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Stammkapital und Geschäftskonto: Wie startet man als ungarisches Unternehmen in der Schweiz?

GmbH oder AG in der Schweiz gründen? Erfahren Sie, wie hoch das Stammkapital ist, wie Sie ein Geschäftskonto eröffnen und welche Stolpersteine Sie als ungarischer Unternehmer vermeiden sollten.

10 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 3.7.2026Kostenlos

Warum sind die Fragen rund um das Stammkapital und das Bankkonto für ungarische Unternehmer besonders wichtig?

In der Schweiz ist der Gründungsprozess gesetzlich streng geregelt, und zwei Schritte — die Einzahlung des Stammkapitals und die Eröffnung eines Geschäftskontos — hängen eng zusammen. Als ungarischer Unternehmer befinden Sie sich in mehrfacher Hinsicht in einer besonderen Situation:

EU-Status, aber ausländischer Wohnsitz. Als ungarischer Staatsbürger können Sie sich in der Schweiz auf Grundlage des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit der Personen (FZA, Freizügigkeitsabkommen, 1999) frei unternehmerisch betätigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Bank- und Behördenverfahren automatisch einfacher wären — insbesondere dann nicht, wenn Sie keine Schweizer Wohnadresse oder Aufenthaltsbewilligung haben.

Bankprüfung bei ausländischen Gründern. Schweizer Banken prüfen in den letzten Jahren — teilweise aufgrund der Verschärfung der Vorschriften zur Geldwäscherei (GwG — Geldwäschereigesetz) — den Hintergrund ausländischer Gründer verstärkt. In der Praxis bedeutet das: Für einen GmbH-Gründer mit Wohnsitz in Ungarn ist die Eröffnung eines Bankkontos schwieriger und zeitaufwendiger als für eine Person mit Schweizer Wohnsitz.

Doppelte Administration. Wenn Sie auch in Ungarn ein Unternehmen haben, müssen Sie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern (1981, mit Änderungen) beachten sowie die Frage, wie das Einkommen der Schweizer Gesellschaft in der ungarischen Steuererklärung erscheint. Dieser Punkt geht über den Rahmen des Artikels hinaus — hierfür ist eine steuerliche Beratung erforderlich.


Welche Rechtsform sollten Sie wählen? Vergleich der Anforderungen an das Stammkapital

In der Schweiz kommen für ungarische Gründer drei Hauptformen in Betracht. Die Anforderungen an das Stammkapital und die Haftungsstruktur unterscheiden sich grundlegend.

Rechtsform

Schweizer Bezeichnung

Mindeststammkapital

Anzahl der Gründer

Haftung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

20 000 CHF

1 Person (natürliche oder juristische Person)

Beschränkt (bis zur Höhe des Stammkapitals)

Aktiengesellschaft

AG (Aktiengesellschaft)

100 000 CHF (mind. 50 000 CHF bei der Gründung einzuzahlen)

1 Person

Beschränkt (bis zur Höhe des Stammkapitals)

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen

Kein Mindeststammkapital

1 natürliche Person

Unbeschränkt (auch das Privatvermögen haftet)

GmbH: ist die gängigste Form bei kleinen und mittleren Unternehmen. Das Stammkapital von 20 000 CHF muss vor der Gründung vollständig einbezahlt werden. Bei der GmbH sind die Namen der Gesellschafter öffentlich im Handelsregister eingetragen (Handelsregister).

AG: ist in der Regel relevant für Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf, bei der Einbindung von Investoren oder bei Börsenplänen. Vom Aktienkapital von 100 000 CHF müssen bei der Gründung mindestens 50 000 CHF einbezahlt werden; der Rest kann auch in Form einer Einzahlungsverpflichtung geleistet werden. Die Namen der Aktionäre sind nicht zwingend öffentlich (bei Namenaktien ist das Aktienbuch nicht öffentlich, die wirtschaftlich Berechtigten müssen jedoch der Bank und der Steuerbehörde gemeldet werden).

Einzelunternehmen: es gibt keine Kapitalanforderung, jedoch haftet der Unternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen. Ein Schweizer Wohnsitz ist in der Regel erforderlich. Für Personen mit ausländischem Wohnsitz ist diese Form selten praktikabel.

Wichtig: bei der GmbH und der AG ist mindestens eine führungsperson mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich (Geschäftsführer / Verwaltungsrat) und Zeichnungsberechtigung. Wenn Sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, muss diese Funktion von einer in der Schweiz ansässigen Person oder einem Domizilservice übernommen werden — das verursacht zusätzliche Kosten.


Wie läuft die Einzahlung des Stammkapitals ab? Die Reihenfolge, die viele missverstehen

Der Ablauf der Einzahlung des Stammkapitals ist in der Schweiz streng vorgegeben. Das häufigste Missverständnis: Viele glauben, die Firma müsse zuerst eingetragen werden und erst danach werde ein Bankkonto eröffnet. Es ist genau umgekehrt.

Die richtige Reihenfolge Schritt für Schritt

  1. Gründungsentscheid und Vorbereitung der Statuten. Die Gründer legen die Rechtsform, die Höhe des Stammkapitals, die Beteiligungen der Gesellschafter sowie die Führungspersonen fest. Die Statuten (Statuten / Gesellschaftsvertrag) müssen vor dem Notar unterzeichnet werden.

  1. *Eröffnung eines Sperrkontos (Kapitaleinzahlungskonto).* Das Stammkapital wird nicht auf ein bereits bestehendes Girokonto eingezahlt, sondern auf ein spezielles, zu diesem Zweck eröffnetes Sperrkonto. Dieses Konto wird von der Bank für die Einzahlung des Stammkapitals und den Nachweis der Firmengründung geführt — das Geld bleibt so lange gesperrt, bis die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist.

  1. Einzahlung des Stammkapitals. Die Gründer überweisen den festgelegten Betrag (bei einer GmbH mindestens 20 000 CHF) auf das Sperrkonto. Die Bank stellt eine Bestätigung (Bestätigung der Kapitaleinlage) aus, die die erfolgte Einzahlung belegt.

  1. Notariatsurkunde und Antrag auf Handelsregistereintrag. Mit der Bankbestätigung, den Statuten und den übrigen erforderlichen Unterlagen unterzeichnen die Gründer vor dem Notar die Gründungsurkunde und reichen anschliessend den Antrag auf Eintragung beim kantonalen Handelsregisteramt (Handelsregisteramt) ein.

  1. Eintragung ins Handelsregister und Freigabe des Sperrkontos. Das Handelsregister trägt die Gesellschaft ein und stellt den Handelsregisterauszug (Handelsregisterauszug) aus. Danach wird das Sperrkonto freigegeben, und das Stammkapital steht der Gesellschaft zur Verfügung — erst dann wird das eigentliche Geschäftskonto eröffnet.

Zusammengefasst: Sperrkonto → Einzahlung des Stammkapitals → Notar → Handelsregister → Geschäftskonto. Die Eröffnung des Sperrkontos geht also der Eintragung der Gesellschaft voraus, während die Eröffnung des eigentlichen Geschäftskontos danach erfolgt.


Geschäftskonto in der Schweiz eröffnen: Banken, Voraussetzungen, Unterlagen

Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist einer der kritischsten — und für viele ungarische Gründer der frustrierendsten — Schritte. Die Schweizer Banken haben ihre Due-Diligence-Verfahren in den letzten Jahren deutlich verschärft.

Welche Banken eröffnen Geschäftskonten für ausländische Gründer?

Es gibt keine einzelne „beste" Bank — die Wahl hängt von der Art des Geschäftsmodells, dem Jahresumsatz und davon ab, ob der Gründer einen Schweizer Wohnsitz hat. Die folgenden Banken sind für GmbH-Gründer in der Regel zugänglich, die Bedingungen variieren jedoch je nach Einzelfall:

  • UBS, Credit Suisse (derzeit von UBS integriert): grosse Banken, ausführliche Due Diligence, höhere Mindestanforderungen.

  • Raiffeisen: regional organisiert, auch für kleinere Unternehmen zugänglich, jedoch abhängig von der jeweiligen Kantonalfiale.

  • PostFinance: auf dem Postnetz basierende Bank, in bestimmten Fällen einfacheres Verfahren, aber nicht für alle Geschäftsmodelle geeignet.

  • Neon Business, Finom, Yapeal: digitale / Neo-Banken, schnelleres Onboarding, jedoch mit eingeschränkten Dienstleistungen und nicht in jedem Fall für die Eröffnung eines Sperrkontos geeignet.

  • Valiant, Clientis, Migros Bank: regionale und mittelgrosse Banken, teilweise flexibler.

Wichtig: Nicht jede Bank eröffnet ein Sperrkonto (Kapitaleinzahlungskonto) für Gründer mit ausländischem Wohnsitz. Es empfiehlt sich, vorab — auch telefonisch oder per E-Mail — mit der in Frage kommenden Bank abzuklären, bevor Sie den Gründungsprozess starten.

Welche Dokumente werden benötigt?

In der Regel werden die folgenden Dokumente benötigt, wobei die Anforderungen der einzelnen Banken abweichen können:

  • Gültiger Ausweis der Gründer (Reisepass)

  • Nachweis des Wohnsitzes der Gründer (z. B. Stromrechnung, behördliche Bestätigung — nicht älter als 3 Monate)

  • Entwurf der geplanten Statuten (Statuten)

  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit (Businessplan oder kurze Zusammenfassung)

  • Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten (wirtschaftlich Berechtigter) (FATF-Anforderung)

  • Je nach Fall: Unterlagen zum finanziellen Hintergrund der Gründer (Kontoauszug, Einkommensnachweis)

Dauer des Verfahrens: in der Regel 2–8 Wochen, bei Gründern mit ausländischem Wohnsitz jedoch bis zu 2–3 Monate.


Steuerliche und buchhalterische Aspekte: Was Sie über das Stammkapital und das Bankkonto wissen sollten

Schweizer Unternehmenssteuer

In der Schweiz unterliegt die Unternehmenssteuer (Gewinnsteuer) auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene dem Gewinn. Der Bundessteuersatz beträgt 8,5 % (bezogen auf den versteuerten Gewinn, was einem effektiven Satz von rund 7,83 % entspricht). Die kantonalen Sätze unterscheiden sich erheblich: In den Kantonen Zug und Nidwalden liegt die effektive Gesamtsteuerbelastung bei etwa 11–12 %, während sie in anderen Kantonen bis zu 20 % erreichen kann.

Das Stammkapital ist kein steuerpflichtiger Ertrag

Die Einzahlung des Stammkapitals gilt nicht als steuerpflichtiger Ertrag — sie ist Teil des Eigenkapitals des Unternehmens. Auf das Stammkapital kann jedoch eine Kapitalabgabe (Emissionsabgabe) anfallen: Bei einer AG ist auf den Kapitalteil über 1 000 000 CHF eine eidgenössische Abgabe von 1 % zu entrichten. Bei GmbH kann diese Regel ebenfalls gelten, wenn das Stammkapital 1 000 000 CHF übersteigt.

Buchführungspflicht

Jedes Schweizer Unternehmen muss gemäss den Vorgaben des Schweizer Obligationenrechts (Obligationenrecht / OR) eine Buchhaltung führen. Bei GmbH sind jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung zu erstellen. Ab bestimmten Grössenschwellen (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren: Bilanzsumme > 20 Mio. CHF, Umsatz > 40 Mio. CHF oder > 250 Mitarbeitende) ist eine Revision obligatorisch (ordentliche Revision).


Häufige Fehler und Stolpersteine: Was sollten Sie als ungarischer Gründer vermeiden?

1. Die Bank ohne gründliche Vorabprüfung auswählen

Viele wenden sich an die erste grosse Schweizer Bank und verlieren Monate, bevor sich herausstellt, dass diese Bank für das jeweilige Unternehmensprofil kein Konto eröffnet. Es lohnt sich, mehrere Banken gleichzeitig anzufragen.

2. Unvollständige oder unzureichende Dokumentation

Schweizer Banken tolerieren unvollständige Unterlagen nicht. Eine abgelaufene Wohnsitzbestätigung oder eine nicht beglaubigte Übersetzung kann zu Verzögerungen von mehreren Wochen führen. Alle Dokumente — insbesondere jene, die von ungarischen Behörden ausgestellt wurden — sollten nach Möglichkeit mit beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.

3. Fehlender Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz

Wenn der Gründer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und keinen Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz stellt (Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz), wird der Antrag auf Handelsregistereintrag abgelehnt. Dies ist keine optionale Voraussetzung — sie ist gesetzlich vorgeschrieben.

4. Vermischung von Kapitaleinzahlungskonto und Geschäftskonto

Das Kapitaleinzahlungskonto (Kapitaleinzahlungskonto) dient ausschließlich der Einzahlung des Stammkapitals und bleibt bis zur Eintragung der Gesellschaft gesperrt. Darüber dürfen keine Geschäftstransaktionen abgewickelt werden. Das eigentliche Geschäftskonto wird erst nach der Firmenregistrierung eröffnet.

5. Unklare Definition des Geschäftszwecks

Ein Widerspruch zwischen dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftszweck (Zweck) und der der Bank vorgelegten Unternehmensbeschreibung kann bei der Eröffnung des Geschäftskontos zu erheblichen Problemen führen. Beide Dokumente müssen inhaltlich übereinstimmen.

6. Missachtung kantonaler Unterschiede

Das Verfahren zur Firmenregistrierung, die Notarkosten und die Steuerbelastung unterscheiden sich je nach Kanton. Zürich, Zug, Genf und Basel stehen für unterschiedliche steuerliche und administrative Rahmenbedingungen — diese Entscheidung sollte bewusst getroffen werden und nicht nur nach der Bequemlichkeit des Standorts.


Wo können Sie Hilfe finden? Quellen und Beratung für ungarische Gründer

In offiziellen Schweizer Quellen

  • ch.ch — das gemeinsame Portal der schweizerischen Bundes- und Kantonsbehörden, auf dem grundlegende Informationen zur selbständigen Erwerbstätigkeit zu finden sind.

  • kmu.admin.ch — das KMU-Portal des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft (SECO) mit Gründungsleitfäden, Checklisten und den Kontaktdaten der kantonalen Handelsregister.

  • Handelsregister — die kantonalen Handelsregister sind online zugänglich, und die Daten eingetragener Unternehmen können öffentlich recherchiert werden.

Einbezug von Fachberatern

Die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz — insbesondere bei Gründern mit ausländischem Wohnsitz — sollte nicht ohne rechtliche und buchhalterische Unterstützung erfolgen. Der Beizug folgender Fachpersonen ist sinnvoll:

  • *Schweizer Anwalt (Rechtsanwalt) oder Notar (Notar):* für die Erstellung der Statuten und die öffentliche Beurkundung der Gründungsurkunde obligatorisch.

  • *Treuhänder (Treuhänder):* In der Schweiz werden buchhalterische, steuerliche und administrative Aufgaben für Unternehmen in der Regel von Treuhändern übernommen — sie können auch bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Buchhaltung und den Steuererklärungen helfen.

  • Fachleute mit ungarischer Sprache: In Zürich, Bern, Genf und Basel sind Buchhalter und Anwälte mit ungarischer Muttersprache oder mit Ungarischkenntnissen verfügbar — über die Community-Plattform svajc.com können Sie ebenfalls solche Fachleute finden.


Quellen


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Kurz gesagt

Bei der Unternehmensgründung in der Schweiz erfolgt die Einzahlung des Stammkapitals und die Eröffnung des Geschäftskontos in einer strengen Reihenfolge: zuerst das Sperrkonto, dann die Einzahlung, der Notar, das Handelsregister und schliesslich das laufende Konto. Bei ungarischen Gründern dauert die bankseitige Prüfung oft länger und ist strenger, insbesondere ohne Schweizer Wohnsitz. Deshalb sind die frühzeitige Wahl der passenden Bank und die Sicherstellung eines in der Schweiz ansässigen zeichnungsberechtigten Organs zentrale Punkte.

Wichtige Punkte

  • Die Reihenfolge der Gründungsschritte sollte im Voraus festgelegt werden: Sperrkonto, Einzahlung des Stammkapitals, Notar, Handelsregister und danach das laufende Konto.
  • Für die Gründung einer GmbH sind 20 000 CHF Stammkapital vollständig einzuzahlen; bei einer AG beträgt das Kapital 100 000 CHF, wovon mindestens 50 000 CHF einbezahlt werden müssen.
  • Ohne Schweizer Wohnsitz ist ein in der Schweiz ansässiges zeichnungsberechtigtes Organ erforderlich; andernfalls kann die Eintragung abgelehnt werden.
  • Die Wahl der Bank sollte im Voraus abgestimmt werden, da nicht jede Bank für ausländische Gründer ein Sperrkonto eröffnet.
  • Die Unterlagen müssen vollständig und möglichst mit beglaubigter Übersetzung eingereicht werden, da Mängel den Prozess um Wochen verzögern können.
  • Der Sitz der Gesellschaft und der Kanton sollten bewusst gewählt werden, da sich das steuerliche und administrative Umfeld je nach Kanton unterscheidet.

Häufige Fragen

Welcher Schritt erfolgt in der Schweiz zuerst: die Eröffnung des Geschäftskontos oder die Eintragung der Gesellschaft?

Zuerst muss das Sperrkonto eröffnet werden, und das Stammkapital wird darauf einbezahlt. Danach folgen die notarielle Beurkundung und anschliessend die Eintragung im kantonalen Handelsregister. Das eigentliche Geschäftskonto wird erst nach der Eintragung eröffnet.

Wie viel Stammkapital braucht man für die Gründung einer Schweizer GmbH?

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 20 000 CHF. Laut Artikel muss dieser Betrag vor der Gründung vollständig einbezahlt werden. Diese Rechtsform ist bei kleinen und mittleren Unternehmen am weitesten verbreitet.

Wie viel Stammkapital braucht man für die Gründung einer Schweizer AG?

Das Mindestkapital einer AG beträgt 100 000 CHF. Bei der Gründung müssen davon mindestens 50 000 CHF einbezahlt werden; der Rest kann auch in Form einer Verpflichtung erbracht werden. Diese Rechtsform ist eher bei kapitalintensiveren Unternehmen üblich.

Braucht ein ungarischer Gründer einen Schweizer Wohnsitz?

Laut Artikel ist bei einer GmbH und einer AG mindestens ein zeichnungsberechtigtes Organ mit Schweizer Wohnsitz erforderlich. Hat der Gründer keinen Schweizer Wohnsitz, muss diese Funktion von einer in der Schweiz ansässigen Person oder einem Domizilservice übernommen werden. Auch bei einem Einzelunternehmen ist in der Regel ein Schweizer Wohnsitz erforderlich.

Welche Dokumente kann die Schweizer Bank für die Eröffnung eines Geschäftskontos verlangen?

In der Regel werden ein Reisepass, ein Wohnsitznachweis, der Entwurf der Statuten, eine Beschreibung des Geschäftsmodells und eine Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt. Je nach Fall können auch Unterlagen zum finanziellen Hintergrund angefordert werden. Die Anforderungen der Banken unterscheiden sich je nach Institut.

Wie lange dauert es, bis das Geschäftskonto eröffnet ist und die Gründung abgeschlossen wird?

Laut Artikel dauert der Prozess in der Regel 2–8 Wochen. Bei Gründern mit ausländischem Wohnsitz kann er sich auf 2–3 Monate verlängern. Die längere Dauer entsteht vor allem durch die bankseitige Prüfung und die Dokumentation.

Ist die Einzahlung des Stammkapitals in der Schweiz steuerpflichtig?

Nein, die Einzahlung des Stammkapitals gilt nicht als steuerpflichtiger Ertrag, sondern als Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Emissionsabgabe anfallen. Laut Artikel kann auf Kapitalanteile über 1 000 000 CHF eine eidgenössische Abgabe von 1 % geschuldet sein.

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