum Sprachnachweis nicht für Ihre Ehegattin bzw. Ihren Ehegatten, wenn Sie die in der Schweiz lebende Person sind.
Der Nachweis von Sprachkenntnissen wird in Situationen relevant, in denen ein Drittstaatsangehöriger (zum Beispiel ein nicht EU-staatsangehöriger Ehepartner) über eine B- oder C-Bewilligung verfügt und seinen nicht EU-staatsangehörigen Ehepartner in die Schweiz nachziehen lassen möchte.
Wer ist betroffen | Ist ein Sprachnachweis obligatorisch? |
|---|---|
Ehepartner eines EU/EFTA-Staatsangehörigen | Nein |
Ehepartner eines Schweizer Staatsangehörigen | Nein |
Ehepartner eines Drittstaatsangehörigen mit B-/C-Bewilligung | Ja, seit dem 01.01.2019 |
Kind unter 18 Jahren | Nein |
Erforderlich sind mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 oder ein Nachweis über die Anmeldung zu einem Sprachkurs (Quelle: zh.ch). Das Niveau A1 ist die niedrigste mündliche Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und bedeutet, alltägliche, einfache Ausdrücke und Sätze verstehen und verwenden zu können.
Massgebend ist die jeweilige kantonale Amtssprache: In deutschsprachigen Kantonen sind Deutschkenntnisse erforderlich, in der französischsprachigen Region Französisch und in der italienischsprachigen Region (Ticino) Italienisch.
Mit welchen Kosten und Gebühren ist je nach Kanton zu rechnen?
Die Bewilligungsgebühren unterscheiden sich erheblich danach, ob es sich um EU/EFTA-Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige handelt und welcher Kanton zuständig ist. Die kantonalen Gebühren können sich um ein Mehrfaches unterscheiden.
Gebühren für EU/EFTA-Bewilligungen
Die maximale Gebühr für die Ausstellung und Verlängerung von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen beträgt auf Bundesebene 65 CHF (Quelle: SEM, Rundschreiben zu biometrischen Bewilligungen). Dies ist die Obergrenze; die tatsächliche Gebühr kann je nach Kanton niedriger ausfallen.
Gebühren für Bewilligungen für Drittstaatsangehörige
Die Bewilligungsgebühren für Drittstaatsangehörige sind deutlich höher und unterscheiden sich von Kanton zu Kanton (Quelle: einwandern-schweiz.ch).
Beispiel: Kanton Solothurn. Die Gebühr für die Familiennachzugsbewilligung beträgt höchstens 95 CHF pro Person. In komplexeren Fällen kann zusätzlich eine Verfahrensgebühr zwischen 50 und 1500 CHF erhoben werden (Quelle: so.ch).
Beispiel: Kanton Zürich (Gemeinde Kloten). Die Gebühr für die Anmeldung bei der Gemeinde beträgt 30–40 CHF pro erwachsene Person. Hinzu kommt die Gebühr des kantonalen Migrationsamts: 40 CHF für EU/EFTA-Erwachsene, 144 CHF für erwachsene Drittstaatsangehörige und 89 CHF für Kinder von Drittstaatsangehörigen (Quelle: kloten.ch).
Bei diesen Beträgen handelt es sich ausschliesslich um illustrative Beispielangaben aus den Kantonen Solothurn und Zürich (Kloten). Im Kanton Aargau und in allen anderen Kantonen gelten abweichende Gebührensätze — der genaue aktuelle Betrag sollte vor Einreichung des Gesuchs stets beim zuständigen kantonalen Migrationsamt überprüft werden.
Kanton (Beispiel) | Gebühr für Erwachsene | Gebühr für Kinder | Bemerkung |
|---|---|---|---|
Solothurn | max. 95 CHF | max. 95 CHF | + 50–1500 CHF Verfahrensgebühr bei komplexen Fällen |
Zürich (Kloten) — EU/EFTA | 40 CHF + 30–40 CHF Anmeldegebühr | — | Kantonale und kommunale Gebühr insgesamt |
Zürich (Kloten) — Drittstaat | 144 CHF + 30–40 CHF Anmeldegebühr | 89 CHF | Kantonale und kommunale Gebühr insgesamt |
Was sind die häufigsten Fehler, und wann sollte man einen Experten hinzuziehen?
Der häufigste Fehler ist das Versäumen von Fristen, insbesondere der 12-monatigen Frist für Kinder über 12 Jahre. Viele Familien erfahren erst nach der Einreise, dass für den Nachzug eines älteren Kindes eine kürzere Frist zur Verfügung gestanden hätte.
Typische Fallstricke:
Der Antragsteller berücksichtigt nicht, dass bei einem Ehepartner aus einem Drittstaat das Fehlen eines Sprachnachweises (Niveau A1) zur Ablehnung führen kann.
Die Wohnungsgrösse entspricht nicht dem Grundsatz „Anzahl Zimmer = Anzahl Familienmitglieder minus 1“, was erst bei der Kontrolle vor Ort festgestellt wird.
Lohnabrechnungen oder Einkommensnachweise sind unvollständig, insbesondere bei Selbstständigerwerbenden oder Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen.
Die Familienangehörigen schliessen nicht rechtzeitig (innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise) eine KVG-Grundversicherung ab und müssen deshalb nachträglich rückwirkend höhere Prämien zahlen.
Der Antragsteller verwechselt die Regelungen für EU/EFTA-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige – beispielsweise nimmt er an, dass auch für ihn ein Sprachnachweis erforderlich ist, obwohl dies als ungarischer Staatsbürger nicht auf ihn zutrifft.
In individuellen, komplexen Situationen – bei einer gemischten Ehe (EU- und Drittstaatsangehöriger), einer früheren Ablehnung oder einem Familienangehörigen mit F-Bewilligung – empfiehlt es sich, vor Einreichung des Gesuchs das kantonale Migrationsamt oder einen Experten zu konsultieren.
Quellen
Staatssekretariat für Migration (SEM) –
Staatssekretariat für Migration (SEM) – Informationen zum Familiennachzug nach FZA (PDF) –
Staatssekretariat für Migration (SEM) – Leitfaden zum Familiennachzug (PDF) –
Staatssekretariat für Migration (SEM) – FAQ zu Sprachkompetenzen (PDF) –
Staatssekretariat für Migration (SEM) – Gebühren für biometrische Bewilligungen (PDF) –
Staatssekretariat für Migration (SEM) – Ausführungsbestimmungen AuG (PDF) –
Bundesrat – Mitteilung zur Wartefrist für Personen mit F-Bewilligung –
Kanton Aargau — Sprachnachweis für den Familiennachzug (PDF) —
Kanton Aargau — Familiennachzug für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit B-/C-Bewilligung (PDF) —
Kanton Solothurn — Familiennachzug für Schweizer Staatsangehörige —
Gemeinde Kloten (Kanton Zürich) — Gebühren für den Familiennachzug —
ch.ch (offizielles Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft) — Familiennachzug —
einwandern-schweiz.ch — Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz —
auf-in-die-schweiz.de — Familiennachzug und Krankenversicherung —
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Kurz gesagt
Als ungarische Staatsangehörige gelten in der Schweiz die EU/EFTA-Regelungen, sodass für den Familiennachzug keine strengen Fristen oder Sprachanforderungen bestehen. Bei Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder Schweizer Staatsangehörigen können dagegen strenge Fristen – bei Kindern über 12 Jahren 12 Monate – sowie ein Sprachnachweis auf Niveau A1 verpflichtend sein. Für ein erfolgreiches Verfahren müssen eine ausreichend grosse Wohnung nachgewiesen und innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise individuelle Krankenversicherungen abgeschlossen werden.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie die Wohnungsgrösse vor der Antragstellung: Die Anzahl Zimmer muss mindestens der Anzahl Familienmitglieder minus eins entsprechen.
- Reichen Sie den Antrag für Kinder über 12 Jahre innerhalb von 12 Monaten nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses ein.
- Schliessen Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise für jedes Familienmitglied eine individuelle schweizerische Grundversicherung (KVG) ab.
- Weisen Sie für einen drittstaatsangehörigen Ehepartner mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 nach, wenn die in der Schweiz lebende Person ebenfalls Drittstaatsangehörige ist.
- Holen Sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eine genaue Auskunft über die Gebühren ein, da diese je nach Kanton erheblich variieren.
- Legen Sie dem Antrag die Lohnabrechnungen der vergangenen 12 Monate bei, wenn Sie den Nachzug als Drittstaatsangehörige oder als nicht erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige beantragen.
Häufige Fragen
Gilt für mich oder meinen Ehepartner als ungarische Staatsangehörige eine Sprachpflicht beim Familiennachzug in der Schweiz?
Nein. Als ungarische Staatsangehörige gelten Sie als EU-Staatsangehörige; daher besteht weder für Sie noch für Ihren Ehepartner eine Pflicht zum Sprachnachweis. Diese Verpflichtung betrifft ausschliesslich Ehepartner von Drittstaatsangehörigen mit einer B- oder C-Bewilligung.
Welche Fristen müssen beim Nachzug von Kindern in die Schweiz eingehalten werden?
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten keine strengen Fristen. Bei Schweizer Staatsangehörigen oder Drittstaatsangehörigen beträgt die Frist für Kinder unter 12 Jahren 5 Jahre; für Kinder über 12 Jahre stehen für die Antragstellung nur 12 Monate ab Einreise, Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses zur Verfügung.
Wie gross muss meine Wohnung für den Familiennachzug sein?
Als allgemeine Faustregel der Schweizer Behörden gilt, dass die Anzahl Zimmer mindestens der Anzahl Familienmitglieder minus eins entsprechen muss. Das bedeutet, dass eine dreiköpfige Familie mindestens eine Zweizimmerwohnung nachweisen muss, wobei die genauen Anforderungen je nach Kanton leicht variieren können.
Gibt es in der Schweiz für Kinder eine kostenlose Familienkrankenversicherung?
Nein, in der Schweiz gibt es keine kostenlose Familienkrankenversicherung. Innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise muss jedes Familienmitglied – auch Kinder – eine eigene individuelle Grundversicherung (KVG) abschliessen, für die jeweils eine separate monatliche Versicherungsprämie bezahlt wird.
Mit welchen Kosten ist beim Familiennachzugsverfahren zu rechnen?
Die Gebühren variieren je nach Kanton und Staatsangehörigkeit. Die maximale Bundesgebühr für EU/EFTA-Bewilligungen beträgt 65 CHF, während die Gebühren für Drittstaatsangehörige deutlich höher sind: Im Kanton Zürich (Kloten) beträgt die Gebühr für einen drittstaatsangehörigen Erwachsenen beispielsweise 144 CHF und für ein Kind 89 CHF; hinzu kommt eine kommunale Anmeldegebühr.
Wie lange beträgt die Wartezeit für den Familiennachzug bei vorläufig aufgenommenen Personen mit F-Bewilligung?
Bei vorläufig aufgenommenen Personen wurde die Wartezeit in der Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) von bisher 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzt. Obwohl die rechtliche Finalisierung der 2-Jahres-Regel im Jahr 2026 noch administrativ präzisiert wird, wendet die Behörde diese Regel in der Praxis bereits an.
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