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Aufenthalt ungarischer Staatsbürger in der Schweiz

Was müssen Schweizer Einwohner mit ungarischer Staatsbürgerschaft wissen?

Als ungarische Staatsbürgerin oder ungarischer Staatsbürger stehen Ihnen in der Schweiz EU/EFTA-Rechte zu: Bewilligungsarten, Erwerbstätigkeit, Anmeldung, Versicherung und Steuern — die wichtigsten Informationen im Überblick.

11 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 7.7.2026Kostenlos

Welche Rechte haben ungarische Staatsangehörige in der Schweiz?

Als ungarischer Staatsangehöriger sind Sie EU-Bürger und fallen daher unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA / ALCP). Dies verschafft Ihnen eine deutlich günstigere Rechtsstellung als Staatsangehörigen aus Drittstaaten.

Auf Grundlage des Abkommens haben Sie das Recht, in die Schweiz einzureisen, dort eine Stelle zu suchen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben und — unter bestimmten Voraussetzungen — sich niederzulassen.

Ein wichtiger Unterschied: Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, sondern Mitglied der EFTA; die Beziehung wird durch bilaterale Abkommen geregelt. Das bedeutet, dass nicht alle EU-internen Regelungen automatisch gelten; die Einzelheiten bestimmen das schweizerische Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG / AuG) und das FZA gemeinsam.

Für die Einreise genügt ein gültiger ungarischer Personalausweis oder Reisepass. Ein Visum ist nicht erforderlich.

Welche Aufenthaltsbewilligungstypen gibt es (L, B, C)?

Die drei häufigsten Bewilligungstypen sind die kurzfristige L-Bewilligung, die dauerhafte B-Bewilligung und die Niederlassungsbewilligung C. Die Einstufung hängt in erster Linie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den in der Schweiz verbrachten Jahren ab.

Bewilligung

Bezeichnung

Für wen

Typische Gültigkeitsdauer

L

Kurzaufenthaltsbewilligung

Kurzfristiges, in der Regel unter einem Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis

Richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, in der Regel max. 1 Jahr

B

Aufenthaltsbewilligung

Unbefristetes oder über ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis bzw. ausreichende eigene finanzielle Mittel

In der Regel 5 Jahre, verlängerbar

C

Niederlassungsbewilligung

Nach längerem, ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz

Unbefristet

L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung L): ist an eine kurzfristige, befristete Erwerbstätigkeit geknüpft. Ihre Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.

B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung B): die häufigste dauerhafte Bewilligung. Für EU/EFTA-Bürger gilt sie in der Regel für 5 Jahre, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet ist oder mindestens ein Jahr dauert. Sie kann auch bei Arbeitslosigkeit oder ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln beantragt werden, allerdings unter anderen Voraussetzungen.

C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung C): unbefristete Niederlassungsbewilligung, die die umfangreichsten Rechte gewährt. EU/EFTA-Bürger können sie in der Regel nach 5 Jahren ununterbrochenen, ordnungsgemässen Aufenthalts erhalten, in bestimmten Fällen auch früher. Die genauen Voraussetzungen können von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.

Wie können Sie als ungarischer Staatsangehöriger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen?

Auf Grundlage des FZA haben Sie das Recht, in der Schweiz zu arbeiten, und für die meisten EU/EFTA-Bürger gilt heute weder eine vorgängige Arbeitsmarktprüfung noch eine Kontingentierung. Der mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Vertrag bildet die Grundlage für die Aufenthaltsbewilligung.

Die praktische Reihenfolge lautet: Zuerst einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Stellenangebot einholen, und sich anschliessend auf dieser Grundlage beim zuständigen Kanton anmelden und die Bewilligung beantragen.

Wer nicht als Arbeitnehmer, sondern zur Stellensuche einreist, kann sich in der Regel nur für eine kürzere Zeit als Stellensuchender aufhalten und muss nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt. Die genauen Fristen und Voraussetzungen sind beim kantonalen Migrationsamt zu erfragen.

Muss ein ungarischer Abschluss anerkannt werden?

Nicht für alle Berufe, aber für reglementierte Berufe schon. Zahlreiche Berufe (z. B. im Gesundheitswesen, im Rechtswesen sowie in bestimmten technischen und pädagogischen Bereichen) sind reglementiert, d. h. für ihre Ausübung ist eine offizielle Anerkennung erforderlich.

Für die Anerkennung von Qualifikationen ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig. Bei nicht reglementierten Berufen entscheidet der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen über die Anerkennung des Abschlusses.

Es empfiehlt sich, bereits vor dem Umzug abzuklären, ob der betreffende Beruf reglementiert ist, da das Anerkennungsverfahren Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.

Wie muss man sich am Wohnort anmelden?

Nach der Ankunft ist innerhalb einer kurzen Frist die Pflicht, sich anzumelden (Anmeldung) beim Einwohneramt der zuständigen Gemeinde oder Stadt und die Aufenthaltsbewilligung beim kantonalen Migrationsamt zu beantragen (Migrationsamt / Service de la population). In der Praxis muss dies in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug erfolgen, wobei die Frist von Kanton zu Kanton abweichen kann.

Die Anmeldung ist der Einstiegspunkt in die schweizerische Verwaltung: Daran knüpfen die Aufenthaltsbewilligung, die Steuernummer und viele weitere Angelegenheiten an.

Typischerweise erforderliche Dokumente für die Anmeldung:

  • Gültiger ungarischer Reisepass oder Personalausweis

  • Arbeitsvertrag oder entsprechender Nachweis

  • Wohnsitznachweis (Mietvertrag)

  • Passfoto

  • Vom Kanton verlangte Formulare und Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr und die genaue Liste der einzureichenden Dokumente variieren je nach Kanton und Gemeinde. Die offizielle, aktuelle Liste sollten Sie stets auf der Website der zuständigen Behörde prüfen.

Die Schweiz ist stark dezentralisiert: Jeder der 26 Kantone arbeitet mit eigenen Verfahrensregelungen. Was in Zürich gilt, kann in Genève oder im Tessin abweichen.

Welche Sozialversicherungs- und Krankenversicherungspflichten bestehen?

Es empfiehlt sich, zwei separate Systeme zu unterscheiden: die staatliche Sozialversicherung (Rente, Invalidität) und die obligatorische Krankenversicherung. Beide sind obligatorisch, funktionieren jedoch nach unterschiedlicher Logik.

Obligatorische Krankenversicherung (Krankenversicherung / KVG–LAMal): In der Schweiz erfolgt die Krankenversicherung nicht automatisch über den Arbeitgeber, sondern muss bei einer privaten Krankenkasse abgeschlossen werden. Das Gesetz schreibt in der Regel einen Abschluss innerhalb von 3 Monaten nach dem Zuzug vor, wobei der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Ankunftstag gilt. Die Prämie zahlen Sie pro Person selbst, einschliesslich der Kinder.

Die monatliche Prämie hängt vom Kanton, dem Wohnort, dem Alter und der gewählten Franchise ab. Daher ist die Krankenversicherung individuell zu kalkulieren — es gibt keinen einheitlichen „Schweizer Tarif".

Staatliche Sozialversicherung (AHV/AVS, IV, ALV): Die Beiträge werden automatisch vom Lohn abgezogen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/AVS) bildet die erste Säule. Die berufliche Vorsorge (BVG — zweite Säule) ist ab einer bestimmten Einkommensgrenze obligatorisch.

Aus ungarischer Sicht ist die Rentenkoordinierung von Bedeutung: EU-schweizerische Versicherungszeiten können nach bestimmten Regeln zusammengezählt werden. Die Abstimmung der ungarischen und schweizerischen Rentenansprüche hängt von der individuellen Lebenssituation ab; die Details sollten daher mit den zuständigen Rententrägern geklärt werden.

Wer in Ungarn Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hatte, muss sein ungarisches Krankenversicherungsverhältnis mit dem Erwerb des Schweizer Versicherungsstatus regeln. Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich beim ungarischen Krankenversicherungsträger über die Abmeldung zu informieren.

Wie wird ein ungarischer Staatsbürger in der Schweiz besteuert?

Die Besteuerung erfolgt auf drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde, weshalb die tatsächliche Steuerbelastung vom Wohnort abhängt. Das Einkommen von Arbeitnehmenden mit Bewilligung B wird in der Regel mit Quellensteuer belastet, d. h. der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab.

Personen mit Bewilligung C sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung B ab einer bestimmten Einkommensgrenze reichen eine ordentliche Steuererklärung ein.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ungarn und der Schweiz soll verhindern, dass dasselbe Einkommen in beiden Ländern besteuert wird. Die praktische Anwendung hängt von der individuellen Situation ab (Wohnsitz, Einkommensquelle, Immobilien).

Ein wichtiger Grundsatz: Der steuerliche Wohnsitz liegt in der Regel dort, wo Sie tatsächlich leben und arbeiten. Wer in die Schweiz zieht und dort arbeitet, ist in der Regel dort mit seinem Erwerbseinkommen steuerpflichtig. Die genaue Beurteilung ist komplex, insbesondere bei Grenzgängersituationen, Immobilien oder Unternehmen in Ungarn.

Da die Besteuerung ein risikobehaftetes und individuelles Thema ist, empfiehlt es sich, in konkreten Fällen die kantonale Steuerbehörde oder eine Fachperson beizuziehen. Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.

Wie können Sie Ihre Familienangehörigen mitbringen?

Auf der Grundlage des FZA haben Sie das Recht, Ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachzuholen, sofern Sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie sowie eine angemessene Unterkunft vorweisen können. Der Familiennachzug richtet sich nach den für EU-Bürgerinnen und -Bürger günstigen Regelungen.

Typischerweise nachzugsberechtigte Familienangehörige:

  • Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner

  • Kinder unter 21 Jahren sowie unterhaltsberechtigte ältere Kinder

  • Unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie unter bestimmten Voraussetzungen

Ist der Ehegatte ebenfalls EU/EFTA-Bürger, ist das Verfahren einfacher. Ist der Ehegatte Staatsangehöriger eines Drittstaats, ist der Familiennachzug ebenfalls möglich, erfordert jedoch mehr Dokumente und Voraussetzungen.

Typischerweise verlangte Dokumente: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, Nachweis der Unterkunft und des Einkommens. Amtliche Dokumente werden häufig mit beglaubigter Übersetzung und Apostille verlangt — dies sollte vorab geklärt werden.

Zur Unterstützung der Integration der Kinder gibt es in mehreren Kantonen und Städten (z. B. Zürich, Bern, Basel, Genève) ungarische Gemeinschaften und ungarische Wochenendschulen, die die Sprachpflege fördern.

Welche häufigen Fehler sollte man bei der Ankunft vermeiden?

Die häufigsten Fehler entstehen durch das Versäumen von Fristen und das Ausser-Acht-Lassen kantonaler Unterschiede. Einige typische Stolpersteine:

  • Verzögerung der Anmeldung. Die Frist nach dem Einzug ist kurz, und viele Angelegenheiten können erst nach der Anmeldung eingeleitet werden.

  • Versäumnis des Krankenversicherungsabschlusses. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann der Kanton von Amtes wegen eine Krankenkasse zuweisen, in der Regel zu ungünstigen Konditionen.

  • Unterlassung der Regelung der ungarischen Sozialversicherung. Es kann zu einer Doppelversicherung oder einem ungeklärten Versicherungsverhältnis kommen.

  • Unterschätzung der Diplomanerkennung. Bei reglementierten Berufen kann das Fehlen der Anerkennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindern.

  • Ausser-Acht-Lassen der kantonalen Unterschiede. Die Gebühren, Steuern und Verfahren unterscheiden sich erheblich — Informationen zu einem anderen Kanton können irreführend sein.

Quellen

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Kurz gesagt

Als ungarische Staatsbürgerin oder ungarischer Staatsbürger können Sie gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) ohne Visum in der Schweiz arbeiten und sich niederlassen. Die Art der Aufenthaltsbewilligung (L, B, C) richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der in der Schweiz verbrachten Jahre. Nach dem Zuzug ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde am Wohnort erforderlich; innerhalb von 3 Monaten muss eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die kantonalen Unterschiede — bei Steuern, Gebühren und Verfahren — sind erheblich. Es empfiehlt sich daher, jeden Schritt anhand der aktuellen Informationen des lokalen Migrationsamts vorzunehmen.

Wichtige Punkte

  • In der Regel muss die Anmeldung bei der Einwohnerbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuzug erfolgen — dieser Schritt sollte als Erstes erledigt werden, da viele weitere Behördengänge erst danach möglich sind.
  • Die Krankenversicherung (Krankenkasse) muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Zuzug abgeschlossen werden. Wird die Frist versäumt, kann der Kanton von Amtes wegen eine Versicherung zuweisen — in der Regel zu ungünstigen Konditionen.
  • Bei reglementierten Berufen (z. B. im Gesundheitswesen, in der Rechtspflege sowie in bestimmten technischen und pädagogischen Bereichen) empfiehlt es sich, die Anerkennung des ungarischen Diploms beim SBFI noch vor dem Umzug einzuleiten, da das Verfahren Wochen bis Monate dauern kann.
  • Die Art der Aufenthaltsbewilligung (L, B, C) richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der in der Schweiz verbrachten Jahre — die Bewilligung ist nach Abschluss des Arbeitsvertrags beim kantonalen Migrationsamt am Wohnort zu beantragen.
  • Das auf der ungarischen Sozialversicherung basierende Krankenversicherungsverhältnis muss mit dem Erwerb des Schweizer Versichertenstatus geregelt werden, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.
  • Die Besteuerung erfolgt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; die tatsächliche Steuerbelastung hängt vom Wohnort ab. In konkreten Situationen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der kantonalen Steuerbehörde oder einer Steuerfachperson.

Häufige Fragen

Benötigen ungarische Staatsangehörige ein Visum für die Einreise in die Schweiz?

Nein, ein Visum ist nicht erforderlich. Als ungarische Staatsbürgerin oder ungarischer Staatsbürger gelten Sie als EU-Angehörige bzw. EU-Angehöriger und können gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) mit einem gültigen ungarischen Personalausweis oder Reisepass in die Schweiz einreisen.

Welche Aufenthaltsbewilligung wird benötigt, und wie wird sie beantragt?

Es gibt drei Hauptarten von Bewilligungen: die Kurzaufenthaltsbewilligung L (max. 1 Jahr), die Aufenthaltsbewilligung B (längerfristig, in der Regel auf 5 Jahre befristet und erneuerbar) sowie die Niederlassungsbewilligung C (unbefristet). Der Antrag ist beim kantonalen Migrationsamt am Wohnort einzureichen, in der Regel nach Abschluss des Arbeitsvertrags.

Innerhalb welcher Frist muss man sich am Schweizer Wohnort anmelden?

Die Anmeldung bei der Einwohnerbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuzug erfolgen. Da die genaue Frist je nach Kanton variieren kann, empfiehlt es sich, die aktuellen Informationen der lokalen Behörde zu prüfen.

Ist der Abschluss einer Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch, und wie funktioniert das System?

Ja, die Krankenversicherung (Krankenversicherung / KVG–LAMal) ist obligatorisch und muss bei einem privaten Versicherer (Krankenkasse) abgeschlossen werden — nicht über den Arbeitgeber. Für den Abschluss stehen in der Regel 3 Monate ab dem Zuzug zur Verfügung, wobei der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Ankunftstag gilt. Die monatliche Prämie hängt vom Kanton, dem Alter und der gewählten Franchise ab.

Muss ein ungarisches Diplom in der Schweiz anerkannt werden?

Bei reglementierten Berufen (z. B. im Gesundheitswesen, in der Rechtspflege sowie in bestimmten technischen und pädagogischen Bereichen) ist die Anerkennung obligatorisch und wird durch das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) durchgeführt. Bei nicht reglementierten Berufen entscheidet der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen. Da das Verfahren Wochen bis Monate dauern kann, empfiehlt es sich, es noch vor dem Umzug einzuleiten.

Wie werden ungarische Staatsangehörige in der Schweiz besteuert?

Die Besteuerung erfolgt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, weshalb die tatsächliche Steuerbelastung vom Wohnort abhängt. Das Einkommen von Arbeitnehmenden mit Bewilligung B wird in der Regel mittels Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen. Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ungarn und der Schweiz darf dasselbe Einkommen grundsätzlich nicht in beiden Ländern besteuert werden.

Können Familienangehörige in die Schweiz nachgezogen werden?

Ja, gestützt auf das FZA können bei Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, ausreichender finanzieller Mittel und einer angemessenen Unterkunft der Ehegatte oder eingetragene Partner, Kinder unter 21 Jahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsbedürftige Elternteile nachgezogen werden. Ist der Ehegatte Staatsangehöriger eines Drittstaats, ist der Familiennachzug ebenfalls möglich, erfordert jedoch zusätzliche Dokumente.

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