L-Bewilligung in der Schweiz: Was sind die häufigsten Fehler und was muss man wissen?
Die L-Bewilligung ermöglicht einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Ein Leitfaden zu den Schritten des Antrags, Gebühren, Fristen und den häufigsten Stolperfallen – verständlich für Ungarn.
Was ist die L-Bewilligung und wer benötigt sie?
Die L-Bewilligung (Ausländerausweis L, auf Französisch: autorisation de courte durée L) ist die Kurzaufenthaltsbewilligung der Schweiz. Sie gilt für höchstens 365 Tage und ist an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder einen anderen zeitlich befristeten Zweck gebunden.
Wer benötigt sie?
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger gelten Sie im schweizerischen Recht als EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger, gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen / FZA, 1999). Das bedeutet, dass für Sie ein vergleichsweise vereinfachtes Verfahren gilt – von der Meldepflicht sind Sie jedoch nicht befreit.
Die L-Bewilligung ist für Sie relevant, wenn Sie:
in der Schweiz einen Arbeitsvertrag über mindestens 90 Tage, höchstens jedoch 365 Tage haben.
für Saisonarbeit, Projektarbeit oder einen befristeten Vertrag in die Schweiz kommen.
die Voraussetzungen für eine B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B) nicht erfüllen, für die in der Regel ein Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erforderlich ist.
Wichtige Unterscheidung: Wenn Ihr Arbeitsvertrag kürzer als 90 Tage ist, fällt er in die Kategorie des sogenannten Kurzaufenthalts, für die EU-/EFTA-Staatsangehörige in der Regel keine vorgängige Bewilligung benötigen – es besteht lediglich eine Meldepflicht. Erreicht oder überschreitet Ihr Vertrag 90 Tage, bleibt aber unter einem Jahr, ist die L-Bewilligung die passende Kategorie.
Die Schritte zum Erhalt der L-Bewilligung
1. Schritt: Nachweis des Arbeitsverhältnisses
Grundlage für den Antrag auf eine L-Bewilligung ist der Arbeitsvertrag. Bevor Sie sich an eine Behörde wenden, benötigen Sie:
einen unterzeichneten, befristeten Arbeitsvertrag (mindestens 90 Tage, höchstens 365 Tage).
die Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) Ihres Arbeitgebers.
2. Schritt: Anmeldung im Wohnkanton
Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise müssen Sie sich bei der kantonalen Migrationsbehörde Ihres Wohnkantons anmelden (Migrationsamt, auf Französisch: Office cantonal de la population). Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und keine Empfehlung.
Der Ort der Anmeldung unterscheidet sich je nach Kanton:
Zürich: Migrationsamt des Kantons Zürich
Bern: Amt für Migration und Personenstand
Genf: Office cantonal de la population et des migrations (OCPM)
Basel: Amt für Migration Basel-Stadt
3. Schritt: Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen
Die Liste der erforderlichen Dokumente kann je nach Kanton leicht variieren, in der Regel werden jedoch folgende Unterlagen verlangt:
Dokument | Hinweis |
|---|---|
Gültiger Reisepass oder Personalausweis | Reisepass empfohlen, da ihn einige Kantone bevorzugen |
Unterzeichneter Arbeitsvertrag | Befristet, mit einem Schweizer Arbeitgeber |
Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz | Mietvertrag oder Untermietvereinbarung |
Biometrisches Passfoto | In der Regel 1–2 Stück, je nach kantonalen Vorgaben |
Ausgefülltes Antragsformular | Vom Webauftritt der kantonalen Behörde herunterladbar |
Schritt 4: Gebühr bezahlen und Bewilligung abholen
Nach Einreichung des Antrags bearbeitet die Behörde die Unterlagen und stellt die Bewilligungskarte per Post oder persönlich zu. Wie lange das Verfahren dauert, lesen Sie ausführlich im nächsten Abschnitt.
Was sind die häufigsten Fehler und wie lassen sie sich vermeiden?
Dieser Abschnitt fasst wiederkehrende Probleme zusammen, die aus der svajc.com-Community und aus der Erfahrung von Migrationsfachpersonen gesammelt wurden.
Fehler 1: Verspätete Anmeldung
Die 14-Tage-Frist wird von vielen nicht ernst genommen, weil in den ersten Tagen die Wohnungssuche und der Arbeitsbeginn im Vordergrund stehen. Eine verspätete Anmeldung kann jedoch eine Busse nach sich ziehen und in einigen Kantonen die Bearbeitung des Antrags erschweren.
Vorbeugung:Informieren Sie sich noch vor der Ankunft auf der Website des zuständigen Migrationsamt des Zielkantons und buchen Sie den Termin – falls erforderlich – am Tag der Ankunft oder am Folgetag.
Fehler 2: Unvollständiger oder ungeeigneter Wohnsitznachweis
Viele ziehen in eine Untermiete ein, in der der Hauptmieter keinen formellen Untermietvertrag ausstellt. Die Behörden verlangen jedoch einen schriftlichen Wohnsitznachweis.
Vorbeugung:Verlangen Sie vom Hauptmieter eine unterzeichnete Untermietvereinbarung (Untermietzinsvertrag), auch wenn die Abmachung informell ist. Zahlreiche kantonale Behörden akzeptieren auch eine einfache, unterzeichnete Erklärung – prüfen Sie dies vorgängig auf der Website des Zielkantons.
Fehler 3: Der Arbeitgeber erfüllt die Meldepflicht nicht
Einige Arbeitgeber – insbesondere kleinere Unternehmen – wissen nicht, dass sie in bestimmten Fällen bei der Ankunft eines Mitarbeitenden ebenfalls eine Meldepflicht haben. Das entbindet den Arbeitnehmer nicht von der eigenen Pflicht, führt aber zu Missverständnissen und Verzögerungen.
Vorbeugung:Fragen Sie bereits bei der Annahme des Stellenangebots bei der HR-Abteilung oder beim Arbeitgeber nach, ob diese die Anmeldung vornehmen oder ob Sie sich selbst darum kümmern müssen. Gehen Sie nicht davon aus, dass der Arbeitgeber automatisch alles erledigt.
Fehler 4: Missverständnisse zur Verlängerbarkeit der L-Bewilligung
Die L-Bewilligung gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann nicht automatisch unter denselben Bedingungen verlängert werden. Wenn das Arbeitsverhältnis weiterläuft und die Gesamtdauer ein Jahr übersteigt, muss auf eine B-Bewilligung gewechselt werden – was andere Voraussetzungen mit sich bringt.
Vorbeugung:Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Vertrag verlängert, erkundigen Sie sich rechtzeitig – möglichst 2–3 Monate vor Ablauf – bei der kantonalen Behörde nach den Voraussetzungen für den Wechsel auf eine B-Bewilligung.
Fehler 5: Die Krankenversicherung aufschieben
Für Personen mit L-Bewilligung gilt ebenfalls die Pflicht zum Abschluss der obligatorischen Schweizer Grundversicherung (Grundversicherung / KVG – Krankenversicherungsgesetz) innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft. Viele gehen davon aus, dass dies bei einem kurzen Aufenthalt nicht erforderlich sei – das ist ein Irrtum.
Prävention: Schließen Sie die Krankenversicherung nach der Ankunft so bald wie möglich ab. Die Prämien unterscheiden sich je nach Kanton und Versicherer erheblich.
Was kostet die L-Bewilligung? Gebühren und versteckte Kosten
Behördliche Gebühren
Die behördliche Gebühr für den Antrag auf eine L-Bewilligung variiert je nach Kanton. Allgemein lässt sich sagen, dass die Gebühr bei einem Erstantrag in der Regel 60–100 CHF beträgt. In einigen Kantonen liegt sie darunter, in anderen darüber.
Weitere zu erwartende Kosten
Der Antrag auf die Bewilligung ist nicht die einzige Ausgabe. Mit den folgenden Positionen sollten Sie ebenfalls rechnen:
Posten | Geschätzter Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
Behördliche Bewilligungsgebühr | 60–100 CHF | Je nach Kanton unterschiedlich |
Passfotos | 10–20 CHF | Fotoautomat oder Fotograf |
Übersetzung von Dokumenten (falls erforderlich) | 50–150 CHF/Seite | Nur wenn die Behörde dies verlangt |
Post- oder Kurierkosten | 5–15 CHF | Wenn Sie die Unterlagen per Post einreichen |
Erste Monatsprämie der Krankenversicherung | 300–600 CHF+ | Abhängig vom Kanton und vom Versicherer |
Die Krankenversicherung ist nicht Teil des Bewilligungsantrags, aber in den ersten Monaten nach der Ankunft ist sie die größte einmalige Ausgabe. Die Prämien sind im Kanton Appenzell Innerrhoden am niedrigsten und in Basel-Stadt sowie in Genève am höchsten – der Unterschied kann bei demselben Versicherungspaket bis zu 150–200 CHF pro Monat betragen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungsdauer der L-Bewilligung hängt vom Kanton und von der Auslastung im jeweiligen Zeitraum ab. Als allgemeine Orientierung gilt:
Zürich, Bern, Basel: in der Regel 2–4 Wochen bis zur Zustellung der Bewilligungskarte.
Kleinere Kantone: in einzelnen Fällen 1–2 Wochen können ausreichen.
Hauptsaison (Januar–März, September–Oktober): Die Bearbeitungszeit kann sich verlängern, bis zu 4–6 Wochen.
Ab dem Tag der Anmeldung bis zum Eintreffen der Bewilligungskarte dürfen Sie sich in der Schweiz rechtmässig aufhalten und arbeiten – vorausgesetzt, Sie haben den Antrag fristgerecht eingereicht und verfügen über die Eingangsbestätigung (Empfangsbestätigung). Bewahren Sie diese Bestätigung auf, da sie von einzelnen Arbeitgebern und Behörden verlangt werden kann.
L-Bewilligung und arbeitsmarktliche Regeln: Was ist zu beachten?
Bevorzugte Stellung von EU/EFTA-Staatsangehörigen
Als ungarische Staatsangehörige fallen Sie unter das FZA (Abkommen über die Freizügigkeit der Personen). In der Praxis bedeutet das:
Kein Inländervorrang-Prüfverfahren (Inländervorrang): Der Arbeitgeber muss nicht nachweisen, dass er für Ihre Stelle keine Schweizer Kandidatin bzw. keinen Schweizer Kandidaten gefunden hat.
Keine Kontingentierung für EU/EFTA-Staatsangehörige in der Kategorie der L-Bewilligung (die jährlichen Kontingente für Drittstaatsangehörige gelten für Sie nicht).
Der Arbeitgeber muss jedoch die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Lohn- und Arbeitsbedingungen), die je nach Branche und Kanton unterschiedlich sein können.
Selbstständigkeit und unternehmerische Tätigkeit
Wenn Sie in der Schweiz als Selbstständigerwerbender arbeiten möchten, unterliegt die L-Bewilligung anderen Voraussetzungen. Zum Nachweis der Selbstständigkeit können ein Businessplan, Nachweise über Schweizer Kundenkontakte und Unterlagen zur finanziellen Stabilität verlangt werden. Dieser Bereich ist komplexer – wenn dies Ihre Situation ist, empfiehlt sich eine Abklärung auf kantonaler Ebene.
Stellenwechsel mit L-Bewilligung
Wenn Sie während der Gültigkeit der L-Bewilligung die Stelle wechseln, müssen Sie die kantonale Behörde informieren, und die Bewilligung muss dem neuen Arbeitgeber zugeordnet werden. Die Bewilligung ist nicht automatisch von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragbar".
Ungarische Aspekte: Was in einem allgemeinen Leitfaden oft fehlt
Anmeldung bei der Krankenkasse und OEP
Wenn Sie in Ungarn über eine aktive Sozialversicherung verfügten, muss diese mit dem Umzug in die Schweiz sistiert oder beendet werden. Die obligatorische Schweizer Krankenversicherung (KVG) und die ungarische Sozialversicherung können nicht parallel gelten. Bei einer Rückreise nach Ungarn – wenn es sich um einen kurzen Aufenthalt, etwa Ferien, handelt – kann die EHIC-Karte (Europäische Krankenversicherungskarte) Schutz bieten, sie ersetzt jedoch nicht die reguläre Schweizer Versicherung.
Rentenbeiträge und AHV
Auch Arbeitnehmende mit L-Bewilligung leisten Beiträge in die erste Säule (AHV/AVS – Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des ungarisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens mit der ungarischen Rente koordiniert werden – das ist jedoch eine längerfristige Frage, die je nach Anzahl der in der Schweiz verbrachten Jahre geprüft werden sollte.
Ungarische Gemeinschaften und Unterstützung vor Ort
In Zürich, Bern, Genève und Basel gibt es aktive ungarische Gemeinschaften, die in den ersten Wochen informellen Erfahrungsaustausch und Unterstützung bieten. Sie ersetzen keine offizielle Auskunft, können aber bei praktischen Fragen (z. B. in welchem Migrationsamt die Warteschlange am kürzesten ist, wo man schnell Passfotos machen lassen kann) von unschätzbarem Wert sein.
Quellen
Staatssekretariat für Migration (SEM – Staatssekretariat für Migration): https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/fza\_schweiz-eu-efta.html
ch.ch – Das offizielle Informationsportal der Schweiz: https://www.ch.ch/en/
ch.ch – Einreise und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen: https://www.ch.ch/en/foreign-nationals-in-switzerland/entry-and-stay-in-switzerland/
Abkommen über die Freizügigkeit der Personen (FZA), 1999 – EUR-Lex und SEM
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Kurz gesagt
Die L-Bewilligung ist die kurzfristige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz und ist in der Regel an ein Arbeitsverhältnis von 90 Tagen bis 365 Tagen gebunden. Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger ist das Verfahren vereinfacht, dennoch sind die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise sowie der obligatorische Abschluss einer Schweizer Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten verpflichtend.
Wichtige Punkte
- Die L-Bewilligung ist zu beantragen, wenn der Arbeitsvertrag mindestens 90 Tage dauert, aber ein Jahr nicht erreicht.
- Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ist die Anmeldung bei der Migrationsamt des Wohnkantons obligatorisch.
- Für den Antrag werden ein unterzeichneter Arbeitsvertrag, ein Wohnsitznachweis, ein Reisepass oder eine Identitätskarte, ein Foto sowie das kantonale Formular benötigt.
- Die Krankenversicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise abgeschlossen werden, auch bei einem kurzen Aufenthalt.
- Wenn der Vertrag verlängert wird und die Gesamtdauer ein Jahr überschreitet, sollten Sie sich rechtzeitig über die Voraussetzungen für den Wechsel zur B-Bewilligung informieren.
- Bei einem Stellenwechsel muss die kantonale Behörde informiert werden, da die L-Bewilligung nicht automatisch auf den neuen Arbeitgeber übertragbar ist.
Häufige Fragen
Was ist die L-Bewilligung in der Schweiz?
Die L-Bewilligung ist die kurzfristige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz. Sie gilt für höchstens 365 Tage und ist an ein bestimmtes, zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis oder einen klar definierten Zweck gebunden.
Wer muss als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger eine L-Bewilligung beantragen?
Als ungarische Staatsangehörige bzw. ungarischer Staatsangehöriger unterliegen Sie aufgrund der EU/EFTA-Regelungen einem vereinfachten Verfahren, die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen. Die L-Bewilligung ist relevant, wenn Sie in der Schweiz einen Arbeitsvertrag über mindestens 90 Tage und höchstens 365 Tage haben.
Innerhalb welcher Frist muss man sich nach der Einreise in der Schweiz anmelden?
Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise müssen Sie sich bei der kantonalen Migrationsamt des Wohnkantons anmelden. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, und eine verspätete Anmeldung kann auch mit einer Busse geahndet werden.
Welche Dokumente werden für die L-Bewilligung benötigt?
In der Regel erforderlich sind ein gültiger Reisepass oder eine Identitätskarte, der unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag, ein Nachweis der Schweizer Wohnadresse, ein biometrisches Passfoto sowie das ausgefüllte kantonale Antragsformular. Die genaue Liste kann je nach Kanton variieren.
Braucht man für die L-Bewilligung eine Schweizer Krankenversicherung?
Ja, der Abschluss der obligatorischen Schweizer Grundversicherung gilt auch für Personen mit L-Bewilligung. Dies muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise erledigt werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung der L-Bewilligung?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kanton und Zeitraum. In Zürich, Bern und Basel beträgt sie typischerweise 2–4 Wochen, in Spitzenzeiten kann sie jedoch 4–6 Wochen dauern.
Was passiert, wenn ich während der L-Bewilligung den Arbeitsplatz wechsle?
Bei einem Stellenwechsel muss die kantonale Behörde informiert werden, und die Bewilligung muss an den neuen Arbeitgeber gebunden werden. Die L-Bewilligung ist nicht automatisch von einem Arbeitgeber auf den anderen übertragbar.
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