Muss man sich in der Schweiz ins Handelsregister eintragen lassen? Leitfaden für Gründer
Wann ist die Eintragung ins Schweizer Handelsregister (Handelsregister) obligatorisch? Schwellenwerte, Unterlagen, Kosten und Ablauf — für ungarische Gründer, Stand 2024–2025.
Was ist das Schweizer Handelsregister, und warum ist es wichtig?
Das Schweizer Handelsregister (Handelsregister, abgekürzt: HR) ist ein öffentliches, beweiskräftiges Register, das von jedem Kanton durch sein eigenes Handelsregisteramt (Handelsregisteramt, abgekürzt: HREGA) geführt wird. Das Register enthält die Grunddaten aller eingetragenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Stammkapital und die Statuten der Gesellschaft (Statuten).
Die Eintragung ist rechtlich nicht nur ein administrativer Akt. Bei Kapitalgesellschaften — wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der AG (Aktiengesellschaft) — erlangt das Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit ausschließlich mit der Eintragung. Ohne Eintragung existiert die Gesellschaft rechtlich nicht, kann keine Verträge im eigenen Namen abschließen und kein Bankkonto eröffnen.
Die Daten aller kantonalen Eintragungen sind auch in einem föderalen Aggregatorsystem, dem Zefix (Zentraler Firmenindex), verfügbar, das öffentlich auf zefix.ch durchsucht werden kann.
Warum ist das für einen ungarischen Gründer wichtig?
Schweizer Geschäftspartner und Banken prüfen nahezu ausnahmslos den Zefix-Eintrag, bevor sie eine Zusammenarbeit aufnehmen.
Die Eintragung ist eine zwingende Voraussetzung für die Registrierung für die Schweizer Mehrwertsteuernummer (MWST-Nummer / TVA), wenn der Umsatz die Schwelle von 100 000 CHF erreicht.
Bei ausländischen Gründern (darunter auch ungarischen) unterscheidet sich das Eintragungsverfahren in einigen Punkten von dem für Schweizer Staatsangehörige — darauf wird im Abschnitt zu den Dokumenten ausführlich eingegangen.
Wer ist verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen?
Pflicht zur Eintragung — nach Rechtsform
Für die folgenden Rechtsformen ist die Eintragung gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht entfallen:
Rechtsform | Deutscher Name | Eintragung verpflichtend? |
|---|---|---|
Gesellschaft mit beschränkter Haftung | GmbH | Ja — Voraussetzung für die Gründung |
Aktiengesellschaft | AG (Aktiengesellschaft) | Ja — Voraussetzung für die Gründung |
Genossenschaft | Genossenschaft | Ja |
Kollektivgesellschaft | Kollektivgesellschaft | Ja, wenn es sich um ein Handelsunternehmen handelt |
Kommanditgesellschaft | Kommanditgesellschaft | Ja, wenn es sich um ein Handelsunternehmen handelt |
Zweigniederlassung (ausländische Gesellschaft) | Zweigniederlassung | Ja |
Bedingte Eintragung — Einzelunternehmer
Bei Einzelunternehmen (Einzelunternehmen) wird die Eintragung dann obligatorisch, wenn der Jahresumsatz die 100 000 CHF összegig. Ez a küszöbérték a svájci kötelmi jog (Obligationenrecht, OR) 931. cikkén alapul.
100 000 CHF alatti forgalomnál a bejegyzés önkéntes — de lehetséges. Számos egyéni vállalkozó él ezzel a lehetőséggel, mert a bejegyzett cégforma hitelesebb megjelenést biztosít partnerek és hatóságok felé.
Fontos: a 100 000 CHF-es küszöb az éves árbevételre vonatkozik, nem a nyereségre. Ha Ön az első évben várhatóan eléri ezt a határt, célszerű a bejegyzést már az induláskor kezdeményezni, nem utólag.
Külföldi cégek svájci jelenléte
Ha egy magyarországi bejegyzett cég (pl. Kft.) Svájcban fióktelepet (Zweigniederlassung) nyit, azt kötelező bejegyeztetni a svájci cégjegyzékbe. A fióktelep nem önálló jogi személy — a felelősség az anyacégnél marad —, de a svájci hatóságok felé önálló egységként jelenik meg.
Hogyan zajlik a bejegyzési folyamat lépésről lépésre?
A bejegyzés a vállalkozás székhelye szerinti kanton Handelsregisteramt-jánál történik. Az eljárás ma már döntő részben digitálisan is intézhető a szövetségi EasyGov platformon (easygov.swiss) keresztül.
1. lépés: Jogi forma és cégnév meghatározása
A bejegyzés előtt véglegesíteni kell a jogi formát és a cégnevet. A cégnévnek (Firma) meg kell felelnie az OR és a Handelsregisterverordnung (HRegV) előírásainak:
A névnek egyedinek kell lennie (ellenőrizhető a Zefix-ben).
GmbH esetén a névnek tartalmaznia kell a „GmbH" toldalékot.
A név nem lehet félrevezető, és nem utalhat olyan tevékenységre, amelyet a cég nem végez.
2. lépés: Alapszabály és alapítási dokumentumok elkészítése
GmbH és AG esetén közjegyző (Notar) bevonása kötelező az alapítási okirat hitelesítéséhez. A közjegyző a bejegyzési kérelmet általában maga nyújtja be a HREGA-hoz, vagy legalább koordinálja az eljárást.
Egyéni vállalkozó esetén közjegyző nem szükséges — a bejegyzés közvetlenül az EasyGov platformon keresztül kezdeményezhető.
3. lépés: Alaptőke befizetése (GmbH / AG esetén)
GmbH: minimum 20 000 CHF alaptőke, amelynek teljes összegét be kell fizetni a bejegyzés előtt egy ún. alapítási számlára (Gründungskonto). A bank a befizetést igazolja, és a pénzt a bejegyzés után oldja fel.
AG: minimum 100 000 CHF alaptőke, amelyből legalább 50 000 CHF-et (vagy az alaptőke 20%-át, ha az magasabb) be kell fizetni a bejegyzés előtt.
Gyakorlati nehézség magyar alapítóknak: svájci bankszámla nyitása külföldi állampolgárként — különösen svájci tartózkodási engedély (Aufenthaltsbewilligung) nélkül — időigényes és nem mindig sikeres a hagyományos bankoknál. Egyes alapítók fintech megoldásokat (pl. Neon, Revolut Business, Wise Business) alkalmaznak átmeneti megoldásként, de ezek elfogadhatóságát a közjegyző és a HREGA esetenként eltérően ítéli meg.
⚠️ Ez a terület 2024–2025-ben is változékony; a konkrét banki gyakorlatot a bejegyzés előtt érdemes előzetesen egyeztetni a kiválasztott bankkal és a közjegyzővel.
4. lépés: Kérelem benyújtása
A kérelmet — a szükséges mellékletekkel együtt — a HREGA-hoz kell benyújtani. Az EasyGov platformon keresztül benyújtott kérelmek esetén az ügyintézési idő általában rövidebb.
5. lépés: Bejegyzés és közzététel
A HREGA ellenőrzi a dokumentumokat, és jóváhagyás esetén bejegyzi a céget. A bejegyzés a Schweizerisches Handelsamtsblatt-ban (SHAB — a svájci hivatalos közlöny) is megjelenik. Ettől a naptól a cég jogilag létezik, és a Zefix-ben is kereshető.
Bearbeitungszeit: In den meisten Kantonen beträgt sie 5–15 Arbeitstage ab Einreichung der vollständigen Unterlagen. In Zürich und Bern kann es bei über EasyGov eingereichten Gesuchen mitunter schneller gehen.
Welche Dokumente werden für die Eintragung benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Rechtsform und Kanton leicht. Nachfolgend fassen wir die häufigsten Fälle zusammen.
Bei Gründung einer GmbH
Öffentliche Urkunde über die Gründung (öffentliche Urkunde über die Gründung)
Statuten — beglaubigte Ausfertigung
Liste der Gesellschafter und Geschäftsführer (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse)
Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals
Beglaubigung der Unterschriften der Geschäftsführer (Unterschriftenbeglaubigung) — vor dem Notar oder HREGA
Für ungarische Gründer zusätzlich erforderlich:
Kopie eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises (beglaubigt)
Wenn der Geschäftsführer keine Schweizer Aufenthaltsbewilligung besitzt: Es muss zwingend mindestens ein zeichnungsberechtigter Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz bestellt werden.
Diese Regel — wonach eine GmbH mindestens einen Geschäftsführer oder Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz haben muss — ergibt sich aus Art. 814 OR. Für ungarische Gründer ist dies eine der häufigsten Hürden: Wenn Sie nicht in der Schweiz leben, benötigen Sie für diese Funktion eine verlässliche Person mit Schweizer Wohnsitz (domiciliary).
Bei einem Einzelunternehmen
Ausgefülltes Eintragungsgesuch (auch über EasyGov einreichbar)
Ausweisdokument
Schweizer Aufenthaltsbewilligung (falls vorhanden) oder ein anderes Dokument, das zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt
Bei einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
Handelsregisterauszug der Muttergesellschaft (falls erforderlich, mit Apostille beglaubigt)
Übersetzung der Statuten der Muttergesellschaft (in eine der offiziellen Schweizer Landessprachen)
Angaben zur Vertretung der Zweigniederlassung (Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch)
Was kostet die Eintragung? Gebühren und Kosten
Einmalige Eintragungsgebühren
Die Gebühren sind kantonal festgelegt und werden gemäss HRegV berechnet. Die folgenden Beträge dienen als Richtwerte auf Basis der Daten 2024–2025:
Rechtsform | Eintragungsgebühr (ca.) |
|---|---|
Einzelunternehmen | 80–200 CHF |
GmbH | 600–1 000 CHF |
AG | 800–1 500 CHF |
Zweigniederlassung | 400–800 CHF |
⚠️ Die genauen Gebühren müssen auf der HREGA-Website des Sitzkantons geprüft werden — die obigen Zahlen dienen nur zur Orientierung.
Notariatskosten (bei GmbH / AG)
Die Notariatsgebühr hängt von der Komplexität der Statuten und vom Gebührentarif des Kantons ab. Bei einer einfachen GmbH-Gründung liegt sie in der Regel bei 500–1 500 CHF. In einigen Kantonen (z. B. Zug) sind die Notariatsgebühren tiefer, was teilweise erklärt, weshalb der Kanton Zug als Standort für Unternehmensgründungen beliebt ist.
Jährliche Unterhaltsgebühren
Eingetragene Unternehmen müssen dem HREGA eine Jahresgebühr (Jahresgebühr) entrichten. Diese liegt typischerweise bei 80–300 CHF pro Jahr, abhängig von der Rechtsform und dem Gebührentarif des Kantons.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen:
Prüfungspflicht: Bei GmbH und AG ist ab bestimmten Grössenschwellen (z. B. mehr als 2 Vollzeitmitarbeitende und einer Bilanzsumme von über 250 000 CHF) eine eingeschränkte Revision vorgeschrieben.
MWST-Registrierung: Bei einem Umsatz von über 100 000 CHF ist die Registrierung für die MWST (Mehrwertsteuer / TVA) obligatorisch, verbunden mit einer jährlichen Deklarationspflicht.
Welche Vorteile und Pflichten bringt die Eintragung mit sich?
Vorteile
Rechtsfähigkeit: Bei Kapitalgesellschaften ermöglicht erst die Eintragung den Abschluss von Verträgen, die Eröffnung eines Bankkontos und die Teilnahme an Ausschreibungen.
Glaubwürdigkeitswirkung: Eine eingetragene Rechtsform gilt gegenüber Schweizer Geschäftspartnern und Behörden als vertrauenswürdiger.
Namensschutz: Der eingetragene Firmenname ist auf kantonaler Ebene geschützt; ein anderes Unternehmen darf denselben Namen im selben Kanton nicht verwenden.
Haftungsbeschränkung: Bei GmbH und AG ist das Privatvermögen der Gründer — grundsätzlich — von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft getrennt.
Pflichten
Buchführungspflicht: Jedes eingetragene Unternehmen ist verpflichtet, eine doppelte Buchhaltung gemäss den Vorgaben des OR zu führen.
Meldepflicht bei Änderungen: Jede Änderung der eingetragenen Daten (z. B. Wechsel der Geschäftsführung, Sitzverlegung, Erhöhung des Stammkapitals) muss dem HREGA in der Regel innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
Jahresabschluss: Bei GmbH und AG sind jährlich die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu erstellen, die von der Gesellschafterversammlung / Generalversammlung genehmigt werden.
Löschungspflicht: Wird das Unternehmen aufgelöst, muss auch die Löschung (Löschung) gemeldet werden.
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie weitere Rechtsformen
Die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind in der Schweiz weniger verbreitete Rechtsformen, können für ungarische Gründerinnen und Gründer jedoch relevant sein, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen ohne Kapitalgesellschaft gründen möchten.
Ihre Eintragung ist obligatorisch, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Haftung ist unbeschränkt (bei der Kollektivgesellschaft für alle Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter), was im Vergleich zur GmbH ein erhebliches Risiko darstellt.
Genossenschaft: eine seltener gewählte Rechtsform, für gewisse gemeinschaftlich organisierte Unternehmen jedoch relevant. Die Eintragung ist obligatorisch, für die Gründung sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich.
Was sind die häufigsten Fehler im Eintragungsverfahren?
1. Unvollständige oder nicht beglaubigte Unterlagen
Das HREGA sendet den Antrag zurück, wenn eine zwingende Beilage fehlt oder nicht korrekt beglaubigt ist. Dadurch kann sich das Verfahren um Wochen verlängern.
2. Fehlende Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz
Für ungarische Gründerinnen und Gründer ist dies eines der häufigsten Hindernisse. Gemäß Art. 814 OR benötigt die GmbH mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelzeichnungsberechtigung. Fehlt diese Voraussetzung, akzeptiert das HREGA den Antrag nicht.
3. Kein eindeutiger Firmenname
Wenn der gewählte Firmenname im Zefix bereits vergeben ist, muss der Antrag angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Namenskollision vor Einreichung des Eintragungsgesuchs zu prüfen.
4. Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Gründungskonto
Die Eröffnung des Bank-Gründungskontos (Gründungskonto) kann — insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen — mehrere Wochen dauern. Das kann den gesamten Gründungsprozess verzögern, da für die Einreichung des Eintragungsgesuchs die Bankbestätigung erforderlich ist.
5. Unterlassene Meldung von Änderungen
Änderungen an den eingetragenen Daten (z. B. ein Wechsel der Geschäftsführung) werden häufig nicht rechtzeitig gemeldet. Das kann zu einer Busse führen und auch den rechtlichen Status des Unternehmens beeinträchtigen.
Quellen
Schweizer Bundesportal für Informationen: ch.ch
KMU-Portal (Klein- und Mittelunternehmen, Bundes): kmu.admin.ch
Selbstständigkeit in der Schweiz — ch.ch: ch.ch/en/work/self-employment
Schweizer Obligationenrecht (OR): admin.ch — Bundesrecht, SR 220
Handelsregisterverordnung (HRegV): admin.ch — Bundesrecht, SR 221.411
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) — MWST-Registrierung: estv.admin.ch
EasyGov — digitale Plattform für die Unternehmensgründung: easygov.swiss
Kurz gesagt
In der Schweiz ist die Eintragung ins Handelsregister bei mehreren Rechtsformen obligatorisch und bei Kapitalgesellschaften zudem Voraussetzung für die Rechtspersönlichkeit. Bei Einzelunternehmen wird sie ab einem Jahresumsatz von 100 000 CHF verpflichtend, während sie bei GmbH, AG und Zweigniederlassung für den Start unerlässlich ist.
Wichtige Punkte
- Bei GmbH, AG und Zweigniederlassung ist die Handelsregistereintragung als Teil der Gründung zu behandeln, da die Gesellschaft ohne Eintragung rechtlich nicht handlungsfähig ist.
- Beim Einzelunternehmen entscheidet die Schwelle von 100 000 CHF Jahresumsatz darüber, ob die Eintragung obligatorisch oder freiwillig ist.
- Für ungarische Gründer ist besonders zu prüfen, ob eine vertretungsberechtigte Person oder Geschäftsführung mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich ist.
- Vor der endgültigen Festlegung des Firmennamens sollte im Zefix geprüft werden, ob der Name eindeutig und verwendbar ist.
- Bei der Gründung einer GmbH oder AG sind die notarielle Beurkundung sowie der Nachweis der bankseitigen Einzahlung des Stammkapitals zentrale Schritte des Verfahrens.
- Nach der Eintragung müssen alle Änderungen, etwa ein Wechsel der Geschäftsführung oder eine Sitzverlegung, rechtzeitig dem HREGA gemeldet werden.
Häufige Fragen
Bei welchen Unternehmensformen ist die Eintragung ins Schweizer Handelsregister obligatorisch?
Die Eintragung ist bei der GmbH, der AG, der Genossenschaft, der Zweigniederlassung sowie bei der kaufmännisch tätigen Kollektiv- und Kommanditgesellschaft obligatorisch. Bei Kapitalgesellschaften ist die Eintragung zugleich Voraussetzung für die Gründung. Ohne Eintragung können diese Rechtsformen rechtlich nicht bestehen.
Ab wann wird die Eintragung als Einzelunternehmer obligatorisch?
Bei einem Einzelunternehmen ist die Eintragung obligatorisch, wenn der Jahresumsatz 100 000 CHF erreicht oder übersteigt. Diese Schwelle bezieht sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn. Unter 100 000 CHF ist die Eintragung freiwillig.
Ist bei ungarischen Gründern eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich?
Bei einer GmbH ja, wenn der Geschäftsführer nicht über eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung verfügt: Es ist mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich. Das ist eine der häufigsten Hürden für ungarische Gründer. Laut Artikel ergibt sich dies aus Art. 814 OR.
Welche Unterlagen werden für die Eintragung einer GmbH benötigt?
Erforderlich sind die notariell beurkundete Gründungsurkunde, eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten, die Angaben zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern, die Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals sowie die Beglaubigung der Unterschriften der Geschäftsführer. Bei ungarischen Gründern kann auch die Beglaubigung von Pass- oder Ausweiskopien erforderlich sein. Liegt keine Schweizer Aufenthaltsbewilligung vor, ist zudem eine in der Schweiz ansässige Vertretungsperson notwendig.
Wie hoch sind die ungefähren Kosten für die Handelsregistereintragung in der Schweiz?
Laut Artikel kostet die Eintragung eines Einzelunternehmens ungefähr 80–200 CHF, die einer GmbH 600–1 000 CHF, die einer AG 800–1 500 CHF und die einer Zweigniederlassung 400–800 CHF. Hinzu kommen bei GmbH und AG gegebenenfalls Notarkosten, die bei einer einfachen Gründung in der Regel zwischen 500–1 500 CHF liegen. Die genauen Gebühren unterscheiden sich je nach Kanton.
Wie lange dauert die Eintragung?
Bei vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit in den meisten Kantonen 5–15 Arbeitstage. In Zürich und Bern kann sie bei über EasyGov eingereichten Gesuchen manchmal kürzer sein. Ein Bankkonto für die Gründung oder unvollständige Unterlagen können das Verfahren jedoch deutlich verzögern.
Was passiert nach der Eintragung?
Nach der Genehmigung durch HREGA erscheint die Firma im SHAB und besteht ab diesem Datum rechtlich. Spätere Änderungen der eingetragenen Daten müssen gemeldet werden, und das Unternehmen muss eine doppelte Buchführung führen. Bei GmbH und AG besteht zudem eine jährliche Pflicht zur Erstellung der Bilanz.
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