Mi ist die L-Bewilligung und wie erhalte ich sie in der Schweiz?
Die L-Bewilligung ist die kurzfristige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz. Erfahren Sie, wer sie benötigt, wie Sie sie beantragen, welche Unterlagen erforderlich sind und worauf Sie 2024–2026 achten sollten.
Was ist die L-Bewilligung, und wer benötigt sie?
Die L-Bewilligung ist die Aufenthaltskategorie mit der kürzesten Gültigkeitsdauer im Schweizer Aufenthaltsbewilligungssystem. Der offizielle Name lautet: Kurzaufenthaltsbewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung / autorisation de séjour de courte durée), physisch liegt sie als Karte mit der Bezeichnung „Ausländerausweis L" vor.
Diese Bewilligung benötigen Personen, die in der Schweiz:
mit einem Arbeitsverhältnis von mehr als 3 Monaten, aber höchstens 1 Jahr beschäftigt sind (als EU/EFTA-Staatsangehörige),
auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags arbeiten und deren Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr dauert,
eine Ausbildung absolvieren, Freiwilligenarbeit leisten oder sich aus einem anderen konkreten Zweck für einen kurzen Aufenthalt in der Schweiz aufhalten.
Wichtige Abgrenzung: die L-Bewilligung ist nicht identisch mit der B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B), die zu einem Aufenthalt von mindestens einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit berechtigt. Wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an länger als ein Jahr dauert oder unbefristet ist, muss eine B-Bewilligung beantragt werden — nicht eine L-Bewilligung.
Wann ist keine L-Bewilligung erforderlich?
Wenn der Aufenthalt in der Schweiz 3 Monate nicht überschreitet innerhalb eines Kalenderjahres, benötigen EU/EFTA-Staatsangehörige keine Bewilligung — ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte genügt. Bei einem Aufenthalt über die 3-Monats-Grenze hinaus sind jedoch die Anmeldung und der Antrag auf eine Bewilligung obligatorisch.
Arten der L-Bewilligung und Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der L-Bewilligung hängt vom Aufenthaltszweck und von der Staatsangehörigkeit ab.
Aufenthaltszweck | Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen | Bei Drittstaatsangehörigen |
|---|---|---|
Befristetes Arbeitsverhältnis (≤ 1 Jahr) | Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens 1 Jahr | Kontingentssystem, strengere Bedingungen |
Ausbildung | Für die Dauer der Ausbildung, höchstens 1 Jahr (verlängerbar) | Ähnlich, jedoch mit zusätzlichen Bedingungen |
Freiwilligenarbeit, Praktikum | Für die Dauer des jeweiligen Programms | Kontingentssystem |
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen gilt die L-Bewilligung für die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch maximal 12 Monate. Wird das Arbeitsverhältnis verlängert und überschreitet insgesamt ein Jahr, muss die Bewilligung in eine B-Bewilligung umgewandelt werden.
Bei Drittstaatsangehörigen (also Personen, die nicht aus der EU/EFTA stammen) ist die Erteilung einer L-Bewilligung an ein Kontingentssystem gebunden; es gelten deutlich strengere Voraussetzungen, und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die betreffende Stelle nicht mit einer schweizerischen oder EU/EFTA-Staatsangehörigen Person besetzt werden konnte. Dieser Artikel behandelt in erster Linie die Situation von EU/EFTA-Staatsangehörigen — also auch von ungarischen Staatsangehörigen.
Voraussetzungen und Berechtigung für EU/EFTA-Staatsangehörige
Als ungarische Staatsangehörige gelten Sie nach dem FZA im schweizerischen Recht als EU-Staatsangehörige. Das bedeutet ein deutlich einfacheres Verfahren als für Drittstaatsangehörige.
Für die Beantragung einer L-Bewilligung als EU/EFTA-Staatsangehörige gelten die folgenden Voraussetzungen:
Gültiger Reisepass oder Personalausweis — gültig für die gesamte Dauer des Aufenthalts.
Nachweis eines Arbeitsverhältnisses — ein gültiger, unterzeichneter Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber, der den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer und die Bezeichnung der Funktion enthält.
Schweizer Wohnadresse — für die Anmeldung ist eine Schweizer Aufenthaltsadresse erforderlich (Untermiete, Unterkunft, Unterkunft des Arbeitgebers).
Krankenversicherung — in der Schweiz ist der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung (Krankenkasse / caisse-maladie) innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft obligatorisch. Zum Zeitpunkt der Beantragung der L-Bewilligung muss dies nicht immer nachgewiesen werden, der Abschluss der Versicherung ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben.
Keine separate Arbeitsbewilligung (Arbeitsbewilligung) und keine Prüfung des Inländervorrangs sind für EU/EFTA-Staatsangehörige erforderlich — ein wesentlicher Vorteil gegenüber Drittstaatsangehörigen.
Erforderliche Dokumente und Nachweise (Anforderungen 2024–2026)
Die erforderlichen Dokumente können je nach Kanton leicht variieren, die folgende Liste enthält jedoch die allgemein verlangten Unterlagen:
Ausgefülltes Anmelde- / Gesuchsformular — das vom kantonalen Migrationsamt bereitgestellte Formular (in der Regel auch online verfügbar)
Gültiger Reisepass oder Personalausweis — Original + Kopie
Arbeitsvertrag — unterzeichnet, vom Schweizer Arbeitgeber ausgestellt, befristet, für höchstens 1 Jahr
Dokument zum Nachweis der Wohnadresse — Mietvertrag, Unterkunftsbestätigung oder vom Arbeitgeber ausgestellte Wohnbestätigung
Foto — biometrisches Format, aktuell (in einigen Kantonen digital verlangt)
Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr — in einigen Kantonen im Voraus, in anderen im Rahmen der Bearbeitung zu bezahlen
Einige Kantone verlangen zudem:
Lebenslauf oder Qualifikationsnachweise (insbesondere bei reglementierten Berufen)
Kopien früherer Schweizer Aufenthaltsbewilligungen (falls vorhanden)
Krankenversicherungspolice oder deren Nachweis
Hinweis speziell für Ungarn: wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten (z. B. im Gesundheitswesen, in der Rechtsbranche oder in technischen Berufen), können die Schweizer Behörden einen Nachweis über die Anerkennung Ihres ungarischen Diploms (SBFI — Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) verlangen. Dies ist ein vom Antrag auf die L-Bewilligung unabhängiges Parallelverfahren, das Sie möglichst frühzeitig einleiten sollten.
Schritt-für-Schritt-Verfahren für den Antrag auf die L-Bewilligung
Das Verfahren folgt der Reihenfolge der Ankunft. Die folgenden Schritte gelten für EU-/EFTA-Staatsangehörige.
Schritt 1: Ankunft und Unterkunft sicherstellen
Nach der Ankunft in der Schweiz ist zunächst eine Schweizer Aufenthaltsadresse sicherzustellen. Ohne diese kann die Anmeldung nicht eingeleitet werden.
Schritt 2: Anmeldung bei der lokalen Einwohnerkontrolle
Innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft müssen Sie sich bei der kommunalen oder städtischen Einwohnerkontrolle / contrôle des habitants am Wohnort anmelden. Dieser Schritt ist nicht mit der Erteilung der Bewilligung gleichzusetzen — er erfüllt die Meldepflicht.
Für die Anmeldung erforderlich: Reisepass / Identitätskarte, Arbeitsvertrag, Nachweis der Wohnadresse.
Schritt 3: Beantragung der L-Bewilligung beim kantonalen Migrationsamt
Nach der Anmeldung bearbeitet die kantonale Migrationsbehörde (Migrationsamt) den Antrag auf die L-Bewilligung — in vielen Kantonen automatisch, andernorts auf separaten Antrag. In einigen Kantonen sind die Verfahren von Migrationsamt und Einwohnerkontrolle zusammengelegt, sodass die Abwicklung über eine einzige Anlaufstelle erfolgt.
Schritt 4: Erfassung biometrischer Daten (falls erforderlich)
Für die Ausstellung der L-Bewilligungskarte ist in bestimmten Fällen eine persönliche Vorsprache zur Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Foto) erforderlich. Die Behörde weist Sie in einer Mitteilung darauf hin.
Schritt 5: Abholung der Bewilligungskarte
Die Bewilligungskarte kann per Post oder persönlich abgeholt werden. Bis zur Aushändigung dürfen Sie sich in der Schweiz rechtmässig aufhalten und arbeiten, sofern Sie Ihrer Meldepflicht nachgekommen sind und über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen.
Schritt 6: Abschluss der Krankenversicherung
Innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft müssen Sie die obligatorische Schweizer Krankenversicherung abschliessen (Grundversicherung nach KVG / LAMal — Krankenversicherungsgesetz). Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Ankunft. Die Prämien unterscheiden sich je nach Kanton und Versicherungsgesellschaft erheblich.
Gebühren, Bearbeitungszeit und Fristen
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr für die L-Bewilligung variiert je nach Kanton. Zur Orientierung:
Die Gebühr für die Ausstellung der Bewilligungskarte liegt in der Regel bei 65–100 CHF ungefähr.
In einigen Kantonen fällt für das Anmeldeverfahren eine separate Gebühr an (typischerweise 20–50 CHF).
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit hängt vom Kanton und von der aktuellen Auslastung ab:
In einfachen Fällen: 2–4 Wochen
In komplexeren Fällen oder in Spitzenzeiten: 4–8 Wochen
Bis zum Erhalt der Bewilligungskarte ist der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit rechtmässig, sofern die Anmeldung erfolgt ist.
Fristen
Pflicht | Frist |
|---|---|
Anmeldung (Einwohnerkontrolle) | Innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft |
Abschluss einer Krankenversicherung | Innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft |
Beantragung der L-Bewilligung | Gleichzeitig mit der Anmeldung oder danach, gemäss dem Verfahren des Migrationsamt |
Häufige Fehler und Ablehnungsgründe
Ablehnungen von Gesuchen um eine L-Bewilligung sind bei EU/EFTA-Staatsangehörigen selten, doch die folgenden Fehler können zu Verzögerungen oder Problemen führen:
Verspätete Anmeldung. Die Nichteinhaltung der 14-Tage-Frist gilt als Übertretung und kann mit einer Busse geahndet werden. Schieben Sie die Anmeldung nicht auf.
Unvollständiger oder nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag muss die Unterschrift des Arbeitgebers, die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Bezeichnung der Funktion enthalten. Standardisierte, unausgefüllte Verträge werden nicht akzeptiert.
Kein Schweizer Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anmeldung. Eine vorübergehende Unterkunft (z. B. eine Unterkunft des Arbeitgebers) wird ebenfalls akzeptiert, erforderlich ist jedoch eine Schweizer Adresse.
Unterlassene Krankenversicherung. Das Unterlassen des Abschlusses einer Versicherung nach KVG verhindert die Erteilung der L-Bewilligung nicht, ist jedoch eine gesetzliche Pflicht — und die Prämien müssen nachträglich rückwirkend bezahlt werden.
Fehlende Diplomanerkennung bei einem reglementierten Beruf. Wenn für die Ausübung der Stelle in der Schweiz die Anerkennung der beruflichen Qualifikation vorgeschrieben ist, darf Sie der Arbeitgeber ohne diese Anerkennung rechtmässig nicht beschäftigen.
Verwechslung von L- und B-Bewilligung. Wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an für mehr als ein Jahr befristet ist, muss eine B-Bewilligung beantragt werden — ein Gesuch um eine L-Bewilligung wird in diesem Fall abgelehnt.
Verlängerung und Änderung der L-Bewilligung
Kann die L-Bewilligung verlängert werden?
Die L-Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, die gesamte Aufenthaltsdauer darf jedoch im Rahmen des FZA 24 Monate nicht überschreiten. Wird das Arbeitsverhältnis verlängert und überschreitet die Gesamtdauer ein Jahr, muss die Bewilligung in der Regel in eine B-Bewilligung umgewandelt werden.
Wechsel zur B-Bewilligung
Wird der Arbeitsvertrag einer Person mit L-Bewilligung verlängert und übersteigt das gesamte Arbeitsverhältnis ein Jahr, besteht Anspruch auf eine B-Bewilligung. Der Wechsel ist beim Migrationsamt zu beantragen, möglichst noch vor Ablauf der L-Bewilligung.
Arbeitgeber- oder Kantonswechsel
Wenn Sie über eine L-Bewilligung verfügen und den Kanton wechseln, müssen Sie sich im neuen Kanton erneut anmelden, und die Bewilligung muss bei der neuen kantonalen Behörde bestätigt werden. Ein Arbeitgeberwechsel allein erfordert keine Änderung der Bewilligung, doch das Migrationsamt muss über die Änderung informiert werden — das genaue Verfahren kann je nach Kanton unterschiedlich sein.
Quellen
ch.ch — das offizielle Informationsportal der Schweiz: https://www.ch.ch/en/
ch.ch — Einreise und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen: https://www.ch.ch/en/foreign-nationals-in-switzerland/entry-and-stay-in-switzerland/
SEM (Staatssekretariat für Migration / Szövetségi Migrációs Hivatal) — Freizügigkeit für Personen aus der EU/EFTA: https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html
SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) — Anerkennung von Diplomen: https://www.sbfi.admin.ch (URL ellenőrzendő)
KVG / LAMal — rechtlicher Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung: https://www.bag.admin.ch (URL ellenőrzendő)
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Kurz gesagt
Die L-Bewilligung ist die kurzfristige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz und wird vor allem für Arbeitsverhältnisse von mehr als 3 Monaten, aber höchstens 1 Jahr, für Studien oder andere kurzfristige Aufenthalte benötigt. Als ungarische oder EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen Sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als 3 Monaten keine Bewilligung; erforderlich sind jedoch die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen, ein gültiger Arbeitsvertrag, eine Schweizer Adresse und der Abschluss einer Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten. Verlängert sich das Arbeitsverhältnis insgesamt auf mehr als ein Jahr, muss die L-Bewilligung in eine B-Bewilligung umgewandelt werden.
Wichtige Punkte
- Prüfen Sie, ob der Zweck Ihres Aufenthalts in der Schweiz tatsächlich an eine L-Bewilligung gebunden ist; bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als 1 Jahr oder auf unbestimmte Zeit ist bereits eine B-Bewilligung erforderlich.
- Innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anmelden.
- Für die Anmeldung benötigen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, einen unterzeichneten Arbeitsvertrag und eine Schweizer Wohnadresse.
- Innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft ist der Abschluss der schweizerischen Grundversicherung (KVG/LAMal) obligatorisch.
- Verlängert sich das Arbeitsverhältnis und überschreitet es insgesamt ein Jahr, muss die L-Bewilligung in eine B-Bewilligung umgewandelt werden.
- Bei reglementierten Berufen ist es sinnvoll, das Verfahren zur Anerkennung des Diploms frühzeitig zu beginnen, da die Behörde dies verlangen kann.
Häufige Fragen
Wer benötigt eine L-Bewilligung in der Schweiz?
Die L-Bewilligung benötigen Personen, die einen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 3 Monaten, aber höchstens 1 Jahr planen, etwa aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses, eines Studiums, einer Freiwilligentätigkeit oder eines anderen kurzfristigen Aufenthalts. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist dies die typische Form der kurzfristigen Aufenthaltsbewilligung.
Wann braucht man in der Schweiz keine L-Bewilligung?
Wenn der Aufenthalt von EU/EFTA-Staatsangehörigen in der Schweiz in einem Kalenderjahr 3 Monate nicht überschreitet, ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. In diesem Fall genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Worin unterscheidet sich die L-Bewilligung von der B-Bewilligung?
Die L-Bewilligung dient dem kurzfristigen Aufenthalt und gilt in der Regel für höchstens 1 Jahr. Die B-Bewilligung berechtigt zu einem Aufenthalt von mindestens einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit. Wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an länger als ein Jahr läuft, muss daher eine B-Bewilligung beantragt werden.
Welche Unterlagen werden für den Antrag auf eine L-Bewilligung benötigt?
In der Regel werden ein ausgefülltes Anmeldeformular, ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, ein unterzeichneter Arbeitsvertrag, ein Nachweis über die Schweizer Wohnadresse, ein biometrisches Foto sowie ein Zahlungsnachweis der Verwaltungsgebühr benötigt. Einige Kantone können zusätzliche Unterlagen verlangen.
Innerhalb welcher Frist muss man sich in der Schweiz anmelden?
Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz bei der zuständigen Einwohnerkontrolle am Wohnort anmelden. Diese Anmeldung ist nicht mit der Erteilung der Bewilligung gleichzusetzen, ohne sie kann das Verfahren jedoch nicht eingeleitet werden.
Ist eine Schweizer Krankenversicherung bei der L-Bewilligung obligatorisch?
Ja, innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft muss die schweizerische Grundversicherung (KVG/LAMal) abgeschlossen werden. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Ankunft.
Wann muss die L-Bewilligung in eine B-Bewilligung umgewandelt werden?
Verlängert sich das Arbeitsverhältnis und überschreitet der gesamte Aufenthalts- oder Arbeitszeitraum ein Jahr, muss die L-Bewilligung in eine B-Bewilligung umgewandelt werden. Es ist ratsam, die Umwandlung beim Migrationsamt noch vor Ablauf der L-Bewilligung zu beantragen.
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