Wie können ungarische Staatsangehörige ohne Arbeit in die Schweiz ziehen?
Ungarische Staatsangehörige können sich auch ohne Arbeit in der Schweiz niederlassen, wenn sie ausreichende finanzielle Mittel und einen umfassenden Versicherungsschutz nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich in der Schweiz niederlassen, wenn Sie keinen schweizerischen Arbeitsvertrag haben?
- Worin unterscheidet sich eine B-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit von der Stellensuche?
- Was bedeutet ausreichende finanzielle Mittel, und warum hängt dies vom Kanton ab?
- Welche finanzielle Situation muss realistisch nachgewiesen werden?
- Wie erfolgen die Anmeldung und die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung?
- Welche Unterlagen können in der Praxis erforderlich sein?
- Welche Krankenversicherungspflichten gelten nach dem Umzug?
- Wie lange dürfen Sie sich als Stellensuchende oder Stellensuchender ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten?
- Was geschieht, wenn während der Stellensuche dennoch ein Arbeitsverhältnis zustande kommt?
- Welcher Umzugsplan verringert die Risiken bei einer Einreise ohne Arbeitsstelle?
- Quellen
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Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich in der Schweiz niederlassen, wenn Sie keinen schweizerischen Arbeitsvertrag haben?
Als ungarischer Staatsangehöriger können Sie auch ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit) in der Schweiz beantragen. Die beiden Grundvoraussetzungen sind ausreichende finanzielle Mittel sowie eine umfassende schweizerische Kranken- und Unfallversicherung.
Für ungarische Staatsangehörige gelten die EU/EFTA-Regelungen. Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; in der deutschen Verwaltungspraxis häufig Personenfreizügigkeit).
Die Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit ist kein Status für Arbeitssuchende. Sie kann beispielsweise relevant sein, wenn jemand:
aus eigenen Ersparnissen in der Schweiz leben möchte;
den Lebensunterhalt aus einer Rente oder aus regelmässigen Einkünften ausserhalb eines schweizerischen Arbeitsverhältnisses bestreitet;
als Familienangehöriger einreist und die vollständige finanzielle Absicherung der Familie nachgewiesen werden kann;
vorübergehend keine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, jedoch einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Kanton eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA) ausstellen. Die B-Bewilligung ist in diesem Fall nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden, sondern an den Nachweis der Selbstversorgung und der Versicherung.
In der Praxis wird das Gesuch von der Migrationsbehörde des Wohnkantons geprüft. Im Kanton Zürich ist beispielsweise das Kanton Zürich Migrationsamt die zuständige kantonale Migrationsbehörde. In anderen Kantonen können sich die Bezeichnung der Behörde und der Verfahrensablauf unterscheiden; die Prüfung der lokalen Vorgaben ist daher unerlässlich.
Worin unterscheidet sich eine B-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit von der Stellensuche?
Die beiden Situationen unterscheiden sich hinsichtlich Ziel, Dauer und Rechtsgrundlage. Das primäre Ziel von Stellensuchenden (Stellensuchende) besteht darin, ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz zu finden. Personen, die sich ohne Erwerbstätigkeit niederlassen, begründen ihren Wohnsitz hingegen nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme.
Situation | Primäres Ziel | Zeitraum ohne Bewilligung | Mögliche Bewilligung | Grundvoraussetzung |
|---|---|---|---|---|
Stellensuche | Eine Arbeitsstelle in der Schweiz finden | Höchstens 3 Monate | Für weitere höchstens 3 Monate Kurzaufenthaltsbewilligung Typ L | Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Verlängerung |
Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit | Dauerhafter Wohnsitz in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit | Basiert nicht auf dieser befristeten Regelung | Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für 5 Jahre, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind | Ausreichende finanzielle Mittel und umfassende Kranken- und Unfallversicherung |
Die beiden Wege zu verwechseln, ist ein häufiger Fehler. Nur weil jemand während 3 Monaten ohne zusätzliche Bewilligung in der Schweiz eine Stelle suchen darf, gilt diese Person nicht automatisch als ohne Erwerbstätigkeit niedergelassen und erhält nicht automatisch eine B-Bewilligung.
Was bedeutet ausreichende finanzielle Mittel, und warum hängt dies vom Kanton ab?
Ausreichende finanzielle Mittel bedeuten, dass das Ihnen zur Verfügung stehende Geld oder regelmässige Einkommen über dem Niveau liegen müssen, ab dem eine Schweizer Staatsbürgerin oder ein Schweizer Staatsbürger Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen hätte. Es gibt keinen schweizweit einheitlichen Mindestbetrag in CHF, der für alle Kantone und alle Familiensituationen gilt.
Im Schweizer System bilden die Schwellenwerte für Sozialhilfe (Sozialhilfe) und Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen) den Massstab. Bei der Auslegung des Existenzminimums dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, SKOS) als Grundlage.
Die SKOS-Richtlinien bieten einen einheitlichen fachlichen Rahmen. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle Antragstellenden denselben konkreten Betrag nachweisen müssen. Der Kanton, die Gemeinde, die Haushaltsgrösse, die Wohnsituation und das nachgewiesene regelmässige Einkommen können die individuelle Beurteilung beeinflussen.
Daher sind im Internet verbreitete Beträge, die als einziger schweizweit „verbindlicher Mindestbetrag“ dargestellt werden, problematisch. Für Genf wird manchmal ein monatlicher Betrag von 2 900–3 000 CHF als orientierendes Beispiel genannt; dieser kann jedoch nicht als allgemeiner Schweizer Schwellenwert verwendet werden und ersetzt keine individuelle Auskunft der kantonalen Behörde.
Welche finanzielle Situation muss realistisch nachgewiesen werden?
Die behördliche Beurteilung richtet sich nicht danach, ob ein einzelnes Bankguthaben einen vorab festgelegten schweizweiten Betrag erreicht. Entscheidend ist, ob Ihr Aufenthalt in der Schweiz und jener der mitreisenden Familienangehörigen dauerhaft ohne Sozialhilfe finanziert werden kann.
Bei der Beurteilung können daher folgende Aspekte relevant sein:
Die gesamte finanzielle Absicherung des Haushalts: Nicht nur die individuelle Situation, sondern auch der Lebensunterhalt von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern sowie unterhaltsberechtigten Familienangehörigen wird berücksichtigt.
Das regelmässige und verfügbare Einkommen: Laufende, nachweisbare Einnahmen können anders beurteilt werden als einmalige Rücklagen, die rasch aufgebraucht werden können.
Die Verfügbarkeit der Ersparnisse: Für die Behörde kann entscheidend sein, dass die für den Lebensunterhalt vorgesehenen Mittel tatsächlich verfügbar sind.
Die Praxis des Wohnsitzkantons: Der für den Lebensunterhalt erwartete Betrag und die Art des Nachweises können je nach Kanton unterschiedlich sein.
Der Versicherungsschutz: Neben der Voraussetzung der finanziellen Selbstständigkeit ist ein umfassender Kranken- und Unfallschutz eine weitere Bedingung.
Die Schweizer Behörden erwarten kein Auswanderungsmodell, das auf regulärer Sozialhilfe beruht. Stellensuchende und ihre Familienangehörigen sind während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der regulären Sozialhilfe ausgeschlossen. Dies stellt insbesondere für Personen ein erhebliches Risiko dar, die den Umzug so planen, dass ihre Rücklagen in kurzer Zeit aufgebraucht sind.
Wie erfolgen die Anmeldung und die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung?
Bei der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz muss die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgen: innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise, jedoch vor der tatsächlichen Niederlassung oder einer allfälligen Arbeitsaufnahme. Die kantonale Bearbeitung der Aufenthaltsbewilligung ist an diesen Wohnsitz gebunden.
Bei der lokalen Abwicklung können die Aufgaben des kommunalen Einwohneramts und des kantonalen Migrationsamts getrennt sein. Die kommunale Anmeldung ist nicht dasselbe wie die kantonale Prüfung der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht, auch wenn beide Verfahren miteinander zusammenhängen.
Für die Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit) bietet die folgende Reihenfolge einen verlässlichen Rahmen:
Bestimmung des Kantons des geplanten Wohnorts: Der Antrag wird nicht in einem landesweiten, sondern im kantonalen System des Wohnorts bearbeitet.
Einhaltung der Frist für die Anmeldung bei der Gemeinde: Für die Anmeldung stehen ab der Einreise 14 Tage zur Verfügung; sie muss vor der tatsächlichen Niederlassung erfolgen.
Vorbereitung der Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel und Versicherungsschutz: Dies sind die zwei grundlegenden Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit.
Durchführung des Verfahrens für eine B EU/EFTA-Bewilligung: Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erteilt werden.
Dokumentation der erteilten Bewilligung und der Versicherungssituation: Der Rechtsgrund der Bewilligung und das Bestehen des Versicherungsschutzes können auch später von Bedeutung sein.
Welche Unterlagen können in der Praxis erforderlich sein?
Die konkrete Liste der erforderlichen Dokumente kann je nach Kanton und individueller Lebenssituation variieren. Die folgende Aufzählung ist daher lediglich ein praktisches Beispiel zur Überprüfung und keine vollständige oder unveränderliche Liste für alle Kantone:
gültiger Identitätsausweis oder Reisepass;
Wohnsitznachweis für eine Adresse in der Schweiz;
Unterlagen zum Nachweis der verfügbaren finanziellen Mittel;
Unterlagen zum Nachweis einer umfassenden Kranken- und Unfallversicherung;
bei einem gemeinsamen Familienumzug Unterlagen zum Nachweis des Familienverhältnisses.
Das Dossier enthält keine einheitliche landesweite Regelung zur Sprache, Beglaubigung oder Übersetzung der Dokumente sowie zur akzeptierten Form der finanziellen Nachweise. Diese Punkte müssen vor dem Umzug direkt bei der Wohnsitzgemeinde und beim kantonalen Migrationsamt abgeklärt werden.
Welche Krankenversicherungspflichten gelten nach dem Umzug?
Nach Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz muss innerhalb von 3 Monaten eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die deutsche Bezeichnung der obligatorischen Grundversicherung lautet obligatorische Krankenpflegeversicherung; die gesetzliche Abkürzung lautet KVG.
Bei einer Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit ist die Grundlage des Aufenthaltsrechts nicht lediglich eine später abzuschliessende Grundversicherung. Gemäss den Vorschriften ist zudem eine umfassende schweizerische Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.
Die beiden Formulierungen sind zusammen zu verstehen:
Eine in der Schweiz wohnhafte Person muss innerhalb von 3 Monaten eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen;
für die Bewilligung einer Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit muss die antragstellende Person über eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen.
Die Versicherungspflicht darf nicht als von der Angelegenheit der Aufenthaltsbewilligung unabhängige Administration behandelt werden. Fehlt die Versicherung, fehlt eine der grundlegenden Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit.
Die Situation bezüglich der ungarischen Sozialversicherung muss gesondert geregelt werden. Das ungarische TAJ-Versicherungsverhältnis, der Beginn der schweizerischen Versicherung und die Versicherungspflicht allfälliger Familienangehöriger können Institutionen mehrerer Länder betreffen; dieser Artikel kann hierzu keine individuelle Verfahrensauskunft geben, da die anwendbaren Vorschriften und die erforderlichen ungarischen Meldungen im geprüften Dossier nicht enthalten sind.
Wie lange dürfen Sie sich als Stellensuchende oder Stellensuchender ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten?
Ungarische Staatsangehörige dürfen sich zur Stellensuche höchstens 3 Monate ohne besondere Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Nach Ablauf der 3 Monate kann beim Migrationsamt des Wohnkantons für höchstens weitere 3 Monate eine Kurzaufenthaltsbewilligung L beantragt werden.
Die gesamte Dauer der Stellensuche kann somit höchstens 6 Monate betragen, sofern die Behörde die L-Bewilligung für weitere 3 Monate erteilt. Für die Verlängerung muss die stellensuchende Person die erforderlichen finanziellen Mittel nachweisen.
Der Aufenthalt zur Stellensuche ist somit zeitlich begrenzt. Er dient nicht dazu, sich ohne Arbeit, eigene finanzielle Mittel oder eine für die Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltsbewilligung auf unbestimmte Zeit in der Schweiz aufzuhalten.
Was geschieht, wenn während der Stellensuche dennoch ein Arbeitsverhältnis zustande kommt?
Wenn während der Stellensuche ein Schweizer Arbeitsvertrag zustande kommt, muss der Aufenthaltsstatus nach den für die Erwerbstätigkeit geltenden Vorschriften geregelt werden. Dies entspricht nicht mehr der B EU/EFTA-Bewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit.
Der Arbeitsvertrag, seine Dauer, das Arbeitspensum und das Verfahren des Wohnkantons können bestimmen, welches Bewilligungsverfahren folgt. Die genauen Vorschriften zur Arbeitsbewilligung werden in diesem Artikel nicht näher erläutert, da das verfügbare geprüfte Dossier dazu keine Angaben enthält.
Welcher Umzugsplan verringert die Risiken bei einer Einreise ohne Arbeitsstelle?
Bei einem Umzug ohne Arbeitsstelle lassen sich der Bewilligungsgrund, die Finanzplanung und die Versicherungssituation nicht voneinander trennen. Der Umzug kann nur verantwortungsvoll geplant werden, wenn der Schweizer Wohnsitz, die erforderliche finanzielle Deckung und die Versicherung bereits vor dem tatsächlichen Beginn der Niederlassung dokumentiert werden können.
Die folgenden Prüfpunkte helfen in den meisten Fällen, grundlegende Missverständnisse zu vermeiden:
Klären Sie den Aufenthaltsgrund im Voraus: Handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt zur Stellensuche oder um eine Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit?
Verwenden Sie keinen angeblich landesweit geltenden Mindestbetrag: Die Schwelle für ausreichende finanzielle Mittel orientiert sich an der Sozialhilfe und kann in der praktischen Anwendung je nach Kanton unterschiedlich sein.
Planen Sie die gesamte Situation der Familie: Die finanzielle Deckung muss auch den Lebensunterhalt der antragstellenden Person und ihrer Familienangehörigen sichern.
Verschieben Sie den Versicherungsschutz nicht auf die Zeit nach dem Umzug: Die Grundversicherung muss innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden; für eine Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit ist zudem eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.
Halten Sie die 14-tägige Anmeldefrist ein: Bei der Wohngemeinde muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor der tatsächlichen Niederlassung erfolgen.
Berücksichtigen Sie bei der Stellensuche den Rahmen von 3 + 3 Monaten: Die ersten 3 Monate sind bewilligungsfrei; für die anschliessenden höchstens 3 Monate sind bereits eine L-Bewilligung und der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erforderlich.
Quellen
Staatssekretariat für Migration (SEM) / ch.ch – Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige, Anmeldepflicht
Staatssekretariat für Migration (SEM) – ausreichende finanzielle Mittel und die Sozialhilfeschwelle
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) – Richtlinien zum Existenzminimum
Staatssekretariat für Migration (SEM) – Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit
Informationen des Bundes zur Gesundheit – obligatorische Krankenpflegeversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung, KVG)
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Kurz gesagt
Ungarische Staatsangehörige können auch ohne Schweizer Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA beantragen, sofern ausreichende finanzielle Mittel sowie eine umfassende Schweizer Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden. Das Verfahren wird vom Kanton des Wohnorts beurteilt, weshalb es keinen schweizweit geltenden finanziellen Mindestbetrag gibt. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist ein anderer Aufenthaltsgrund: Er ist zunächst für höchstens 3 Monate ohne Bewilligung und anschliessend für weitere höchstens 3 Monate mit einer L-Bewilligung möglich.
Wichtige Punkte
- Entscheiden Sie vor dem Umzug, ob es sich um einen Aufenthalt zur Stellensuche oder um eine Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit handelt.
- Klären Sie beim Migrationsamt des Kantons Ihres Wohnorts ab, welche Finanz- und Versicherungsnachweise akzeptiert werden, da kein einheitlicher schweizweiter CHF-Mindestbetrag besteht.
- Bereiten Sie Unterlagen über die vollständige finanzielle Absicherung Ihres Haushalts, verfügbare Ersparnisse oder regelmässige Einkünfte vor.
- Sorgen Sie für eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung; die Schweizer Grundversicherung muss nach Begründung des Wohnsitzes innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden.
- Halten Sie die Frist von 14 Tagen für die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde ein, noch vor der tatsächlichen Niederlassung oder Arbeitsaufnahme.
- Für die Stellensuche ist zunächst ein bewilligungsfreier Aufenthalt von höchstens 3 Monaten und anschliessend ein weiterer Aufenthalt von höchstens 3 Monaten mit L-Bewilligung und ausreichenden finanziellen Mitteln einzuplanen.
Häufige Fragen
Kann eine ungarische Staatsangehörige oder ein ungarischer Staatsangehöriger ohne Arbeitsvertrag in die Schweiz ziehen?
Ja. Ungarische Staatsangehörige können auch ohne Erwerbstätigkeit eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn ausreichende finanzielle Mittel sowie eine umfassende Schweizer Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden.
Welche Bewilligung kann erhalten, wer in der Schweiz nicht arbeitet?
Bei erfüllten Voraussetzungen kann der Kanton des Wohnorts eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ausstellen. Diese Bewilligung ist nicht an einen Arbeitsvertrag, sondern an den Nachweis der Selbstversorgung und des Versicherungsschutzes gebunden.
Wie viel Geld muss für den Umzug in die Schweiz nachgewiesen werden?
Es gibt keinen einheitlichen schweizweiten CHF-Mindestbetrag, der für alle Kantone und Familiensituationen gilt. Die Behörde prüft, ob die antragstellende Person und ihre Familienangehörigen dauerhaft ohne Sozialhilfe leben können; die erforderliche Deckung wird unter anderem durch den Kanton, die Haushaltsgrösse und die Wohnsituation beeinflusst.
Was ist der Unterschied zwischen Stellensuche und Niederlassung ohne Arbeit?
Das vorrangige Ziel einer stellensuchenden Person ist, ein Schweizer Arbeitsverhältnis zu finden, während sich Personen ohne Erwerbstätigkeit nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme niederlassen. Für die Stellensuche ist ein Aufenthalt von höchstens 3 Monaten ohne besondere Bewilligung möglich; anschliessend kann für weitere höchstens 3 Monate eine L-Bewilligung beantragt werden. Daraus entsteht kein automatischer Anspruch auf eine B-Bewilligung.
Wann muss man sich in der Schweiz anmelden?
Bei der Wohnsitzgemeinde muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise erfolgen, noch vor der tatsächlichen Niederlassung oder einer allfälligen Arbeitsaufnahme. Die kommunale Anmeldung ist nicht mit der Beurteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen.
Welche Versicherung ist für einen Aufenthalt ohne Arbeit in der Schweiz erforderlich?
Für eine Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit ist eine umfassende Schweizer Kranken- und Unfallversicherung erforderlich. Nach der Begründung eines Schweizer Wohnsitzes muss die obligatorische Krankenpflegeversicherung spätestens innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden; für die Bewilligung ist der bestehende Versicherungsschutz jedoch eine eigenständige Voraussetzung.
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